BA 2025 52
II. Zivilabteilung
14. November 2025Deutsch6 min
1. Mit Entscheid vom 21. Februar 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die C.________ AG in Liquidation den Konkurs.
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2025 52
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Beschluss vom 16. September 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
Zustelladresse: A.________, c/o B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug,
betreffend
Eigentumsansprache
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 21. Februar 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die C.________ AG in Liquidation den Konkurs.
2. Am 30. April 2025 entschied das Konkursamt Zug, auf eine Admassierung der noch vorhandenen Gegenstände in den Mieträumlichkeiten an der D.________ [Strasse], E.________ [Ort] zu verzichten (act. 3 Rz 2, act. 3/4).
3. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Mai 2025 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Postaufgabe: 27. Juni 2025) reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und ersuchte darum, "das Verhalten des Konkursamts auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen" (act. 1).
5. In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2025 beantragte das Konkursamt Zug, soweit sich die Beschwerde gegen den Verzicht auf die Admassierung durch das Konkursamt beziehe, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. 3).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Verfahrensführung des Konkursamtes. Er macht geltend, das Konkursamt habe seine offiziellen Anfragen vom 15. Mai 2025 bezüglich Eigentumsverhältnisse und Kontaktaufnahme mit Drittparteien (F.________ AG/G.________) nicht bearbeitet. Zudem habe das Konkursamt seinen Nachtrag vom 20. Mai 2025 ohne inhaltliche Prüfung zurückgesendet, mit dem Hinweis, dass angeblich keine formelle Beschwerde eingereicht worden sei, obwohl die relevanten Dokumente vollständig postalisch zugestellt worden seien. Weiter sei auf die Hinweise zu möglichen Pflichtverletzungen seitens des Konkursverwalters und auf die Verletzung seiner Gläubigerrechte gemäss Art. 754 OR nicht reagiert worden (vgl. act. 1).
2.
Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen; andernfalls ist sie unzulässig (Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17 SchKG N 9 f.). Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 7 m.H.). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 Rz 24).
3.
Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Mai 2025 eingestellt. Die Publikation erfolgte am tt.mm.2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) mit dem Hinweis, dass das Konkursverfahren mangels Aktiven als geschlossen erklärt werde, falls nicht ein Gläubiger bis tt.mm.2025 die Durchführung verlange und für die Deckung der Kosten einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 leiste, wobei die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse vorbehalten bleibe, falls der geleistete Vorschuss nicht ausreichen sollte (act. 3/5). Das Konkursamt zeigte dies zudem dem Beschwerdeführer als registriertem Gläubiger mit Schreiben vom tt.mm.2025 an die von ihm hinterlegte Adresse an (vgl. act. 3 Rz 5). Der Beschwerdeführer leistete in der Folge den erforderlichen Kostenvorschuss nicht, weshalb es bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven blieb. Mit der Einstellung durch den Richter besteht kein schützenswertes Interesse mehr an der Überprüfung des konkursamtlichen Verfahrens. Der Konkursverwalter verliert die Befugnis, auf die Verfahrensfortsetzung gerichtete Amtshandlungen vorzunehmen. Es besteht kein Massevermögen mehr, was aber nicht bedeutet, dass die Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten untergegangen wären. Vorbehältlich Art. 230a Abs. 2-4 SchKG fällt mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven der Konkursbeschlag also dahin. Das Konkurserkenntnis bleibt jedoch bestehen. Das Vermögen steht dem ehemaligen Konkursiten grundsätzlich wieder zur freien Verfügung und haftet dessen Gläubigern, d.h. die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben wieder auf (vgl. Lustenberger/Schenker, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 230 SchKG N 11a). Mit der Prüfung der Vorwürfe des Beschwerdeführers liesse sich somit keine verfahrensrechtliche Wirkung mehr erreichen. Ein Ausnahmefall, wonach ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse auch dann besteht, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte, liegt nicht vor (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 7). Auf die vorliegende, – mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses – unzulässige Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS150228-O/U vom 25. Januar 2016 E. 3c).
4.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Verzicht des Konkursamtes auf die Admassierung von Gegenständen in den Mieträumlichkeiten in E.________ bezieht, verspätet erhoben wurde, wie das Konkursamt geltend macht (vgl. act. 3 Rz 2).
5.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Beschluss
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Konkursamt Zug
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 754 ORart. 754 COart. 754 CO
Art. 754 VAWart. 754 ORHart. 754 OR
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 129 III 595ATF 129 III 595DTF 129 III 595
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 230a SchKGart. 230a LPart. 230a LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF