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Entscheid

BA 2025 53

Kostenverfügung

22. November 2025Deutsch9 min

1. Über die B.________ AG wurde mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. Februar 2025 der Konkurs eröffnet (Verfahren EK 2025 37). Dagegen erhob die B.________ AG mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Verfügung vom 12. März 2025 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhob die B.________ AG am 11. April 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 14. April 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 5A_273/2025). Das Obergericht des Kantons Zug wies die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung mit Urteil vom 15. April 2025 ab (Verfahren BZ 2025 25). Am 15. Mai 2025 gelangte die B.________ AG an das Bundesgericht. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2025 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als der Konkurs eröffnet blieb, Vollstreckungsmassnahmen bis zum Entscheid des Bundesgerichts jedoch zu unterbleiben hatten. Mit Urteil vom 11. August 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 5A_375/2025).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

BA 2025 53

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 27. November 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug,

betreffend

Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Über die B.________ AG wurde mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. Februar 2025 der Konkurs eröffnet (Verfahren EK 2025 37). Dagegen erhob die B.________ AG mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Verfügung vom 12. März 2025 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhob die B.________ AG am 11. April 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 14. April 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 5A_273/2025). Das Obergericht des Kantons Zug wies die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung mit Urteil vom 15. April 2025 ab (Verfahren BZ 2025 25). Am 15. Mai 2025 gelangte die B.________ AG an das Bundesgericht. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2025 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als der Konkurs eröffnet blieb, Vollstreckungsmassnahmen bis zum Entscheid des Bundesgerichts jedoch zu unterbleiben hatten. Mit Urteil vom 11. August 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 5A_375/2025).

2. Bereits zuvor, mit Eingabe vom 26. Juni 2025, hatte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen das Konkursamt Zug als Konkursverwaltung der B.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhoben und folgendes Rechtsbegehren gestellt (act. 1):

Das Konkursamt Zug habe die Fahrzeuge

C.________, Fahrgestellnummer D.________

E.________, Fahrgestellnummer F.________

G.________, Fahrgestellnummer H.________

I.________, Fahrgestellnummer J.________

zugunsten der Beschwerdeführerin freizugeben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführerin.

In der Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2025 beantragte das Konkursamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 4).

4. Mit Eingabe vom 5. August 2025 nahm die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 8).

5. Dazu äusserte sich das Konkursamt Zug mit Schreiben vom 29. August 2025 (act. 10).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin verlangt die Herausgabe von vier Fahrzeugen (C.________, E.________, G.________ und I.________). Sie macht geltend, sie habe die Fahrzeuge E.________ und C.________ mit Kaufverträgen vom 20. Januar 2025 von der B.________ AG erworben. Die Verträge und die Quittung betreffend Anzahlung von CHF 900.00 für den C.________ habe sie dem Konkursamt vorgelegt. Weiter habe ihr Verwaltungsrat am 21. Februar 2025 einen Betrag von CHF 10'000.00 auf das Konto der B.________ AG zur Bezahlung der noch offenen Kaufpreisschuld von CHF 10'000.00 für die Fahrzeuge E.________ und C.________ einbezahlt. Den Kontoauszug habe sie dem Konkursamt vorgelegt. Dennoch habe das Konkursamt die beiden Fahrzeuge "verarrestiert" und verweigere seit März 2025 die Freigabe. Hinsichtlich der Fahrzeuge G.________ und I.________ habe sie beim Konkursamt mit Gesuch vom 9. April 2025 die sofortige Aussonderung verlangt und die beiden Fahrzeugausweise sowie den Mietvertrag für die Einstellplätze in K.________ eingereicht. Eine Verfügung des Konkursamtes betreffend die Freigabe sei bisher nicht erfolgt, obwohl auch die B.________ AG mehrfach bestätigt habe, dass die Fahrzeuge im

Eigentum der Beschwerdeführerin stünden. Es sei daher "Beschwerde wegen Untätigkeit geboten" (vgl. act. 1 S. 2).

2.

Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2).

3.

3.1

Der Sachverhalt präsentiert sich gemäss den Konkursakten wie folgt:

3.1.1

L.________, einziger Verwaltungsrat der B.________ AG (und zugleich einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin), liess sich im Konkursverfahren der B.________ AG wegen seiner Unfallverletzungen mehrfach entschuldigen. Mit E-Mail vom 26. März 2025 verschob der Sachbearbeiter den Termin für die Konkurseinvernahme letztmals auf den 1. April 2025, 13.00 Uhr (act. 4/5). Zur Konkurseinvernahme erschien einzig M.________, Zeichnungsberechtigte der B.________ AG (und zugleich der Beschwerdeführerin). Sie bestätigte unterschriftlich, dem Konkursamt bis spätestens 1. Mai 2025 folgende Dokumente einzureichen: ein detailliertes Verzeichnis sämtlicher Aktiven (Inventar und Fahrzeuge), Kreditkarten, letzte Bank-/Postkontoauszüge, unbenutzte Checks, Liste der Debitoren mit Belegen, sämtliche Verträge und Versicherungspolicen, die Bilanzen 2023-2024 der N.________ AG, eine Zwischenbilanz per Konkurseröffnung, Dokumente über die Eigentumsverhältnisse aller Fahrzeuge (I.________, G.________, E.________ und C.________) inkl. Dokumentierung der Zahlung, Nachweise und Kaufverträge, sämtliche GV-Protokolle 2022-2024, Rückmeldung zur Bilanz 2023 sowie die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2024 (act. 4/6).

3.1.2

Mit Eingabe vom 9. April 2025 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Konkursamt ein Gesuch um sofortige Aussonderung der Fahrzeuge G.________ und I.________ (act. 1/7).

3.1.3

Am 28. April 2025 beantragte L.________ eine Fristverlängerung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 1. Juni 2025 (act. 4/8), welche ihm letztmals bis zum 2. Juni 2025 gewährt wurde (act. 4/9).

3.1.4

Mit E-Mail vom 2. Mai 2025 erklärte der Sachbearbeiter gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Verhältnisse seien unklar, weil ein Grossteil der Unterlagen bislang noch nicht eingereicht worden sei, insbesondere in Bezug auf die Fahrzeuge. Dies erschwere und verzögere die Prüfung (act. 4/10).

3.1.5

Am 6. Mai 2025 ersuchte der Sachbearbeiter den Rechtsvertreter der B.________ AG um Zustellnachweise für den Erwerb des I.________ sowie Belege zum Unfallschaden. Weiter bat er um Mitteilung, in welcher Garage sich der C.________ und der E.________ befänden. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass sich der weitere Verlauf des Verfahrens, einschliesslich der Aussonderung, verzögern würde, sofern die angeforderten Unterlagen nicht zeitnah vorgelegt würden (act. 4/11). Am 22. Mai 2025 reichte der Rechtsvertreter der B.________ AG eine Kopie des Kontoauszuges der B.________ AG vom 21. Februar 2025 ein, wonach L.________ an diesem Datum für die Beschwerdeführerin CHF 10'000.00 an die B.________ AG als Kaufpreis für den C.________ (CHF 6'000.00 + Anzahlung CHF 900.00) und den E.________ (CHF 4'000.00) bezahlt habe (act. 4/12). Mit E-Mail vom 23. Mai 2025 bat der Sachbearbeiter den Rechtsvertreter der B.________ AG, den ausstehenden Betrag in Höhe von CHF 900.00 im Zusammenhang mit dem C.________ mittels entsprechender Belege nachzuweisen (act. 4/13).

3.1.6

Mit E-Mail vom 30. Mai 2025 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die sofortige Aussonderung der zwei Fahrzeuge oder eine diesbezügliche Verfügung. Am gleichen Tag antwortete der Sachbearbeiter, dass er das Anliegen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen unverzüglich der Rechtsabteilung des Konkursamtes weiterleiten werde (act. 4/14).

3.1.7

Mit E-Mail vom 17. Juni 2025 bat der zuständige Sachbearbeiter den Rechtsvertreter der B.________ AG erneut um einen Nachweis, dass die Zahlungen an die B.________ AG durch L.________ bzw. die Beschwerdeführerin erfolgt seien, und fragte an, wann mit dem Erhalt der seit der Konkurseröffnung noch ausstehenden Unterlagen gerechnet werden dürfe (act. 4/16).

3.2

Aus der wiedergegebenen Chronologie geht hervor, dass die B.________ AG die verlangten Unterlagen und Informationen zu den Fahrzeugen trotz mehrfacher Nachfrage nicht (vollständig) herausgab. L.________, einziger Verwaltungsrat der B.________ AG und gleichzeitig einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, hätte es in der Hand gehabt, die geforderten Unterlagen vollständig und rechtzeitig einzureichen. Die Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen geschah im Interesse der Beschwerdeführerin, da das Gesuch "andernfalls offensichtlich abzuweisen gewesen wäre", wie das Konkursamt ausführt (vgl. act. 4 Rz 2). Es ist nicht ersichtlich, welches Vorgehen des Konkursamtes die Beschwerdeführerin als pflichtwidrig erachtet. Das Verfahren der Aussonderung ist in Art. 45-54 der Verordnung über die Konkursämter (KOV; SR 281.32) geregelt. Gemäss Art. 45 Abs. 1 KOV ist die Verfügung über die Herausgabe von Vermögenswerten, die sich in der Verfügungsmacht der Masse befinden und die von einem Dritten beansprucht werden (Art. 242 und 242a SchKG sowie Art. 34 KOV), nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) zu erlassen, ohne Rücksicht darauf, ob der Dritte selbst den Anspruch angemeldet hat oder ob der Vermögenswert vom Gemeinschuldner oder von einer anderen Person als einem Dritten zustehend bezeichnet worden ist. Im vorliegenden Fall wurde der Schuldenruf gemäss Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erst am 24. April 2025 publiziert und die Eingabefrist lief am 24. Mai 2025 ab (vgl. act. 4 Rz 17). Die vorliegende Beschwerde erfolgte mit Eingabe 26. Juni 2025, mithin rund einen Monat später. Wenn das Konkursamt einen Monat nach Ablauf der Eingabefrist in Aussicht stellt, einen Entscheid über das Aussonderungsbegehren zu fällen, sobald sämtliche Unterlagen vorliegen, aber noch keinen Entscheid gefällt hat, liegt keine Rechtsverweigerung vor. Vielmehr ist zu prüfen, ob es sich um eine Rechtsverzögerung handelt (vgl. E. 2).

Ein Aussonderungsbegehren weist nicht die gleiche Dringlichkeit wie andere Begehren auf. Das Konkursamt blieb auch nicht untätig, sondern forderte zahlreiche Unterlagen ein. In

einem Verfahren ohne besondere Dringlichkeit kann nach nur einem Monat nicht von einer übermässigen Verfahrensdauer gesprochen werden. Eine Rechtsverzögerung ist daher im jetzigen Zeitpunkt zu verneinen. Ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aussonderung gutzuheissen gewesen wäre, muss hier nicht beurteilt werden. Darüber hat erstinstanzlich das Konkursamt zu befinden.

Dispositiv

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

5. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Konkursamt Zug

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

5A_273/2025

5A_375/2025

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

2C_647/2014

Art. 45 KOVart. 45 OAOFart. 45 RUF

Art. 242 SchKGart. 242 LPart. 242 LEF

Art. 242a SchKGart. 242a LPart. 242a LEF

Art. 34 KOVart. 34 OAOFart. 34 RUF

Art. 232 SchKGart. 232 LPart. 232 LEF

Art. 232 SchKGart. 232 LPart. 232 LEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF