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Entscheid

BA 2025 58

Hausdurchsuchung

8. Januar 2026Deutsch7 min

J. Lötscher

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

BA 2025 58

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 1. Oktober 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

Gesuchstellerin,

gegen

Betreibungsamt Risch, Neuhofweg 1 Buonas, Postfach, 6343 Rotkreuz,

betreffend

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Sachverhalt und Erwägungen

1. Am 3. Juni 2025 stellte das Betreibungsamt Risch der A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) auf entsprechendes Begehren der C.________ S.A. den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ für eine Forderung von CHF 67'465.60 zu. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 12. Juli 2025 (Datum der Postaufgabe) Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wies das Betreibungsamt Risch den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und wies die Gesuchstellerin auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist hin.

2. Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 ersuchte die Gesuchstellerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begründung machte sie geltend, die verspätete Erhebung des Rechtsvorschlags sei aufgrund einer familiären Notlage von B.________, Verwaltungsrat der Gesuchstellerin und zuständig für die Bearbeitung von Betreibungen, zurückzuführen. Seine Tochter E.________, geboren am tt.mm.2025, sei am 4. Juni 2025 notfallmässig im Universitätsspital F.________ hospitalisiert worden. Diese Situation habe die vollständige persönliche Betreuung durch B.________ erfordert und habe es ihm unmöglich gemacht, amtliche Post wie den Zahlungsbefehl zu bearbeiten. Als sich der Gesundheitszustand seiner Tochter stabilisiert habe, habe er die administrativen Tätigkeiten wieder aufnehmen können. Die notwendigen Schritte seien unternommen worden, um die medizinischen Unterlagen über die Hospitalisierung des Kindes zu beschaffen. Die Unterlagen würden nach Erhalt weitergeleitet.

3. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

4.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a m.H.).

4.2 Wie erwähnt erblickt die Gesuchstellerin ein unverschuldetes Hindernis zur Erhebung des Rechtsvorschlags darin, dass die einen Monat alte Tochter ihres Verwaltungsrats B.________ am 4. Juni 2025 notfallmässig im Universitätsspital F.________ hospitalisiert worden sei, weshalb sich dieser nicht mehr um die Erhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl habe kümmern können. Obwohl die Gesuchstellerin in Aussicht gestellt hatte, ärztliche Unterlagen über die Hospitalisierung der Tochter von B.________ einzureichen, sind bis heute keine solche Urkunden eingetroffen. Somit handelt es sich bei der Darstellung der Gesuchstellerin um eine blosse Behauptung, auf die nicht abgestellt werden kann. Zudem stellt das Geschilderte ohnehin kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG dar:

4.2.1 Nach der Lehre und Rechtsprechung kann ein Rechtsvorschlag nicht nur schriftlich, sondern auch telefonisch erhoben werden. Dabei darf an die Identitätsprüfung kein strenger Massstab gestellt werden und die Ablehnung dieser Erklärungsart ist nur ausnahmsweise zulässig. Anerkannt ist denn auch, dass es zur Identitätsprüfung ausreicht, sich den Namen des Anrufenden, dessen Adresse, die Betreibungsnummer, die Betreibungsparteien und den Forderungs­betrag angeben zu lassen (Bessenich/Fink, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 74 SchKG N 15). Ferner ist nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail zulässig. Dabei trägt der Betriebene allerdings das Übermittlungsrisiko. Dazu gehört auch, ob die E-Mail innert Frist beim Betreibungsamt eingetroffen ist (GVP 2016 S. 213). Es ist nun nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht, dass es B.________ nicht möglich gewesen wäre, trotz der notfallmässigen Hospitalisierung seiner Tochter den Rechtsvorschlag telefonisch oder per E-Mail zu erheben.

4.2.2 Hinzu kommt Folgendes: Gemäss dem Auszug aus dem Handelsregister verfügt die Gesuchstellerin über zwei Verwaltungsräte (B.________ und G.________). Diese sind zwar bloss kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Gleichwohl können sie beide gültig gegen Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag erheben. So ist jede Person, der nach Art. 64 f. SchKG der Zahlungsbefehl im Sinne einer rechtsgültigen Zustellung übergeben werden kann, zum Erheben des Rechtsvorschlags legitimiert (Bessenich/Fink, a.a.O., Art. 74 SchKG N 5). Nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann jedem Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft ein Zahlungsbefehl zugestellt werden, mithin auch einem kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied (vgl. Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 6, und Bessenich/Fink, a.a.O., Art. 74 SchKG N 6). Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass G.________ aus absolut unverschuldeten Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, innert Frist Rechtvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zu erheben. Unerheblich ist, dass zwischen den beiden Verwaltungsräten abgemacht war, dass B.________ zur Bearbeitung von Betreibungen zuständig ist. Diese interne Kompetenzregelung hat im Aussenverhältnis keine Wirkung. Die Gesuchstellerin war damit handlungsfähig und wäre in der Lage gewesen, innert Frist Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch zu erheben.

4.3 Nach dem Gesagten wurde die Gesuchstellerin nicht unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Folglich sind die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

5. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Gesuchstellerin sind daher die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Urteilsspruch

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch wird abgewiesen.

2. Der Gesuchstellerin wird eine Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Gesuchstellerin

- Betreibungsamt Risch (unter Beilage einer Kopie des Gesuchs der Gesuchstellerin vom 15. Juli 2025)

- C.________ S.A. (unter Beilage einer Kopie des Gesuchs der Gesuchstellerin vom 15. Juli 2025)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer

Sachverhalt

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 74 SchKGart. 74 LPart. 74 LEF

Erwägungen

Art. 64 SchKGart. 64 LPart. 64 LEF

Art. 74 SchKGart. 74 LPart. 74 LEF

Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF

Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF

Art. 74 SchKGart. 74 LPart. 74 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 1 GebV SchKGart. 1 OELPart. 1 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF