BA 2025 63
Publikation Obergericht
6. Februar 2026Deutsch9 min
1. Auf Begehren der Ausgleichskasse Zug (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Zug am 5. Juli 2024 in der Betreibung Nr. B.________ gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl aus für eine Forderung von CHF 2'044.75 nebst 5 % Zins seit 6. Juli 2024 (Lohnbeiträge 01.-12.2023), Verzugszins von CHF 25.85 und eine Mahngebühr von CHF 100.00 (act. 6/3).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2025 63
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 9. Dezember 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach, 6301 Zug,
betreffend
Zustellung eines Zahlungsbefehls / Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Auf Begehren der Ausgleichskasse Zug (nachfolgend: Gläubigerin) stellte das Betreibungsamt Zug am 5. Juli 2024 in der Betreibung Nr. B.________ gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Zahlungsbefehl aus für eine Forderung von CHF 2'044.75 nebst 5 % Zins seit 6. Juli 2024 (Lohnbeiträge 01.-12.2023), Verzugszins von CHF 25.85 und eine Mahngebühr von CHF 100.00 (act. 6/3).
2. Weiter stellte das Betreibungsamt Zug auf Begehren der Gläubigerin am 17. September 2024 in der Betreibung Nr. C.________ gegen die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl aus für eine Forderung von CHF 2'594.20 nebst 5 % Zins seit 18. September 2024 (Lohnbeiträge 04.-06.2024), Verzugszins von CHF 27.75 und eine Mahngebühr von CHF 60.00 (act. 6/12).
3. Schliesslich stellte das Betreibungsamt Zug auf Begehren der Gläubigerin am 16. Dezember 2024 in der Betreibung Nr. D.________ gegen die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl aus für eine Forderung von CHF 2'497.80 nebst 5 % Zins seit 17. Dezember 2024 (Lohnbeiträge 07.-09.2024), Verzugszins von CHF 26.35 und eine Mahngebühr von CHF 30.00 (act. 6/19).
4. Am tt.mm.2025 publizierte das Betreibungsamt Zug die Zahlungsbefehle im Amtsblatt des Kantons Zug und im SHAB (act. 6/9, act. 6/16 und act. 6/21).
5. Mit Eingabe vom 4. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein. Sie beantragte die vollständige Wiederherstellung der Frist "aufgrund fehlender bzw. rechtswidriger Zustellung des Zahlungsbefehls" und erhob in allen Betreibungen Rechtsvorschlag (act. 1).
5. In der Beschwerdeantwort vom 26. August 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 6).
6. Die Gläubigerin verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 5).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in den erwähnten Betreibungen keine Zahlungsbefehle erhalten. Nach Rückfrage beim Betreibungsamt sei ihr mitgeteilt worden, dass die Zahlungsbefehle entweder nicht oder per Publikation zugestellt worden seien. Seit 28. August 2020 befinde sich ihr Domizil ununterbrochen an der Adresse "E.________ [Strasse], 6300 Zug", unter der sie ordnungsgemäss eingetragen und postalisch erreichbar sei. Zusätzlich hätte eine Zustellung auch an die Gesellschafterin, die F.________ AG, E.________, 6300 Zug, oder an den Geschäftsführer, G.________, H.________ [Strasse], I.________ [Ort], erfolgen können. Eine Publikationszustellung sei somit unzulässig und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Konkursandrohung [recte: der Zahlungsbefehl] beruhe daher auf einem nicht ordnungsgemäss eingeleiteten Verfahren und sei nichtig bzw. aufzuheben (vgl. act. 1).
1.1
Die Betreibungsurkunden sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Damit soll die effektive Kenntnisnahme gewährleistet werden. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei Betreibungen gegen eine natürliche Person wie auch gegen eine juristische Person, eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder eine unverteilte Erbschaft ist eine Ersatzzustellung in bestimmten Fällen zulässig (vgl. Art. 64, Art. 65 Abs. 2 und 3 SchKG). Nur unter strengen Voraussetzungen kann schliesslich die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung im SHAB oder auf entsprechende Weise (andere Blätter, öffentlicher Ausruf) ersetzt werden (Art. 35 SchKG). Diese Möglichkeit besteht, wenn (als einer von drei Fällen) der Schuldner sich in beharrlicher Weise der Zustellung entzieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Erforderlich ist, dass der Schuldner zwar am Betreibungsort anwesend ist, sich aber absichtlich so verhält, dass eine Zustellung durch das Betreibungsamt oder die Polizei nicht erfolgen kann. Erst wenn alle Anstrengungen gemacht worden sind, den Schuldner persönlich zu erreichen, und diese zu keinem Erfolg geführt haben, ist die öffentliche Bekanntmachung – im Sinne einer Ausnahme – zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_343/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.1 m.H.).
1.2
1.2.1
In der Betreibung Nr. B.________ wurde der Zahlungsbefehl zuerst der Post zur Zustellung am Domizil übergeben (act. 6/3). Trotz mehrerer Zustellversuche (inkl. Spezialzustellung, bei welcher der Postbeamte zusätzlich zur ordentlichen Zustellung an zwei unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Zeiten einen Zustellversuch macht) konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden (act. 6/4). Weiter wurde am 8. und 20. August 2024 je eine Abholungsaufforderung an die Beschwerdeführerin versandt (act. 6/5-6), auf welche die Beschwerdeführerin nicht reagierte. In der Folge erteilte das Betreibungsamt Zug am 23. August 2024 einen Rechtshilfeauftrag an das Betreibungsamt I.________, um den Zahlungsbefehl an der Wohnadresse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (G.________, H.________, I.________) zuzustellen (act. 6/7).
1.2.2
Auch in der Betreibung Nr. C.________ wurde der Zahlungsbefehl zuerst der Post zur Zustellung am Domizil übergeben (act. 6/12). Trotz mehreren Zustellversuchen (inkl. Spezialzustellung) konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden (act. 6/13). Weiter wurde am 10. Oktober 2024 eine Abholungsaufforderung an die Beschwerdeführerin versandt (act. 6/14), auf welche die Beschwerdeführerin nicht reagierte. Daraufhin erteilte das Betreibungsamt Zug am 11. Oktober 2024 einen Rechtshilfeauftrag an das Betreibungsamt I.________, um den Zahlungsbefehl an der Wohnadresse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zuzustellen (act. 6/15).
1.2.3
Als der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ ausgestellt wurde, waren die beiden Rechtshilfeaufträge in den Betreibungen Nrn. B.________ und C.________ noch hängig. Deshalb erliess das Betreibungsamt Zug am 16. Dezember 2024 sogleich ein Rechtshilfeauftrag an das Betreibungsamt I.________ (vgl. act. 6 S. 3, act. 6/20).
1.2.4
Mit Bericht vom 10. März 2025 teilte das Betreibungsamt I.________ dem Betreibungsamt Zug mit, dass die Zustell- und Vollzugsversuche vor Ort und via Polizei erfolglos geblieben seien. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei an seinem Wohnort und auch sonst nicht anzutreffen gewesen (act. 6/8).
1.2.5
Da die Zahlungsbefehle weder an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin noch an der Wohnadresse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte, durfte das Betreibungsamt Zug den Schluss ziehen, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. deren Organ beharrlich der Zustellung entzieht. Unter diesen Umständen ist die öffentliche Bekanntmachung der fraglichen Zahlungsbefehle rechtskonform und nicht zu beanstanden.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die vollständige Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist "aufgrund fehlender bzw. rechtswidriger Zustellung des Zahlungsbefehls" (vgl. act. 1).
2.1
Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzurei-chen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11d und 14a m.H.).
2.2
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welches unverschuldete Hindernis sie von der Fristwahrung abgehalten hat. Sie reichte auch keine Belege ein, aus denen auf ein unverschuldetes Hindernis geschlossen werden könnte. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in der Behauptung, verspätet von Betreibungshandlungen erfahren zu haben. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher eine Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs gar nicht möglich. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist folglich nicht einzutreten.
3.
Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
4.
Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Der Beschwerdeführerin sind daher die Kosten für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist von CHF 300.00 aufzuerlegen.
Urteilsspruch
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird nicht eingetreten.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4.
Für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wird der Beschwerdeführerin eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.
5.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
6.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Zug
- Gläubigerin
- Gerichtskasse
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 72 SchKGart. 72 LPart. 72 LEF
Art. 65 SchKGart. 65 LPart. 65 LEF
Art. 35 SchKGart. 35 LPart. 35 LEF
Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF
5A_343/2016
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 1 GebV SchKGart. 1 OELPart. 1 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF