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Entscheid

BA 2025 76

aktienrechtl Verantwortlichkei

5. November 2025Deutsch4 min

D. Huber Stüdli

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

BA 2025 76

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Beschluss vom 4. November 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar,

betreffend

Konkursandrohung

Sachverhalt und Erwägungen

1. Am 12. September 2025 stellte das Betreibungsamt Baar in der von der B.________ AG (nachfolgend: Gläubigerin) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angehobenen Betreibung Nr. C.________ die Konkursandrohung für CHF 1'276.95 nebst Zins und weiteren Kosten aus. Die Zustellung erfolgte am 22. September 2025 (act. 1/1).

2. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. September 2025 wurde über die Beschwerdeführerin in einer anderen Betreibung der Konkurs eröffnet (Verfahren EK 2025 671). Dieser Entscheid wurde beim Obergericht Zug nicht angefochten.

3. Mit Eingabe ebenfalls vom 23. September 2025 (Datum Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Konkursandrohung ein und beantragte deren Aufhebung (act. 1).

4. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

5. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen; andernfalls ist sie unzulässig (Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17 SchKG N 9 f.). Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 7 m.H.). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an einem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 Rz 24).

6. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung) an der obergerichtlichen Überprüfung der Konkursandrohung, nachdem über sie, wie erwähnt, am 23. September 2025 mit Wirkung ab Urteils­datum (09.15 Uhr) der Konkurs eröffnet wurde und sie dagegen kein Rechtsmittel ergriff. Auf die vorliegende, mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses unzulässige Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_650/2012 vom 12. September 2012).

7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Beschluss

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Baar

- Konkursamt Zug

- Gläubigerin

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

St. Scherer

Sachverhalt

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 129 III 595ATF 129 III 595DTF 129 III 595

Erwägungen

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

5A_650/2012

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF