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Entscheid

BA 2025 77

Publikation Obergericht

19. Dezember 2025Deutsch4 min

D. Huber Stüdli

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

BA 2025 77

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 4. November 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Cham, Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham,

betreffend

Konkursandrohung

Gestützt darauf, dass

 das Betreibungsamt Appenzeller Mittelland am 9. Dezember 2024 in der von der B.________ GmbH (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angehobenen Betreibung Nr. C.________ den Zahlungsbefehl für CHF 600.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. November 2024 ausstellte (act. 3/3);

 die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2025 gegen den ihr am gleichen Tag zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob;

 die Betreibungsgläubigerin in der Folge bei der Schlichtungsbehörde Appenzeller Mitteland, Vermittleramt Kreis 2, gegen die Beschwerdeführerin ein Schlichtungsgesuch einreichte;

 das Vermittleramt Kreis 2 mit (unbegründetem) Urteil vom 6. März 2025 die Beschwerde­führerin verpflichtete, der Betreibungsgläubigerin CHF 600.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. November 2024 sowie Betreibungskosten von CHF 70.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1; act. 3/2);

 das Vermittleramt zudem den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland vollumfänglich aufhob (Dispositiv-Ziffer 2; act. 3/2);

 das Vermittleramt am 20. August 2025 auf dem genannten Urteil bescheinigte, dass der Entscheid vollstreckbar sei, weil keine Partei innert Frist eine Begründung verlangt habe (act. 3/2);

 die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2025 ihren Sitz nach Cham ZG verlegte;

 das Betreibungsamt Cham auf das Fortsetzungsbegehren der Betreibungsgläubigerin vom 1. September 2025 hin der Beschwerdeführerin am 19. September 2025 in der Betreibung Nr. D.________ die Konkursandrohung zustellte (act. 1/1);

 die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 22. September 2025 (Eingang: 26. September 2025) beim Betreibungsamt Cham Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Konkursandrohung beantragte;

 das Betreibungsamt Cham die Beschwerde zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete;

 keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die amtlichen Akten beigezogen wurden;

 die Beschwerdeführerin geltend macht, "das zugrundeliegende Rechtsöffnungsverfahren [sei] nicht rechtskräftig abgeschlossen" worden und es werde "laufend ergebnisoffen verhandelt";

 wie dargelegt, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland mit (unbegründetem) Urteil der Schlichtungsbehörde Appenzeller Mitteland vom 6. März 2025 aufgehoben wurde und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sowie vollstreckbar ist, nachdem keine Partei innert Frist eine Begründung verlangt hat;

 damit der Rechtsvorschlag (und die Sperrwirkung) in einem Gerichtsverfahren vollumfänglich beseitigt wurde;

 folglich kein Rechtsöffnungsverfahren mehr erforderlich ist;

 die Beschwerde sich demnach als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

 das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos ist, bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder ihrem Vertreter indes Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können;

 böswilliges oder mutwilliges Verhalten sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu lassen, wenn er – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (BGE 127 III 178 E. 2a);

 die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall wider besseres Wissen behauptete, das Rechtsöffnungsverfahren sei nicht abgeschlossen und damit der Rechtsvorschlag nicht rechtskräftig beseitigt;

 sie mit der Beschwerde offenbar einzig das Ziel verfolgt, das Betreibungsverfahren zu verzögern;

 sich die Beschwerde nach dem Gesagten als mutwillig erweist, weshalb der Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind,

wird entschieden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von CHF 500.00 auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Cham

- Betreibungsgläubigerin

- Gerichtskasse

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Abteilungspräsident

St. Scherer

Sachverhalt

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Erwägungen

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

BGE 127 III 178ATF 127 III 178DTF 127 III 178

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF