BA 2025 95
Einstellung
16. Dezember 2025Deutsch7 min
D. Huber Stüdli
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
BA 2025 95
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 13. Januar 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Betreibungsamt Cham, Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham,
betreffend
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Sachverhalt und Erwägungen
1. Am 27. September 2025 stellte das Betreibungsamt Cham A.________ (nachfolgend:
Gesuchsteller) auf entsprechendes Begehren der B.________ AG, vertreten durch die C.________ SARL, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ über CHF 4'176.99 nebst Verfahrenskosten, früheren Amtskosten und Gerichtskosten zu (act. 2/3). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 10. Oktober 2025 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 wies das Betreibungsamt Cham den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und machte den Gesuchsteller auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist aufmerksam (act. 2/2).
2. Mit Eingabe vom 14. November 2025 ersuchte der Gesuchsteller bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG und um Zulassung des gleichzeitig erklärten Rechtsvorschlags. In prozessualer Hinsicht beantragte er die "Sistierung der Betreibung" bis zum Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch. Zur Begründung hielt er – zusammengefasst – fest, er sei aufgrund einer schwerwiegenden gesundheitlichen Situation vollständig und unverschuldet verhindert gewesen, fristgerecht Rechtsvorschlag zu erheben. Aus dem beigelegten psychiatrischen Bericht sowie der beglaubigten Übersetzung ergebe sich, dass er vom 25. September 2025 bis 10. November 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sich in ärztlicher Behandlung im Ausland befunden habe. Eine rechtzeitige Vornahme der notwendigen Handlung sei ihm
objektiv nicht möglich gewesen. Das Hindernis sei am 10. November 2025 weggefallen (act. 1).
3. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Ein Wiederherstellungsgesuch ist nach der Lehre und Rechtsprechung nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Der Betriebene hat die unverschuldete Verhinderung glaubhaft zu machen. Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 11a; BGE 112 V 255 E. 2a).
4.1 Der Gesuchsteller nahm den Zahlungsbefehl, wie erwähnt, am 27. September 2025 entgegen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags endete somit am 7. Oktober 2025. Das Betreibungsamt Cham hat daher den am 10. Oktober 2025 erhobenen Rechtsvorschlag zu Recht als verspätet zurückgewiesen (vgl. act. 2/2).
4.2 Der Gesuchsteller reichte sein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist am 14. November 2025 ein. Unter Hinweis auf das Arztzeugnis von Dr.med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie (act. 1/2), macht er geltend, er sei vom 25. September 2025 bis 10. November 2025 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe sich in ärztlicher Behandlung im Ausland befunden. Eine rechtzeitige Vornahme der notwendigen Handlung sei ihm objektiv nicht möglich gewesen. Das Hindernis sei am 10. November 2025 weggefallen.
Damit ist die Rechtzeitigkeit des Wiederherstellungsgesuchs nicht dargetan. Offenkundig war der Gesuchsteller bereits am 10. Oktober 2025 – trotz der ihm für den Zeitraum vom 25. September 2025 bis 10. November 2025 attestierten "schwerwiegenden gesundheitlichen Situation" – in der Lage, beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag zu erheben. Weshalb er am 10. Oktober 2025 Rechtsvorschlag erheben konnte, das Hindernis zur Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs aber erst am 10. November 2025 weggefallen sein soll, legt er nicht dar. Er behauptet auch nicht, es sei ein neues unverschuldetes Hindernis aufgetreten. Damit fehlt es bereits am Erfordernis, wonach in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch einzureichen ist.
4.3 Hinzu kommt Folgendes:
4.3.1 Gemäss dem bereits erwähnten (aus dem F.________ ins Deutsche übersetzten) Arztzeugnis von Dr.med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie, vom 13. November 2025 war der Gesuchsteller vom 25. September 2025 bis 10. November 2025 zu 100 % arbeitsunfähig. Die ärztliche Untersuchung fand am 2. Oktober 2025 in F.________ statt. Der Gesuchsteller berichtete über chronische Müdigkeit, Erschöpfung, häufige Schwindelgefühle, gedrückte Stimmung und verminderte Belastbarkeit. Alltägliche Aktivitäten würden ihm zunehmend schwerfallen und es bestünden emotionale Reizbarkeit und Tränenneigung bei geringster Provokation. Der psychische Befund fiel wie folgt aus: "Unauffälliges äusseres Erscheinungsbild, Patient wirkt angespannt. Verbaler Kontakt wird hergestellt und aufrechterhalten. Antworten adäquat, Sprache verlangsamt, Wahrnehmung geordnet, Orientierung in allen Qualitäten erhalten. Gedächtnis und Denken unauffällig. Emotionale Spannung vermindert, affektive Labilität vorhanden. Affekt vulnerabel, Grundstimmung depressiv getönt. Psychische Belastbarkeit vermindert. Kritikfähigkeit erhalten". Die Ärztin stellte folgende Entlassungsdiagnose: "Klinisch dominieren Angst, psychische Erschöpfung und reduzierte Kompensationsmechanismen. Verminderte Frustrationstoleranz, depressive Reaktion reaktiven Typs" (act. 1/2).
4.3.2 Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit allein stellt noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 SchKG dar. Vielmehr hätte der Gesuchsteller aufzeigen und soweit möglich belegen müssen, dass er nicht in der Lage war, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Mit dem eingereichten Arztzeugnis lässt sich dieser Nachweis nicht erbringen. Daraus geht nicht hervor, dass die Erkrankung den Gesuchsteller massgeblich in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigte. Die behandelnde Ärztin stellte zwar eine "depressiv getönte Grundstimmung" fest, hielt aber gleichzeitig fest, dass die Wahrnehmung geordnet, die Orientierung erhalten und das Gedächtnis sowie das Denken unauffällig sei. Der Gesuchsteller war denn auch in der Lage, am 10. Oktober 2025 – während seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 25. September 2025 bis 10. November 2025 – Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zu erheben. Dies zeigt, dass er trotz seiner psychischen Erkrankung seinen Angelegenheiten nachkommen und seine eigenen Interessen wahren konnte. Ein absolut unverschuldetes Hindernis liegt nicht vor.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um "Sistierung der Betreibung" bis zum Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch gegenstandslos geworden.
6. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. Nordmann/Oneyser, a.a.O., Art. 33 SchKG N 16a mit Hinweis auf BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6c). Dem Gesuchsteller sind daher die Kosten dieses Gesuchs aufzuerlegen.
Urteilsspruch
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Cham wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsteller wird für das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
eine Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4. Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Betreibungsamt Cham
- B.________ AG, vertreten durch C.________ SARL
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
St. Scherer
Sachverhalt
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Erwägungen
BGE 112 V 255ATF 112 V 255DTF 112 V 255
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 1 GebV SchKGart. 1 OELPart. 1 OTLEF
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF