BS 2021 107
unlauteren Wettbewerb (vorsorgliche Massnahmen)
16. Mai 2022Deutsch5 min
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
Source zg.ch
Sachverhalt
I. Beschwerdeabteilung
BS 2021 107
Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter lic.iur. F. Ulrich
Oberrichter Dr.iur. A. Staub
Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler
Beschluss vom 8. März 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch Assistenzstaatsanwältin MLaw E.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Erwägungen
Wechsel der amtlichen Verteidigung
Gestützt darauf, dass
die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) je eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Ehrverletzung (Verfahren 1A 2018 1250) sowie wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Verfahren 1A 2020 1949) führte;
Rechtsanwalt F.________ am 30. Oktober 2018 von der Staatsanwaltschaft zum amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin ernannt wurde;
die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Januar 2021 die Strafuntersuchung 1A 2018 1250 einstellte;
die Staatsanwaltschaft sodann am 30. August 2021 in der Strafuntersuchung 1A 2020 1949 einen Strafbefehl erliess, darin die Beschwerdeführerin der mehrfachen versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig sprach und sie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 250.00 bestrafte;
der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin am 30. August 2021 gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhob;
die Beschwerdeführerin am 24. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft den Wechsel ihrer amtlichen Verteidigung beantragte und die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 dieses Gesuch abwies;
die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 17. Dezember 2021 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts erhob und zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, ihr amtlicher Verteidiger mache nichts mehr für sie und nehme ihre Anrufe nicht entgegen;
der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung vom 21. Januar 2022 diese Vorwürfe bestritt und die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates beantragte;
die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen wurden;
gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist;
diese Regelung dem Umstand Rechnung trägt, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann;
dies aber nicht bedeutet, dass allein das Empfinden des Beschuldigten für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht, sondern diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden müssen und somit der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, für einen Wechsel nicht ausreicht (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.4 m.H.);
die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift einzig ihre subjektive Sicht der Dinge, jedoch keine objektivierbaren Hinweise darlegt, welche das aus ihrer Sicht gestörte Vertrauensverhältnis zu ihrem amtlichen Verteidiger nachvollziehbar begründen würden;
die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Übrigen unzutreffend sind, kann doch den Akten entnommen werden, dass der amtliche Verteidiger sich sehr wohl für die Belange der Beschwerdeführerin einsetzt;
der amtliche Verteidiger, wie oben ausgeführt, gegen den erwähnten Strafbefehl Einsprache erhoben und am 12. Januar 2022 im Rahmen des Einspracheverfahrens in einem zweiseitigen Schreiben Beweisanträge bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat und im Übrigen glaubhaft in Abrede stellt, Telefonate der Beschwerdeführerin nicht zu beantworten;
damit keine Hinweise ersichtlich sind, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem amtlichen Verteidiger sprechen, und insbesondere auch keine Pflichtverletzungen ersichtlich sind, die dem amtlichen Verteidiger anzulasten wären;
die Beschwerde sich somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist;
bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, der amtliche Verteidiger für das Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen ist und die Beschwerdeführerin dem Staat diese Kosten zurückzuzahlen hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO),
Dispositiv
wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen
CHF
200.00
Gebühren
CHF
Auslagen
CHF
Total
und werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. RA lic.iur. F.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
4. Die Beschwerdeführerin hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
- Parteien
- RA lic.iur. F.________, A.________ (amtlicher Verteidiger)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Beschwerdeabteilung
lic.iur. St. Scherer
lic.iur. C. Schwegler
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP
BGE 138 IV 161ATF 138 IV 161DTF 138 IV 161
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF