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Entscheid

BS 2024 107

I. Beschwerdeabteilung

14. Oktober 2025Deutsch44 min

1. Die C.________ GmbH hat ihren Sitz in D.________ (ZG) und bezweckt ________ (Zweckumschreibung). Sie vertreibt die Praxissoftware "E.________", die in der Administration von Physiotherapiepraxen zur Anwendung gelangt. Die Gesellschafter der C.________ GmbH sind F.________ und G.________. Ersterer amtet zugleich als Geschäftsführer. H.________ ist Mitglied der Geschäftsleitung (act. 7/7).

Source zg.ch

I. Beschwerdeabteilung

BS 2024 107

Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiber Ph. Carr

Beschluss vom 9. Juli 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Die C.________ GmbH hat ihren Sitz in D.________ (ZG) und bezweckt ________ (Zweckumschreibung). Sie vertreibt die Praxissoftware "E.________", die in der Administration von Physiotherapiepraxen zur Anwendung gelangt. Die Gesellschafter der C.________ GmbH sind F.________ und G.________. Ersterer amtet zugleich als Geschäftsführer. H.________ ist Mitglied der Geschäftsleitung (act. 7/7).

2. Mit Eingabe vom 27. März 2024 erstattete die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen F.________, H.________ und G.________ (nachfolgend: die Beschuldigten) sowie gegen die C.________ GmbH. Darin äusserte die Beschwerdeführerin den Verdacht, die Beschuldigten hätten sich des Betrugs, des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sowie der Urkundenfälschung strafbar gemacht. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die von der C.________ GmbH vermarktete Software E.________ ermögliche die höhere, tarifwidrige Abrechnung von Physiotherapieleistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherer sowie die Verschleierung von Arbeitsleistungen von nicht "SRK-anerkanntem" Personal (act. 1/1 S. 1; act. 1/5 S. 1).

3. Am 19. August 2024 führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eine Einvernahme von zwei Mitarbeitern der Beschwerdeführerin als Auskunftspersonen durch (act. 1/2).

4. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 (Verfahren 2A 2024 99-101) nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Betrug etc. nicht an die Hand (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (total CHF 899.00) wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 2) und den Beschuldigten wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3; act. 1/5).

5. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte die folgenden Anträge (act. 1):

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15.10.2024 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die mit Schreiben vom 15.10.2024 nachgereichten Informationen unvoreingenommen zu prüfen und unter Berücksichtigung sämtlicher Eingaben neu zu verfügen.

3. Eventualiter soll das Gericht – unter Ansetzung einer Nachfrist an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung sämtlicher Beweise – die Eröffnung eines Strafverfahrens direkt prüfen und veranlassen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge [zulasten] der Beschwerdegegnerin.

Zudem führte die Beschwerdeführerin an, angesichts der "möglichen Befangenheit der bisher zuständigen Staatsanwältin" sei "per sofort ein Zuständigkeitswechsel anzuordnen" (act. 1 S. 6).

6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Weiter merkte sie an, das von der Beschwerdeführerin angetönte Ausstandsbegehren werde "zufolge fehlender Begründung nicht an die Hand genommen" (act. 4). Der Beschuldigte F.________ schloss mit Eingabe vom 11. No­vem­ber 2024 ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die weiteren Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.

7. Mit Eingabe vom 27. November 2024 brachte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht zur Kenntnis, dass F.________ und die C.________ GmbH ihrerseits eine Strafanzeige gegen Unbekannt sowie I.________ wegen Ehrverletzung und unlauterem Wettbewerb eingereicht hatten (act. 7).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei­lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG).

1.1

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Person, die Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der Verweis auf andere Eingaben reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.4.3; 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2.1).

1.2

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).

2.

In formeller Hinsicht ist vorab auf die folgenden beiden Punkte hinzuweisen:

2.1

Die Staatsanwaltschaft hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung fest, für eine Anwendung des Unternehmensstrafrechts gemäss Art. 102 StGB bleibe von vornherein kein Raum, da die Beschuldigten Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der C.________ GmbH seien. Die C.________ GmbH werde deshalb "nicht zu den Beanzeigten genommen" [d.h. nicht als beschuldigte Person erfasst] (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 3). Dieses Vorgehen beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (vgl. dazu BGE 142 IV 333 E. 4.1).

2.2

Die Beschwerdeführerin rügt hingegen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Anlässlich ihrer Einvernahme am 19. August 2024 habe sie der Staatsanwaltschaft die Zustellung weiterer Unterlagen und Abklärungsergebnisse in Aussicht gestellt. Die Erstellung dieser zusätzlichen Unterlagen habe "einen nicht geringen Zeit- und Arbeitsaufwand" erfordert. Die Staatsanwaltschaft habe ihr keine Frist für die Nachreichung dieser Unterlagen gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe die Unterlagen jedoch am 15. Oktober 2024 versandt. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung datiere ebenfalls vom 15. Oktober 2024, sei aber erst am 17. Oktober 2024 versandt worden. Demzufolge treffe es entgegen dem Hinweis in [Sachverhalt] Ziff. 4 der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nach der Einvernahme vom 19. August 2024 keine weitere Eingabe getätigt habe. Aus Sicht der Beschwerdeführerin wäre es nur "angemessen und sachlogisch" gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft sich vorgängig erkundigt hätte, ob noch eine Eingabe geplant sei. Offensichtlich habe keine Auseinandersetzung mit den nachgereichten Unterlagen stattgefunden. Die Nichtanhandnahmeverfügung beruhe deshalb auf einer unvollständigen Informations- und Beweislage. Damit verletze die Verfügung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und entbehre der "erforderlichen Rechtmässigkeit" (act. 1 S. 2 f.).

2.2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (s. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO) umfasst das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Zum Gehörsanspruch gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Der Gehörsanspruch ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 2.2; 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 8.2; BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3).

2.2.2

Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Zunächst bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung am 15. Oktober 2024 erliess. Bereits am 16. Oktober 2024 wurde die Nichtanhandnahmeverfügung denn auch von der Leitenden Oberstaatsanwältin genehmigt (act. 1/5 S. 10; vgl. dazu Art. 322 Abs. 1 StPO; § 46 Abs. 7 GOG). Die Beschwerdeführerin kann nichts daraus ableiten, dass die Verfügung erst am 17. Oktober 2024 versandt wurde. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Versand der Verfügung nach deren Erlass erfolgt. Es ist auch nicht unüblich, dass der Versand aus administrativen Gründen einige Tage nach dem Erlassdatum erfolgt. Die Staatsanwaltschaft war jedenfalls nicht gehalten, eine bereits erlassene (und genehmigte) Nichtanhandnahmeverfügung zu revidieren, selbst wenn sie vor deren Versand noch Kenntnis einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin erhalten hätte.

Dispositiv

2.2.3 Im Weiteren war die Staatsanwaltschaft unter den konkreten Umständen nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erwähnten anlässlich der Einvernahme, sie würden noch Unterlagen nachreichen (vgl. etwa act. 1/2, Fragen 7, 8 und 35). Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft zwar nicht vorschnell auf einen Verzicht auf eine weitere Eingabe schliessen (vgl. Vest, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 107 StPO N 7). Indem sie aber rund zwei Monate zuwartete, bevor sie die Nichtanhandnahmeverfügung erliess, räumte sie der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit ein, um Unterlagen nachzureichen. Eine zeitnahe Nachreichung der in Aussicht gestellten Unterlagen wäre der Beschwerdeführerin auch insofern zuzumuten gewesen, als diese der Untermauerung der Darstellung in ihrer Strafanzeige dienen sollten. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft rund zwei Monate nach der Einvernahme zweier Mitarbeiter der Beschwerdeführerin verfügte, ohne der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

2.2.4 Im Ergebnis würde sich aber selbst dann nichts ändern, wenn – entgegen den vorstehenden Erwägungen – von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs führt zwar grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben indessen Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3; BGE 142 II 218 E. 2.8.1 [= Pra 2017 Nr. 2]).

Die Voraussetzungen für eine Heilung der behaupteten Gehörsverletzung sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt und Noven zulässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 6; BGE 141 IV 396 E. 4.4; vgl. vorne E. 1.2). Es steht der Beschwerdeführerin mithin frei, im Beschwerdeverfahren vorzutragen, welche Umstände die Staatsanwaltschaft zu Unrecht ausser Acht gelassen haben soll und inwiefern sich diese Umstände auf das Entscheidergebnis auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4). Dies hat sie vorliegend denn auch getan. Von einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft gemäss dem Hauptantrag Ziff. 1.2 der Beschwerdeführerin ist daher abzusehen.

3. In der Sache bleibt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand nahm (vgl. dazu den Eventualantrag Ziff. 1.3 der Beschwerdeführerin).

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.1). Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1).

4. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschwerdeführerin beanstande im Wesentlichen drei relevante Sachverhalte (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.1).

4.1 Der erste Vorwurf betreffe den Einsatz nicht anerkannter Therapeuten. Die Software E.________ sei so modifiziert, dass sie Personen ohne physiotherapeutische Ausbildung oder Anerkennung in der Schweiz erkenne und systematisch andere Therapeuten auf der Rechnung ausweise. Die Termine würden auf den Rechnungen dabei vorsätzlich fälschlicherweise als Leistungen von qualifizierten Physiotherapeuten ausgewiesen. Diese Praxis würde systematisch verfolgt, um den Anschein von Legalität zu wahren. Einigen Praxen sei es darauf basierend gelungen, stark zu wachsen, obwohl es gar nicht genügend qualifizierte Physiotherapeuten auf dem Markt gebe (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.1.a).

4.2 Der zweite Vorwurf betreffe die Erfindung von "MTT-Terminen" (wobei "MTT" für medizinische Trainingstherapie stehe). Die Software E.________ sei dahingehend optimiert und manipuliert worden, dass sie erfundene Termine generiere, die von den Patienten bestätigt werden müssten. Tatsächlich könnten die Patienten die angeblich abgerechneten Termine jedoch ohne jegliche Betreuung wahrnehmen und diese würden auch abgerechnet, ohne dass sie stattgefunden hätten. Dies ermögliche es den Praxen, die MTT-Termine der obligatorischen Krankenversicherung – und mutmasslich auch den Unfallversicherungen – in betrügerischer Weise zu belasten (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.1.b).

4.3 Der dritte Vorwurf betreffe die Abrechnung nach aufwändigen Therapieplänen. In Zusammenarbeit mit einem Teilhaber der C.________ GmbH seien Verträge erstellt worden, die Therapeuten dazu anspornten, aufwändige Therapien auch dann nach der Tarifziffer 7311 abzurechnen, wenn dies nicht gerechtfertigt sei. Zu diesem Zweck würden mittels der Software E.________ automatisiert teilweise jahrzehntealte Diagnosen verwendet und kombiniert, die in keinem Zusammenhang mit der aktuellen Behandlung stünden, um die Notwendigkeit solcher Therapien zu begründen und im Streitfall gegenüber dem Vertrauensarzt durchzusetzen. Die Patienten würden oft nur 20 Minuten behandelt und dennoch das Ganze als aufwändig abgerechnet (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.1.c).

4.4 Zur Begründung bringe die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, es sei ihr von einem Informanten namens I.________ telefonisch gemeldet worden, dass ein ehemaliger Arbeitskollege die Software E.________ mitentwickelt habe. I.________ sei bei der J.________ GmbH angestellt, die ebenfalls ein Abrechnungssystem für Physiotherapeuten anbiete. Das Telefongespräch sei nicht aufgenommen oder protokolliert worden. Am 1. April 2022 habe I.________ der Beschwerdeführerin per E-Mail eine grosse Menge an Dokumenten und Vorlagen geschickt, die mutmasslich von E.________-Nutzern verwendet würden; dies mit dem Ziel, an weitere Informationen und Diagnosen zu den Patienten zu gelangen, welche die Begründung einer Abrechnung nach der Tarifziffer 7311 ermöglichten. Zudem stütze sich die Beschwerdeführerin auf die Aussagen zweier weiterer Informanten; einer bezeichne sich als "K.________" und wolle explizit nicht genannt werden; beim anderen handle es sich um L.________, einen (inzwischen ehemaligen) Mitarbeiter des Fitness- und Physiostudios M.________ AG (act. 1/5 Sachverhalt Ziff. 2.2).

4.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet diese zusammenfassende Feststellung ihres Standpunkts in der Beschwerde nicht. Sie merkt lediglich an, da die Beschuldigten ein Produkt verkauften, das eine tarifwidrige Abrechnung von Leistungen ermögliche, machten sich gegebenenfalls auch Kunden der C.________ GmbH strafbar. Der Fokus der Beschwerdeführerin liege jedoch explizit auf den Beschuldigten, welche die Krankenversicherer letztlich zur Auszahlung ungerechtfertigter Leistungen veranlassten (act. 1 S. 4 [Ad. 3]).

5. Als Erstes ist auf den Vorwurf, die Software ermögliche den Einsatz nicht anerkannter Therapeuten, einzugehen (vgl. vorne E. 4.1):

5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu, die Beschwerdeführerin stütze sich vollumfänglich auf die ihrer Ansicht nach glaubwürdige Schilderung des anonymen Informanten, wonach in der Software [E.________] erfasst werden könne, wer für was zugelassen sei und wie viele Prozente diese Person total arbeiten würde; das Programm schaue automatisch, welchen Therapeuten man am besten auf der Rechnung ausweise, "damit das mit den Stellenprozenten am besten aufgeht". Nicht geltend gemacht werde, dass dem anerkannten Physiotherapeuten automatisiert sämtliche Behandlungen nicht anerkannter Physiotherapeuten aufgerechnet würden und damit sein "Kontingent" überschritten werde. Damit entstehe offensichtlich kein Vermögensschaden. Der nicht anerkannte Physiotherapeut generiere keinen Umsatz, der die Voraussetzungen des Betrugstatbestands erfüllen würde. Letztlich werde vom anonymen Informanten geltend gemacht, die Stellenprozente des (anerkannten) Physiotherapeuten würden aufgefüllt. Ein derartiges Vorgehen könne aber weder nach dem allgemeinen Betrugstatbestand noch nach dem Auffangtatbestand von Art. 148a StGB [unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe] als strafbar bezeichnet werden (act. 1/5 E. 4.1).

5.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, wenn eine nicht als Physiotherapeut zugelassene Person Patienten behandle und diese Behandlungen letztlich über die Abrechnungsnummer eines zugelassenen Physiotherapeuten im System als physiotherapeutische Leistung dem Krankenversicherer in Rechnung gestellt werde, erfolge mit der Begleichung der Rechnung durch den Krankenversicherer sehr wohl ein Vermögensschaden, da kein Anspruch auf eine Kostenübernahme dieser Leistung bestehe. Nicht nur sei der Vermögensschaden in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs erfüllt; "ganz klar erfüllt" sei auch der von der Staatsanwaltschaft unerwähnt gebliebene Art. 92 Abs. 1 lit. b KVG. Dieser halte fest, dass sich strafbar mache, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukämen, erwirke (act. 1 S. 4 [Ad. 4.1]).

5.3 Mit diesen Ausführungen genügt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, die Software E.________ sorge nach Angaben der Beschwerdeführerin bzw. des anonymen Informanten dafür, dass die Stellenprozente der anerkannten Physiotherapeuten möglichst aufgefüllt würden. Hingegen würden keine Leistungen nicht anerkannter Physiotherapeuten als Leistungen anerkannter Physiotherapeuten ausgewiesen. Damit werde auch kein unrechtmässiger Umsatz generiert. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, es würden sehr wohl Leistungen von unqualifiziertem Personal als Leistungen anerkannter Physiotherapeuten abgerechnet. Welche Gründe diesen Schluss nahelegen und welche Beweismittel sie dazu anruft, führt die Beschwerdeführerin indessen nicht aus. Insofern fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Auf diesen Punkt der Beschwerde ist demnach nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1).

5.4 Im Übrigen nennt die Beschwerdeführerin nicht einen konkreten Fall, in dem ihr eine Leistung eines nicht anerkannten Physiotherapeuten über die Abrechnungsnummer eines zugelassenen Physiotherapeuten in Rechnung gestellt worden sein soll. Die Eröffnung des Strafverfahrens setzt indessen einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. vorne E. 3). Vorausgesetzt ist ein qualifizierter Verdacht, der sich sowohl auf eine konkrete Straftat als auch auf eine konkrete Person beziehen muss (Landshut/Boss­hard, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 309 StPO N 25; Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 309 StPO N 28). Unzulässig ist eine Beweisausforschung ("fishing expedition"). Von einer solchen wird gesprochen, wenn ohne genügenden Tatverdacht aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2). Vermag die Beschwerdeführerin nicht einen Fall zu nennen, in dem konkrete Hinweise auf eine unrechtmässige Abrechnung vorliegen, kämen die Eröffnung einer Strafuntersuchung und gestützt darauf erfolgende Beweisabnahmen einer Beweisausforschung gleich. Aus diesem Grund wäre die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.

6. Als Nächstes ist der Vorwurf der Erfindung von MTT-Terminen zu prüfen (vgl. vorne E. 4.2).

6.1 Hierzu erwog die Staatsanwaltschaft was folgt:

6.1.1 Anlass zur Strafanzeige habe in diesem Zusammenhang die Behauptung des anonymen Informanten gegeben, wonach "fast kein Patient [...] MTT bis zum Ende" durchführe. Also hätten die Beschuldigten bei der Programmierung von E.________ die Funktion entwickelt, "dass alle MTT-Behandlungen per Knopfdruck abgerechnet werden, auch wenn der Patient nur 1 Termin wahrgenommen hat". Den Patienten würden Verträge unterbreitet, wonach sie ihre MTT-Einheiten unbeaufsichtigt durchführen dürften. Die Software sende die Rechnung dann automatisch nach den letzten erfundenen Terminen ab. Zur Beweisführung diene der Beschwerdeführerin eine hauseigene Hochrechnung, wonach die durchschnittliche Anzahl von abgerechneten MTT-Einheiten pro Patient ohne E.________-Software bei 10 Sitzungen und mit E.________-Software bei 11,6 Sitzungen liege. Abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um eine Abweichung von 16 % handle, fehle der Darstellung – so die Staatsanwaltschaft – eine innere, mathematische Logik, da MTT-Einheiten (wie Physio-Einheiten) bekanntlich immer in 9er-Zahlen ärztlich verordnet würden. Bei der Behauptung, mittels E.________ würden regelmässig und automatisiert immer alle verordneten MTT-Einheiten abgerechnet, müsste somit die Hochrechnung eine 9er-Zahl ergeben, zumal die Software dies angeblich "per Knopfdruck" selbst durchführe. Die geltend gemachte Abweichung von 16 % sei damit nicht nur im Quantitativ gering sondern vor dem Hintergrund der Mutmassung in der Strafanzeige "im Kerngehalt" unlogisch (act. 1/5 E. 4.2).

6.1.2 Hinzu komme ein systemimmanentes Korrektiv. Alle krankenversicherten Personen müssten 10 % der von der Krankenkasse übernommenen Kosten bis zu einem Betrag von CHF 700.00 selbst tragen. Würden mit der Software E.________ systematisch 100 % der MTT-Termine in Rechnung gestellt, so würde damit auch behauptet, dass die betroffenen Patienten an diesen nicht bezogenen Trainings oder jedenfalls an einem Teil derselben gewissermassen freiwillig und für keine Gegenleistung ihren Kostenanteil entrichteten. Ein weiteres Korrektiv zum Tatverdacht formuliere die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige gleich selbst: Die Software E.________ würde erfundene Termine generieren, die von den Patienten bestätigt werden müssten. Bei dieser Sachdarstellung sei nicht leichtfertig von betrügerisch motivierten erfundenen Terminen auszugehen, wenn sogleich ergänzt werde, dass diese einer Bestätigung durch die Patienten bedürften. Ein hinreichender Tatverdacht auf betrügerische Handlungen zum Sachverhalt der MTT-Termine sei damit nicht gegeben (act. 1/5 E. 4.2).

6.2 Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin Folgendes ein:

6.2.1 Die Staatsanwaltschaft habe die mit der Strafanzeige eingereichten Akten und die "Aktenedition" vom 15. Oktober 2024 nicht mehr geprüft. Darin werde der Prozess der "Fake-Termine" betreffend MTT-Behandlungen ergänzend zur Strafanzeige nochmals ausführlich dargelegt. Zudem werde auf Beilage 19 zur Strafanzeige (bzw. Beilage 8 zur Beschwerde [act. 1/8]) verwiesen. Der Staatsanwaltschaft hätten eindeutige Belege und nicht nur Behauptungen eines Informanten vorgelegen, dass die C.________ GmbH ihren Kunden Anleitungen erteile, wie sie "Fake-MTT-Termine" generieren könnten (act. 1 S. 4 [Ad. 4.2]).

6.2.2 Bezüglich der Anzahl MTT-Sitzungen liege die Staatsanwaltschaft sodann falsch. Während die Zahl 9 für die "maximale Summe an Einzelsitzungen pro Physiotherapie-Verordnung" korrekt sei, könnten in Bezug auf MTT-Sitzungen mit einer einzigen Verordnung "deren maximal 36 Sitzungen ärztlich angeordnet werden" (act. 1 S. 4 [Ad. 4.2]).

6.2.3 Die Staatsanwaltschaft führe weiter aus, es bestehe ein systemimmanentes Korrektiv, indem die Patienten im Rahmen der Kostenbeteiligung jährlich CHF 700.00 selbst bezahlen müssten und daher kein Interesse an "Faketerminen" hätten. Dem sei zu entgegnen, dass viele Patienten die maximale Kostenbeteiligung in relativ rascher Zeit erreichen würden. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie keine weiteren Kostenbeteiligungen mehr zu befürchten. Ungeachtet dessen könne ein fehlender hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Erstellung von "Faketerminen" offensichtlich nicht weiter geltend gemacht werden, da mit der beigelegten Support-Anfrage (Beilage 8 zur Beschwerde [act. 1/8]) das Bestehen der "Faketermin-Praxis" eindeutig belegt sei. Zudem sei es notorisch, dass viele Patienten zu ihren Physiotherapeuten ein loyales Verhältnis hätten. Es sei daher "durchaus nicht unrealistisch", dass Patienten die Abrechnung von "Faketerminen" akzeptierten, zumal sie so in der zeitlichen Wahl und Häufigkeit ihrer Trainingseinheiten frei seien (act. 1 S. 4 [Ad. 4.2]).

6.3 Der Beschuldigte F.________ äussert sich zu den MTT-Terminen in seiner Vernehmlassung wie folgt:

6.3.1 Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Funktion der Software E.________ sei frei erfunden. Möglich sei die (nachträgliche) Buchung von MTT-Terminserien. Die Wahrnehmung müsse am Ende kontrolliert und bestätigt werden, was in der Verantwortung des Kunden liege. Eine solche Serie könnte auch mit einer Terminserie via Outlook erstellt werden. Sinn und Zweck einer solchen Funktion sei die nachträgliche Erfassung effektiv wahrgenommener Termine, die ausserhalb von E.________ dokumentiert worden seien. Dies sei notwendig, weil nicht alle Kunden ein Badge-System oder die E.________-App im Einsatz hätten, um die Termine direkt zu erfassen. Von einem Missbrauch könne keine Rede sein (act. 5 Rz 19).

6.3.2 Bei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografie einer ausgedruckten E-Mail [act. 1/8] handle es sich tatsächlich um eine reale Support-Anfrage. Das Support-Ticket-System der C.________ GmbH lasse einen Ausdruck in dieser Form indes nicht zu. Deshalb müsse die E-Mail unrechtmässig aus dem Postausgang der Absenderin geholt, ausgedruckt und abfotografiert worden sein. Die Support-E-Mail könne in einem Strafverfahren deshalb gar nicht verwendet werden (Art. 141 Abs. 2 StPO analog; act. 5 Rz 44 ff.).

6.3.3 Die E-Mail sei sodann offensichtlich bewusst ausgewählt worden, weil darin das Wort "Faketermine" verwendet werde. Diese Formulierung sei irreführend und aus dem Kontext gerissen. Die E-Mail stamme aus der "Onboarding-Phase" von E.________ bei einer Kundin. Es sei unklar, weshalb die Kundin gerade das Wort "Faketermine" verwendet habe. N.________ [eine Mitarbeiterin der betroffenen Kundin] habe die Verwendung des Begriffs in einem kurzen Schreiben erläutert (act. 5/6). Es habe sich um eine Anfrage zu den MTT-Terminen gehandelt. MTT-Termine könnten in E.________ so verwaltet werden, dass diese nicht im Terminkalender des Therapeuten angezeigt würden. Die E.________-Terminologie dafür laute "virtueller Termin". Der Hintergrund sei, dass dieser Termin beispielsweise als Besuch über ein Abo verwaltet werde, das wiederum mit einer MTT-Behandlungsserie verknüpft sei. Patienten erfassten ihre Besuche zum freien Training normalerweise per "Einbadgen" oder über die Fitness-App der C.________ GmbH, die u.a. auch diese Kundin im Einsatz habe. In diesem Fall sei jeder MTT-Besuch eines Patienten an ein physisches "Einbadgen" via App und somit persönliches Erscheinen des Patienten gekoppelt. Die Funktion ermögliche es damit, einen MTT-Besuch eines Patienten zu erfassen und entsprechend zu administrieren. Daneben könnten virtuelle Termine auch allgemein angelegt werden. Falls ein Kunde kein Zugangssystem habe, über das MTT-Termine erfasst werden könnten, könne einfach die Anzahl MTT-Besuche, die ein Patient wahrgenommen habe, als virtueller Termin erfasst werden. Auch hierbei gehe es nicht darum, Termine vorzutäuschen, die nicht stattgefunden hätten, sondern darum, Termine, die der Patient wahrgenommen habe, in der Administration zu erfassen. Virtuelle Termine könnten auch händisch erstellt werden, um ausserhalb von E.________ erfasste Besuche als Sammelbuchung ins System zu übertragen. Wie Praxen diese Funktion nutzten, liege ausserhalb der Kontrolle der C.________ GmbH. Der Titel der Support-Anfrage ("betr. Doppelbuchungen") beschreibe das Problem schon besser. Im konkreten Fall habe die Kundin ungewollt verschiedene virtuelle Termine erfasst. Sie habe den Fehler bemerkt und deshalb die entsprechende Support-Anfrage verfasst. Bei einer Umstellung auf eine neue Software mit neuen Funktionalitäten sei es nicht ungewöhnlich, wenn es zu Rückfragen komme. Mit einem Betrugsversuch habe das nichts zu tun, auch wenn die Kundin vorliegend eine "etwas unschöne Formulierung" gewählt habe (act. 5 Rz 56 ff.).

6.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.

6.4.1 Zunächst wendet die Beschwerdeführerin nichts gegen die Feststellung der Staatsanwaltschaft ein, wonach die "hauseigene Hochrechnung" der Beschwerdeführerin lediglich eine geringfügige Abweichung zwischen den mit und ohne Einsatz der Software E.________ abgerechneten MTT-Einheiten ausweise (vgl. vorne E. 6.1.1).

6.4.2 Nicht zu überzeugen vermögen sodann die Einwände gegen das von der Staatsanwaltschaft angeführte "systemimmanente Korrektiv". Es erscheint in der Tat wenig plausibel, dass Patienten bereit sind, über den Selbstbehalt (und die Franchise) Kosten für erfundene Termine mitzutragen, die sie auch noch selbst bestätigen müssten (vgl. vorne E. 6.1.2). Auch wenn einige Patienten die maximale Kostenbeteiligung rasch erreichen und "ein loyales Verhältnis" zu ihren Physiotherapeuten haben, ist nicht leichthin anzunehmen, dass diese Loyalität so weit geht, dass die Patienten auch Hand bieten, um ihren Physiotherapeuten die Abrechnung erfundener Termine zu ermöglichen. Unklar bleibt auch, was die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis meint, es sei "durchaus nicht unrealistisch", dass Patienten die Abrechnung von "Faketerminen" akzeptierten, um in der "zeitlichen Wahl und Häufigkeit ihrer Trainingseinheiten" frei zu sein (vgl. vorne E. 6.2.3). Auch diese Freiheit würde nicht bedeuten, dass die Patienten bereit sind, sich an Kosten erfundener Termine zu beteiligen.

6.4.3 Im Wesentlichen begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge im Zusammenhang mit den angeblich erfundenen MTT-Terminen mit Verweis auf die Support-Anfrage einer Kundin der C.________ GmbH [der O.________ GmbH] (act. 1/8). Darin werde der Prozess der "Fake-Termine" betreffend MTT-Behandlungen ausführlich dargelegt und das Bestehen der "Faketermin-Praxis" sei damit eindeutig belegt (vgl. vorne E. 6.2.1 und 6.2.3).

6.4.4 Der Support-Anfrage ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die Software E.________ darauf ausgelegt ist, inexistente Termine zu erfassen und abzurechnen. Hätten die Beschuldigten bzw. die C.________ GmbH die Kundin tatsächlich angeleitet, erfundene Termine zu erfassen, leuchtet nicht ein, weshalb die Kundin via Support-Anfrage beanstandet hätte, die Software generiere tatsächlich "Faketermine". Wesentlich wahrscheinlicher erscheint, dass es bei der Support-Anfrage um das Problem der Kundin ging, die von der Software erstellten "virtuellen" MTT-Termine mit den tatsächlich wahrgenommenen Terminen einer Patientin in Übereinstimmung zu bringen (vgl. dazu folgende Passagen: "Dies sind ihre richtigen Termine gemäss ihrem richtigen [E]inbadgen"; "[d]ies sind die Termine, die wir neu mit dem + [Symbol] hineingezogen haben"; "[...] mit dem + [Symbol] nimmt es irgendwelche Termine in der Zukunft! So stimmt die Laufzeit nicht mehr!"; act. 1/8). Zudem scheint das Problem für die Kundin darin bestanden zu haben, dass die Software beim Therapeuten Termine eintrug, die nicht stattfinden würden ("die ersten beiden Termine [...] werden beim Therapeuten fix in den Kalender eingetragen! Wenn es dann soweit sein wird, hat er einen Termin drin, welcher eigentlich gar nicht wäre"; act. 1/8). Darin sah die Kundin ein "organisatorisches/plantechni­sches Problem" (act. 1/8).

6.4.5 Damit im Einklang stehen die Ausführungen des Beschuldigten F.________, wonach die Support-Anfrage aus der "Onboarding-Phase" von E.________ bei einer Kundin stamme; E.________ erlaube es, virtuelle Termine zu erstellen und mit einer MTT-Behandlungsserie zu verknüpfen. Virtuelle Termine könnten aber auch allgemein angelegt werden. Auch hier gehe es nicht darum, falsche Termine vorzutäuschen, sondern effektiv wahrgenommene Termine in der Administration zu erfassen. Im konkreten Fall habe die Kundin ungewollt verschiedene virtuelle Termine erfasst, den Fehler bemerkt und die entsprechende Support-Anfrage verfasst (vgl. vorne E. 6.3.3). Auch die betroffene Kundin erklärte in einem Schreiben, bei der Support-Anfrage sei es "einzig und allein um unseren Systemwechsel und die Anfangsprobleme der Handhabungs-Verständlichkeit" gegangen. Daher rühre auch die "falsche Ausdrucksweise 'Faketermine'" (act. 5/6). Die Support-Anfrage verdeutlicht insofern auch, dass die Verantwortung für die korrekte Abrechnung der MTT-Termine bei den Physiotherapie-Organi­sationen liegt.

6.4.6 Nach dem Gesagten vermag die von der Beschwerdeführerin eingereichte Support-Anfrage keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, dass die Software E.________ darauf ausgerichtet wäre, systematisch MTT-Termine zu erfinden und abzurechnen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Support-Anfrage in einem Strafverfahren verwertbar wäre (vgl. vorne E. 6.3.2). Nach dem Gesagten ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung hinsichtlich des Vorwurfs der Erfindung von MTT-Terminen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7. Schliesslich ist auf den Vorwurf der unrechtmässigen Abrechnung nach aufwändigen Therapieplänen einzugehen (vgl. vorne E. 4.3).

7.1 Zum besseren Verständnis sind die Tarifziffern 7301 und 7311 vorab kurz zu erläutern: Hierbei handelt es sich um Tarifziffern für die Abrechnung von physiotherapeutischen Leistungen. Diese werden in der Schweiz nach einer Tarifstruktur abgerechnet (vgl. Art. 43 KVG; ferner den Beitrag "Physiotherapie" des Bundesamts für Gesundheit BAG, abrufbar unter https://www.bag.admin.ch/de/leistungen-physiotherapie [besucht am 9. Juli 2025]). Diese Tarifstruktur ist in Anhang 3 zur Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (SR 832.102.5) festgelegt (vgl. Art. 2a der Verordnung; Vi act. 20/2/1 ff.). Der Tarif basiert auf Sitzungspauschalen, wobei pro Therapie nur eine Sitzungspauschale verrechnet werden kann (vgl. S. 2 der Tarifstruktur [Vi act. 20/2/2]). Die Tarifziffer 7301 betrifft die Einzelsitzungspauschale für "allgemeine Physiotherapie" und ist mit 48 Taxpunkten bewertet. Die Tarifziffer 7311 betrifft die Einzelsitzungspauschale für "aufwändige Physiotherapie" und zählt 77 Taxpunkte. Sie kann verrechnet werden, wenn die im Katalog (lit. a-j) aufgelisteten Krankheitsbilder oder Indikatoren bestehen und die Behandlung erschweren (etwa die Beeinträchtigung des Nervensystems [lit. a] oder die Behandlung von zwei oder mehr Körperregionen [lit. g]; vgl. S. 4 der Tarifstruktur [Vi act. 20/2/4]). Wird die Anzahl Taxpunkte einer Leistung mit dem (in Franken und Rappen definierten) Taxpunktwert multipliziert, so ergibt das den konkreten Preis einer Leistungseinheit (Eichenberger/Heimle, Basler Kommentar, 2020, Art. 43 KVG N 9; Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2023 vom 24. Juni 2024 E. 2.2.2). Die Sitzungspauschale für "aufwändige Physiotherapie" (Tarifziffer 7311) wird insofern höher vergütet als jene für "allgemeine Physiotherapie" (Tarifziffer 7301).

7.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in diesem Zusammenhang was folgt:

7.2.1 Der Hauptvorwurf der Beschwerdeführerin ziele darauf ab, dass mittels E.________ nach der Tarifziffer 7311 abgerechnet werde, selbst wenn dies nicht gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin mache geltend, gemäss dem anonymen Informanten würden "automatisiert teilweise jahrzehntealte Diagnosen verwendet und kombiniert, die in keinem Zusammenhang mit der aktuellen Behandlung stünden", damit man mit diesem Material im Beanstandungsfall seitens der Krankenkasse die Notwendigkeit solcher Therapien begründen könne (act. 1/5 E. 4.3).

7.2.2 Gemäss "Merkblatt zur Tarifposition 7311 im KVG-Bereich" von Physioswiss brauche es "zwingend eine Diagnose auf Verordnung", welche auf ein Krankheitsbild gemäss vorgegebener Beschreibung der Tarifposition 7311 schliessen lasse; allfällige Nebendiagnosen und Differenzialdiagnosen könnten hierzu hilfreich sein. Ausgangspunkt sei aber jedenfalls die medizinische Diagnose bzw. Indikation und mindestens eine der Beschreibungen der Tarifposition 7311 [einem Katalog von Indikationen]. Gemäss Merkblatt sei dann noch die Kombination mit anderen Tarifpositionen zulässig (act. 1/5 E. 4.3).

7.2.3 Auf die Frage der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2024, gestützt auf welche "jahrzehntealten Daten" die Software in unzulässiger Weise eine Abrechnung nach der Tarifziffer 7311 bewirke, habe der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Software habe offenbar eine Lösung gefunden, wie "man aus dem System eine Vollmacht ausdrucken und den Patienten zur Unterschrift vorlegen kann, damit man bei sämtlichen Ärzten alle Unterhalten erhältlich machen kann". Es scheine mithin nicht die Software E.________ zu sein, die – wie in der Strafanzeige dargelegt – "automatisiert teilweise jahrzehntealte Diagnosen" zur Begründung der Abrechnung über die Tarifposition 7311 verwende. Vielmehr erstelle die Software offenbar eine Vollmacht, aufgrund welcher der Physiotherapeut mit Ärzten im Umfeld des Patienten hinsichtlich allfälliger Prädispositionen Kontakt aufnehmen dürfe. Allein diese Aussage sei bereits eine diametral anderslautende Darstellung als die Aussage in der Strafanzeige. Der Tatverdacht auf eine betrügerisch motivierte Softwareherstellung sei damit bereits entkräftet (act. 1/5 E. 4.3).

7.2.4 Hinzu komme die allgemeine Rechtslage bezüglich einer gesetzeskonformen Anwendung der Tarifpositionen 7301 und 7311. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass hierin systemimmanent ein Graubereich zu existieren scheine, innerhalb welchem die Gewichtung der relevanten Faktoren dem abrechnenden Physiotherapeuten überlassen sei. Dieser Graubereich scheine vom Gesetzgeber durchaus gewollt zu sein. So seien physiotherapeutische Behandlungen gemäss Merkblatt von Physioswiss explizit nicht zeitbasiert. Es sei mithin dem Therapeuten überlassen – mutmasslich um dem Einzelfall gerecht werden zu können –, ob eine Physiotherapiesitzung 20, 30 oder gar 45 Minuten (Tarifposition 7311) dauere. Entsprechend variiere dann die Abrechnung solcher Sitzungen in betraglicher Hinsicht. Mit der Strafanzeige werde aber lediglich geltend gemacht, die Software E.________ ziehe gewissermassen automatisch Vorakten bei, um möglichst viele Abrechnungen über die besser bezahlte Tarifposition begründen zu können. Dieser Vorwurf scheine bereits aufgrund der Klärung anlässlich der Einvernahme [zweier Mitarbeiter der Beschwerdeführerin] nicht zuzutreffen. Es sei denn auch technisch unmöglich, dass die in einer Physiotherapie-Organisation eingesetzte Software "automatisiert" auf beliebige andere Software in Arztpraxen zugreife, bei denen diese Vorakten erhältlich zu machen wären. Schliesslich sei auch nicht auszumachen, wer bei diesen Handlungen mutmasslich als Täter infrage käme. Der Strafanzeige sei nicht zu entnehmen, ob dies die Beschuldigten als Hersteller der Software oder die Physiotherapeuten als Anwender der Software wären. Der Vorwurf sei von vornherein haltlos und ungeeignet, einen diesbezüglichen Betrugsverdacht zu begründen. Die Strafanzeige sei damit auch diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen (act. 1/5 E. 4.3).

7.3 Dem hält die Beschwerdeführerin Folgendes entgegen:

7.3.1 Wenn es der von den Beschuldigten hergestellten Software gelinge, dass aufgrund nachträglich hinzugezogener Patientendaten eine umfangreiche Diagnoseliste zur Tarifbegründung vorgelegt werden könne, seien die Bemühungen um eine Abrechnung nach der lukrativeren Tarifziffer 7311 erfolgreich. Das habe die Beschwerdeführerin mittels Statistiken, den Patientenfragebogen (Beilage 2 zur Eingabe vom 15. Oktober 2024 bzw. Beilage 10 zur Beschwerde [act. 1/10]) und den glaubhaften Schilderungen von I.________ belegt. Nicht die Software, sondern die C.________ GmbH bzw. deren Gesellschafter stellten die Vorlagen zur Verfügung. Im Übrigen stelle die C.________ GmbH ihren Kunden im Rahmen von Tarifvorträgen ein Handout zum Vorgehen für eine standardmässige Abrechnung der lukrativeren Tarifziffer 7311 zur Verfügung. Darin sei ausdrücklich vermerkt, dass nur "Serien" mit Tarif 7301 (allgemeine Physiotherapie) nochmals kontrolliert werden sollten (Beilage 1 zur Eingabe vom 15. Oktober 2024 bzw. Beilage 9 zur Beschwerde [act. 1/9]). Dabei sollte dies gemäss geltender Tarifstruktur gerade umgekehrt sein (Tarif 7301 als Standardtarif für allgemeine Physiotherapie). Der Tatverdacht einer betrügerisch motivierten Softwareherstellung und Tarifabrechnung sei damit nicht entkräftet, sondern erhärte sich mit der erweiterten "Aktenedition" vom 15. Oktober 2024 vielmehr (act. 1 S. 5 [Ad. 4.3]).

7.3.2 Wenngleich es den Therapeuten überlassen sei, ob eine Therapiesitzung 20, 30 oder 45 Minuten dauere, so liege die Staatsanwaltschaft in der anschliessenden Schlussfolgerung gänzlich falsch: Die Tarife 7301 und 7311 seien Pauschalen und würden daher unabhängig von der Dauer der Einzelsitzung verrechnet bzw. vergütet. Es erfolge daher keine betragliche Variierung in der Abrechnung von kürzeren oder längeren Sitzungen (act. 1 S. 5 [Ad. 4.3]).

7.3.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin anerkenne, dass man nicht allen Nutzern von E.________ einem Generalverdacht unterstellen könne, so sei immerhin den Herstellern der Software eine gewisse kriminelle Energie nicht abzusprechen – dies nebst der Entwicklung von E.________ auch mit Blick auf das "höchst zweifelhafte" und für die Gesellschafter äusserst lukrative Beratungsmodell "P.________", das in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung mehr finde. Die Staatsanwaltschaft habe vorschnell und ohne gründliche oder vollständige Prüfung sämtlicher Eingaben über die Einstellung des Verfahrens entschieden. Eine Prüfung anderer möglicher Straftatbestände habe ebenfalls nicht stattgefunden (act. 1 S. 5 [Ad. 5]).

7.4 Der Beschuldigte F.________ verweist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (act. 5 Rz 20) und ergänzt Folgendes:

7.4.1 Wie aufwändig eine Behandlung sei, liege immer noch in der Verantwortung des Therapeuten. E.________ enthalte keine Funktonen, welche die Einholung von jahrzehntealten Diagnosen ermöglichen würde, und habe auch keine Funktion, die eine Auswertung und Begründung automatisiert vornehme. Eine solche Funktion sei heute technisch nicht einmal mit modernster KI-Technologie umsetzbar. Die ganze Beschreibung sei daher komplett abwegig (act. 5 Rz 22).

7.4.2 Zutreffend sei, dass die C.________ GmbH neben ihrer Software auch Beratungsdienstleistungen erbringe. Diese erfolgten unabhängig vom E.________-Einsatz bei einer Kundin. Die Informationen des Informanten hierzu seien falsch und dienten offensichtlich der Anschuldigung der Beschuldigten. Im Rahmen der Beratungen werde lediglich die korrekte Abrechnung gemäss den Tarifen geschult und das Optimierungspotential bei den Abrechnungen sowie bei den Prozessen insgesamt aufgezeigt. Zudem werde die korrekte Behandlung von Patienten geschult. Daran sei nichts Verwerfliches, selbst wenn dadurch anschliessend mehr abgerechnet werde. Insgesamt fehle es bereits an einem Anfangsverdacht, um eine Strafuntersuchung zu rechtfertigen (act. 5 Rz 23 ff.).

7.5 Auch mit Blick auf die geltend gemachte Abrechnung nach aufwändigen Therapieplänen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.

7.5.1 Zunächst fehlt es erneut in verschiedener Hinsicht an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde. So erwog die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin habe zwar geltend gemacht, die Software E.________ verwende und kombiniere automatisiert teilweise jahrzehntealte Diagnosen, um die scheinbare Notwendigkeit aufwändiger Therapien zu begründen. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass man mit der Software eine Vollmacht ausdrucken und dem Patienten vorlegen könne, damit der Physiotherapeut mit Ärzten im Umfeld des Patienten hinsichtlich allfälliger Prädispositionen Kontakt aufnehmen könne. Es scheine deshalb nicht die Software zu sein, die "automatisiert teilweise jahrzehntealte Diagnosen" zur Begründung der Abrechnung über die Tarifposition 7311 verwende. Es sei denn auch technisch unmöglich, dass die Software "automatisiert" auf beliebige andere Software in Arztpraxen zugreife, bei denen diese Vorakten erhältlich zu machen wären (vgl. vorne E. 7.2.1 und 7.2.3 f.).

7.5.2 Die Beschwerdeführerin vermag diese Unstimmigkeiten auch in der Beschwerde nicht aufzulösen. Vielmehr argumentiert sie nach wie vor widersprüchlich: So führt sie aus, nicht die Software, sondern die Beschuldigten würden Vollmachten ausstellen, und will gerade daraus ableiten, der Tatverdacht einer "betrügerisch motivierten Softwareherstellung" sei erhärtet (vgl. vorne E. 7.3.1). Wenn aber nicht die Software, sondern die Physiotherapie-Organisatio­n mittels vom Patienten unterzeichneter Vollmacht angeblich "jahrzehntealte Diagnosen" beschaffen muss, ist nicht ersichtlich, worin das betrügerische Motiv bei der Herstellung und Vermarktung der Software bestehen soll. Mangels nachvollziehbarer Begründung ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten.

7.5.3 Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzumerken: Die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2024 sprechen ebenfalls gegen eine "betrügerisch motivierte Softwareherstellung". Die Beschwerdeführerin erklärte dort, dass es auch langjährige E.________-Benutzer gebe, bei denen kein sprunghafter Anstieg der [Abrechnung der] Tarifziffer 7311 zu verzeichnen sei; dies lasse sich leicht damit begründen, dass sich mutmasslich nicht alle Physiotherapie-Organisationen von unseriösen Beratungen zur Falschabrechnung drängen liessen (act. 1/3 S. 3). Auch diese Ausführungen zeigen, dass der Grund für die angeblich falschen Abrechnungen nicht in der Nutzung der Software E.________, sondern – wenn überhaupt – in den angeblich "unseriösen Beratungen" der C.________ GmbH liegt. Mithin fehlt es so oder anders an einem hinreichenden Tatverdacht, dass die Herstellung und Vermarktung der Software E.________ betrügerisch motiviert war. Die Beschwerde wäre deshalb in diesem Punkt abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre.

7.5.4 Die angeblich "unseriösen Beratungen" greift die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde auf: Die C.________ GmbH stelle ihren Kunden im Rahmen von Tarifvorträgen ein Handout zum Vorgehen für eine standardmässige Abrechnung der lukrativeren Tarifziffer 7311 zur Verfügung (act. 1/9); darin werde vermerkt, dass nur die "Serien" mit Tarif 7301 nochmals kontrolliert werden sollten (vgl. vorne E. 7.3.1). Zudem verfolgten die Gesellschafter [der C.________ GmbH] das "höchst zweifelhafte" Beratungsmodell "P.________" (vgl. vorne E. 7.3.3).

7.5.5 Auch darin ist keine hinreichende Begründung der Beschwerde zu erkennen. Die Beschwerdeführerin erläutert nicht, inwiefern das im Handout der C.________ GmbH beschriebene Vorgehen von strafrechtlicher Relevanz sein soll und verliert auch kein Wort über das ihrer Ansicht nach "höchst zweifelhafte" Beratungsmodell. Demzufolge ist auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten.

7.5.6 So oder anders vermag auch eine nähere Betrachtung der von der Beschwerdeführerin erwähnten Dokumente keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen:

7.5.6.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2024, 6B_313/2024 vom 10. März 2025 E. 3.2.2; ferner die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in act. 1/5 E. 2.1).

Nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; ferner die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in act. 1/5 E. 2.3).

Gemäss Art. 92 Abs. 1 lit. b KVG wird sodann bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz [dem KVG], die ihm nicht zukommen, erwirkt.

7.5.6.2 Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Mittäterschaft bedeutet gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung. Sie setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2024, 6B_779/2024, 6B_785/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.2).

Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB ist hingegen, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Die Anstiftung ist nach der Rechtsprechung keine selbstständige Straftat, sondern wie die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) eine Form der akzessorischen Teilnahme an der Haupttat. Durch die Anstiftung wird in einem anderen der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Als Anstiftungsmittel kommt jedes motivierende Verhalten infrage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2024, 6B_779/2024, 6B_785/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.1; vgl. auch Forster, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 24 StGB N 16). Gemäss Art. 24 Abs. 2 StGB ist auch die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen strafbar.

7.5.6.3 Der (sinngemässe) Vorwurf der Beschwerdeführerin lautet, die Beschuldigten würden Physiotherapeuten dazu raten, Leistungen, die nach Tarifziffer 7301 (allgemeine Physiotherapie) abzurechnen wären, zu Unrecht nach Tarifziffer 7311 (aufwändige Physiotherapie) abzurechnen, um so eine ungerechtfertigte (Mehr-)Vergütung zu beziehen (vgl. vorne E. 7.5.4). Träfe dieser Vorwurf zu, käme eine Strafbarkeit der Physiotherapeuten nach Art. 146 StGB, Art. 148a StGB oder Art. 92 Abs. 1 lit. b KVG grundsätzlich infrage. Worin dabei die (Mit-)

Täterschaft der Beschuldigten bestehen könnte, erschliesst sich jedoch nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern im blossen Anraten zu tarifwidrigen Abrechnungen ein wesentlicher Tatbeitrag zu erblicken wäre. Eine (Mit-)Täterschaft der Beschuldigten scheidet vor diesem Hintergrund aus.

7.5.6.4 Würden die Beschuldigten Physiotherapeuten dazu raten, tarifwidrig abzurechnen, käme allenfalls eine (im Fall des Tatbestands des Betrugs auch versuchte) Anstiftung zu einer Straftat in Betracht (vgl. vorne E. 7.5.6.1 f.). In den von der Beschwerdeführerin angeführten Dokumenten finden sich indessen keine konkreten Hinweise auf eine solche Beratung:

7.5.6.5 Im Handout zu den Tarifvorträgen, die der Beschuldigte G.________ offenbar für Kunden der C.________ GmbH hält, wird geraten, dass (i) beim Erstellen der Abrechnung nochmals kontrolliert werden soll, ob sich im "Befund, bzw. erweiterte[n] Befund [und] Dokumente[n] [...] Hinweise [...] für eine 7311 Begründung" finden, (ii) bei Abweisungen durch die "Kostenträger" "[n]icht gleich nach[ge]geben" werden soll und (iii) die Abrechnungen zumindest bei den "7301 Serien vor dem [A]bsenden nochmals kontrolliert" werden sollen (act. 1/9). Zunächst ist hierzu anzumerken, dass sich diese Tipps inhaltlich mit dem "Merkblatt zur Tarifposition 7311 im KVG-Bereich – 'Einzelsitzungspauschale für aufwändige Physiotherapie'" des Fach- und Berufsverbands Physioswiss überschneiden. Auch in diesem Merkblatt wird festgehalten: "Wird eine Rechnung zurückgewiesen, weil die Verwendung der Tarifposition 7311 vom Versicherer in Frage gestellt wird, obwohl die Diagnose sich unter mindestens einen der Buchstaben a-j einordnen lässt [vgl. vorne E. 7.1], empfiehlt es sich, beim Versicherer zu intervenieren" (Vi act. 20/1/21). Sodann decken sich die Tipps im Wesentlichen mit der Darstellung des Beschuldigten F.________, wonach im Rahmen der Beratungen die korrekte Abrechnung gemäss den Tarifen und das Optimierungspotential bei den Abrechnungen aufgezeigt werde (vgl. vorne E. 7.4.2). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten den Kunden der C.________ GmbH konkret zur Einreichung tarifwidriger Abrechnungen bei den Krankenversicherungen raten würden, sind jedoch nicht ersichtlich.

7.5.6.6 Gleich verhält es sich mit dem Beratungsvertrag, auf den die Beschwerdeführerin – ohne weitere Ausführungen (vgl. vorne E. 7.5.4 f.) – verweist (act. 1/11). Der Gegenstand des Beratungsvertrags besteht gemäss dessen Ziff. II in folgenden Dienstleistungen: (i) Analyse der bestehenden Anwendung der Tarifziffern 7301 und 7311; (ii) Beratung zur korrekten Anwendung der Tarifziffern 7301 und 7311; (iii) Überprüfung der Anwendung der Tarifziffern 7301 und 7311 und Anbringen von Korrekturvorschlägen, falls notwendig. Die Beratung zielt mithin auf die korrekte Anwendung des Tarifs ab. Auf ein Anraten zu tarifwidrigen Abrechnungen deutet nichts hin. Auch die in Ziff. IV.2 des Beratungsvertrags geregelte Erfolgsprämie führt zu keinem anderen Schluss: Die entsprechende Bestimmung sieht eine Erfolgsprämie zugunsten der C.________ GmbH vor, wenn "die Anzahl von Terminen mit Tarifziffer 7311 mehr als die Hälfte der gesamten Anzahl von Terminen mit Tarifziffer 7301 und 7311 des Kunden innerhalb eines Kalendermonats seit Vertragsbeginn umfassen" (act. 1/11 S. 2; vgl. dazu S. 4 der Strafanzeige [act. 1/1]). Diese Erfolgsprämie unterstreicht das Ziel, nach Möglichkeit nach der besser vergüteten Tarifziffer 7311 abzurechnen. Eine Anstiftung zu tarifwidrigen Abrechnungen kann darin jedoch nicht erblickt werden.

7.5.6.7 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – nicht ein konkretes Beispiel nennt, in dem eine Kundin der C.________ GmbH nachweislich nach einem falschen Tarif abrechnete. Die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erklärten anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2024 lediglich, ein Grossteil der Rechnungen werde aktuell retrospektiv geprüft (act. 1/2, Frage 32). Dass die Beschwerdeführerin aber in der Folge weder in ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2024 (act. 1/3) noch in der Beschwerde (act. 1) ein konkretes Beispiel einer tarifwidrigen Abrechnungen nennen konnte, relativiert den angeblichen Tatverdacht zusätzlich (vgl. dazu auch vorne E. 5.4).

7.5.6.8 Zusammenfassend fehlt es der Beschwerde mit Blick auf die angeblich "unseriösen Beratungen" durch die Beschuldigten an einer hinreichenden Begründung (vgl. vorne E. 7.5.5). So oder anders erweist sich die Beschwerde auch in der Sache als unbegründet.

7.5.7 Nach dem Gesagten ist auch hinsichtlich des Vorwurfs der unrechtmässigen Abrechnung nach aufwändigen Therapieplänen nichts gegen die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme einzuwenden. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Der Ordnung halber bleibt Folgendes festzuhalten: Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung weiter, die Strafanzeige ziele nicht auf Urkundendelikte ab; solche müssten bei hinreichendem Tatverdacht und gegebener Konkretisierung der mutmasslichen Täterschaft einzelfallbezogen angezeigt werden (act. 1/5 E. 5). Mit dieser Erwägung setzt sich Beschwerdeführerin in der Beschwerde gar nicht auseinander, sodass fraglich bleibt, ob sie die Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt überhaupt anficht. Mangels hinreichender Begründung wäre indessen auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. vorne E. 1.1).

9. Im Ergebnis ist die Beschwerde in sämtlichen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 5.3, 6.4.6, 7.5.7 und 8). Nachdem der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist, ist auf das (sinngemässe) Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen die zuständige Staatsanwältin sowie dem beantragten Zuständigkeitswechsel bei der Staatsanwaltschaft die Grundlage entzogen. Abgesehen davon, hatte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits an der Einvernahme vom 19. August 2024 den Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin nicht gewillt sei, in dieser Angelegenheit ein Strafverfahren zu eröffnen. Die Ausstandsthematik hat sie aber erst in der Beschwerde vom 28. Oktober 2024 erwähnt. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ausstandsgrund gegen eine Justizperson kennt, diesen aber nicht unverzüglich, sondern aus prozesstaktischen Gründen erst später geltend macht, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt grundsätzlich seinen Anspruch, sich auf den Ausstandsgrund berufen zu können (Urteil des Bundesgerichts 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf das (sinngemässe) Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin einzugehen.

10. Zu regeln bleiben die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Beschwerdeverfahren.

10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin, da ihre Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 8). Entsprechend sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

10.2 Der Beschuldigte F.________, der in seiner Stellungnahme vom 11. November 2024 um Abweisung der Beschwerde ersuchte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6), ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinem Standpunkt durchgedrungen.

10.2.1 Die unterliegende Privatklägerschaft wird im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte hat daher (im Gegensatz zum Berufungsverfahren) der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Partei zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Gleiches muss bei einer Nichtanhandnahme gelten, da auch in diesem Fall der staatliche Strafverfolgungsanspruch noch nicht abschliessend eingelöst wurde (Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 60 vom 14. November 2024 E. 7.1; BS 2022 103 vom 17. März 2023 E. 5.1).

10.2.2 Das vorliegende Verfahren betrifft verschiedene Offizialdelikte (vgl. vorne E. 7.5.6.1 und 8). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten F.________ ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zur Parteientschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015).

Beschluss

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF

1'130.00

Gebühren

CHF

70.00

Auslagen

CHF

1'200.00

Total

und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten F.________, Rechtsanwalt Q.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'800.00 aus der Staatskasse entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

- Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten)

- Rechtsanwalt Q.________ (z.H. F.________)

- H.________

- G.________

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

F. Wiget

Ph. Carr

Abteilungspräsidentin

Gerichtsschreiber

versandt am:

7B_478/2024

7B_587/2023

Art. 102 StGBart. 102 CPart. 102 CP

BGE 142 IV 333ATF 142 IV 333DTF 142 IV 333

7B_681/2024

7B_268/2022

BGE 149 I 91ATF 149 I 91DTF 149 I 91

BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11

7B_1028/2023

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

1B_258/2017

BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396

6B_617/2016

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_158/2021

7B_637/2023

7B_97/2023

BGE 149 IV 369ATF 149 IV 369DTF 149 IV 369

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6B_181/2021

Art. 43 KVGart. 43 LAMalart. 43 LAMal

9C_664/2023

6B_309/2024

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Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 148a StGBart. 148a CPart. 148a CP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

7B_39/2023

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF