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Entscheid

BS 2024 111

versuchte Tötung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das AIG, Widerhandlung gegen das BetmG

8. Juli 2025Deutsch58 min

1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in ________ (ZG). Sie erbringt Dienstleistungen im Bereich der Vermittlung und des Verleihs von Personal, insbesondere in der ________ (Branche). Ab März 2009 hielten E.________, F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und G.________ die Aktien an der Beschwerdeführerin. Seit April 2016 ist E.________ alleiniger Aktionär. Der Beschuldigte 1 amtierte indes weiterhin als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Verwaltungsrat der Gesellschaft. Per Ende 2023 schied er bei der Beschwerdeführerin aus. Seine Löschung im Handelsregister erfolgte bereits im November 2023.

Source zg.ch

I. Beschwerdeabteilung

BS 2024 111

Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiber Ph. Carr

Beschluss vom 23. Juli 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch Staatsanwältin D.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in ________ (ZG). Sie erbringt Dienstleistungen im Bereich der Vermittlung und des Verleihs von Personal, insbesondere in der ________ (Branche). Ab März 2009 hielten E.________, F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und G.________ die Aktien an der Beschwerdeführerin. Seit April 2016 ist E.________ alleiniger Aktionär. Der Beschuldigte 1 amtierte indes weiterhin als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Verwaltungsrat der Gesellschaft. Per Ende 2023 schied er bei der Beschwerdeführerin aus. Seine Löschung im Handelsregister erfolgte bereits im November 2023.

2. H.________ (Beschuldigter 2), I.________ (Beschuldigter 3) und J.________ (Beschuldigte 4) sind – inzwischen ehemalige – Mitarbeitende der Beschwerdeführerin. Die Beschuldigten 2 und 3 waren als Personalberater angestellt, die Beschuldigte 4 als Sekretärin.

3. G.________ gründete am tt.mm.2023 die K.________ AG mit Sitz in ________ (ZH). Sie ist eine direkte Konkurrentin der Beschwerdeführerin.

4. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Beschuldigten (Vi act. 2/1/1 ff.). Die Beschwerdeführerin warf ihnen zusammengefasst vor, sie treuwidrig konkurrenziert sowie am Aufbau der K.________ AG mitgewirkt zu haben, während die Beschuldigten noch bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen seien; dadurch hätten sich der Beschuldigte 1 womöglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des unlauteren Wettbewerbs und die Beschuldigten 2-4 des Betrugs und der Veruntreuung schuldig gemacht.

5. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 (Verfahren 2A 2024 182-185) nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, Widerhandlung gegen das UWG, evtl. Betrug und Veruntreuung nicht an die Hand (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (total CHF 471.00) wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 2) und den Beschuldigten wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3; act. 1/2).

6. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte (in der Sache) die folgenden Anträge (act. 1; Verfahren BS 2024 111):

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, vom 23.10.2024 sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, sei anzuweisen, gegen den [Beschuldigten] 1 ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und gegen die [Beschuldigten] 2-4 Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das UWG sowie Betrug und evtl. Veruntreuung zu eröffnen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung der Akten, zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für das Beschwerdeverfahren) zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten der [Beschuldigten] 1-4.

7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Der Beschuldigte 1 beantragte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 9). Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Februar 2025 eine weitere Stellungnahme und neue Beweismittel ein (act. 13). Am 11. März 2025 nahm der Beschuldigte 1 dazu Stellung (act. 14), worauf sich die Beschwerdeführerin am 20. März 2025 ein weiteres Mal vernehmen liess (act. 15).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei­lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Person, die Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).

2.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2024 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5 f.). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.1). Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1).

3.

Die Beschwerdeführerin erachtet die Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung als zutreffend (act. 1 Rz 3), beanstandet jedoch "drei rechtliche Würdigungen bzw. Erwägungen" (act. 1 Rz 4): So habe die Staatsanwaltschaft UWG-Delikte nicht abgeklärt (act. 1 Rz 5 ff.). Zudem habe sie den Tatbestand des Betrugs (act. 1 Rz 13 ff.) und den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung unvollständig bzw. unrichtig geprüft (act. 1 Rz 17 ff.). Auf diese Rügen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

4.

Als Erstes sind die Rügen der Beschwerdeführerin zu den UWG-Delikten zu prüfen.

4.1

Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu was folgt:

4.1.1

Bei den möglichen Widerhandlungen gegen das UWG gehe es insbesondere um die Sachverhalte "L.________" und "M.________" (act. 1/2 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin werfe den Beschuldigten 2 und 3 vor, im Namen der Beschwerdeführerin zwei ihrer stellensuchenden Kunden (L.________ und M.________) jeweils an eine ihrer Firmenkundinnen (die N.________ AG bzw. die O.________ AG) vermittelt zu haben. Dabei hätten die Beschuldigten 2 und 3 den Firmenkundinnen vorgegaukelt, dass der Beschuldigte 2 als Freelancer für die Beschwerdeführerin tätig sei und die Vermittlung über die Einzelfirma des Beschuldigten 2 (P.________) abgerechnet werde. Die Beschuldigte 4 habe dem Beschuldigten 2 zu diesem Zweck Rechnungsvorlagen zur Verfügung gestellt. Der Beschuldigte 2 habe den beiden Firmenkundinnen in der Folge Rechnungen über CHF 8'445.95 bzw. CHF 15'078.00 zugestellt, wobei die letztere Rechnung bezahlt worden sei (vgl. act. 1/2 Sachverhalt Ziff. 2.2 f.).

4.1.2

Bei den Widerhandlungen gegen das UWG handle es sich um Antragsdelikte. Das Antragsrecht erlösche drei Monate nach dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt werde (Art. 31 StGB). Die Wahrung der Antragsfrist sei eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (act. 1/2 E. 2.6). Von den Sachverhalten "L.________" und "M.________" habe die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben spätestens im Januar 2024 Kenntnis gehabt. Im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 24. Juni 2024 sei die Antragsfrist deshalb in beiden Fällen klar abgelaufen gewesen. Das Gleiche gelte für allfällige Tathandlungen nach den "anderen Strafbestimmungen" des UWG und Art. 162 StGB [Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses], sofern die beschriebenen Handlungen überhaupt tatbestandsmässig seien (act. 1/2 E. 3.1).

4.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin Folgendes ein:

4.2.1

Sie habe bereits in ihrer Eingabe vom 9. September 2024 (Vi act. 4/1/2 f.) festgehalten, es treffe zu, dass die Antragsfrist für die Sachverhalte "L.________" und "M.________" abgelaufen sei. Sie habe aber zugleich ausgeführt, es bestehe Grund zur Annahme, dass im Rahmen der Strafuntersuchung weitere analoge Fälle zutage treten würden. Einerseits enthielten bereits die "aufgelegten" WhatsApp-Chats entsprechende Hinweise. Andererseits würde sich der Beschuldigte 2 weigern, die Zahlungseingänge auf seinem Bankkonto offenzulegen; dies tue er nur dann, wenn daraus neben der bereits bekannten Zahlung von CHF 15'078.00 weitere unrechtmässig vereinnahmte Provisionen ersichtlich wären (act. 1 Rz 6).

4.2.2

Die angefochtene Verfügung beschäftige sich nur mit der Antragsfrist der beiden bereits bekannten UWG-Delikte. Neben der Befragung des Beschuldigten 2 hätte die Staatsanwaltschaft dessen Bank zur Herausgabe eines vollständigen Transaktionsauszugs verpflichten können. Bei weiteren Einzahlungen von ________-unternehmen hätte die Staatsanwaltschaft hierzu weitere Abklärungen treffen und dadurch "sehr einfach" weitere Delikte feststellen können. Bei diesen Untersuchungshandlungen handle es sich um keine "fishing expedition" bzw. Beweisausforschung. Eine solche liege nur vor, wenn es überhaupt an einem Tatverdacht fehle. Vorliegend zeigten die aktenkundigen WhatsApp-Chats, dass die Beschuldigte 4 eine Rechnungsvorlage für den Beschuldigten 2 erstellt habe, damit dieser der Beschwerdeführerin zustehende Provisionen über sein eigenes Bankkonto habe abrechnen können. Zudem ergebe sich aus den Chats, dass die Beschuldigten 2-4 und weitere ehemalige Mitarbeiter der Beschwerdeführerin Dossiers verborgen hätten, um die Erfassung bestimmter Mandate im System zu verhindern. Weiter gehe aus den Chats hervor, dass der Beschuldigte 2 Festvermittlungsprovisionen zwischen CHF 20'000.00 und CHF 24'000.00 erwartet habe. Dies deute darauf hin, dass weitere Fälle auf dieselbe Weise zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgewickelt worden seien. Diese Erkenntnisse aus den Chats und die zwei aktenkundigen "Tatbegehungen" ("L.________" und "M.________") begründeten zumindest einen Anfangsverdacht, der weitere Ermittlungen rechtfertige. Aus einem kriminalistischen Blickwinkel sei es naheliegend, dass weitere Vermittlungsprovisionen auf dem Bankkonto des Beschuldigten 2 vereinnahmt worden seien. Sollten auf dem Bankauszug bisher nicht bekannte Zahlungen ersichtlich sein, spräche dies für weitere Delikte, für welche die Antragsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Folglich habe die Beschwerdeführerin ein aktuelles und schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und an der Durchführung einer Strafuntersuchung (act. 1 Rz 7 ff.).

4.2.3

Im Übrigen habe sich der Beschuldigte 2 in der Zwischenzeit bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und den Wunsch geäussert, "reinen Tisch bzw. eine Aussage machen zu wollen". Zudem habe der Beschuldigte 2 der Beschwerdeführerin seinen Kontoauszug freiwillig zur Verfügung gestellt. Neben dem Zahlungseingang von CHF 15'078.00 ergebe sich daraus eine weitere Vergütung durch die Q.________ AG über CHF 11'000.00. Damit habe sich bestätigt, dass die bereits erwähnte Provision von CHF 15'078.00 nicht die einzige geblieben sei (act. 13 Rz 1 ff.).

4.3

In rechtlicher Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten:

4.3.1

Die Eröffnung eines Strafverfahrens setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. vorne E. 2). Erforderlich sind erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2022, 6B_1362/2022, 6B_1378/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.2). Vorausgesetzt ist ein qualifizierter Verdacht, der sich sowohl auf eine konkrete Straftat als auch auf eine konkrete Person beziehen muss (Landshut/Boss­hard, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 309 StPO N 25; Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 309 StPO N 28). Unzulässig ist eine Beweisausforschung ("fishing expedition"). Von einer solchen wird gesprochen, wenn ohne genügenden Tatverdacht aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.2).

4.3.2

Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, wird die Untersuchung erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt wurde (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO; Vogelsang, a.a.O., Art. 309 StPO N 24). Das Vorliegen eines Strafantrags ist diesfalls eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen das Führen eines Strafverfahrens ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3). Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt eine Strafverfolgung stattfinden (Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.1; 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4). Wer Strafantrag stellt, muss den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zweifelsfrei umschreiben. Die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt der Antragsteller eine Strafverfolgung verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3; 6B_942/2017 vom 5. März 2018 E. 1.1).

4.3.3

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat (mit deren Tatbestandselementen) bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.5; 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.1). Die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und das blosse Kennenmüssen des Täters oder ein blosser Verdacht löst die Antragsfrist nicht aus. Entsprechendes gilt für die Kenntnis der Tat. Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1; 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2; Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 451).

4.4

Die Rügen der Beschwerdeführerin sind im Ergebnis begründet.

4.4.1

Bei den Widerhandlungen gegen das UWG handelt es sich um Antragsdelikte (vgl. Art. 23 Abs. 1 UWG). Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Sachverhalte "L.________" und "M.________" unter dem Blickwinkel des unlauteren Wettbewerbs nicht mehr zu prüfen sind, nachdem sie diesbezüglich die Antragsfrist unbestrittenermassen nicht gewahrt hat (vgl. vorne E. 4.2.1). Mangels eines rechtzeitig gestellten Strafantrags fehlt es in diesem Zusammenhang an einer Prozessvoraussetzung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung fällt ausser Betracht (vgl. vorne E. 4.3.2).

4.4.2

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Sachverhalte "L.________" und "M.________" würden ihrerseits (bereits) einen hinreichenden Verdacht auf weitere Widerhandlungen gegen das UWG begründen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Hinweis, dass der Beschuldigte 2 offenbar in zwei Fällen eine der Beschwerdeführerin zustehende Vermittlungsprovision persönlich bzw. mit seinem Einzelunternehmen einforderte, begründet noch keinen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf weitere konkrete Straftaten. Die blosse Vermutung, die Beschuldigten könnten in anderen Fällen ähnlich vorgegangen sein, genügt nicht. Die Eröffnung einer Straf­untersuchung setzt vielmehr voraus, dass die Beschwerdeführerin aufzeigt, welche erheblichen und konkreten Hinweise auf eine Straftat hindeuten.

4.4.3

Solche Hinweise hat die Beschwerdeführerin indessen bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeführt, worauf sie zu Recht hinweist. Die Umstände, dass die Beschuldigte 4 dem Beschuldigten 2 eine Rechnungsvorlage zur Verfügung stellte oder der Beschuldigte 2 sich – zunächst – weigerte, seinen (privaten) Kontoauszug offenzulegen (vgl. vorne E. 4.2.2), lassen zwar für sich allein noch keine Rückschlüsse auf weitere Fälle nach dem Muster der Sachverhalte "L.________" und "M.________" zu. Anders verhält es sich hingegen mit dem WhatsApp-Chat zwischen den Beschuldigten 2 und 3, auf den die Beschwerdeführerin bereits vorinstanzlich hingewiesen hatte (vgl. vorne E. 4.2.2; Strafanzeige, Rz 29 ff. [Vi act. 2/1/12 f.] m.H. auf Beilage 22 ff. [Vi act. 20/1/66 ff.]; Eingabe vom 9. September 2024 [Vi act. 4/1/2]):

4.4.3.1

Aus dem Chat geht zunächst hervor, dass sich die Beschuldigten 2 und 3 im Dezember 2023 (mutmasslich) über die Festvermittlung des Kandidaten L.________ an die N.________ AG unterhielten (Sachverhalt "L.________"). Die zuständige Person bei der N.________ AG war R.________ (Strafanzeige, Rz 40 [Vi act. 2/1/16] m.H. auf Beilagen 34 ff. [Vi act. 20/1/91 ff.]). Die Beschuldigten 2 und 3 gingen offenbar davon aus, dass die Vermittlung des Kandidaten gelingen werde. So teilte der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 2 mit: "de L.________ hett mir gseit er hett hüt zuegseit und gseit er wetts aber er hetti gern meh lohn"; "etz isch de R.________ am abkläre"; "er wett 6k"; "aber de L.________ seit selber es wird klappe er gesehds au positive". Darauf reagierte der Beschuldigte 2 mit: "Super bruuuuuuudiii moneeey moneey mooneeey"; "Its so funney"; "In the rich mans world" (Vi act. 20/1/64). Später teilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 mit: "Ehj ha nomal en vermittlig mitem S.________ wo mer evt müssti kläre überd einzelunternehmig"; "Chasch dete süsch au de sack zu mache und defür bechonsch en taui". Der Beschuldigte 3 antwortete mit "sofort", worauf der Beschuldigte 2 ihm riet, "[...] frog de S.________ aber erst wenn T.________ nöd ume isch" (Vi act. 20/1/65).

Diese Korrespondenz zeigt, dass sie Beschuldigten 2 und 3 – abgesehen von L.________ – mindestens eine weitere Vermittlung über das Einzelunternehmen (mutmasslich des Beschuldigten 2) ins Auge gefasst hatten. Ein "S.________" sollte hierzu gemäss dem Beschuldigten 2 weitere Informationen haben. Ferner lässt die Korrespondenz vermuten, dass der Beschuldigte 2 bereit war, den Beschuldigten 3 für dessen Unterstützung mit einem "taui" (d.h. mutmasslich CHF 1'000.00) zu entschädigen.

4.4.3.2

Bei anderer Gelegenheit teilte der (offenbar büroabwesende) Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 mit: "Uuuuu weisch wasi han i de schublade rechts hani dossiers wo münd verschwinde 2". Danach gefragt, um welche Namen es gehe, antwortete der Beschuldigte 2: "U.________ und M.________ vom O.________"; "Settet zoberst sie i de 3 oder 4 schublade". Der Beschuldigte 3 bestätigte kurz darauf, dass die Dossiers bei ihm seien ("[...] dossiers bi mir"). Der Beschuldigte 2 erwiderte: "Geeeeeeilee siech haha"; "Rüer die eifach weg und das vom L.________ au am beste aber de presiert aber nöd und de V.________". Der Beschuldigte 3 erkundigte sich, "Wo ish de V.________ dossier?", worauf ihm der Beschuldigte 2 antwortete: "Bim S.________ glaubi" (Vi act. 20/1/66 f.).

Diese Korrespondenz zeigt zum einen, dass sich die Beschuldigten 2 und 3 darauf verständigten, das Dossier von M.________, der später an die O.________ AG vermittelt wurde (Sachverhalt "M.________"; vgl. Vi act. 20/1/87), "verschwinde[n]" zu lassen. Zum anderen legt sie nahe, dass mit dem Dossier eines "U.________" gleich verfahren wurde und der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 riet, neben dem Dossier von L.________ auch das "V.________ dossier" zu entsorgen.

4.4.3.3

Am 11. Dezember 2023 teilte der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 2 sodann mit: "hey br[o]"; "de Polymech/Servicetechniker isch gsi"; "T.________ isch grad zu mir cho und hett mich frögt opi bscheid wüssti vonere feshtvermittlig wo am laufe"; "zwüsche dir und S.________". Daraufhin erkundigte sich der Beschuldigte 2: "Und du bisch zamme kei wie es kartehus? [...]". Der Beschuldigte 3 antwortete: "nei sicher nöd"; "han seit weiss vo nüt"; "han seit ich han dett nüt ghört"; "aber er seit de E.________ hett ebe ihm öppis erwehnt dass ihr da en Festvermittlig am laufe hend". Der Beschuldigte 2 fragte daraufhin: "Isch er a mim pc ksi", worauf der Beschuldigte 3 erwiderte: "ja!!!"; hüt extrem viel". Kurz darauf teilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 mit: "S.________ sell eifach chille kei panik becho" sowie "Weeeeeen er dem druck nöd standhalte cha dene halt über A.________ mache". Zudem erklärte er: "Es git eh nüt über de servicetechniker uf mim pc" und "Er isch es arschloch die chönd eh nüt gfinde" (Vi act. 20/1/70 ff.).

Diese Korrespondenz weckt den Verdacht, dass die Beschuldigten 2 und 3 im Begriff waren, eine weitere Festvermittlung eines Polymechanikers bzw. Servicetechnikers hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin abzuwickeln; nur wenn "S.________" dem Druck nicht standhalten könne, solle man die Vermittlung "halt über A.________" (d.h. mutmasslich die Beschwerdeführerin) machen. Bei dieser geplanten Vermittlung dürfte es sich weder um das Dossier von L.________ noch um jenes von M.________ gehandelt haben, zumal keiner der beiden als Polymechaniker oder Servicetechniker vermittelt wurde: L.________ wurde als "________ / Projektassistent" (Vi act. 20/1/91 und 20/1/95) angestellt, M.________ als "________ / Projektleiter" (Vi act. 20/1/76 und 20/1/79).

4.4.3.4

Wiederum bei anderer Gelegenheit teilte der Beschuldigte 3 dem Beschuldigten 2 dem Anschein nach mit, dass die Vermittlung von L.________ an die N.________ AG auf gutem Weg sei ("Hüt hani mit R.________ gredet"; "Es ish alles am laufe"), worauf der Beschuldigte 2 antwortete: "De isch fix isch geeeil". Anschliessend erkundigte sich der Beschuldigte 3 beim Beschuldigten 2, "Hesch sho öppis becho vode anderne?", worauf der Beschuldigte 2 erklärte: "Nei no nüt ich denke das chond so gege 20-24 ufs konto" (Vi act. 20/1/72).

Es ist fraglich, ob der Beschuldigte mit diesem letzten Hinweis aussagen wollte, er erwarte Provisionszahlungen in der Höhe von CHF 20'000.00 bis CHF 24'000.00, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. vorne E. 4.2.2). Der Beschuldigte 2 dürfte eher gemeint haben, er rechne zwischen dem 20. und 24. [Dezember 2023] mit einem oder mehreren Zahlungseingängen (die Provisionszahlung der O.________ AG wurde denn auch am 22. Dezember 2023 auf dem Konto des Beschuldigten 2 gutgeschrieben [vgl. act. 13/3 S. 9]). Allerdings lässt die Frage des Beschuldigten 3, ob der Beschuldigte 2 – neben der Vermittlung von L.________ – "von den anderen" ("vode anderne" [Plural]) etwas gehört habe, vermuten, dass die Beschuldigten 2 und 3 an mehr als einer weiteren möglichen Vermittlung arbeiteten.

4.4.4

Die WhatsApp-Korrespondenz zwischen den Beschuldigten 2 und 3 enthält somit klare Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten 2 und 3 nicht nur bei L.________ und M.________ versuchten, die Vermittlung eines Kandidaten über das Einzelunternehmen des Beschuldigten 2 abzurechnen (vgl. vorne E. 4.4.3.1 und 4.4.3.4). Insbesondere scheinen sich die Beschuldigten 2 und 3 darauf verständigt zu haben, neben dem Dossier von L.________ auch die Dossiers eines "U.________" und eines "V.________" verschwinden zu lassen bzw. zu entsorgen (vgl. vorne E. 4.4.3.2). Zudem beabsichtigten sie anscheinend, die Beschwerde­füh­re­rin bei der Festvermittlung eines Polymechanikers bzw. Servicetechnikers zu umgehen und diese Festvermittlung nur dann über die Beschwerdeführerin abzurechnen, wenn "S.________" dem Druck nicht würde standhalten können (vgl. vorne E. 4.4.3.3).

Dispositiv

4.4.5 Nach dem Gesagten gibt es mehrere Indizien dafür, dass die Beschuldigten 2 und 3 in weiteren Fällen nach dem Muster der Fälle "L.________" und "M.________" vorgegangen sind oder dies zumindest versucht haben. Auch die Staatsanwaltschaft scheint davon auszugehen, dass die Sachverhalte "L.________" und "M.________" unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten relevant sein könnten (vgl. act. 1/2 E. 2.5 und 3.1). Im Fokus dürfte in diesem Zusammenhang insbesondere die – nach Art. 23 Abs. 1 UWG strafbewehrte – Verwertung fremder Leistung (Art. 5 UWG) stehen: So handelt nach Art. 5 lit. a UWG insbesondere unlauter, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet. Die Aufzählung der Arbeitsergebnisse in der Bestimmung ist nicht abschliessend; Arbeitsergebnisse sind beispielsweise auch Kundenlisten und Datensammlungen, sofern sie sich zur Verwertung eignen. Unter "Verwerten" im Sinne von Art. 5 lit. a UWG ist jede wirtschaftliche Nutzung eines fremden Arbeitsergebnisses zu verstehen. "Unbefugt" ist jede Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses ohne Einverständnis des Berechtigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.2.1 m.w.H.). Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass der Beschuldigten 2 Vermittlungen aus dem Kandidaten- und Kundenpool der Beschwerdeführerin über sein Einzelunternehmen abgerechnet hat, könnte er sich demnach strafbar gemacht haben. Das Gleiche gilt für die Beschuldigten 3 und 4, sofern sie den Beschuldigten 2 bei diesem Vorgehen unterstützt haben sollten – sei es durch das Verschwindenlassen von Dossiers (vgl. vorne E. 4.4.3.2), die Mitteilung, der Beschuldigte 2 sei Freelancer der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1/2 Sachverhalt Ziff. 2.2), die Erstellung von Rechnungsvorlagen (vgl. Vi act. 20/1/90) oder andere Vorkehrungen.

4.4.6 Zusammengefasst bestehen erhebliche und konkrete Hinweise dafür, dass sich die Beschuldigten 2-4 in weiteren Fällen ähnlich vorgegangen sind wie in den (mangels Wahrung der Strafantragsfrist nicht zu verfolgenden) Sachverhalten "L.________" und "M.________" oder dies zumindest versucht haben. Demnach besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Beschuldigten 2-4 gegen Strafbestimmungen des UWG verstossen haben könnten. Hinsichtlich allfälliger weiterer Fälle ist sodann weder behauptet noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sichere und zuverlässige Kenntnis der Tat hätte, sodass die Strafantragsfrist diesbezüglich bereits abgelaufen wäre (vgl. vorne E. 4.3.3). Zudem ist der Sachverhalt, für den die Beschwerdeführerin eine Strafverfolgung verlangt, hinreichend klar umschrieben (vgl. vorne E. 4.3.2).

4.4.7 Nachdem mit Blick auf allfällige Widerhandlungen gegen das UWG ein hinreichender Tatverdacht besteht und kein sachverhaltsmässig oder rechtlich klarer Fall von Straflosigkeit vorliegt, hätte die Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine Strafuntersuchung eröffnen müssen (vgl. vorne E. 2). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist diesbezüglich in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird eine Strafuntersuchung zu eröffnen und dem vorgenannten Tatverdacht nachzugehen haben.

4.4.8 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, inwiefern die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Replik vom 28. Februar 2025 (act. 13) neu vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel den vorstehend bereits bejahten Verdacht auf Widerhandlungen gegen das UWG zusätzlich untermauern.

5. Als Nächstes ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs (Art. 146 StGB) einzugehen.

5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu was folgt: Die Subsumtion der Sachverhalte "L.________" und "M.________" (vgl. dazu vorne E. 4.1.1) unter den Tatbestand des Betrugs scheitere an den nicht erfüllten objektiven Tatbestandselementen. Der Betrug sei grundsätzlich als Selbstschädigungsdelikt konzipiert. Der Getäuschte nehme eine Vermögendisposition vor und schädige sich damit selbst. Im vorliegenden Sachverhalt sei allerdings der sog. Dreiecksbetrug zu prüfen. Schädige der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten, setze die Erfüllung des Betrugstatbestands voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten verantwortlich sei und darüber zumindest in tatsächlicher Hinsicht verfügen könne (Lagertheorie bzw. Theorie des Näheverhältnisses). Nur unter dieser Voraussetzung sei das Verhalten des Getäuschten dem Geschädigten wie ein eigenes Verhalten zuzurechnen. Vorliegend erfüllten aber die Getäuschten – die N.________ AG und die O.________ AG – diese Voraussetzung offenkundig nicht, weshalb der Betrug nicht greife, obwohl insbesondere die Aussage des Beschuldigten 3 gegenüber der getäuschten N.________ AG im Sachverhalt "L.________", der Beschuldigte 2 sei Freelancer der Beschwerdeführerin, ein klares arglistiges Täuschungselement sei. Selbiges gelte auch gegenüber der O.________ AG im Sachverhalt "M.________" (act. 1/2 E. 3.2 und 3.2.1).

5.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin Folgendes: Die Staatsanwaltschaft weise zutreffend auf die Ausgestaltung des Betrugstatbestands als Selbstschädigungsdelikt hin und verneine einen Dreiecksbetrug. Die Staatsanwaltschaft nehme hierbei [in den Sachverhalten "L.________" und "M.________"] an, die getäuschten Kundinnen der Beschwerdeführerin – die N.________ AG und die O.________ AG – hätten nicht sich selbst geschädigt, sondern das Vermögen der Beschwerdeführerin, für welches sie jedoch nicht verantwortlich seien. In der Strafklage habe die Beschwerdeführerin ausschliesslich den Sachverhalt geschildert und bewusst auf rechtliche Würdigungen verzichtet. Bezüglich des Betrugs habe die Beschwerdeführerin sich nicht als direkt Geschädigte bezeichnet, da sie "überwiegend der Ansicht" sei, dass ihre ehemaligen Mitarbeitenden das Delikt zum Nachteil der Kundinnen verübt hätten. Die N.________ AG und die O.________ AG hätten ihre Verträge jeweils mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Die Provisionen seien bei erfolgreicher Vermittlung somit nicht dem Beschuldigten 2, sondern der Beschwerdeführerin "zugesagt" worden. Indem die Kundinnen nach der Vermittlung – als es nur noch um die Abrechnung der Provision gegangen sei – vom Beschuldigten 2 und seinen Mittätern getäuscht worden seien und daraufhin die Zahlung auf das Privatkonto des Beschuldigten 2 geleistet hätten, sei die Provisionsforderung der Beschwerdeführerin unbeglichen geblieben. Die Kundinnen schuldeten der Beschwerdeführerin die Vermittlungsprovisionen weiterhin. Folglich hätten die getäuschten Kundinnen mit ihren Vermögensdispositionen sich selbst und nicht einen Dritten geschädigt. Dies entspreche nicht der Konstellation eines Dreiecksbetrugs, sondern dem klassischen Anwendungsfall von Art. 146 StGB. Die Nichtanhandnahme sei demnach zu Unrecht erfolgt (act. 1 Rz 13 ff.).

5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich.

5.3.1 Zunächst ist unklar, was die Beschwerdeführerin meint, wenn sie ausführt, sie sei "überwiegend der Ansicht", dass ihre ehemaligen Mitarbeitenden den Betrug zum Nachteil der N.________ AG und die O.________ AG verübt hätten. Der Beschwerde ist allerdings unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin oder ihre Kundinnen als Geschädigte zu betrachten sind, kein Erfolg beschieden.

5.3.2 Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin in den Sachverhalten "L.________" und "M.________" selbst (direkt) geschädigt wurde, verneinte die Staatsanwaltschaft den Dreiecksbetrug. Die Beschwerdeführerin rügt nicht, dass die Voraussetzungen des Dreiecksbetrugs in diesem Fall vorliegen. Insofern ist schon mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. vorne E. 1). Die diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft sind aber ohnehin zutreffend (vgl. vorne E. 5.1):

5.3.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Getäuschter und Verfügender müssen zwar identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Schädigt der Getäuschte nicht sich selbst, sondern einen Dritten, setzt die Erfüllung des Betrugstatbestandes indes voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten verantwortlich ist und darüber – zumindest in tatsächlicher Hinsicht – verfügen kann (sog. Dreiecksbetrug). Nur unter dieser Voraussetzung ist das Verhalten des Getäuschten dem Geschädigten wie eigenes zuzurechnen und der Grundgedanke des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt gewahrt (BGE 133 IV 171 E. 4.3; 126 IV 113 E. 3a; vgl. auch BGE 150 IV 169 E. 5.2.2 [= Pra 2024 Nr. 446]).

5.3.2.2 Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die O.________ AG für den Vermögenskreis der Beschwerdeführerin verantwortlich war, als sie die vom Beschuldigten 2 ausgestellte Rechnung bezahlte. Dasselbe gilt für die N.________ AG, welche die Rechnung des Beschuldigten 2 jedoch angeblich nicht beglich (vgl. Strafklage, Rz 41 [Vi act. 2/1/1]), weshalb in diesem Zusammenhang nur ein versuchter Betrug infrage käme (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Demzufolge verneinte die Staatsanwaltschaft den Betrugstatbestand zu Recht, soweit die Beschwerdeführerin als (direkt) Geschädigte betrachtet wird.

5.3.3 Würde hingegen davon ausgegangen, die O.________ AG und (allenfalls) die N.________ AG hätten sich in den Sachverhalten "L.________" und "M.________" selbst (direkt) geschädigt – wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss vorbringt (vgl. vorne E. 5.2) – fehlte es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation:

5.3.3.1 Die Beschwerdelegitimation ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_237/2024 vom 17. September 2024 E. 2.3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 3.2). Bei Straftaten gegen das Vermögen – wozu auch der Betrug nach Art. 146 StGB gehört – gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (vgl. BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.2). Bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 115 StPO N 56).

5.3.3.2 Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt wäre, sofern sich die O.________ AG und (allenfalls) die N.________ AG mit ihren Provisionszahlungen an den Beschuldigten 2 selbst (direkt) geschädigt hätten. Die Beschwerdeführerin wäre als Gesellschaftsgläubigerin ihrer Kundin nur mittelbar betroffen. Bei dieser Ausgangslage fehlt es ihr an der für die Beschwerdelegitimation vorausgesetzten Geschädigtenstellung. Wertet man die Sachverhalte "L.________" und "M.________" somit nicht als Dreiecksbetrug, sondern als "klassischen Anwendungsfall von Art. 146 StGB" (vgl. vorne E. 5.2), ist in diesem Punkt mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht auf ihre Beschwerde einzutreten (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4; Urteil des Obergerichts Zug BS 2023 8 vom 19. Juli 2023 E. 2.5).

5.3.4 Im Ergebnis ist den Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich des Betrugstatbestands im Zusammenhang mit den Sachverhalten "L.________" und "M.________" kein Erfolg beschieden. Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung der Staatsanwaltschaft nicht, dass es an den Tatbestandsvoraussetzungen des Dreiecksbetrugs fehlt, sofern sie selbst (direkt) geschädigt wurde (vgl. vorne E. 5.3.2). Wurden hingegen ihre Kundinnen (direkt) geschädigt, fehlt der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation (vgl. vorne E. 5.3.3). Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs ist deshalb so oder anders nicht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einzutreten.

6. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB).

6.1 Die Staatsanwaltschaft erwog hierzu was folgt:

6.1.1 Die Beschwerdeführerin werfe dem Beschuldigten 1 zusammengefasst vor, dieser habe in seiner Funktion als Geschäftsführer (bereits vor seinem einvernehmlichen Ausscheiden) Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin, namentlich die Beschuldigten 2 und 3, für die K.________ AG aktiv abgeworben. Die entsprechenden Arbeitsverträge seien offenbar "zurückgezogen" worden, nachdem bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführerin von den Machenschaften gewusst habe. Ob der Beschuldigte 3 im Verborgenen dennoch für die K.________ AG tätig sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Sie sei jedoch Ende März 2024 von einem Temporärmitarbeiter darüber informiert worden, dass dieser mehrfach namens der K.________ AG vom Beschuldigten 2 kontaktiert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte 2 noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gestanden (act. 1/2 Sachverhalt Ziff. 2.1). Im Weiteren habe der Beschuldigte 1 als Mitglied der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin Ende 2023 zahlreiche Kundenbesuche dazu genutzt, um Firmenkunden für die K.________ AG zu gewinnen (act. 1/2 Sachverhalt Ziff. 2.5).

6.1.2 Der [von der Beschwerdeführerin erhobene] Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch den Beschuldigten 1 entbehre jedoch einer hinreichenden Darlegung der objektiven Tatbestandselemente. Zwar dürfte zutreffen, dass dem Beschuldigten 1 [bei der Beschwerdeführerin] Geschäftsführereigenschaft zugekommen sei. Dessen Tathandlungen seien jedoch zu unspezifisch, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Im Wesentlichen werde dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, Arbeitnehmende im Namen der K.________ AG aktiv abgeworben zu haben. Die Beschwerdeführerin mache jedoch keinen Vermögensschaden geltend, der aus dem Weggang der Beschuldigten 2 und 3 bzw. einer diesbezüglichen Pflichtverletzung des Beschuldigten 1 kausal entstanden sein solle. Sie mache unter dem Titel der Pflichtverletzung auch nicht geltend, der Beschuldigte 1 habe die Beschuldigten 2 und 3 pflichtwidrig zu einem Weggang motiviert. In einem überwiegend personenbezogenen Umfeld wie im Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin möge es nicht unüblich sein, dass mit dem Weggang einer Führungspersönlichkeit auch das Personal bzw. Teile desselben nachziehen würden. Die Kündigungen der Beschuldigten 2 und 3 könnten dem Beschuldigten 1 nicht per se als Pflichtverletzungen angelastet werden – selbst dann nicht, wenn ihnen der Beschuldigte 1 eine neue Anstellung offeriert habe. Dass derartige Gespräche kurze Zeit vor dem Weggang des Beschuldigten 1 vonstattengegangen seien, erscheine lebensnah. Mithin ergäben weder die angeführten Pflichtverletzungen noch der nicht dargelegte Vermögensschaden einen hinreichenden Tatverdacht, der zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ausreichen würde (act. 1/2 E. 3.3).

6.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin wie folgt:

6.2.1 Die Staatsanwaltschaft übersehe, dass es sich vorliegend um ein vom Untersuchungsgrundsatz beherrschtes Strafverfahren handle (Art. 6 StPO). Der Vorwurf einer unzureichenden Darlegung der objektiven Tatbestandsmerkmale sei daher von vornherein nur insoweit "begründungstauglich", als die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung nicht konkreter Natur wären bzw. reine Gerüchte und Vermutungen darstellten. Dies sei vorliegend nicht der Fall (act. 1 Rz 17 f.).

6.2.2 In Bezug auf das pflichtwidrige Verhalten habe die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige (Rz 15-23) anhand eines Chatverlaufs ausführlich dargelegt, dass der Beschuldigte 1 wiederholt Meetings organisiert habe, um die Angestellten der Beschwerdeführerin über seine (laufenden) Pläne zur Marktetablierung der K.________ AG zu informieren und die Vorteile einer Zusammenarbeit zu bewerben. Ziel dieser Meetings sei offenkundig gewesen, die Angestellten der Beschwerdeführerin zum Wechsel zur Konkurrenz zu bewegen. Als damaliger Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat habe der Beschuldigte 1 damit in grober Verletzung seiner gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Pflichten klar gegen die Interessen der Beschwerdeführerin gehandelt. Erschwerend trete hinzu, dass ihm die vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbote der Angestellten der Beschwerdeführerin bekannt gewesen seien. Auch der Beschuldigte 1 scheine von einer klaren Pflichtwidrigkeit auszugehen, andernfalls er Meetings nicht vor der Beschwerdeführerin und deren Geschäftsführer E.________ hätte geheim halten müssen. Es sei deshalb unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht habe, der Beschuldigte 1 habe die Beschuldigten 2 und 3 pflichtwidrig zu einem Weggang motiviert. Das Abwerben von Mitarbeitenden für einen Konkurrenzbetrieb durch einen geschäftsführenden Angestellten und Verwaltungsrat sei während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses per se pflichtwidrig. An der Sache vorbei gehe daher auch die ohnehin "zweifelbehaftete Randbemerkung" der Staatsanwaltschaft, es sei nicht unüblich, dass mit dem Weggang einer Führungspersönlichkeit auch Personal nachziehe. Vorliegend sei das Personal nicht von sich aus nachgezogen, sondern es sei während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses aktiv abgeworben (mitgezogen) worden. Im Übrigen handle es sich bei der Pflichtwidrigkeit um eine rechtliche Würdigung. Die Beschwerdeführerin müsse lediglich eine plausible Tatsachengrundlage darlegen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergebe (act. 1 Rz 19).

6.2.3 Im Weiteren habe [der Personalberater] W.________ das Arbeitsverhältnis [mit der Beschwerdeführerin] per Ende November 2023 gekündigt. Ende Dezember 2023 bzw. Anfang Januar 2024 seien die Beschuldigten 2 und 3 mit Kündigungen gefolgt. Durch das pflichtwidrige Verhalten und den daraus resultierenden Abgang von (mindestens) drei Personalberatern habe der Beschuldigte 1 der Beschwerdeführerin Schaden zugefügt. Es liege auf der Hand, dass der unvorhergesehene, nahezu zeitgleiche Verlust von drei Personalberatern in einem Team von insgesamt fünf zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Mandatsbetreuung geführt habe, was wiederum Umsatzeinbussen nach sich gezogen habe. Gleichzeitig sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, die abgeworbenen Berater zu ersetzen, was mit erheblichem Rekrutierungs- und Einarbeitungsaufwand verbunden gewesen sei. Zudem habe das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten 1 dazu geführt, dass W.________ sowie die Beschuldigten 2 und 3 kaum noch Interesse daran gehabt hätten, ihre Arbeitskraft zum Wohl der Beschwerdeführerin einzusetzen. Die Umsatzzahlen der drei Berater seien aufgrund ihres bevorstehenden Austritts und der mangelnden Arbeitsmotivation deutlich unter den Erwartungen gelegen. Darauf habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Strafanzeige (Rz 12) hingewiesen. Deshalb sei es unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin keinen Vermögensschaden geltend gemacht habe. Dieser erschliesse sich "denklogisch" aus den Ausführungen in der Strafanzeige. Konkrete Hinweise für das Vorliegen der angezeigten Straftat genügten, um den Strafverfolgungszwang auszulösen. Zu einer substanziierten Darlegung des erlittenen Vermögensschadens (inkl. Bezifferung) sei die Beschwerdeführerin nur im Rahmen einer adhäsionsweisen Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche verpflichtet (act. 1 Rz 20).

6.2.4 Sodann habe die Beschwerdeführerin auf rund zwei Seiten Firmenkunden aufgelistet, die der Beschuldigte 1 anlässlich von Kundenbesuchen noch als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angegangen sei und für eine künftige Zusammenarbeit mit der K.________ AG habe gewinnen können. Diese Behauptung habe die Beschwerdeführerin mit Beweismitteln untermauert. Dass der Beschwerdeführerin durch die pflichtwidrige Abwerbung von Firmenkunden und Temporärangestellten sowie den daraus resultierenden Rückgang an Verleihverträgen ein Schaden entstanden sei, liege in der Natur der Sache und bedürfe grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin bereits dargelegt, dass ihr Umsatz in der zweiten Jahreshälfte 2023 eingebrochen sei (Strafanzeige, Rz 12). Obschon die Staatsanwaltschaft den von der Beschwerdeführerin dargelegten Sachverhalt zu den Kundenbesuchen wiedergebe, fehle eine Würdigung dieser Tathandlungen in der Erwägungen zur ungetreuen Geschäftsbesorgung. Damit stelle die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung unvollständig fest, würdige diesen nicht und komme überdies ihrer Begründungspflicht (Art. 81 StPO) nicht nach (act. 1 Rz 21).

6.2.5 Mit ihrer Replik vom 28. Februar 2025 (act. 13) hat die Beschwerdeführerin verschiedene neue Beweismittel eingereicht (vgl. vorne E. 4.4.8), darunter den WhatsApp-Chat zwischen den Beschuldigten 1 und 2 (act. 13/4). Daraus gehe etwa – so die Beschwerdeführerin – hervor, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 im September und Oktober 2023 und über den Start des Beschuldigten 2 bei der K.________ AG ausgetauscht hätten (act. 13 Rz 16 ff.). Zudem zeige der Chat, dass der Beschuldigte 1 nicht nur aktiv sämtliche Personalberater und die Sekretärin abgeworben habe, sondern das Personal an die Idee gewöhnt habe, die zu vermittelnden Kandidaten vom System der Beschwerdeführerin fernzuhalten, um auch von ihr angeworbene Temporärmitarbeiter zur neu gegründeten K.________ AG abzuziehen (act. 13 Rz 23 ff.). Zwei Temporärmitarbeiter seien nicht nur aus dem System der Beschwerdeführerin herausgehalten worden. Vielmehr seien deren Einsatzverträge über die K.________ AG gelaufen, wodurch die Beschwerdeführerin direkt geschädigt worden sei (act. 13 Rz 29). Am 6. De­zember 2023 habe der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 angestiftet, sich am Folgetag krank zu melden, damit er ihn nach Zürich begleiten könne, um Briefpapier (für die K.________ AG) abzuholen. Durch diese fingierte Krankheitsabsenz sei die Beschwerdeführerin ebenfalls geschädigt worden (act. 13 Rz 30). Am 11. Dezem­ber 2023 habe der Beschuldigte 1 aktiv verhindert, dass ein Temporärmitarbeiter seinen Folgeeinsatz im neuen Jahr bei der Beschwerdeführerin absolviere, und stattdessen dafür gesorgt, dass die Vermittlung über die K.________ AG laufe. Zu diesem Zweck habe der Beschuldigte 1 dem Temporärmitarbeiter eine rückdatierte Kündigung [im Namen der Beschwerdeführerin] und einen neuen Einsatzvertrag über die K.________ AG ausgestellt. Dadurch sei die Beschwerdeführerin abermals geschädigt worden (act. 13 Rz 31 ff.). Schliesslich habe der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 am 24. Januar 2024 aufgefordert, den "k.________ Chat" zu löschen; dies zeige, dass die Belegschaft der Beschwerdeführerin bereits in einem Gruppenchat des neuen Unternehmens vereint gewesen sei und darüber miteinander kommuniziert habe (act. 13 Rz 39).

6.3 Der Beschuldigte 1 liess sich wie folgt vernehmen:

6.3.1 Der Staatsanwaltschaft sei insofern zuzustimmen, als es nicht zuletzt aufgrund des personenbezogenen Umfelds im Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin üblich sei, dass beim Weggang einer (befreundeten) Führungspersönlichkeit Mitarbeiter aus eigenem Antrieb folgten. Dieses Faktum liege ausserhalb des Machtbereichs des Beschuldigten 1 und daraus könne keine Pflichtverletzung abgeleitet werden. Es fehle an erheblichen und konkreten Hinweisen, dass er die Beschuldigten 2 und 3 pflichtwidrig zu einem Weggang motiviert habe und dadurch ein Vermögensschaden resultiert sei. Abgesehen davon liege es im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, Personalberater bei Weggängen zeitnah und adäquat ersetzen zu können. Die Darstellungen [in Bezug auf das Abwerben von Firmenkunden im Rahmen von Kundenbesuchen] seien tatsachenwidrig und frei erfunden (act. 9 Rz 6 ff., 11 f., 13 ff. und 16 ff.).

6.3.2 Im Übrigen sei der Beschuldigte 1 anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung [wohl vom 6. November 2023] per sofort als Verwaltungsrat und Geschäftsführer zurückgetreten. Nach diesem Zeitpunkt sei er auch kein faktisches Organ gewesen, da er nicht mehr mit der eigentlichen Geschäftsführung betraut gewesen sei. Demnach sei dem Beschuldigten 1 nur bis zum 6. November 2023 Geschäftsführereigenschaft im Sinne von Art. 158 StGB zugekommen (act. 9 Rz 8).

6.3.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen zur Replik vom 28. Februar 2025 seien sodann nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen. Dieser Mangel könne gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht geheilt werden, weshalb die Beilagen nicht berücksichtigt werden könnten. Ungeachtet dessen könnten neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen einer Wiederaufnahme vorgebracht werden (act. 14 S. 2).

6.4 Auf diese letzten formellen Einwände des Beschuldigten 1 ist vorab einzugehen.

6.4.1 Der Beschuldigte 1 beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_76/2024 vom 13. Sep­tem­ber 2024 (E. 3.5.1 f.). Das Bundesgericht erwog dort, aus Art. 130 Abs. 2 ZPO folge, dass bei elektronischen Übermittlungen auch Dokumente "unterschrieben" werden müssten, die bei einer Eingabe in Papierform ohne Unterschrift eingereicht werden könnten; eine nachträgliche Heilung dieses Mangels sei nicht möglich (kritisch hierzu: Droese, Note zum Urteil 4D_76/2024 vom 13. September 2024, SZZP 2/2025 S. 158 ff.; Gschwend/Meien­berg, Schriftlichkeitserfordernis nach Art. 130 Abs. 2 ZPO, Besprechung von BGer, 4D_76/2024, 13.9.2024, AJP 2/2025 S. 160 ff.).

6.4.2 Daraus kann der Beschuldigte 1 vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Strafprozessrecht kennt mit Art. 110 Abs. 2 StPO zwar eine analoge Regelung zu Art. 130 Abs. 2 ZPO. Der Beschuldigte 1 übersieht jedoch, dass der Strafprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Art. 6 StPO verpflichtet die zuständigen Behörden, den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, mithin aus eigener Initiative die "materielle Wahrheit" zu ermitteln (Riedo/Fiolka, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 6 StPO N 2). Im Strafprozess sind Beilagen zu einer (gültig elektronisch signierten) Eingabe deshalb nicht ohne Weiteres unbeachtlich, nur weil sie ihrerseits keine elektronische Signatur tragen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Beilagen 3-6 zu ihrer Replik nachträglich mit einer elektronischen Signatur einreichte. Nachdem die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zusätzliche Beweise erheben kann (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO), dürfen diese Beweismittel vorliegend Beachtung finden.

6.4.3 Soweit der Beschuldigte 1 vorbringt, neue Tatsachen und Beweismittel könnten ausschliesslich im Rahmen einer Wiederaufnahme berücksichtigt werden, übersieht er, dass die Wiederaufnahme nur bei rechtskräftig beendeten Verfahren infrage kommt (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO). Die von der Beschwerdeführerin angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, welches die freie Überprüfung des angefochtenen Entscheids erlaubt. Noven sind zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 1.3.1; BGE 141 IV 396 E. 3.4). Die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind demnach prozessual beachtlich, soweit sie nicht ohnehin Tatsachen betreffen, die ausserhalb des in der Nichtanhandnahmeverfügung beurteilten Sachverhalts liegen und insofern einer neuen Strafanzeige zugänglich sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 23 33 vom 4. April 2023 E. 4.4; Urteil des Obergerichts Zürich UE200032 vom 1. März 2021 E. III.1).

6.5 Materiell ist zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) Folgendes festzuhalten:

6.5.1 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

6.5.2 Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 5.3.1; BGE 142 IV 346 E. 3.2).

6.5.3 Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebende Grundlage bilden insbesondere gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen. Die Sorgfalts- und Treuepflicht des Verwaltungsrats einer Schweizer Aktiengesellschaft ergibt sich aus Art. 717 und 717a OR Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur der Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft (Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 14.4.2). Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2018 vom 17. Mai 2019 E. 9.3.2; 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 9 N 760 f.; Schweighofer, Die aktienrechtliche Geschäftschancenlehre, 2023, N 317 ff., 343 und 348; Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 717 OR N 18).

6.5.4 Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Ein Vermögensschaden liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 5.3.1; 6B_645/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 3.1.1; BGE 142 IV 346 E. 3.2). Ein Schaden kann in einer unterbliebenen Vermögensmehrung in Form eines entgangenen Gewinns liegen, sofern die Gewinnaussichten hinreichend konkret sind und entsprechend einen Vermögenswert aufweisen. Die Rechtsprechung bejaht dies beispielsweise bei der Übernahme von Arbeiten für einen Kunden auf eigene Rechnung oder beim Unterlassen von Vertragsabschlüssen. Der Schaden muss nicht beziffert werden. Es genügt, wenn er sicher ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2 und 3.4.3 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zug S2 2023 30-32 vom 25. April 2024 E. 6.1 und 6.3).

6.6 Nachfolgend ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten 1 einzugehen.

6.6.1 Berechtigt ist zunächst der Einwand der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Bezug auf den Vorwurf des Abwerbens von Firmenkunden nicht (hinreichend) begründet (vgl. vorne E. 6.2.4).

6.6.1.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 8.2).

6.6.1.2 Der angefochtenen Verfügung ist nicht zu entnehmen, auf welche Überlegungen sich die Nichtanhandnahme in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin behauptete Abwerben von Firmenkunden stützt. In der Verfügung wird einzig auf das Abwerben von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin eingegangen. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine weiteren Ausführungen gemacht. Hinsichtlich des Abwerbens von Firmenkunden wäre die Beschwerde demnach bereits mangels hinreichender Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung gutzuheissen und das Verfahren insofern zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. Urteil des Obergerichts Bern BK 24 191 + 192 vom 13. Dezember 2024 E. 5.4.3 und 5.7.2; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 3.2 f.). Wie aber nachfolgend dargelegt wird, ist die Nichtanhandnahmeverfügung so oder anders aufzuheben (vgl. hinten E. 6.6.5).

6.6.2 Der Beschuldigte 1 macht geltend, er sei ab dem 6. November 2023 nicht mehr als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tätig gewesen (vgl. vorne E. 6.3.2). Dem kann nicht gefolgt werden:

Zum einen beziehen sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zum Teil auf den Zeitraum vor dem 6. November 2023 (vgl. vorne E. 6.2.5), als der Beschuldigte 1 unbestrittenermassen noch formelles Organ war. Zum anderen erscheint es lebensnah, dass der Beschuldigte 1 bis zu seinem effektiven Ausscheiden Ende 2023 weiterhin in selbstständiger und verantwortlicher Stellung für die Beschwerdeführerin tätig war, auch nachdem er als Verwaltungsrat zurückgetreten war. Dafür sprechen unter anderem die von der Beschwerdeführerin mit der Replik eingereichte Korrespondenz (vgl. act. 13 Rz 10 ff.; act. 13/6) sowie der Umstand, dass der Beschuldigte 1 dem Anschein nach noch am 19. Dezember 2023 im Namen der Beschwerdeführerin als "Mitglied der Geschäftsleitung" die Kündigung des Temporärmitarbeiters X.________ veranlasste (vgl. act. 13/4 S. 44 ff. [wobei Anzeichen dafür bestehen, dass das entsprechende Kündigungsschreiben auf den 10. November 2023 rückdatiert wurde]). Damit bestehen erhebliche und konkrete Hinweise dafür, dass dem Beschuldigten 1 bis Ende 2023 zumindest faktisch die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 StGB zukam (vgl. vorne E. 6.5.2).

6.6.3 Den Akten lassen sich sodann zahlreiche Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschuldigte 1 seine Treuepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin, die ihm als mit der Geschäftsführung betrautes Organ zukam, in mehrfacher Hinsicht verletzte. Insbesondere der von der Beschwerdeführerin eingereichte WhatsApp-Chat zwischen den Beschuldigten 1 und 2 lässt vermuten, dass der Beschuldigte 1 sich während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht nur am Aufbau eines Konkurrenzunternehmens (K.________ AG) beteiligte, sondern auch dafür sorgte, dass verschiedene Vermittlungs- oder Verleihverträge über das Konkurrenzunternehmen abgewickelt werden. Zu diesem Zweck scheint der Beschuldigte 1 überdies personelle Ressourcen der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen zu haben (vgl. vorne E. 6.2.5 m.H.). Ein solches Verhalten ist mit der einem Geschäftsführungsorgan obliegenden Pflicht, das Vermögen der Gesellschaft bestmöglich zu mehren sowie jede Konkurrenzierung und jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen (vgl. vorne E. 6.5.3), nicht zu vereinbaren und ohne Weiteres geeignet, die Gesellschaft zu schädigen (vgl. vorne E. 6.5.4; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2008 vom 2. Febru­ar 2009 E. 4.2).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allerdings nur der von der Nichtanhandnahmeverfügung umfasste Sachverhalt – d.h. das mutmassliche Abwerben von Mitarbeitern und Firmenkunden der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 6.1.1). Vor diesem Hintergrund ist an sich nicht weiter auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik zusätzlich aufgegriffen Sachverhalte einzugehen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich UE200032 vom 1. März 2021 E. III.1); dazu gehören namentlich die Vorwürfe, der Beschuldigte 1 habe (i) den Beschuldigten 2 zu einer fingierten Krankmeldung angestiftet, (ii) dafür gesorgt, dass zu vermittelnde Kandidaten vom System der Beschwerdeführerin ferngehalten werden, und (iii) dafür gesorgt, dass von der Beschwerdeführerin angeworbene Temporärmitarbeiter ihren Einsatzvertrag nicht mit der Beschwerdeführerin, sondern mit der K.________ AG abschliessen (vgl. vorne E. 6.2.5). Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel können aber insofern berücksichtigt werden, als sie ihrerseits Rückschlüsse auf den von der Staatsanwaltschaft beurteilten Sachverhalt erlauben (vgl. vorne E. 6.4.3).

6.6.4 Hinsichtlich des Abwerbens von Mitarbeitern rügt die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung zu Recht.

6.6.4.1 Die Staatsanwaltschaft scheint ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 und 3 noch vor seinem Ausscheiden bei der Beschwerdeführerin eine Anstellung bei deren Konkurrentin, der K.________ AG, angeboten habe (vgl. vorne E. 6.1.2). Sie führt jedoch aus, die Beschwerdeführerin mache "unter dem Titel der Pflichtverletzung" nicht geltend, dass der Beschuldigte 1 die Beschuldigten 2 und 3 pflichtwidrig zu einem Weggang motiviert habe.

6.6.4.2 Das trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin führte in der Strafanzeige wörtlich aus: "Mit Gewissheit hat [der Beschuldigte 1] nach der Besprechung vom Juni 2023, mithin noch während des bis 31.12.2023 andauernden Arbeitsverhältnisses und als (formelles, ab 13.11.2023 faktisches) Organ der Privatklägerin, Arbeitnehmende der Klägerin im Namen der K.________ AG aktiv abgeworben" (Vi act. 2/1/10 Rz 22); aus der WhatsApp-Korrespondenz vom 29. Okto­ber 2023 ergebe sich, dass die Beschuldigten 1 und 2 bei der K.________ AG gesetzt gewesen und auch der Beschuldigten 3 sowie W.________ fest eingeplant gewesen seien (Vi act. 2/1/8 Rz 15). Daraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass die Beschwerdeführerin das Abwerben von Mitarbeitern als pflichtwidrig beanstandete (vgl. auch Vi act. 2/1/8 Rz 14, wo die Beschwerdeführerin ausführt, der Zufallsfund [WhatsApp-Chat zwischen den Beschuldigten 1 und 3] habe "auf schwerwiegende Verletzungen der arbeitnehmerischen Treue- und Loyalitätspflichten, des Konkurrenzverbots sowie auf unlautere Handlungen schliessen" lassen).

6.6.4.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sich ohnehin darauf beschränken kann, einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige zu bringen, während dessen rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft obliegt (vgl. BGE 131 IV 97 E. 3.1; 115 IV 1 E. 2a). Wirbt ein mit der Geschäftsführung betrautes Organ während seiner Anstellung andere Mitarbeiter für ein Konkurrenzunternehmen ab, verstösst dies grundsätzlich gegen die der Gesellschaft geschuldete Treuepflicht (vgl. vorne E. 6.5.3). Zutreffen mag, dass bei einem Wechsel einer "Führungspersönlichkeit" bisweilen auch Teile des übrigen Personals "nachziehen" (vgl. vorne E. 6.1.2). Vorliegend scheint es sich aber nicht so verhalten zu haben, dass der Beschuldigte 1 das Personal lediglich über seinen Weggang von der Beschwerdeführerin informierte und dieses in der Folge nachzog. Vielmehr bestehen erhebliche und konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte 1 noch während seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin konkrete Vorkehrungen traf, um einen wesentlichen Teil des Personals der Beschwerdeführerin für die Konkurrentin K.________ AG abzuwerben. Darauf deutet nicht nur die mit der Strafanzeige eingereichte Korrespondenz hin (vgl. Vi act. 2/1/7 Rz 13 ff.), sondern auch der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte WhatsApp-Chat zwischen den Beschuldigten 1 und 2 (vgl. vorne E. 6.2.5):

6.6.4.4 So teilte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 etwa schon Mitte Oktober 2023 mit: "Ich bin zu 100% bi dir abem nöchste Jahr [...], wenn mer dchance gisch"; worauf der Beschuldigte erwiderte: "[Daumen-hoch-Emoji] mir hend ja gredet . Jederziet Türe offe [...] sehr gern sogar" (act. 13/4 [17. Oktober 2023, 12:02:43 und 12:09:07]). Am 23. Oktober 2023 fragte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 sodann nach einer privaten E-Mail-Adresse, damit er ihm die Dokumente von "k.________" (gemeint wohl: der K.________ AG) senden könne (act. 13/4 [23. Oktober 2023, 20:29:15]). Drei Tage später stellte der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 unter anderem in Aussicht: "Im Juni Gömmer als ganzes Team uf Mykonos zum eus all kennelehre [...]" (act. 13/4 [26. Oktober 2023, 19:28:13]). Auch die Nachricht des Beschuldigten 1 vom 15. November 2023 deutet darauf hin, dass er den Beschuldigten 2 inzwischen für die K.________ AG gewinnen konnte, teilte er diesem doch mit Blick auf einen "Stromer" mit: "Wür ihn au eigentlich au gern über A.________ laufe lah damit du chli rueh hesch oder mit Ihm s'muul Chönd stopfe u[n]d er gseh Wür wie de kb gfruchtet het! Aber betrachtet für eus für nögst jahr wärs besser wenn A.________ de Kund und de Tempi gar nöd im System wer [...]" (Vi act. 13/4 [15. November 2023, 21:18:52]). Auch in der Folge scheinen sich die Beschuldigten 1 und 2 darauf verständigt zu haben, dass verschiedene Kandidaten nicht (mehr) über die Beschwerdeführerin, sondern über die K.________ AG vermittelt werden sollten (act. 13/4 [1. Dezember 2023, 14:27:08; 2. Dezember 2023, 19:01:58; 4. Dezember 2023, 07:54:39; 7. Dezember 2023, 16:32:21 und 16:32:35; 11. und 19. Dezember 2023). Am 24. Januar 2024 riet der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2, den "chat k.________" (gemeint wohl: K.________ AG) zu löschen und aufzulösen, auch "im backup" (act. 13/4 [24. Januar 2024, 11:00:01]). Dieser Vorschlag lässt vermuten, dass mehrere Personen bereits in einer Chat-Gruppe vereint gewesen waren, um sich bezüglich der K.________ AG auszutauschen, und der Beschuldigte 1 den Inhalt dieses Chats für unvorteilhaft erachtete. Bereits die mit der Strafanzeige eingereichte Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten 1 und 3 enthält konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte 1 schon Mitte November 2023 "H.________ und W.________" (mutmasslich den Beschuldigten 2 und W.________) rekrutiert hatte und sich dann entschied, auch den Beschuldigten 3 bei der K.________ AG einzustellen (vgl. Vi act. 20/1/56: "Ich han en Riese Respekt vorem H.________ und W.________ das sie zu dir stönd und dich uf de geminsami weg mit nehmet. Sie hend mir mini entscheidig scho abgno und Muess ich akzeptiere. Das zeigt mir wie fescht ihr eigentlich tüf in eu doch es mega zämegschweissts Team scho sind").

6.6.4.5 Nach dem Gesagten liegen mehrere Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte 1 bereits während seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin deren Personal abwarb. Damit ist eine Verletzung der ihm als Verwaltungsrat und Geschäftsführer obliegenden Treuepflichten nicht von der Hand zu weisen (vgl. vorne E. 6.5.3 und 6.6.4.3).

6.6.4.6 Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft sodann, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin habe [in der Strafanzeige] keinen Vermögensschaden geltend gemacht, der aus dem Weggang der Beschuldigten 2 und 3 entstanden sein sollte (vgl. vorne E. 6.1.2). Ob die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Vermögensschaden behauptet hat, ist irrelevant. Fraglich ist einzig, ob der hinreichende Verdacht besteht, dass das mutmassliche Abwerben von Personal vorliegend einen Vermögensschaden nach sich gezogen hat (vgl. vorne E. 4.3.1). Diese Frage ist zu bejahen: Es ist – zumal in einem "überwiegend personenbezogenen Umfeld" (vgl. vorne E. 6.1.2) – durchaus plausibel, dass der mehr oder weniger zeitgleiche Wegfall mehrerer Personalberater, die Kunden persönlich betreuen und für den Abschluss von Verleih- und Vermittlungsverträgen verantwortlich sind, zu einem vorübergehenden Umsatz- und Gewinneinbruch führt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.4.4 und 2.6.3; Urteil des Obergerichts Zug S2 2023 30-32 vom 25. April 2024 E. 6.5). Einer Bezifferung des daraus resultierenden Schadens bedarf es nicht (vgl. vorne E. 6.5.4).

6.6.4.7 Zusammengefasst besteht ein hinreichend konkreter Verdacht, dass der Beschuldigte 1 sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht haben könnte, indem er während seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin deren Mitarbeiter abwarb und für die Konkurrentin K.________ AG rekrutierte. Zumindest liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall von Straflosigkeit vor, der eine Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung rechtfertigen würde (vgl. vorne E. 2). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist entsprechend aufzuheben.

6.6.5 Hinsichtlich des Abwerbens von Firmenkunden ist die Nichtanhandnahmeverfügung an sich bereits mangels hinreichender Begründung aufzuheben (vgl. vorne E. 6.6.1.2). Die Beschwerdeführerin vermag indessen auch diesbezüglich genügend Hinweise aufzuzeigen, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen.

6.6.5.1 Die Beschwerdeführerin nannte in der Strafanzeige fünf (ehemalige) Firmenkundinnen, die ihre Dienstleistungen nunmehr über die K.________ AG beziehen würde (Vi act. 2/1/17 ff. Rz 45 ff.). So habe etwa die Y.________ AG, eine langjährige Geschäftspartnerin der Beschwerdeführerin, auch im Jahr 2023 regelmässig Temporärmitarbeiter der Beschwerdeführerin ausgeliehen; dazu gehörten unter anderem Z.________, X.________ und AA.________, für welche ab dem 15. Januar 2024 erneut Arbeitseinsätze bei der Y.________ AG geplant gewesen seien. Am 9. Januar 2024 habe die Y.________ AG auf Nachfrage erklärt, sie habe bereits alles mit dem Beschuldigten 1 geklärt. Die vorgenannten Temporärmitarbeiter stünden nunmehr bei der K.________ AG unter Vertrag (vgl. Vi act. 20/1/102).

6.6.5.2 Wie bereits erwähnt, liess der Beschuldigte 1 dem Temporärmitarbeiter X.________ anscheinend schon Mitte Dezember 2023 ein (womöglich rückdatiertes) Kündigungsschreiben zukommen und ausrichten, er werde einen neuen Vertrag [über die K.________ AG] erhalten (vgl. vorne E. 6.6.2). Ein solcher Einsatzvertrag wurde in der Folge denn auch erstellt (vgl. act. 13/4 [Nachricht vom 3. Januar 2024, 06:05:59]). Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass die Y.________ AG der Beschwerdeführerin schon am 9. Januar 2024 mitteilte, sie habe bereits alles mit dem Beschuldigten 1 geklärt, begründen einen konkreten Verdacht, dass der Beschuldigte 1 sich noch im Jahr 2023 und damit vor seinem Ausscheiden bei der Beschwerdeführerin mit der Y.________ AG auf einen Personalverleih über die K.________ AG verständigt hatte. Sollte es sich so verhalten haben, könnte der Beschuldigte 1 wiederum gegen die ihm obliegende Pflicht, das Vermögen der Beschwerdeführerin bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung zu unterlassen, verstossen haben (vgl. vorne E. 6.5.3). Es ist auch durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführerin dadurch konkrete Geschäftschancen entgangen sind und sie insofern einen Vermögensschaden erlitten hat (vgl. vorne E. 6.5.4).

6.6.5.3 Hinzu kommt, dass die Beschuldigten 1 und 2 anscheinend – wie ebenfalls bereits erwähnt (vgl. vorne E. 6.6.4.4) – beschlossen hatten, verschiedene Temporärmitarbeiter nicht (mehr) über die Beschwerdeführerin, sondern über die K.________ AG zu vermitteln (so wurden etwa am 2. und 7. Dezember 2023 Einsatzverträge für AB.________ und AC.________ bei der AD.________ AG aufgesetzt (act. 13/4 [Nachricht vom 2. Dezember 2023, 19:01:58; Nachricht vom 7. Dezember 2023, 16:32:21 und 16:32:35]). Demzufolge bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte 1 weitere Firmenkunden der Beschwerdeführerin abgeworben hat, als er noch für diese tätig war.

6.6.5.4 Nach dem Gesagten besteht ein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschuldigte 1 auch im Zusammenhang mit dem Abwerben von Firmenkunden der Beschwerdeführerin der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht haben könnte. Auch aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben.

6.6.6 Zusammengefasst liegt mit Blick auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung ebenfalls kein sachverhaltsmässig oder rechtlicher klarer Fall von Straflosigkeit vor (vgl. vorne E. 2). In (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung auch in diesem Punkt aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird eine Strafuntersuchung zu eröffnen und dem Tatverdacht nachzugehen haben. Dabei wird sie auch die im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Sachverhalte auf ihre strafrechtliche Relevanz zu überprüfen haben (vgl. vorne E. 6.6.3).

7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das UWG und ungetreuer Geschäftsbesorgung richtet (vgl. vorne E. 4.4.7 und 6.6.6). In diesen Punkten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird die Sache bezüglich des Beschuldigten 1 hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung und damit allenfalls in Verbindung stehender Widerhandlung gegen das UWG weiter abzuklären haben. Bezüglich der Beschuldigten 2-4 wird sie allfällige UWG-Delikte und eine mögliche Teilnahme an einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zu prüfen haben. Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Betrugs rügt, ist hingegen nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. vorne E. 5.3.4).

8. Zu regeln bleiben die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Beschwerdeverfahren.

8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist in zwei von drei Punkten gutzuheissen, während in einem Punkt nicht darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 7). Insofern rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/3 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 (§ 24 Abs. 1 KoV OG). Sie ist vorliegend insbesondere aufgrund des mehrfachen Schriftenwechsels auf CHF 2'000.00 festzusetzen.

8.2 Der Beschwerdeführerin ist für die notwendigen Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO; Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 21 vom 5. Juli 2024 E. 5.2). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 15). Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 [= Pra 2017 Nr. 55]; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2). Vorbehältlich aussergewöhnlich komplexer und äusserst schwieriger Fälle beträgt der Stundenansatz in Strafsachen gemäss Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT) CHF 220.00 (Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 60 vom 14. November 2024 E. 7.2.3). Mit Eingabe vom 20. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin die Honorarnote ihrer Rechtsvertreter ein. Darin macht sie – ausgehend von einem Stundensatz von CHF 250.00, einem Zeitaufwand von 19,57 Stunden und Auslagen von CHF 14.80 – eine Entschädigung von CHF 4'906.50 (zzgl. MWST) geltend (act. 15/1). Der vorliegende Fall ist indessen weder aussergewöhnlich komplex noch besonders schwierig, weshalb der Stundenansatz CHF 220.00 beträgt. In der Honorarnote ist sodann am 4. September 2024 ein Aufwand von 28 Minuten erfasst. Dieser ist vor dem Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung entstanden und hat somit von vornherein nichts mit dem Beschwerdeverfahren zu tun. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen. Bei einem Aufwand von (gerundet) 19 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 resultiert ein Honorar von CHF 4'180.00 bzw. CHF 4'194.80 inkl. Auslagen. Davon sind der Beschwerdeführerin 2/3, d.h. (gerundet) CHF 2'795.00 zuzusprechen (vgl. vorne E. 8.1). Hinzu kommt der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag (§ 25a AnwT). Die der Beschwerdeführerin auszurichtende Entschädigung beträgt demnach (gerundet) CHF 3'020.00 (inkl. MWST).

8.3 Der Beschuldigte 1 hat sich im Beschwerdeverfahren ebenfalls vernehmen lassen. Da er jedoch hinsichtlich des an ihn gerichteten Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung (und damit allenfalls in Verbindung stehender Widerhandlungen gegen das UWG) unterliegt (vgl. vorne E. 6), ist ihm praxisgemäss keine Entschädigung für seine Aufwendungen zuzusprechen (vgl. auch Beschluss des Obergerichts Zug BS 2024 50 vom 15. November 2024 E. 5.3).

Beschluss

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2024 in Bezug auf die Vorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Widerhandlungen gegen das UWG aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF

2'000.00

Gebühren

CHF

110.00

Auslagen

CHF

2'110.00

Total

und werden zu 2/3 (CHF 1'407.00) auf die Staatskasse genommen und zu 1/3 (CHF 703.00) der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 497.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 3'020.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

- Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten)

- Rechtsanwalt AE.________ (z.H. des Beschuldigten F.________)

- Beschuldigter H.________

- Beschuldigter I.________

- Beschuldigte J.________

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

F. Wiget

Ph. Carr

Abteilungspräsidentin

Gerichtsschreiber

versandt am:

6B_158/2021

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6B_59/2020

6B_892/2023

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7B_637/2023

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