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Entscheid

BS 2025 13

unentgeltliche Rechtspflege

11. November 2025Deutsch22 min

1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 erstattete die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung. Gleichzeitig beantragte sie, dass das bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hängige Strafverfahren gegen C.________ auf die in der Strafanzeige beschriebenen Sachverhaltselemente auszudehnen sei. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich in der Strafanazeige als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt (Vi act. 4/3/27). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus (HD 2/8/1 ff.):

Source zg.ch

I. Beschwerdeabteilung

BS 2025 13

Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiber C. Schwegler

Beschluss vom 31. Oktober 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch Staatsanwältin D.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 erstattete die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung. Gleichzeitig beantragte sie, dass das bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hängige Strafverfahren gegen C.________ auf die in der Strafanzeige beschriebenen Sachverhaltselemente auszudehnen sei. Die Beschwerdeführerin konstituierte sich in der Strafanazeige als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt (Vi act. 4/3/27). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus (HD 2/8/1 ff.):

1.1 Die Beschwerdeführerin habe in dieser Sache bereits eine Strafanzeige gegen C.________, datierend vom 16. Mai 2022, und gegen G.________, datierend vom 26. Oktober 2022, eingereicht. Mit der vorliegenden Strafanzeige werde die Mittäterschaft bzw. Teilnahme des Beschuldigten an den Handlungen von C.________ sowie allfällig weiterer Personen zur Anzeige gebracht.

1.2 Beim Beschuldigten handle es sich um den ehemaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Dieser habe nach über 20 Jahren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im mm. 2021 ein Burnout erlitten und am tt.mm. 2021 sein Arbeitsverhältnis gekündigt. Der Beschwerdeführerin seien dabei im Nachgang diverse Ungereimtheiten aufgefallen, welche sie mit den nun zur Verfügung stehenden Informationen C.________ und dessen Unternehmen sowie auch dem Beschuldigten zuordnen könne. Es müsse inzwischen davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zum Schaden der Beschwerdeführerin mit C.________ zusammengearbeitet habe. Dabei hätten sie offensichtlich Unterstützung von ehemaligen Angestellten der H.________ AG erhalten. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit bei Geschäften mit C.________ und dessen getarnten Handelsfirmen (I.________ AG; neu J.________ AG und K.________ AG) sehr viel Geld verloren. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte diese Vorgänge in strafbarer Weise mitverursacht habe.

1.3 Der Beschwerdeführerin sei die "Involvierung des Beschuldigten" unter anderem deshalb bekannt geworden, da ihr aufgefallen sei, dass der Beschuldigte Produkte an die H.________ AG verkauft und diese kurze Zeit später zu einem höheren Preis zurückgekauft habe.

1.3.1 So habe die Beschwerdeführerin am 1. November 2019 insgesamt 512 L.________ an die H.________ AG geliefert. Die L.________ seien zu einem Preis von CHF 35'328.00 verkauft worden. Der Stückpreis habe somit CHF 69.00 betragen. Zuständiger Sachbearbeiter auf Seiten der Beschwerdeführerin sei der Beschuldigte gewesen. Der Rechnung könne entnommen werden, dass diese den Betreff "AB 100597 (I.________ ag)" aufweise. Rund zwei Monate später, am 8. Januar 2020, habe die H.________ AG dieselben 512 L.________ für CHF 38'400.00 an die Beschwerdeführerin zurückverkauft. Der Stückpreis pro L.________ sei somit bei CHF 75.00 gelegen. Diese Rechnung führe als Referenz auf Seiten der Beschwerdeführerin "C.________" auf.

1.3.2 Die L.________ seien bereits zu einem Sonderpreis (CHF 69.00) an die H.________ AG verkauft worden. Weshalb diese danach teurer (CHF 75.00) zurückgekauft worden seien, entbehre jeglicher kaufmännischer Logik. Der damals übliche Verkaufspreis für L.________ des M.________ habe CHF 89.00 betragen. Nur rund eine Woche später [Lieferantenrechnung vom 10. Januar 2020] seien dieselben 512 L.________ von der Beschwerdeführerin zum Preis von CHF 75.00 weiterverkauft worden. Es gäbe keinen vernünftigen Grund, weshalb Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und der H.________ AG innerhalb von zwei Monaten Waren zu verschiedenen Preisen verkauft und dann wiederum zurückgekauft hätten. Insbesondere liessen sich die verschiedenen Preise nicht mit den üblichen Preisschwankungen auf dem Markt oder mangelhaften Produkten erklären. Einzig mögliche Erklärung hierfür sei, dass vorgängig zwischen dem Beschuldigten und unbekannten Personen bei der H.________ AG Absprachen stattgefunden hätten und die Preisdifferenz für die L.________ ebendiesen Personen zu Gute gekommen sei.

1.4 Aufgrund des "Schadenfalles C.________" sei es am 15. Juli 2021 zu einer Besprechung zwischen dem CEO der Beschwerdeführerin, N.________, und O.________, Leiter zentraler Materialeinkauf bei der H.________ AG, gekommen. O.________ habe dabei mitgeteilt, dass er auf Informationen gestossen sei, welche eine mögliche Involvierung des Beschuldigten belegen würden. Bedeutsam sei in diesem Zusammenhang ein Bankauszug des Kontos der I.________ AG bei der U.________-Bank. Darauf sei ersichtlich, dass im Zeitraum zwischen Januar 2020 und Juni 2021 zwei Zahlungen über je CHF 8'000.00 auf das Lohnkonto des Beschuldigten gelangt seien. Es gäbe keinen Grund, weshalb der Beschuldigte, welcher in diesem Zeitraum als Geschäftsführer bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei, Zahlungen von I.________ AG erhalten haben solle. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte diese Zahlungen im Zusammenhang mit illegalen Machenschaften der I.________ AG entgegengenommen habe. Zudem hingen die Zahlungen zeitlich relativ genau mit dem Vorgang bezüglich den L.________ zusammen. Aus dem Kontoauszug sei weiter ersichtlich, dass im Zeitraum nach Juni 2021 erhebliche Bargeldbezüge getätigt worden seien. Für ein Geschäftskonto bei der WIR-Bank – und bei Geschäftskonti generell – seien Bargeldbezüge äusserst unüblich. Barzahlungen im geschäftlichen Bereich erfolgten in der Regel nur dann, wenn Transaktionen nicht in den Büchern der jeweiligen Gesellschaft auftauchen sollten. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass diese Bargeldflüsse an den Beschuldigten und allfällige weitere Personen als Bezahlung für den erwähnten Verkauf von L.________ sowie allfällige weitere Straftaten gedient hätten.

1.5 Die Beschwerdeführerin verfüge sodann über gesicherte Informationen, dass C.________ und der Beschuldigte beabsichtigt hätten, ein gemeinsames Büro zu eröffnen, wobei die Planung in einem fortgeschrittenen Stadium gewesen sei. C.________ und der Beschuldigte hätten sich darüber an einem Wochenende ausgetauscht, was für eine Geschäftsbeziehung seltsam anmute. Zudem sei das Treffen zeitlich genau mit dem beschriebenen Vorgang betreffend die L.________ sowie den Zahlungen von C.________ an den Beschuldigten zusammengefallen. Der Beschuldigte und C.________ hätten bei konkurrierenden Unternehmen gearbeitet, was die Sache noch viel verdächtiger mache. Schliesslich sei aufgrund der zeitlichen Abfolge äusserst wahrscheinlich, dass diese Ereignisse Auslöser oder zumindest begünstigende Ursache für das Burnout des Beschuldigten gewesen seien, da dieser mutmasslich unter starken Druck geraten und dadurch erpressbar geworden bzw. allenfalls auch erpresst worden sei. Ein vernünftiger Grund für eine Kündigung im Krankenstand sei jedenfalls nicht ersichtlich.

2. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Verfahren 2A 2023 143). Die Strafuntersuchungen gegen C.________ und G.________ wurden hingegen weitergeführt (Verfahren 2A 2022 63 und 2A 2022 174).

3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen:

Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung 2A 2023 143 der Staatsanwaltschaft Zug vom 4. Februar 2025 vollumfänglich aufzuheben.

Es sei gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) sowie Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und allfälliger weiterer Straftatbestände ein Strafverfahren durchzuführen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8.1 % MWST) zu Lasten des Staates bzw. des Beschuldigten.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 5. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

5. Der Beschuldigte verzichtete am 19. März 2025 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs.1 StPO).

2.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2025 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.1). Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1).

3.

Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zusammengefasst wie folgt:

3.1

Die Strafanzeige enthalte keine konkreten Hinweise und Ausführungen, welche auf strafrechtlich relevante Handlungen schliessen liessen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert und unspezifisch, so dass zurzeit kein hinreichender Tatverdacht auf strafrechtlich relevante Handlungen erkannt werden könne.

3.2

In Bezug auf die Verkäufe und Käufe der 512 L.________ sei aufgrund der Verkaufspreise erkennbar, dass die beiden Kauf- und Verkaufsgeschäfte (Rechnungen vom 8. Januar 2020 und 10. Januar 2020 [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1.3.1 f.]) zu exakt den gleichen Kaufpreisen erfolgt seien. Es sei nicht klar, inwiefern der Beschwerdeführerin daraus ein Schaden entstanden sein solle. Mit Blick auf die gesamten drei Rechtsgeschäfte (Rechnungen vom 1. November 2019, 8. Januar 2020 und 10. Januar 2020) habe die Beschwerdeführerin mit dem Verkauf der betreffenden 512 L.________ Einnahmen von CHF 35'328.00 bei einem Stückpreis von CHF 69.00 generiert. Ein Schaden wäre lediglich dann zu bejahen, wenn mit diesem Stückpreis die L.________ unter dem tatsächlichen Wert verkauft worden wären. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, der dazumal übliche Preis habe CHF 89.00 pro Stück betragen, so stütze sie sich auf einen Richtpreis. Es sei offensichtlich, dass Produktpreise im Markt von diversen Faktoren, wie zum Beispiel Angebot und Nachfrage, abhängen würden. Eine Differenz von ca. CHF 20.00 pro Stück begründe für sich allein noch keinen Verdacht auf ein strafbares Verhalten.

3.3

Darüber hinaus seien den Rechnungen diverse weitere Produkte zu entnehmen, welche zwischen der Beschwerdeführerin und der H.________ AG hin- und her verkauft worden seien, wobei diese von der Beschwerdeführerin unerwähnt geblieben seien. Bei diesen Geschäften habe die Beschwerdeführerin keinen Schaden erlitten. Abgesehen davon sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ein simpler Verkauf und Rückkauf von denselben Produkten eine strafrechtliche Relevanz haben könnte. Die Tatsache, dass der Grund hinter einem Rechtsgeschäft nicht sogleich erkennbar sei, vermöge keinen Anfangsverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens zu begründen.

3.4

Schliesslich sei ein Bezug zum Beschuldigten lediglich bei der ersten Rechnung betreffend die L.________ erkennbar, da er dort als Sachbearbeiter aufgeführt sei. Bei den beiden Rechnungen vom 8. Januar 2020 und vom 10. Januar 2020 seien P.________ und Q.________ als Referenz bzw. Ansprechpartner bei der Beschwerdeführerin aufgeführt. Es sei somit kein Bezug zum Beschuldigten über alle drei Rechtsgeschäfte möglich.

4.

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen Folgendes geltend:

4.1

Sie habe mit Stellungnahme vom 24. Mai 2024 im Strafverfahren gegen C.________ drei weitere Sachverhalte beschrieben und das Zusammenspiel zwischen C.________ und dem Beschuldigten ausführlich belegt. Es sei nicht bekannt, weshalb diese Sachverhaltsteile nicht in das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgenommen worden seien.

4.1.1

Konkret habe sie in dieser Eingabe aufgezeigt, dass im Sommer 2020 über den Beschuldigten ein Auftrag an C.________ (I.________ AG) zur Bestellung von rund 15'000 Quadratmeter R.________ erteilt worden sei. Auf Anweisung des Beschuldigten seien durch die Beschwerdeführerin sodann zwei Vorschussrechnungen in Höhe von total CHF 169'627.50 bezahlt worden. Die Ware sei grösstenteils nie geliefert worden.

4.1.2

Des Weiteren sei in dieser Eingabe erwähnt worden, dass im Oktober 2020 der Beschuldigte für die Beschwerdeführerin einen Auftrag für S.________ im Wert von CHF 156'000.00 an C.________ (I.________ AG) erteilt habe. Wiederum seien im Auftrag des Beschuldigten CHF 90'468.00 als Vorauskasse für die S.________ an das Factoringunternehmen der I.________ AG bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe die S.________ nie erhalten. Die gelieferten S.________ seien derart mangelhaft gewesen, dass die SUVA einen Rückruf habe veranlassen müssen.

4.1.3

In der gleichen Eingabe an die Staatsanwaltschaft sei sodann aufgezeigt worden, dass der Beschuldigte im Juli 2020 50'000 S.________ im Wert von CHF 199'245.00 von C.________ (I.________ AG) gekauft habe. Die S.________ seien an die Beschwerdeführerin geliefert worden, welche diese anschliessend über den Beschuldigten wieder für CHF 212'707.50 an C.________ (K.________ AG) zurückverkauft habe. Der Rechnungsbetrag sei von der K.________ AG allerdings nie bezahlt worden. Wiederum Ende August 2020 habe der Beschuldigte 50'000 S.________ von C.________ (I.________ AG) bestellt und bezahlt. Anschliessend habe er diese S.________ an C.________ (K.________ AG) weiterverkauft, ohne dass die Rechnung seitens der K.________ AG bezahlt worden sei.

4.1.4

Diese Vorfälle zeigten eindrücklich auf, dass es sich beim in der Strafanzeige erwähnten Vorfall nicht um einen Einzelfall handle, sondern ein Muster zu erkennen sei. Zwischen dem Beschuldigten und C.________ seien Produkte zu unterschiedlichen Preisen hin- und herverkauft worden, um an einer unbekannten Stelle Geld abzuzweigen, wodurch die Beschwerdeführerin geschädigt worden sei.

4.2

Die Beschwerdeführerin habe in der Strafanzeige aufgezeigt, dass 512 L.________ von ihr eingekauft und anschliessend teurer wieder verkauft worden seien. Nicht korrekt sei in der Strafanzeige aufgeführt worden, dass die entsprechenden Produkte nach dem Rückkauf durch die Beschwerdeführerin wiederum an die H.________ AG verkauft worden seien. Es habe sich dabei um ein Missverständnis bezüglich der Lieferantenrechnung gehandelt, welche lediglich bescheinige, dass die entsprechenden L.________ wieder bei der Beschwerdeführerin an Lager gewesen seien. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin die L.________ zum grossen Teil nicht weiterverkaufen können und habe diese schlussendlich für CHF 3.75 liquidiert. Es sei somit eine Preisdifferenz von CHF 71.25 zum Einkaufspreis entstanden. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft handle es sich dabei nicht um einen simplen Verkauf und Rückkauf. Vielmehr bestehe bezüglich dieses Vorganges der Verdacht einer strafbaren Handlung. Es mache keinen Sinn, Produkte einem Dritten zu verkaufen und diese unmittelbar danach wieder zu einem teureren Preis zurückzukaufen. Auch hier seien Produkte hin- und herverkauft worden, um Geld abzuzweigen. Auch sei ihr dadurch ein Schaden entstanden, da die L.________ zu einem wesentlich tieferen Preis hätten liquidiert werden müssen.

4.3

Die Beschwerdeführerin habe in der Strafanzeige zudem aufgezeigt, dass der Beschuldigte insgesamt CHF 16'000.00 von C.________ (I.________ AG) erhalten habe; dies einerseits während der Zeit, als der Beschuldigte Vollzeit als Geschäftsführer bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei, anderseits exakt im Zeitraum, in welchem die L.________ verkauft und wieder zurückgekauft worden seien. Die Beschwerdeführerin müsse aufgrund des umfangreichen gegen C.________ geführten Strafverfahrens davon ausgehen, dass wirtschaftlich komplett unsinnige Geschäfte, welche der Beschuldigte unter Beteiligung von C.________ und der I.________ AG bzw. J.________ AG vorgenommen habe, strafbar seien bzw. zumindest ein für die Eröffnung eines Strafverfahrens genügender Tatverdacht bestehe. Insgesamt würden die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen sowie die Ergebnisse aus der Strafuntersuchung gegen C.________ ein Netzwerk um C.________ mit der Beteiligung des Beschuldigten und weiteren Personen nahelegen, deren Ziel die gegenseitige Bereicherung durch Wirtschaftskriminalität im Baugewerbe gewesen sei.

5.

Die Beschwerdeführerin erblickt einen hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem L.________ -Geschäft der Beschwerdeführerin und der H.________ AG (act. 1 Rz 20-23).

5.1

Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.

Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

5.2

Zutreffend ist, dass gemäss den vorliegenden Akten die Beschwerdeführerin am 1. November 2019 512 L.________ zu einem Stückpreis von CHF 69.00, somit einem Gesamtpreis von CHF 35'328.00 an die H.________ AG verkaufte (HD 2/8/14). Sachbearbeiter auf Seiten der Beschwerdeführerin war der Beschuldigte bzw. auf Seiten der H.________ AG P.________. Am 8. Januar 2020 verkaufte die H.________ AG diese L.________ zu einem Stückpreis von CHF 75.00, somit einem Gesamtpreis von CHF 38'400.00, an die Beschwerdeführerin zurück (HD 2/8/16). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin konnte sie die betreffenden L.________ in der Folge nicht mehr verkaufen und musste sie schlussendlich für CHF 3.75 liquidieren. Wie die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nachvollziehbar vorbringt, wurden die L.________ nicht mit Rechnung vom 10. Januar 2020 (Vi act. HD 2/8/18) zu einem Stückpreis von CHF 75.00 weiterverkauft. Beim Dokument vom 10. Januar 2020 handelt es sich – entgegen der Annahme im vorinstanzlichen Verfahren – nicht um eine Rechnung an die H.________ AG, sondern um eine "Lieferantenrechnung", welche lediglich bescheinigt, dass die von der H.________ AG zurückgekauften L.________ wieder bei der Beschwerdeführerin an Lager waren (vgl. act. 1 Rz 20). Ein der Beschwerdeführerin entstandener Schaden ist damit zu bejahen. Der Beschwerdeführerin ist auch insoweit beizupflichten, dass der Umstand, dieselben Produkte zu einem tieferen Preis zu verkaufen und diese kurze Zeit später zu einem höheren Preis wieder einzukaufen, keinen Sinn ergibt. Ob mit diesem Vorgehen der Zweck verfolgt wurde, Geld abzuzweigen, kann vorliegend nicht beantwortet werden. Gemäss den vorerwähnten Rechnungen ist im Zusammenhang mit dem Rückkauf der erwähnten L.________ – anders als im Zusammenhang mit dem Verkauf an die H.________ AG – ein Bezug zum Beschuldigten nicht ersichtlich. Ist bei der Rechnung vom 1. November 2019 der Beschuldigte als Sachbearbeiter aufgeführt, so fehlt auf der Rechnung vom 8. Januar 2020 ein Hinweis auf eine Beteiligung des Beschuldigten. Auffällig ist bei dieser Rechnung zwar, dass als Referenzpersonen C.________ (für die Beschwerdeführerin) und eine Person mit dem Kürzel T.________, welches wohl P.________ zuzuordnen ist (für die H.________ AG), angegeben werden. Dies allein vermag indes einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten in Bezug auf das Geschäft mit den L.________ nicht zu begründen.

5.3

Soweit die Beschwerdeführerin ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten auch darin erblickt, dass dieser von C.________ während der Anstellung bei der Beschwerdeführerin und in zeitlich engem Zusammenhang zu den Vorgängen mit den L.________ CHF 16'000.00 erhalten hat und ausserdem zur gleichen Zeit Absprachen zwischen dem Beschuldigten und C.________ bezüglich gemeinsamer Büroräumlichkeiten erfolgt sein sollen (act. 1 Rz 24-28), fehlt es diesbezüglich – isoliert betrachtet – ebenfalls an einem hinreichenden Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Dass die beiden von der Beschwerdeführerin erwähnten Zahlungen erfolgten, ist nicht bestritten. Inwiefern diese Überweisungen jedoch für sich allein eine plausible Tatsachengrundlage für einen Anfangsverdacht bilden sollen, wodurch sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich auch hierbei um eine bloss vage Vermutung, dass sich eine Straftat zugetragen haben könnte.

6.

Zusätzlich zum beanzeigten Sachverhalt erhob die Beschwerdeführerin allerdings weitere Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten, welche sie in einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2024 konkretisierte und auf welche sie in der Beschwerdeschrift verweist (act. 1 Rz 11-19). Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass diese Vorwürfe im Untersuchungsverfahren gegen C.________, nicht aber im Verfahren gegen den Beschuldigten zu beurteilen seien, da diese von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Substanziierung ihrer Strafanzeige gegen C.________ vorgebracht worden seien.

6.1

Dieser Argumentation ist Folgendes entgegenzuhalten: In formeller Hinsicht trifft es zwar zu, dass sich diese von der Beschwerdeführerin als mit "Strafverfahren gegen C.________ (2A 2022 63); Stellungnahme auf ihr Schreiben vom 14.2.2024" betitelte Eingabe (Vi act. D 4/3/45 ff.) nicht auf das Verfahren gegen den hier Beschuldigten (Verfahren 2A 2023 143), sondern auf dasjenige gegen C.________ (Verfahren 2A 2023 63) bezieht. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Staatsanwaltschaft die beiden Verfahren gemeinsam führt, sich die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren als Privatklägerin konstituiert hat und sie im Schreiben vom 24. Mai 2024 Teilnahmehandlungen des Beschuldigten an Delikten geltend macht, die C.________ vorgeworfen werden. Sodann hat die Beschwerdeführerin bereits in der Strafanzeige vom 16. Juni 2023 ausgeführt, dass sie die Mittäterschaft bzw. Teilnahme des Beschuldigten an den Handlungen von C.________ sowie allfällig weiterer Personen zur Anzeige bringe. Es wäre mithin allzu formalistisch, diese gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.

6.2

Diese Vorwürfe betreffen aus Sicht der Beschwerdeführerin vom Beschuldigten veranlasste Aufträge der Beschwerdeführerin an C.________ bzw. dessen Unternehmen I.________ AG betreffend Lieferung von R.________ und S.________ (vgl. vorne E. 4.1.1-4.1.3). Bei diesen Aufträgen soll die Ware an die Beschwerdeführerin entweder grösstenteils nicht geliefert oder die gelieferte Ware mangelhaft gewesen sein. In einem dritten Fall soll die Ware der Beschwerdeführerin zwar geliefert, anschliessend aber wieder über den Beschuldigten an C.________ (K.________ AG) zurückverkauft worden sein, wobei der Rechnungsbetrag nie bezahlt worden sein soll.

7.

Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Vorwürfe und der Tatsache, dass wie bei den zur Anzeige gebrachten Vorfällen betreffend L.________ und der Zahlung von CHF 16'000.00 an den Beschuldigten ebenfalls C.________ bzw. dessen Gesellschaften involviert sind, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte unter Verletzung seiner vertraglichen Pflichten mit C.________ Geschäfte zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeschlossen und er Zahlungen im Zusammenhang mit illegalen Machenschaften der I.________ AG entgegengenommen haben könnte. Ebenso wenig kann von vornherein gesagt werden, dass eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands klarerweise nicht vorliegt. Dies auch deshalb, da die zur Anzeige gebrachten Vorfälle auch in zeitlicher Hinsicht eng mit den Vorgängen rund um die S.________ -Käufe zusammenhängen (November 2019 bis Juni 2021) und der Beschuldigte sein Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin im mm. 2021 kündigte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Burnouts seit mm. 2021 krankgeschrieben war. Insofern sind weitere Abklärungen, worunter insbesondere eine Befragung des Beschuldigten, notwendig. Es besteht unter Gesamtbetrachtung aller erhobenen Vorwürfe in Bezug auf beide Sachverhaltskomplexe ein hinreichender Anfangsverdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung und allenfalls Betrug, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.

8.

Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren.

8.1

Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 4 StPO).

8.2

Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Straf­prozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 436 StPO N 14 ff.; Griesser, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 436 StPO N 4, je m.H.).

8.3

Vorliegend ist der notwendige Aufwand auf rund fünf Stunden zu veranschlagen, so dass sich bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 sowie unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % eine angemessene Entschädigung von leicht aufgerundet CHF 1'250.00 ergibt.

8.4

Der Beschuldigte verzichtete auf eine Stellungnahme, weshalb seinem Rechtsvertreter bereits aus diesem Grund keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Beschluss

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2025 (Verfahren 2A 2023 143) aufgehoben.

2.

Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF 1'000.00 Gebühren

CHF 50.00 Auslagen

CHF 1'050.00 Total

und werden auf die Staatskasse genommen. Der Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'250.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

- Parteien

- Rechtsanwalt F.________ (z.H. des Beschuldigten E.________)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

F. Wiget

C. Schwegler

Abteilungspräsidentin

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

§ 21 GOG

§ 7 GO OG

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

6B_158/2021

7B_637/2023

7B_97/2023

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF