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Entscheid

BS 2025 26

weitere Geschäfte BZ

31. Juli 2025Deutsch16 min

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ eine Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und eventualiter weitere Delikte (Verfahren 2A 2023 217/218). Der Strafuntersuchung liegt gemäss Staatsanwaltschaft folgender Sachverhalt zugrunde:

Source zg.ch

I. Beschwerdeabteilung

BS 2025 26

Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiber C. Schwegler

Beschluss vom 9. Juli 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch Staatsanwältin D.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

vorzeitige Verwertung / Beschlagnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ eine Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und eventualiter weitere Delikte (Verfahren 2A 2023 217/218). Der Strafuntersuchung liegt gemäss Staatsanwaltschaft folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1 Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 10./14. Januar 2020 habe der Privatkläger E.________, handelnd für die F.________ AG, dem Beschwerdeführer ein Darlehen von CHF 500'000.00 zzgl. Zins mit Laufzeit 15. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 gewährt. Der Darlehensbetrag sei für den Aufbau und die Weiterentwicklung der sog. G.________-Gruppe zu verwenden gewesen. Der Beschwerdeführer halte gemäss seinen Aussagen über den in H.________ domizilierten I.________ Trust Reg. 100 % der Aktien der G.________-Gesellschaften. Entsprechend dem Darlehensvertrag sei das Darlehen am 15. Januar 2020 zur treuhänderischen Verwaltung an die J.________ AG bezahlt worden, die unter der Leitung von C.________ stehe.

1.2 Am 9./12. Juni 2020 und am 28. September/12. Oktober 2020 habe die F.________ AG dem Beschwerdeführer zwei weitere Darlehen zu je CHF 500'000.00 gewährt, wobei die gleichen Konditionen vereinbart worden seien wie beim ersten Darlehen. Die Darlehenszahlungen seien am 15. Juni und am 13. Oktober 2020 wiederum an die J.________ AG erfolgt.

1.3 Am 21. Januar und am 1. Juni 2021 hätten die F.________ AG bzw. E.________ privat je eine weitere Zahlung von CHF 150'000.00 und CHF 100'000.00 als "Kostenanteile" für die "Weiterentwicklung von K.________" an die J.________ AG zur treuhänderischen Verwaltung geleistet. C.________ habe E.________ jeweils schriftlich, per Brief bzw. E-Mail, zu diesen vorgängig zwischen dem Beschwerdeführer und/oder C.________ vereinbarten Zahlungen aufgefordert.

1.4 Der Beschwerdeführer und C.________ seien dringend verdächtigt, die dem Beschwerdeführer von der F.________ AG gewährten Darlehen und zwei weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 1'750'000.00 entgegen der vereinbarten Zweckbindung privat verwendet zu haben.

1.5 Zudem bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer und C.________ zu keinem Zeitpunkt den Willen gehabt hätten, E.________ eine von diesem an den Beschwerdeführer geleistete Beteiligung an einem Ferrari L.________ von umgerechnet CHF 138'000.00 zurückzuerstatten.

1.6 Gemäss den bisherigen Ermittlungen hätten der Beschwerdeführer und C.________ vom Geld der F.________ AG CHF 400'000.00 für den Erwerb eines Rolls Royce M.________, CHF 200'000.00 für einen McLaren N.________ und CHF 110'054.00 für einen McLaren O.________ verwendet. Den Rolls Royce habe der Beschwerdeführer, handelnd für die G.________ AG, am 23. August 2024 gegen einen Lamborghini P.________ eingetauscht. Mit Verfügung vom 23. September 2024 sei dieses Fahrzeug beschlagnahmt und von der Q.________ in R.________ zur S.________ AG, T.________, überführt worden, wo es seither untergebracht sei.

1.7 Auf die G.________ AG sei zudem ein Lamborghini U.________ eingelöst. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers stehe dieses Fahrzeug jedoch in seinem Eigentum. Nur wegen der Fahrzeugsteuern sei es über die G.________ AG eingelöst gewesen. Mit Verfügung vom 23. September 2024 sei auch dieses Fahrzeug beschlagnahmt worden und sei seither bei der S.________ AG in T.________ untergebracht. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen handle es sich bei diesem Fahrzeug nicht um ein Surrogat für Deliktsgut.

2. Am 20. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft, die beiden Fahrzeuge Lamborghini P.________ und Lamborghini U.________ würden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verwertet (Dispositiv-Ziff. 1) und der nach der Verwertung gemäss Ziff. 1 resultierende Nettoerlös werde beschlagnahmt (Dispositiv-Ziff. 2). Die Staatsanwaltschaft beauftragte die Zuger Polizei, DAR / Vermögenseinziehung, mit der Verwertung (Dispositiv-Ziff. 3). Sodann wurde diese beauftragt, über die Modalitäten der Verwertung der beiden Fahrzeuge zu Handen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug einen kurzen Bericht abzufassen (Dispositiv-Ziff. 4).

3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2025 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen:

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. März 2025, 2A 2023 217/218, Dispositiv-Ziffer 1, sei aufzuheben und der Lamborghini P.________ sowie der Lamborghini U.________, seien nicht vorzeitig zu verwerten.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. März 2025, 2A 2023 217/218, Dispositiv-Ziffer 2, sei aufzuheben und der nach Verwertung resultierende Nettoerlös sei dementsprechend nicht zu beschlagnahmen.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. März 2025, 2A 2023 217/218, Dispositiv-Ziffern 3 und 4, seien aufzuheben und die Zuger Polizei sei nicht mit der Verwertung und einem Bericht dazu zu beauftragen.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.

4. Am 8. April 2025 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 14. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. April 2025.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Es stellt sich zunächst die Frage der Beschwerdelegitimation.

1.1

Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Dieses Interesse muss gegenwärtig und praktisch sein; ein reines Tatsacheninteresse oder ein zukünftiges rechtliches Interesse reichen nicht aus. Ein rechtlich geschütztes Interesse wird demjenigen zuerkannt, der ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht an den beschlagnahmten oder eingezogenen Werten hat. Auch der Inhaber von gesperrten oder eingezogenen Bankguthaben kann sich auf ein solches Interesse berufen, da er ein persönliches Verfügungsrecht über ein Konto hat, das wirtschaftlich einem dinglichen Recht auf Bargeld gleichkommt. Dem wirtschaftlichen Inhaber (Aktionär einer Gesellschaft oder Treugeber) eines verarrestierten Kontos, dessen Inhaber eine Aktiengesellschaft ist, wird die Beschwerdelegitimation hingegen abgesprochen, da er nur indirekt betroffen ist; die Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter begründet somit kein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_490/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2 m.H.).

1.2

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei der Lamborghini U.________, auf die G.________ AG eingelöst, jedoch stehe er in seinem Eigentum und sei nur wegen der Fahrzeugsteuer über die G.________ AG eingelöst. Auch der Lamborghini P.________ stehe in seinem Privateigentum (vgl. Vi act. 8/2/5). Die Staatsanwaltschaft macht im Beschwerdeverfahren keine gegenteiligen Ausführungen, weshalb davon auszugehen ist, dass die beiden Fahrzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Dieser ist somit zur Anfechtung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2025, mit der die vorzeitige Verwertung der beiden am 23. September 2024 beschlagnahmten Fahrzeuge angeordnet wurde, legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. April 2025 ist mithin einzutreten.

2.

Sodann ist festzuhalten, dass die beiden Fahrzeuge mit Verfügung vom 23. September 2024 beschlagnahmt wurden (Vi act. HD 8/2/1). Dieser Beschlagnahmebefehl blieb unangefochten. Eine vorfrageweise Überprüfung der Voraussetzungen der Beschlagnahme ist zwar nicht ausgeschlossen, da Zwangsmassnahmen aufzuheben sind, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO), und eine vorzeitige Verwertung nur zulässig sein kann, wenn die Voraussetzungen der Beschlagnahme noch erfüllt sind. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen der Beschlagnahme (Tatverdacht und Verhältnismässigkeit) zwar in Abrede (vgl. act. 1 Rz 8 und 20 f.), er bringt indes nichts vor, was sich seit Erlass des Beschlagnahmebefehls diesbezüglich geändert haben soll, sodass die Beschlagnahme nicht mehr zulässig wäre. Die vorgebrachten Argumente hätte er bereits mit Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 23. September 2024 vorbringen können. Vorliegend ist mithin nur noch über die vorzeitige Verwertung, welche mit Verfügung vom 20. März 2025 angeordnet wurde, zu befinden und nicht mehr über die Beschlagnahme an sich.

3.

Die Staatsanwaltschaft begründete die vorzeitige Verwertung wie folgt:

3.1

Die beiden Fahrzeuge seien per 10. Oktober 2024 von der V.________ AG (nachfolgend: V.________) mit CHF 340'957.12 bis CHF 351'677.40 (Lamborghini P.________) und mit CHF 213'630.23 bis CHF 242'691.00 (Lamborghini U.________) bewertet worden. Die Aufbewahrung der beiden Fahrzeuge sei mit monatlichen Kosten von je CHF 118.00 verbunden. Darin enthalten sei die Lagerwartung zur Vermeidung von Standschäden. Hinzu kämen Kosten für eventuell Treibstoff und Flüssigkeiten. Grundsätzlich würden Motorfahrzeuge in den Jahren nach ihrer Inverkehrsetzung rasch an Wert verlieren. V.________ sei explizit angefragt worden, sich anlässlich der Bewertung auch zu einer allfälligen Wertminderung zu äussern. Den Experten sei es jedoch nicht möglich gewesen, diese Frage für die beiden Fahrzeuge zu beantworten. Es sei daher davon auszugehen, dass auch diese Fahrzeuge in den Jahren nach ihrer Inverkehrsetzung rasch an Wert verlieren würden. Auch wenn die Einlagerungsfirma Vorkehrungen treffe, um Standschäden zu vermeiden, könnten solche nicht ausgeschlossen werden.

3.2

Unter Berücksichtigung der monatlichen Kosten für die Aufbewahrung, des drohenden Wertverlusts der Fahrzeuge, des Riskos von Standschäden bzw. anderen Beschädigungen und der zu erwartenden Dauer des Strafverfahrens bis zu einem rechtskräftigen Urteil von mindestens 24 Monaten, seien die beiden Fahrzeuge vorzeitig zu verwerten. Die Verwertung habe entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Form einer Versteigerung auf www.carauction.ch oder einer anderen geeigneten Plattform zum bestmöglichen Preis zu erfolgen. Der aus den Versteigerungen resultierende Nettoerlös sei zu beschlagnahmen.

4.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung nicht ansatzweise erfüllt seien.

4.1

Bei der Einschätzung von V.________, worauf sich die Staatsanwaltschaft stütze, handle es sich nicht um eine Expertise im strafprozessualen Sinne. Diese Einschätzung könne höchstens als unverbindliche und nicht nachvollziehbare Aufstellung gewürdigt werden. Auch sei völlig unklar, wer als sogenannter Experte auftrete und was dessen Kompetenzen wären. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Dokumentation abstelle, welche an Unbestimmtheit kaum zu überbieten sei. So gebe es in dieser Dokumentation einen Hinweis, wonach der Umfang der Ausstattung vom zu beurteilenden Fahrzeug abweichen könne, es keine technische Prüfung oder Probefahrt als Grundlage der Feststellungen gegeben habe, Preisänderungen vorbehalten seien und die Quelle keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernehme. Unterschrieben sei die Dokumentation ebenfalls nicht. Damit zeige sich, dass es keine Grundlage gebe, um eine vorzeitige Verwertung überhaupt sorgfältig zu beurteilen bzw. verfügen zu können.

4.2

Ferner sei augenfällig, dass kein kostspieliger Unterhalt anfalle. Der Marktwert der beiden Fahrzeuge in der Höhe von ca. CHF 350'000.00 und CHF 240'000.00 könne als erheblich bezeichnet werden. Demgegenüber stünden gemäss Staatsanwaltschaft lediglich laufende Kosten von ca. CHF 1'400.00 jährlich pro Fahrzeug gegenüber. Zudem sei es gemäss V.________ AG nicht möglich, eine eventuelle Wertminderung der beiden Modelle anzugeben, da es sich um aussergewöhnliche Fahrzeuge handle. Es sei somit nicht einmal ausgewiesen, dass die Fahrzeuge überhaupt an Wert verlieren würden, geschweige denn in rascher Weise. Im vorliegenden Luxus-Segment sei sogar durchaus eine Wertsteigerung infolge Aufbewahrung denkbar. Eine drohende Wertverminderung sei damit ebenfalls nicht ausgewiesen, womit auch vor diesem Hintergrund Art. 266 Abs. 5 StPO nicht erfüllt sei. Was allfällige Standschäden betreffe, so würde das sogenannte "Langsteher Servicepaket" solche Schäden gerade ausschliessen.

4.3

Schliesslich müsste im Rahmen einer vorzeitigen Verwertung das bestmögliche Ergebnis erreicht werden, was eher durch einen Privatverkauf als durch eine Versteigerung erreicht werden könnte. Des Weiteren sei das Affektionsinteresse des Beschwerdeführers für seltene Fahrzeuge zu berücksichtigen. Die beiden Fahrzeuge seien für ihn nicht ersetzbar, weshalb er in eine Versteigerung nicht einwillige.

5.

Die strafprozessuale Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme hinsichtlich Gegenständen und Vermögenswerten, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden., den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO). Die anordnende Strafbehörde ist zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte verpflichtet, bis über deren definitive Verwendung entschieden wird. Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht abhandenkommen. Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden, wobei der Erlös mit Beschlag belegt wird. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und anderseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet. Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist zu gegebener Zeit der berechtigten Person zurückzuerstatten oder einzuziehen. Angesichts des mit der vorzeitigen Verwertung einhergehenden schweren Eingriffs in das Eigentum der betroffenen Person (Art. 26 BV) ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.1 f. m.H.).

5.1

Die Staatsanwaltschaft erteilte der Zuger Polizei am 25. September 2024 den Auftrag, für beide Fahrzeuge eine Expertise über den aktuellen Wert erstellen und (wenn möglich) eine Aussage darüber machen zu lassen, mit welcher Wertminderung bei den Fahrzeugen innerhalb der nächsten vier Jahre zu rechnen sei. Zudem sollen die Vertragskonditionen zur Einlagerung der Fahrzeuge abgeklärt werden (Vi act. 11/18). Die Zuger Polizei hielt in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2024 fest, gemäss V.________ betrage der Wert des Lamborghini P.________ CHF 340'957.12 bis CHF 351'677.40 und derjenige des Lamborghini U.________ CHF 213'630.23 bis CHF 242'691.00. Für die Einlagerung der Fahrzeuge würden pro Fahrzeug als Standkosten ab dem 1. Tag CHF 7.00 pro Tag und ab dem 91. Tag CHF 5.00 pro Tag angegeben. Hinzu kämen CHF 110.00 pro Fahrzeug im Rahmen des "Langsteher Servicepaket". Zu einer allfälligen Wertverminderung habe sich die V.________ wie folgt geäussert: "Leider war es den Experten nicht möglich, eine eventuelle Wertminderung bei diesen beiden speziellen Modellen anzugeben. Es handelt sich doch um 2 aussergewöhnliche Fahrzeuge." (Vi act. 11/20 ff.).

5.2

Zwar war es den Experten nicht möglich, eine eventuelle Wertminderung der beiden Fahrzeuge anzugeben. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bedeutet dies indes nicht, dass keine Wertminderung zu erwarten ist, zumal diese Aussage vor dem Abklärungsauftrag an die Zuger Polizei wohl so zu verstehen ist, dass lediglich die Höhe der Wertminderung nicht angegeben werden kann. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass die Fahrzeuge in den ersten Jahren nach Inverkehrsetzung deutlich an Wert verlieren. Die Erstinverkehrssetzung des Lamborghini P.________ datiert vom 3. März 2022 und diejenige des Lamborghini U.________ vom 1. Juli 2024 (Vi act. 11/16 f.). Es handelt sich somit um Fahrzeuge, welche noch als Neuwagen anzusehen sind. Inwiefern die allgemeine Regel, wonach ein Neuwagen im ersten Jahr durchschnittlich 20 bis 25 % seines Wertes verliert und nach rund drei Jahren noch rund 50 % seines Listenpreises wert ist, für die betreffenden Fahrzeuge im Luxussegment keine Gültigkeit haben soll, ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, was eine Expertise im Sinne von Art. 182 ff. StPO, auf welche in der Beschwerdeschrift hingewiesen wird, beitragen könnte, zumal sich die Aufstellung durch die V.________ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus als nachvollziehbar erweist. So listete V.________ detailliert sämtliche relevanten Angaben zu den beiden zu bewertenden Fahrzeugen auf, inklusive ausführlicher Zustandsanalysen, Schadenskalkulation, Zeitwertberechnung und Instandstellungskosten. Die Angaben sind darüber hinaus auch fotografisch dokumentiert. Die Expertise ist ausserdem datiert und der zuständige Experte wird angegeben (Vi act. 8/2/43 ff.). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von einer schnellen Wertverminderung ausgegangen ist.

5.3

Die Wertverminderung der beiden Fahrzeuge ist insofern relevant, als die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass bestenfalls noch in diesem Jahr Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben und in der Folge voraussichtlich weitere 1 1/2 Jahre vergehen, bis mit einem erstinstanzlichen Urteil gerechnet werden könne (act. 3 S. 3). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, bei den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen handle es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit über die Auslegung eines allfälligen Vertragsverhältnisses. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts führte zu dieser Argumentation des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend Verlängerung von Ersatzmassnahmen mit Beschluss vom 31. Januar 2025 unter anderem aus, dass selbst wenn es sich (auch) um eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den Beteiligten handle, dies nicht ausschliesse, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant sein könnten und die vorhandenen Hinweise genügten, um einen dringenden Tatverdacht auf Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung zu begründen (BS 2025 1, E. 6.1 f.). Es ist folglich realistisch, dass die beiden für längere Zeit beschlagnahmten Fahrzeuge bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer einer erheblichen Wertverminderung unterliegen werden, was für eine vorzeitige Verwertung spricht. Das geltend gemachte Affektionsinteresse des Beschwerdeführers für seltene Fahrzeuge ändert daran nichts.

5.4

Da Art. 266 Abs. 5 StPO für eine vorzeitige Verwertung alternativ eine schnelle Wertverminderung oder einen kostspieligen Unterhalt erfordert, sind nach dem Gesagten die Unterhaltskosten nicht mehr entscheidrelevant. Dennoch bleibt anzumerken, dass für die Aufbewahrung der beiden Fahrzeuge monatliche Kosten von über CHF 230.00 anfallen, somit gegen CHF 3'000.00 pro Jahr. Ferner sind Standschäden zwar durch das "Langsteher Servicepaket" versichert. Ob dadurch Schäden auch bei allfälliger langjähriger Lagerung abgedeckt sind, erscheint zumindest fraglich. Detaillierte Angaben darüber lassen sich den Akten (Vi act. 11/21 und 11/71) nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass auch das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen eine vorzeitige Verwertung von Fahrzeugen als zulässig erklärt hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2019 vom 20. Mai 2019 E. 1.4: vorzeitige Verwertung eines Bentleys im Wert von CHF 150'000.00 bis CHF 155'000.00 bei monatlichen Standkosten von CHF 270.00 angesichts beträchtlichen Wertzerfalls durch Zeitablauf).

5.5

Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Staatsanwaltschaft die Versteigerung der Fahrzeuge über die Online-Plattform www.S.________.ch angeordnet hat. Ob durch einen Privatverkauf, wie vom Beschwerdeführer in den Raum gestellt, ein höherer Gewinn zu erreichen ist als durch eine Versteigerung, ist fraglich. Die Staatsanwaltschaft verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass mit einer Veräusserung auf besagter Online-Plattform ein grösserer Interessentenkreis erreicht werden kann und somit von einem höheren Verkaufserlös auszugehen ist. Zudem stützt sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft auf den Wortlaut von Art. 266 Abs. 5 StPO, wonach eine sofortige Verwertung nach den Bestimmungen des SchKG, somit im Rahmen einer Versteigerung, zu erfolgen hat.

6.

Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach die beiden Fahrzeuge Lamborghini U.________ und Lamborghini P.________ vorzeitig zu verwerten sind, mit Art. 266 Abs. 5 StPO und der Eigentumsgarantie vereinbar und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Beschluss

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF

800.00

Gebühren

CHF

30.00

Auslagen

CHF

830.00

Total

und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

4.

Mitteilung an:

- Parteien

- Rechtsanwalt W.________, (z.H. C.________; z.K.)

- G.________ AG (z.K.)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

F. Wiget

C. Schwegler

Abteilungspräsidentin

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

1B_490/2020

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.

BGE 148 IV 74ATF 148 IV 74DTF 148 IV 74

Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP

Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP

1B_138/2019

Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF