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Entscheid

BS 2025 29

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Zug

12. März 2026Deutsch14 min

1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2024 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons C.________ Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) sowie die F.________ GmbH [seit tt.mm. 2025: F.________ GmbH in Liquidation; nachfolgend: F.________] wegen Veruntreuung und Nötigung. Der Beschwerdeführer konstituierte sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Zur Begründung führte er zusammengefasst Folgendes aus (Vi act. 1/1):

Source zg.ch

I. Beschwerdeabteilung

BS 2025 29

Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiber C. Schwegler

Beschluss vom 15. Dezember 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch Fürsprecher B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch Staatsanwältin D.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2024 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons C.________ Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) sowie die F.________ GmbH [seit tt.mm. 2025: F.________ GmbH in Liquidation; nachfolgend: F.________] wegen Veruntreuung und Nötigung. Der Beschwerdeführer konstituierte sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Zur Begründung führte er zusammengefasst Folgendes aus (Vi act. 1/1):

1.1 Der Beschwerdeführer habe drei Personen aus G.________ als Gäste zu sich in die Schweiz eingeladen. Diese Personen hätten daraufhin beim zuständigen Schweizer Konsulat ein entsprechendes Reisevisum für die Schweiz beantragt, wofür sie unter anderem eine Abredeversicherung für die Risiken Krankheit und Unfall benötigt hätten. Der Beschwerdeführer habe in der Folge die F.________, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte gewesen sei, mit dem Abschluss der entsprechenden Police bei der H.________ (nachfolgend: H.________) beauftragt.

1.2 Nachdem die gestellten Visumsanträge vom Schweizer Konsulat in I.________ abgelehnt worden seien, habe die H.________ der F.________ den Betrag für die hinfälligen Versicherungen von CHF 1'590.00 (3 x CHF 530.00) zurückbezahlt. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer auf dessen Nachfrage mit Schreiben vom 17. Januar 2024 mitgeteilt, dass die Rückerstattung nicht bestritten sei und er den Betrag von CHF 1'590.00 in den nächsten Tagen erhalten werde.

1.3 Nachdem der geforderte Betrag noch immer nicht an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sei, habe dieser den Beschuldigten gemahnt. Obwohl die H.________ den Betrag von CHF 1'590.00 bereits an die F.________ ausbezahlt habe, habe der Beschuldigte neu Bedingungen an die Rückerstattung geknüpft. Die F.________ habe neu entgegen der Zusicherung vom 17. Januar 2024 ein Dokument verlangt, welches die definitive Ablehnung der Visa belege. Ein negativer Visumsentscheid – so die F.________ – genüge nicht, da gegen diesen immer noch ein Rekurs möglich sei, der zu einem positiven Entscheid führen könne. Falls der Beschwerdeführer kein solches Dokument habe, müsse er sich an die Schweizer Botschaft in I.________ wenden. Gleichzeitig würden pro Versicherung CHF 100.00 für administrative Kosten in Abzug gebracht werden. Falls diese Belege nicht innert 90 Tagen eingereicht würden, verfiele der Anspruch auf Rückerstattung.

1.4 Trotz des Mahnschreibens des Beschwerdeführers – so dieser weiter – würden der Beschuldigte bzw. die F.________ die Herausgabe des Betrages von CHF 1'590.00 bis heute verweigern. Dieses Verhalten erfülle die Tatbestände der Veruntreuung sowie der Nötigung.

2. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons C.________ vom 27. Januar 2025 das Verfahren gegen den Beschuldigten (Vi act. 7/1 und 7/2).

3. Mit Verfügung vom 3. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (Verfahren 1A 2025 243) nicht an die Hand (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 2-3).

4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2025 sei aufzuheben.

Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST.

5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 17. April 2025 auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. Mai 2025. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art.393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

2.

In formeller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung festhielt, eine Anwendung des Unternehmensstrafrechts gemäss Art. 102 StGB komme nicht in Betracht, da der Beschuldigte als die für die F.________ handelnde natürliche Person vom Beschwerdeführer bereits habe identifiziert werden können. Eine Strafbarkeit der juristischen Person scheide somit von vornherein aus. Dieses Vorgehen beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht (vgl. dazu BGE 142 IV 333 E. 4.1).

3.

In der Sache bleibt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand nahm.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung unter anderem, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.1). Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1).

4.

Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, weder der Tatbestand der Veruntreuung noch derjenige der Nötigung seien vorliegend erfüllt. Es sei zum Abschluss von drei Versicherungsverträgen gekommen, wofür Prämien bezahlt worden seien. Später sei der Vertrag aufgelöst worden, was einen Rückzahlungsanspruch ausgelöst habe. Die Versicherungsprämien seien somit nicht bloss anvertraut gewesen, sondern es habe ein Eigentumsübertrag stattgefunden. Der Rückzahlungsanspruch sei vom Beschuldigten sodann von Beginn an grundsätzlich anerkannt worden. Die später zwecks Ausrichtung der Rückerstattung verlangten Unterlagen sowie die in Aussichtstellung einer Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 seien zudem für sich alleine und auch in Verknüpfung zueinander nicht widerrechtlich. Es handle sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit aus der Rückabwicklung eines aufgelösten Versicherungsvertrages, wofür ausschliesslich die Zivilgerichte zuständig seien.

5.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend:

5.1

Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten als Versicherungsmakler mit den Versicherungsabschlüssen bei der H.________ beauftragt. Da das Geld zu diesem Zweck überwiesen worden sei, habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gegenüber die Pflicht eines Treuhänders gehabt. Das Geld sei ihm entsprechend anvertraut gewesen. Der Beschuldigte mache die Rückerstattung des Geldes von einer Bedingung abhängig, nämlich der Vorlage einer Bestätigung der definitiven Ablehnung der Visaanträge. Er habe zur Begründung ausgeführt, es gehe darum, dass nicht nachträglich bei einem erfolgreichen Rekurs oder einem neuen Gesuch die gleiche Versicherungsbestätigung vorgelegt werde, welche sich im Schadensfall als ungültig erweise, was zu einer Haftung der F.________ führen könne. Dabei handle es sich – so der Beschwerdeführer weiter – jedoch um einen reinen Vorwand, da der Beschuldigte als Beauftragter einzig im Rahmen des erteilten Auftrages hafte. Ebenfalls vollkommen unfundiert, da ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage, sei die Ansetzung einer 90-tägigen Frist durch den Beschuldigten für die Vorlegung der Bestätigung bei sonstigem Verfall des Rückerstattungsanspruchs. Dem Beschuldigten gehe es einzig darum, dem Beschwerdeführer ein Hindernis in den Weg zu legen, um der von diesem längst und unmissverständlich verlangten Rückforderung zu entgehen. Zudem stünden die Bedingungen des Beschuldigten im Widerspruch zu seiner früheren Zusicherung, wonach die Rückerstattung unbestritten sei und nächstens vollumfänglich erfolgen werde. Damit sei der Tatbestand der Veruntreuung gegeben.

5.2

Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte weiter auch die Tatbestände der Nötigung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt. Indem der Beschuldigte die Rückzahlung an die genannte Bedingung geknüpft habe, habe er dem Beschwerdeführer einen ernstlichen Nachteil angedroht bzw. diesen in seiner Handlungsfreiheit beschränkt. Die Beanzeigten wüssten genau, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Rückerstattung habe und dass die Verknüpfung an eine Bedingung rechtswidrig sei. Ferner seien sie aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut gewesen, das Vermögen des Beschwerdeführers zu verwalten. Durch die faktische Verweigerung der Rückerstattung würden sie – unter Verletzung ihrer Pflichten – den Beschwerdeführer an seinem Vermögen schädigen. Es handle sich vorliegend nicht um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Das zur Anzeige gebrachte Verhalten sei auch strafrechtlich relevant und entsprechend zu verfolgen.

6.

Der Beschwerdeführer bezichtigt den Beschuldigten der Veruntreuung, der Nötigung und – im Beschwerdeverfahren neu – der ungetreuen Geschäftsbesorgung.

6.1

Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3 m.H.).

6.2

Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.1.2).

6.3

Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.

7.

In Bezug auf den Tatbestand der Veruntreuung stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer dem Beschuldigten überwiesenen Gelder Letzterem anvertraut waren und dieser die Gelder mit der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung verwendet hat.

7.1

Der Beschwerdeführer beauftragte den Beschuldigten mit dem Abschluss von drei Abredeversicherungen für die Risiken Krankheit und Unfall bei der H.________ im Betrag von CHF 1'590.00 und überwies ihm zu diesem Zweck einen Betrag von CHF 1'740.00 (Vi act. 1/17). Der Beschuldigte erhielt damit die Verfügungsgewalt über die betreffenden Vermögenswerte, womit sie ihm anvertraut waren. Der Beschuldigte empfing den Betrag mit der Verpflichtung, ihn zu diesem Zweck im Sinne des Beschwerdeführers zu verwenden. Dies tat er auch, indem er auftragsgemäss die betreffenden Versicherungsverträge mit der H.________ abschloss. Er verwendete die ihm vom Beschwerdeführer überwiesenen Gelder insoweit vereinbarungsgemäss und nicht in unrechtmässiger Weise.

7.2

Nachdem die Visaanträge abgewiesen und dem Beschuldigten die Gelder durch die H.________ vollumfänglich zurückerstattet worden waren, war die Verfügungsmacht des Beschuldigten über die betreffenden Vermögenswerte nicht mehr mit dem Willen des Beschwerdeführers begründet. Eine Veruntreuung zu dessen Nachteil fällt entsprechend ausser Betracht (vgl. Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 138 StGB N 90 m.H.). Zudem sind keine konkreten Veruntreuungshandlungen ersichtlich. Ausserdem sicherte der Beschuldigte mit Schreiben vom 14. Januar 2024 zu, den von der H.________ erhaltenen Betrag an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Anhaltspunkte für ein in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne einer Veruntreuung liegen damit nicht vor. Ob der Beschuldigte in der Folge die Rückzahlung an den Beschwerdeführer zu Recht an verschiedene Bedingungen knüpfte (Einreichen eines Dokumentes, welches die definitive Ablehnung der Visa vorsieht und Abzug von CHF 100.00 pro Versicherung aufgrund administrativer Aufwendungen [Vi act. 1/9]), ist – worauf bereits die Staatsanwaltschaft hinwies – eine rein zivilrechtliche Frage. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

7.3

Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch ein hinreichender Anfangsverdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung zu verneinen. Zwar beauftragte der Beschwerdeführer die F.________, vertreten durch den Beschuldigten, für ihn ein bestimmtes Rechtsgeschäft, in casu Abschluss von Policen bei der H.________, abzuschliessen. Dass der Beschuldigte damit allerdings im Sinne von Art. 158 StGB betraut war, das Vermögen des Beschwerdeführers zu verwalten, ergibt sich indes nicht aus den Akten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten aufgrund des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes eine Vermögensfürsorgepflicht zugekommen, er mithin dem Beschwerdeführer gegenüber zu besonderer Treue verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.4

Als unbegründet erweist sich die Beschwerde schliesslich insoweit, als die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Nötigung angefochten wird. Diesbezüglich fehlt es bereits an den objektiven Tatbestandsmerkmalen von Art. 181 StGB. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte den Beschwerdeführer durch die Mitteilung, sein Rückerstattungsanspruch entfalle, falls er die entsprechenden Dokumente der schweizerischen Botschaft nicht innert einer Frist von 90 Tagen einreiche, durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile genötigt haben könnte, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne einer (versuchten) Nötigung ergeben sich ebenfalls nicht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Beschuldigten, welcher sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess, ist keine Entschädigung auszurichten.

Beschluss

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten dieses Verfahrens von

CHF

800.00

Gebühren

CHF

40.00

Auslagen

CHF

840.00

Total

werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Im Mehrbetrag (CHF 40.00) stellt die Gerichtskasse Rechnung.

3.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

4.

Mitteilung an:

- Parteien

- E.________

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

F. Wiget

C. Schwegler

Abteilungspräsidentin

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

§ 21 GOG

§ 7 GO OG

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 142 IV 333ATF 142 IV 333DTF 142 IV 333

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_158/2021

7B_637/2023

7B_97/2023

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

BGE 143 IV 297ATF 143 IV 297DTF 143 IV 297

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

6B_1074/2016

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF