BS 2025 30
Publikation Obergericht
23. Juli 2025Deutsch14 min
1. Am 20. Oktober 2022 erstattete C.________ Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Zusammengefasst warf er der Beschwerdeführerin vor, sein Zwergpudel "Chili", welcher von einer Zahnextraktion genesen und im Übrigen gesund gewesen sei, habe beim Coiffeurtermin vom 3. Oktober 2022 bei ihr eine Kieferverletzung erlitten und habe notfallmässig in der Tierklinik operiert werden müssen. Als C.________ den Pudel nach dem Hundefrisörtermin abgeholt habe, sei dessen Kiefer schräg gewesen und Ober- und Unterkiefer hätten nicht mehr aufeinander gepasst. Auf die Fragen, was passiert sei, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, dass nichts passiert sei. "Chili" habe sie beissen wollen und sie sei möglicherweise beim Wegziehen mit der Hand hängengeblieben. Gemäss tierärztlicher Beurteilung habe eine äussere Einwirkung zur Verletzung geführt. Nur die Beschwerdeführerin wisse, wie es zum Kieferbruch gekommen sei.
Source zg.ch
I. Beschwerdeabteilung
BS 2025 30
Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Staub
Gerichtsschreiber F. Eller
Beschluss vom 25. August 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kostenauflage / Entschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Am 20. Oktober 2022 erstattete C.________ Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Zusammengefasst warf er der Beschwerdeführerin vor, sein Zwergpudel "Chili", welcher von einer Zahnextraktion genesen und im Übrigen gesund gewesen sei, habe beim Coiffeurtermin vom 3. Oktober 2022 bei ihr eine Kieferverletzung erlitten und habe notfallmässig in der Tierklinik operiert werden müssen. Als C.________ den Pudel nach dem Hundefrisörtermin abgeholt habe, sei dessen Kiefer schräg gewesen und Ober- und Unterkiefer hätten nicht mehr aufeinander gepasst. Auf die Fragen, was passiert sei, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, dass nichts passiert sei. "Chili" habe sie beissen wollen und sie sei möglicherweise beim Wegziehen mit der Hand hängengeblieben. Gemäss tierärztlicher Beurteilung habe eine äussere Einwirkung zur Verletzung geführt. Nur die Beschwerdeführerin wisse, wie es zum Kieferbruch gekommen sei.
2. Gestützt darauf eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin (Verfahren 1A 2022 1823). Am 27. Januar 2023 wurden C.________ bzw. am 8. März 2023 die Beschwerdeführerin von der Zuger Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen. Zudem wurden verschiedene Unterlagen ediert und hinsichtlich diverser Fragen im Zusammenhang mit dem Kieferbruch des Zwergpudels ein tierärztliches Gutachten eingeholt.
3. Mit Verfügung vom 28. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin ein, auferlegte ihr aber die Verfahrenskosten von CHF 3'157.00 und sprach ihr keine Entschädigung und keine Genugtuung zu. Die Zivilforderung von C.________ verwies sie auf den Zivilweg.
4. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 11. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit dem Antrag, die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihr eine angemessene Entschädigung für die ihr entstandenen Anwaltskosten (zzgl. MWST) auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.
5. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 17. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).
2.
Die Staatsanwaltschaft auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens 1A 2022 1823 gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO und sprach ihr entsprechend weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Sorgfaltspflicht nach Erkennen des Kieferproblems von "Chili" die Behandlung nicht sofort abgebrochen, sondern diese noch während über einer Stunde trotz erkennbarem Unbehagen und Schmerzen der Hündin weitergeführt habe. Die Sorgfaltspflicht hätte einen Abbruch der Behandlung verlangt, um weiteren Schaden zu verhindern. Denn ein Festhalten des Tieres, welches evtl. Schmerzen habe und ängstlich sei, könne ein Abwehrverhalten auslösen, das zu weiteren Verletzungen führe. Die Beschwerdeführerin habe die Kieferfehlstellung gemäss ihrer Aussage erkannt, diese in Verbindung zur kürzlich durchgeführten Zahnextraktion gestellt und in der weiteren Behandlung darauf Rücksicht genommen, allerdings sorgfaltswidrig in zu geringem Masse. Diese Sorgfaltspflichtverletzung habe von Beginn des Vorverfahrens an im Raum gestanden und dazu geführt, dass einerseits für "Chili" das offensichtliche Unbehagen aufgrund von Schmerzen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 TSchG unnötig verlängert worden sei, und dass andererseits der Verdacht gegen die Beschwerdeführerin auf Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht nur bezüglich Zufügens eines Kieferbruchs, sondern auch bezüglich Verschlimmerung des Gesundheitszustands nach dem Kieferbruch durch Weiterführung der Coiffeurbehandlung habe untersucht werden müssen.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Ursache des Kieferbruchs von "Chili" lasse sich nicht bestimmen. Daher sei auch unklar, wann dieser entstanden sei. Gemäss Gutachter sei die Durchführung der Coiffeurbehandlung trotz der zuvor erfolgten Zahnextraktion unter Berücksichtigung besonderer Vorsicht in Ordnung gewesen. Laut Gutachten habe die Beschwerdeführerin ferner nach dem Zuschnappen von "Chili" richtig reagiert und den Kopf nicht weiter gekämmt. Der Gutachter erachte die Fortsetzung der Behandlung im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht sodann lediglich als "fraglich". Aus dieser Formulierung werde klar, dass keine belastbaren bzw. rechtsgenügenden Beweise vorliegen würden, dass sie sorgfaltswidrig und damit fahrlässig gehandelt habe. Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei nicht gegeben und damit seien die Voraussetzungen für die Kostenauferlegung nicht erfüllt. Für die Beschwerdeführerin sei es nicht erkennbar gewesen, dass bzw. ob "Chili" unter Schmerzen gelitten habe. Es hätten keine Anzeichen dafür bestanden. Gemäss Gutachter würden Hunde denn auch in einer Stresssituation wie z.B. beim Hundecoiffeur keine Schmerzen zeigen.
4.
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.1; 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2).
Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Behörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.2; 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.1).
5.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung damit, dass der Beschwerdeführerin kein strafrechtlich relevantes Verschulden am Kieferbruch von "Chili" nachgewiesen werden könne. Ebenfalls könne nicht rechtsgenüglich bewiesen werden, dass sie durch die sorgfaltswidrige Weiterbehandlung von "Chili" nach Erkennen der Kieferproblematik "Chili" Leiden bzw. Schmerzen zugefügt habe, welche die für eine Tierquälerei im Sinne von Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erforderliche Intensität erreicht hätten. Damit stehe fest, dass kein Verdacht gegen die Beschwerdeführerin auf Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 TSchG erhärtet werden könne, der eine Anklage rechtfertige. Betreffend die Kostenauferlegung führte die Staatsanwaltschaft – wie erwähnt (vgl. vorne E. 2) – aus, die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin, d.h. die Fortsetzung der Behandlung trotz festgestellter Fehlstellung des Kiefers, habe dazu geführt, dass für "Chili" das offensichtliche Unbehagen aufgrund von Schmerzen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 TSchG unnötig verlängert worden sei.
Mit der zitierten Begründung wird der Beschwerdeführerin ein strafrechtliches Verschulden vorgeworfen, weshalb die Kostenauferlegung gegen die Unschuldsvermutung verstösst. Es ist nicht erkennbar, wie sich der Vorwurf, sie habe sorgfaltswidrig Schmerzen von "Chili" unnötig verlängert, von einer fahrlässigen Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TSchG unterscheiden sollte. Eine fahrlässige Tierquälerei hat die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung aber ausdrücklich verneint. Inwiefern die Schmerzen von "Chili" nicht die erforderliche Intensität erreicht haben, um den Tatbestand der Tierquälerei zu erfüllen, aber dennoch eine (zivilrechtlich vorwerfbare) Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin begründet hätten, erschliesst sich ebenfalls nicht. Denn gemäss Gutachten könnten keine genauen Angaben zum Leidensdruck und zu den Schmerzen von "Chili" gemacht werden, welche durch den Kieferbruch und die Coiffeurbehandlung ausgelöst wurden. Weiter ist gemäss den Akten auch nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin bemerkte, dass "Chili" Schmerzen hatte. Laut Gutachter kann es denn auch sein, dass der Hund aufgrund der Stresssituation beim Hundecoiffeur keinen Schmerz gezeigt hatte. Betreffend die Schmerzen von "Chili" liegt somit kein klar nachgewiesener Sachverhalt vor. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen, um der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen.
6.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin auch die in der Einstellungsverfügung getroffene Entschädigungsregelung zu Recht rügt, präjudiziert doch der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (vgl. vorne E. 4).
6.1
Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person namentlich Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c).
6.2
Ein Herabsetzungs- oder Verweigerungsgrund liegt nicht vor. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin weder das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert (vgl. vorne E. 5.). Ebenso besteht keine Grundlage, um die Entschädigung der Privatklägerschaft aufzuerlegen (vgl. Art. 432 StPO). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte aus der Staatskasse zu entschädigen.
6.3
Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird im Anwaltstarif präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin bemisst (§ 15 Abs. 1 AnwT), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt. Er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird dabei nach den Regeln zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 14 AnwT festgelegt (§ 15 Abs. 2 AnwT).
6.4
Der erbetene Verteidiger der Beschwerdeführerin reichte bei der Staatsanwaltschaft eine Honorarnote über CHF 5'039.85 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Dieser Betrag ist zu hoch und wie folgt zu kürzen: Die Honorarnote enthält diversen Aufwand betreffend Vergleichsverhandlungen mit dem Privatkläger C.________ (Positionen vom 11.11.2022, 18.11.2022, 22.03.2023). Dieser Aufwand betrifft nicht die Verteidigung im Strafverfahren und ist daher nicht vom Staat zu entschädigen. Entsprechend ist eine Kürzung um zwei Stunden und CHF 10.80 Auslagen vorzunehmen. Die Entgegennahme und Weiterleitung einer Vorladung stellt eine Sekretariatsarbeit dar und wird nicht entschädigt (Position vom 06.01.2023, Kürzung um 0,25 Stunden). Auch Rechtsstudium wird, aussergewöhnliche Rechtsfragen vorbehalten, welche sich vorliegend nicht stellten, nicht entschädigt (Position vom 13.03.2023, Kürzung um 0,5 Stunden). Sodann erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Prüfung der diversen Eingaben der Gegenpartei und das Verfassen der eigenen Stellungnahmen generell überhöht. So wurden beispielsweise für das Verfassen der Eingaben vom 19. Juni 2023 (3 Seiten) und vom 27. November 2024 (2 Seiten) je 1,5 Stunden verrechnet. Es rechtfertigt sich eine pauschale Kürzung um drei Stunden, wobei zwei Stunden der Periode bis 31. Dezember 2023 zuzurechnen sind. Die Entschädigung ist somit auf gerundet CHF 3'665.00 (14,75 Stunden zu CHF 220.00 + CHF 154.10 Auslagen + CHF 265.80 MWST [7,7 % auf CHF 2'377.80 und 8,1 % auf CHF 1'021.30) festzusetzen.
7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde weitgehend als begründet. Die Verfahrenskosten können nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Zudem ist sie für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen. Das von ihrem Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar ist indessen zu kürzen. Somit sind Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu regeln.
8.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdeverfahren insoweit, als die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Hingegen ist die von ihrem Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote um rund einen Drittel zu kürzen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 5/6 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/6 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 3 StPO; vgl. Urteil des Obergerichts Zug BS 2021 85 vom 13. April 2022 E. 7). Bei der Festsetzung der Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist – angesichts der fallbezogenen notwendigen Aufwendungen und der kurzen Beschwerdeschrift – von einem Aufwand von 3 Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 AnwT) auszugehen. Hinzuzurechnen ist eine Auslagenpauschale von 3 %. Zur Parteientschädigung ist mangels eines ausdrücklichen Antrags im Beschwerdeverfahren keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). Die reduzierte Parteientschädigung beträgt mithin CHF 570.00.
Beschluss
1.1
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung vom 28. März 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
"3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen
CHF 600.00 Gebühr (Grundgebühr und 2 pol. EVs; inkl. Auslagenpauschale ZuPo)
CHF 2'400.00 tierärztliches Gutachten
CHF 157.00 Porti
CHF 3'157.00 Total
und werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.
4.
Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird mit CHF 3'665.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung ausgerichtet."
1.2
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten dieses Verfahrens betragen
CHF
800.00
Gebühren
CHF
20.00
Auslagen
CHF
820.00
Total
und werden zu 5/6 (CHF 683.35) auf die Staatskasse genommen und zu 1/6 (CHF 136.65) der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtskasse stellt in diesem Betrag Rechnung.
3.
Rechtsanwalt B.________, erbetener Verteidiger der Beschwerdeführerin, wird mit CHF 570.00 aus der Staatskasse entschädigt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
- Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Beschwerdeabteilung
F. Wiget
F. Eller
Abteilungspräsidentin
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
6B_940/2023
6B_1119/2021
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
6B_940/2023
6B_287/2021
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 4 TSchGart. 4 LPAart. 4 LPAn
Art. 26 TSchGart. 26 LPAart. 26 LPAn
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
§ 2 AnwT
§ 15 AnwT
§ 15 AnwT
§ 15 AnwT
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF