BS 2025 36
Kantonsgericht, Einzelrichter
3. Oktober 2025Deutsch19 min
1. Am 26. Oktober 2022 erstattete die Stiftung D.________ (nachfolgend: Privatklägerin) Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Verdachts auf mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. Die Beschwerdeführerin war von tt.mm.2010 bis zu ihrer fristlosen Entlassung am tt.mm.2022 Geschäftsleiterin der Privatklägerin. Sie hatte als Geschäftsleiterin umfassende Kompetenzen im Bereich Rechnungswesen und konnte namentlich Zahlungen mit Einzelunterschrift freigeben. In ihrer Funktion war sie auch Mitglied der Baukommissionen "E.________" und "F.________", welche für je ein Bauprojekt der Privatklägerin eingesetzt wurden. Am 4. Juni 2020 erliess der Stiftungsrat der Privatklägerin ein Entschädigungs- und Spesenreglement (nachfolgend: Reglement) und setzte es rückwirkend per 1. Januar 2020 in Kraft. Dieses sah vor, dass Kommissionsmitglieder Anspruch auf eine Vergütung von CHF 160.00 pro Stunde für effektiv geleistete Tätigkeiten im Rahmen der Kommissionsarbeit haben. Gemäss Reglement war die Vergütung quartalsweise transparent und nachvollziehbar mittels Spesenformular in Rechnung zu stellen und durch den Stiftungsratspräsidenten zur Zahlung freizugeben. Vor Inkrafttreten des Reglements bestand keine Regelung der Entschädigung von Kommissionstätigkeiten. Die Privatklägerin warf der Beschwerdeführerin nebst anderen unrechtmässigen Bezügen unter anderem vor, unberechtigterweise Entschädigungen für ihre Tätigkeit in den erwähnten Baukommissionen in Rechnung gestellt und sich ausbezahlt zu haben.
Source zg.ch
I. Beschwerdeabteilung
BS 2025 36
Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Staub
Gerichtsschreiber F. Eller
Beschluss vom 15. September 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kostenauflage/Entschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Am 26. Oktober 2022 erstattete die Stiftung D.________ (nachfolgend: Privatklägerin) Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Verdachts auf mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. Die Beschwerdeführerin war von tt.mm.2010 bis zu ihrer fristlosen Entlassung am tt.mm.2022 Geschäftsleiterin der Privatklägerin. Sie hatte als Geschäftsleiterin umfassende Kompetenzen im Bereich Rechnungswesen und konnte namentlich Zahlungen mit Einzelunterschrift freigeben. In ihrer Funktion war sie auch Mitglied der Baukommissionen "E.________" und "F.________", welche für je ein Bauprojekt der Privatklägerin eingesetzt wurden. Am 4. Juni 2020 erliess der Stiftungsrat der Privatklägerin ein Entschädigungs- und Spesenreglement (nachfolgend: Reglement) und setzte es rückwirkend per 1. Januar 2020 in Kraft. Dieses sah vor, dass Kommissionsmitglieder Anspruch auf eine Vergütung von CHF 160.00 pro Stunde für effektiv geleistete Tätigkeiten im Rahmen der Kommissionsarbeit haben. Gemäss Reglement war die Vergütung quartalsweise transparent und nachvollziehbar mittels Spesenformular in Rechnung zu stellen und durch den Stiftungsratspräsidenten zur Zahlung freizugeben. Vor Inkrafttreten des Reglements bestand keine Regelung der Entschädigung von Kommissionstätigkeiten. Die Privatklägerin warf der Beschwerdeführerin nebst anderen unrechtmässigen Bezügen unter anderem vor, unberechtigterweise Entschädigungen für ihre Tätigkeit in den erwähnten Baukommissionen in Rechnung gestellt und sich ausbezahlt zu haben.
2. Gestützt auf die Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin (Verfahren 1A 2022 1848). Die Staatsanwaltschaft forderte bei der Privatklägerin verschiedene Unterlagen ein und führte diverse Einvernahmen durch bzw. beauftragte die Zuger Polizei damit. Die Vorwürfe betreffend die Entschädigung für die Baukommissionstätigkeit wurden schliesslich vom restlichen Verfahren abgetrennt (neues Verfahren 1A 2025 679). Mit Verfügung vom 24. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren 1A 2025 679 mit der Begründung ein, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsleistung für die Kommissionen tatsächlich erbracht habe und dafür zu entschädigen gewesen sei, womit kein Vermögensschaden im Sinne von Art. 158 StGB vorliege. Unter Hinweis auf eine Verletzung der Treuepflicht als Arbeitnehmerin wurden ihr indes die Verfahrenskosten auferlegt. Im Verfahren 1A 2022 1848 erhob die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2025 Anklage.
3. Die Beschwerdeführerin erhob am 5. Mai 2025 bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Sie beantragte, Ziff. 3 der Einstellungsverfügung (Kostenverlegung) sei aufzuheben, die Verfahrenskosten seien dem Staat, eventualiter der Privatklägerin, aufzuerlegen und ihr sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten der Privatklägerin.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).
2.
Die Staatsanwaltschaft auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens 1A 2025 679 gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO und richtete ihr keine Entschädigung und keine Genugtuung aus. Zur Begründung führte sie aus, es stehe fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2018 bis 2020 Entschädigungen für ihre Arbeit in den Baukommissionen habe auszahlen lassen. Ein Teil dieser Entschädigungen sei von ihr als Geschäftsleiterin nach Inkrafttreten des Reglements zur Zahlung freigegeben worden, ohne dessen Vorgaben (quartalsweise Abrechnung mittels Spesenformular sowie Genehmigung durch den Stiftungsratspräsidenten) zu beachten. Damit habe sie nicht nur ihre Pflichten gemäss Reglement missachtet, sondern auch ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht gemäss Obligationenrecht verletzt. Ihr Verhalten sei schuldhaft gewesen. Die adäquate Kausalität zwischen dem schuldhaften Verhalten und der Einleitung der Strafuntersuchung sei gegeben. Es liessen sich keine Kosten für die Zahlungen an die Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten des Reglements aussondern, weil diesbezüglich keine separate Untersuchung geführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher die gesamten Verfahrenskosten zu bezahlen und es bestehe kein Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Kostenauflage stütze sich auf bestrittene Umstände und sie habe durch die vermeintliche Treuepflichtverletzung weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt. Unbestrittenermassen sei das Reglement erst am 4. Juni 2020 eingeführt worden. Vor diesem Tag sei die Rechnungsstellung weder strafrechtlich relevant gewesen noch stelle sie eine arbeitsrechtliche Treuepflichtverletzung dar. Dies halte auch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich fest. Bei einem Grossteil der erfolgten Auszahlungen könne daher keine Treuepflichtverletzung vorgelegen haben. Dies müsse auch bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden, zumal die Privatklägerin die Zahlungen vor Erlass des Reglements ausdrücklich nicht zur Anzeige gebracht habe. Wenn die Staatsanwaltschaft von sich aus für weitere Zahlungen ein Strafverfahren eröffne, trage die Beschwerdeführerin dafür keine Verantwortung und ihr könnten entsprechend keine Kosten auferlegt werden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei es sodann nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an der Ausarbeitung des Reglements beteiligt gewesen sei oder dessen Inhalt gekannt habe. Nur weil sie die Einladung für die Stiftungsratssitzung, an der dieses Reglement verabschiedet worden sei, versendet und an der Sitzung Protokoll geführt habe, heisse dies nicht, dass sie an der Ausarbeitung beteiligt gewesen sei oder den Inhalt gekannt habe. Sie habe den Inhalt des Reglements nur im Ansatz gekannt. Es gebe weiter keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin die Beschwerdeführerin auf die Praxisänderung bei der Rechnungsstellung hingewiesen habe. Ein solcher Hinweis hätte sich aber aufgedrängt, da die Beschwerdeführerin aufgrund der vorangegangenen Jahre eine andere Handhabung gewohnt gewesen sei. Sie habe ferner auch davon ausgehen dürfen, dass das Reglement auf Kommissionsmitglieder, welche vor dessen Inkrafttreten gewählt worden seien, keine Anwendung finde. Sie sei vor der Einführung des Reglements bereits acht Jahre in der Baukommission tätig gewesen und habe seit jeher rechtmässig ihre Aufwendungen in Rechnung gestellt. Sie sei auch berechtigt gewesen, die Aufwendungen für die Baukommissionen in Rechnung zu stellen, da diese nicht schon mit dem Lohn abgegolten gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft werfe der Beschwerdeführerin daher einzig vor, sie hätte das Reglement kennen und ihr jahrelanges Vorgehen der rechtmässigen Rechnungsstellung anpassen und neu ihre Stunden quartalsweise mittels Spesenformular abrechnen und dem Stiftungsratspräsidenten zur Genehmigung vorlegen müssen. Der Umstand, dass sie nicht das offizielle Spesenformular verwendet habe, stelle offenkundig keine Treuepflichtverletzung dar, zumal der Aufwand für die Baukommission nicht mit dem Lohn abgegolten und die Höhe der Auszahlungen angemessen gewesen sei. Rein vertragliche Pflichten würden zudem per se nicht für eine Treuepflichtverletzung genügen. Schliesslich lasse die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin über acht Jahre keinerlei zivil- oder strafrechtliche Verfehlungen hinsichtlich der Aufwendungen für die Baukommissionen vorgeworfen werden könnten. Die Staatsanwaltschaft werfe der Beschwerdeführerin nur vor, nach Inkrafttreten des Reglements drei Mal nicht den richtigen Prozess für die Rechnungsstellung berücksichtigt zu haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Inhalt des Reglements gekannt hätte, was bestritten werde, würde es sich nur um ein geringfügiges arbeitsrechtliches Versehen handeln. Einzig deswegen wäre wohl kaum ein Strafverfahren eröffnet worden. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eröffnet, weil sie die Rechtmässigkeit der Auszahlung per se angezweifelt habe. Dies habe sich nicht bewahrheitet, da die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sei, die Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Deshalb sei es umso stossender, wenn die Staatsanwaltschaft die Rechnungsstellung an die vermeintlich falsche Person als Vorwand nutze, um die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung seien somit nicht gegeben.
4.
In ihrer Vernehmlassung brachte die Staatsanwaltschaft vor, die Beschwerdeführerin habe die Strafuntersuchung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, da sie sowohl ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht gemäss Obligationenrecht als auch ihre Pflichten gemäss Reglement missachtet habe. Entgegen ihren Ausführungen habe die Beschwerdeführerin das Reglement gekannt. Sie habe dieses wissentlich und willentlich missachtet, indem sie ihren Entschädigungsanspruch für die Kommissionstätigkeit nicht dem Stiftungsratspräsidenten zur Genehmigung vorgelegt habe, sondern selbst entschieden habe, dass ihr dies zustehe. Sie habe sich die Entschädigung ohne Wissen des Stiftungsrates auszahlen lassen. Betreffend Kostenaufteilung für die Auszahlungen vor und nach Inkrafttreten des Reglements führte die Staatsanwaltschaft aus, die Untersuchung habe sich darauf konzentriert, inwiefern die Beschwerdeführerin nach Inkrafttreten des Reglements zur Auszahlung von Entschädigungen befugt gewesen sei. Hinsichtlich der Auszahlungen vor Inkrafttreten des Reglements sei keine separate Untersuchung geführt worden. Es sei nicht möglich, einen prozentualen Anteil des anwaltlichen Aufwands auszusondern, weil kein separater Aufwand entstanden sei.
5.
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.1; 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2).
Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Behörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.2; 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.1).
6.
Betreffend die Auszahlungen vor dem 4. Juni 2020 kann der Beschwerdeführerin gemäss den Feststellungen der Staatsanwaltschaft keine Treuepflichtverletzung angelastet werden. Die Staatsanwaltschaft stützte die Kostenauferlegung einzig auf die Missachtung der Abrechnungsvorgaben im Reglement bei den Auszahlungen nach dem 4. Juni 2020 und den Umstand, dass keine Kostenausscheidung möglich sei. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach dem 4. Juni 2020 in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen und damit kausal das Strafverfahren verursacht hat. In einem zweiten Schritt wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob eine Kostenausscheidung möglich ist.
6.1
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mails an ihre Mitarbeitenden vom 15. Juni 2020, 16. September 2020 und 14. Dezember 2020 die Auszahlung der Vergütung ihrer Aufwände für die Baukommissionen veranlasste. Gemäss dem geltenden Reglement hätte sie dies mittels Spesenformular machen und dem Stiftungsratspräsidenten zur Genehmigung unterbreiten müssen. Sie ging mithin nicht gemäss dem vorgeschriebenen Ablauf vor.
6.1.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Inhalt des Reglements nur im Ansatz gekannt. Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Einladung für die Stiftungsratssitzung vom 4. Juni 2020 erstellte, welche als viertes Traktandum die Genehmigung des Reglements vorsah. Das Reglement war der Einladung beigelegt. An der Sitzung führte die Beschwerdeführerin das Protokoll. Nach einer Anpassung bei Punkt 4 wurde das Reglement einstimmig genehmigt (Vi act. 1/5/4-9). An der ersten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, das Reglement im Ansatz gekannt zu haben (Vi act. 2/1/2 Ziff. 54). Bei der zweiten Befragung erklärte sie auf den Vorhalt, dass ihre Aussage, sie habe das Reglement nur im Ansatz gekannt, nicht überzeuge, da sie die Einladung zur Stiftungsratssitzung sowie das Protokoll der Sitzung verfasst habe, es stimme, sie habe das Reglement gekannt. Daran mitgearbeitet habe sie aber nicht. Sie habe es nicht gross angeschaut und sich nicht damit befasst (Vi act. 2/1/25 Ziff. 30). Auf den weiteren Vorhalt, sie hätte gemäss dem Reglement ihre Forderung transparent und nachvollziehbar mittels Spesenformular in Rechnung stellen müssen, führte die Beschwerdeführerin aus, es wäre besser gewesen, wenn sie es gemacht hätte. Sie habe es "verschlampt". Es sei Macht der Gewohnheit gewesen, weil sie es immer anders gemacht hätten. Es sei klar, dass es besser gewesen wäre, wenn sie es gemacht hätte. Sie habe es dazumal einfach nicht gemacht (Vi act. 2/1/27 Ziff. 40). Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Kenntnis vom Reglement in den Einvernahmen stark relativierte, ist mit der Staatsanwaltschaft erstellt, dass sie wusste, dass sie ihre Stunden mittels Spesenformular hätte abrechnen und dem Stiftungsratspräsidenten zur Genehmigung vorlegen müssen. So kann ausgeschlossen werden, dass sie als Geschäftsleiterin und Leiterin des Finanz- und Rechnungswesens das Reglement nur im Ansatz kannte, zumal es ihren Verantwortlichkeitsbereich betraf und sie somit wohl auch für dessen Umsetzung zuständig gewesen wäre. Aufgrund ihrer Funktion und der Kenntnis des Reglements ist nicht erkennbar, weshalb der Stiftungsrat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die neue Abrechnungsmodalitäten hätten hinweisen müssen, wie sie es in ihrer Beschwerde vorbringt. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb sie hätte davon ausgehen dürfen, dass dieses Reglement nur auf neugewählte Kommissionsmitglieder Anwendung finde. Denn es betraf nicht den Entschädigungsanspruch an sich – dieser bestand schon davor –, sondern nur die Abrechnungsmodalitäten.
6.1.2
Indem die Beschwerdeführerin ihren Aufwand für die Baukommissionen nicht korrekt abrechnete, verletzte sie ihre Treuepflicht gemäss Art. 321a OR. Die Treuepflicht beinhaltet insbesondere eine Auskunfts- und Mitteilungspflicht betreffend die Arbeit. Daraus ergibt sich eine Rapportpflicht über die Arbeitstätigkeit (vgl. Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 321a OR N 12). Mit dem Reglement wurde diese Rapportpflicht konkretisiert, indem vorgeschrieben wurde, dass der Stundenaufwand mittels Spesenformular abzurechnen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verletzte sie somit nicht nur eine vertragliche Pflicht.
6.1.3
Zu klären bleibt, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Treuepflichtverletzung das Strafverfahren kausal verursacht hat. Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, beschränkt sich der zivilrechtliche Vorwurf darauf, dass die Beschwerdeführerin nach Inkrafttreten des Reglements nicht die vorgegebenen Abrechnungsmodalitäten beachtet hat. Die Strafuntersuchung wurde indes unabhängig von dieser Pflichtverletzung eröffnet. Ausschlaggebend war der Vorwurf, dass sich die Beschwerdeführerin Entschädigungen für die Kommissionsarbeit habe auszahlen lassen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Damit fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Treuepflichtverletzung und der Einleitung des Strafverfahrens.
6.2
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die Einleitung des Strafverfahrens nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise kausal verursacht. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob eine Kostenausscheidung möglich ist. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen.
7.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin auch die in der Einstellungsverfügung getroffene Entschädigungsregelung zu Recht rügt, präjudiziert doch der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (vgl. vorne E. 5).
7.1
Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person namentlich Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c).
7.2
Ein Herabsetzungs- oder Verweigerungsgrund liegt nicht vor. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin weder das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert (vgl. vorne E. 6 ff.). Ebenso besteht keine Grundlage, um die Entschädigung der Privatklägerschaft aufzuerlegen (vgl. Art. 432 StPO). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte aus der Staatskasse zu entschädigen.
7.3
Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird im Anwaltstarif präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin bemisst (§ 15 Abs. 1 AnwT), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt. Er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird dabei nach den Regeln zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 14 AnwT festgelegt (§ 15 Abs. 2 AnwT).
7.4
Der erbetene Verteidiger der Beschwerdeführerin reichte bei der Staatsanwaltschaft eine Honorarnote über CHF 13'778.05 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung gemäss dieser Honorarnote. Die Honorarnote umfasst jedoch nicht nur den Aufwand betreffend den Vorwurf im Zusammenhang mit der Entschädigung für die Tätigkeit in den Baukommissionen (abgetrenntes Verfahren 1A 2025 679), sondern betreffend sämtliche Vorwürfe, welche (ursprünglich) im Verfahren 1A 2022 1848 untersucht wurden. Es kann daher von vornherein nicht eine Entschädigung in der beantragten Höhe zugesprochen werden. Eine konkrete Ausscheidung der Kosten je Vorwurf bzw. je Verfahren ist nicht möglich, mit folgender Ausnahme. In der Einvernahme vom 20. Dezember 2024 wurden die Vorwürfe betreffend die Baukommissionsentschädigung nicht thematisiert. Entsprechend betrifft dieser Aufwand nicht das vorliegende Verfahren. Betreffend den übrigen Aufwand ist ermessenweise eine Aufteilung vorzunehmen. Angesichts des Umfangs der Vorwürfe und der diesbezüglichen Untersuchungshandlungen (insbesondere Umfang der Befragungen) rechtfertigt es sich, einen Drittel des geltend gemachten Aufwands dem Verfahren 1A 2025 679 zuzurechnen. Die Honorarnote weist diversen Kleinstaufwand von 0,08 Stunden aus. Solche Kleinstaufwände werden nicht separat entschädigt (vgl. Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen). Insgesamt rechtfertigt sich eine Kürzung um eine Stunde. Der zu entschädigende Stundenaufwand beträgt somit gerundet 11 Stunden (38,77 Stunden - 4,5 Stunden [Einvernahme vom 20. Dezember 2024] - 1 Stunde [Kürzung] = 33,27 Stunden, davon ein Drittel), wovon rund sieben Stunden auf den Zeitraum vor 31. Dezember 2023 und vier Stunden auf jenen danach entfallen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 beträgt das Honorar somit CHF 2'420.00. Hinzu kommt die pauschale Spesenentschädigung von 3 %, mithin CHF 72.60. Die Entschädigung ist somit auf gerundet CHF 2'700.00 (CHF 2'420.00 Honorar + CHF 72.60 Auslagen + CHF 195.55 MWST [7,7 % auf CHF 1'586.20 und 8,1 % auf CHF 906.40]) festzusetzen.
8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde weitgehend als begründet. Die Verfahrenskosten können nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Zudem ist sie für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen. Das von ihrem Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar ist indessen erheblich zu kürzen. Somit ist Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu regeln.
9.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdeverfahren insoweit, als die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind. Hingegen ist die von ihrem Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote um rund 80 % zu kürzen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/5 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 2/5 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 3 StPO; vgl. Urteil des Obergerichts Zug BS 2021 85 vom 13. April 2022 E. 7). Bei der Festsetzung der Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist – angesichts der fallbezogenen notwendigen Aufwendungen und der kurzen Beschwerdeschrift – von einem Aufwand von vier Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 AnwT) auszugehen. Hinzuzurechnen ist eine Auslagenpauschale von 3 %. Zur Parteientschädigung ist mangels eines ausdrücklichen Antrags im Beschwerdeverfahren keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). Die reduzierte Parteientschädigung beträgt mithin gerundet CHF 543.85.
Beschluss
1.1
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 24. April 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
"3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen
CHF 500.00 Gebühr
CHF 40.00 Auslagen
CHF 540.00 Total
und werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.
Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird mit CHF 2'700.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt."
1.2
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten dieses Verfahrens betragen
CHF
800.00
Gebühren
CHF
20.00
Auslagen
CHF
820.00
Total
und werden zu 3/5 (CHF 492.00) auf die Staatskasse genommen und zu 2/5 (CHF 328.00) der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtskasse stellt in diesem Betrag Rechnung.
3.
Rechtsanwalt B.________, erbetener Verteidiger der Beschwerdeführerin, wird mit CHF 543.85 aus der Staatskasse entschädigt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
- Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Beschwerdeabteilung
F. Wiget
F. Eller
Abteilungspräsidentin
Gerichtsschreiber
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
6B_940/2023
6B_1119/2021
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
6B_940/2023
6B_287/2021
Art. 321a ORart. 321a COart. 321a CO
Art. 321a VAWart. 321a ORHart. 321a OR
Art. 321a ORart. 321a COart. 321a CO
Art. 321a VAWart. 321a ORHart. 321a OR
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
§ 2 AnwT
§ 15 AnwT
§ 15 AnwT
§ 15 AnwT
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF