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Entscheid

BS 2025 37

Leihe/Darlehen/Kontokorrent

9. Januar 2026Deutsch14 min

1. Gestützt auf eine Strafanzeige der C.________ vom 6. März 2025 führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eine Strafuntersuchung (Verfahren 1A 2025 410) gegen D.________, Inhaberin der G.________ betreffend Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, Schändung, Ausnützung der Notlage, Betrug, Verletzung des Berufsgeheimnisses, Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Arbeitsgesetz, Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz.

Source zg.ch

I. Beschwerdeabteilung

BS 2025 37

Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiber C. Schwegler

Beschluss vom 31. Oktober 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

vertreten durch Staatsanwältin E.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Siegelung

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Gestützt auf eine Strafanzeige der C.________ vom 6. März 2025 führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eine Strafuntersuchung (Verfahren 1A 2025 410) gegen D.________, Inhaberin der G.________ betreffend Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, Schändung, Ausnützung der Notlage, Betrug, Verletzung des Berufsgeheimnisses, Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Arbeitsgesetz, Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz.

2. Gestützt auf zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2025 führte die Zuger Polizei am 11. April 2025 in den Räumlichkeiten der G.________ am F.________ in H.________ sowie in der Wohnung von D.________ und ihrem Ehemann A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in I.________ Hausdurchsuchungen durch. Bei der Durchsuchung der Wohnung war lediglich der Beschwerdeführer anwesend.

2.1 Dabei stellte die Polizei in der G.________ ein Mobiltelefon iPhone 15 Pro Max und in der Wohnung einen Laptop Macbook Pro und ein iPad Air schwarz/grau, Unterlagen und Rechnungen im Zusammenhang mit der G.________, ein Mobiltelefon iPhone weiss und einen Laptop silber sicher. Die Unterlagen und Rechnungen, das Mobiltelefon iPhone weiss und der Laptop silber befanden sich in einem Rucksack des Beschwerdeführers.

2.2 Im Anhang zum Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 8. April 2025 betreffend die Wohnung in I.________ unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Bestätigung, dass er auf das Siegelungsrecht hingewiesen wurde und dass er spätestens 3 Tage seit der Sicherstellung die Siegelung sichergestellter Unterlagen und Daten verlangen kann. Nach dem Hinweis "Die unterzeichnende Person verzichtet ausdrücklich auf das Siegelungsrecht in Bezug auf die an der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände" kreuzte er das Feld "teilweise" an, welches einen Verweis auf das Sicherstellungsprotokoll enthielt.

2.3 Im Sicherstellungsprotokoll der Zuger Polizei vom 11. April 2025 ist bei den im Rucksack des Beschwerdeführers aufgefundenen Gegenständen im Feld Siegelung bei den Unterlagen und Rechnungen "Offen", beim Laptop silber "Ja" und beim Mobiltelefon iPhone weiss "Nein" vermerkt. Der Beschwerdeführer weigerte sich, das Sicherstellungsprotokoll zu unterzeichnen ("verweigert").

3. Am 12. April 2025 teilte der Beschwerdeführer den bei der Hausdurchsuchung anwesenden Polizisten sowie an die allgemeine Mailadresse der Staatsanwaltschaft mit, dass er die Siegelung sämtlicher beschlagnahmter elektronischer Geräte, Datenträger und Unterlagen beantrage. Am 14. April 2025 mandatierte der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter, welcher bei der Staatsanwaltschaft im Namen des Beschwerdeführers die Siegelung aller anlässlich der Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer sichergestellten Daten, inklusive des Laptops und des Mobiltelefons, beantragte, da diese Gegenstände dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten und höchstpersönliche Unterlagen enthielten.

4. Am 18. April 2025 erteilte die Staatsanwaltschaft der Zuger Polizei einen Ermittlungsauftrag. Sie beauftragte diese unter anderem, den Laptop silber und das iPhone Weiss des Beschwerdeführers zu spiegeln. Zudem sollte Letzteres bezüglich deliktsrelevanter Hinweise ausgewertet werden. Mit Eingabe ebenfalls vom 18. April 2025 an das Zwangsmassnahmengericht beantragte die Staatsanwaltschaft – was die beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände betrifft – die Entsiegelung und Durchsuchung des Laptops silber. Das Zwangs-massnahmengericht setzte am 22. April 2025 unter anderem dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 248a Abs. 3 StPO eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen.

5. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde betreffend die Erteilung eines Ermittlungsauftrages zur Auswertung des Mobiltelefons "iPhone weiss" ein mit folgenden Anträgen:

Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Mobiltelefon nicht auszuwerten und eine allenfalls bereits begonnene Auswertung zu beenden und die bereits gewonnenen Daten aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.

Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das sichergestellte Mobiltelefon herauszugeben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Staatskasse.

6. Die Abteilungspräsidentin erkannte der Beschwerde am 7. Mai 2025 die aufschiebende Wirkung zu.

7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen die Weigerung, die Versiegelung anzuordnen, sowie für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft innert 20 Tagen kein Entsiegelungsgesuch stellt und der berechtigten Person die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände entgegen Art. 248 Abs. 3 StPO nicht zurückgibt sowie gegen Durchsuchungen von Aufzeichnungen und Gegenständen im Fall der Weigerung, diese zu versiegeln (Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 10 Lemma 35 und N 11 Lemma 8; je m.H.). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

2.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Mobiltelefon iPhone weiss, welches beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde, nicht aber der Laptop silber des Beschwerdeführers, hinsichtlich welchem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an der Hausdurchsuchung die Siegelung verlangt und die Staatsanwaltschaft am 18. April 2025 beim Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung beantragt hat. Ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die bei der Beschuldigten D.________ anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Unterlagen.

3.

Der Beschwerdeführer macht zur Begründung zusammengefasst Folgendes geltend:

3.1

Er sei Inhaber des bei ihm sichergestellten Mobiltelefons. Dieses sei bei ihm – in seinem Rucksack, den er getragen habe, als er bei der Hausdurchsuchung erschienen sei – sichergestellt worden. Er habe zudem dargelegt, wie der Aufkleber auf das Mobiltelefon gelangt sei, und habe belegt, dass er das Mobiltelefon von seinem alten Arbeitgeber übernommen habe und dieses mithin ihm gehöre.

3.2

Gemäss dem an der Hausdurchsuchung erstellten Durchsuchungs- und Untersuchungsprotokoll habe der Beschwerdeführer unterschrieben, dass er auf das Siegelungsrecht hingewiesen worden sei und dass er spätestens innert drei Tagen seit der Sicherstellung die Siegelung sichergestellter Unterlagen und Daten verlangen könne. Aus dem Protokoll gehe nicht hervor, was die Folgen einer bereits anlässlich der Hausdurchsuchung abgegebenen Erklärung seien und was dem Beschwerdeführer diesbezüglich erklärt worden sei. Klar sei jedoch, dass der Beschwerdeführer mit dem Vermerk "Nein" im Sicherstellungsprotokoll, mit der Nichtsiegelung des Mobiltelefons und der mutmasslichen Zuordnung als J.________, nicht einverstanden gewesen sei bzw. der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlich zugestandenen Tage rechtliche Beratung betreffend die Siegelung habe einholen wollen. Am Tag nach der Hausdurchsuchung habe der Beschwerdeführer die Siegelung des Mobiltelefons verlangt und überdies innerhalb der dreitägigen Frist das Mobiltelefons durch seinen Rechtsvertreter siegeln lassen. Die Siegelung sei somit rechtzeitig erfolgt.

3.3

Der Beschwerdeführer habe im Siegelungsantrag die Siegelung damit begründet, dass das Mobiltelefon den Beschwerdeführer betreffende, dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten und höchstpersönliche Unterlagen enthalte. Es sei Gegenstand eines allfälligen Entsiegelungsverfahrens, die geltend gemachten Siegelungsgründe einlässlich zu substanziieren.

3.4

Gemäss Sicherstellungsprotokoll sei die Polizei mutmasslich davon ausgegangen, dass das Mobiltelefon dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei, zumal anlässlich der Hausdurchsuchung gemäss Protokollen nur er gefragt worden sei, ob er das Mobiltelefon siegeln lassen wolle. Wenn die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon nun mutmasslich der Beschuldigten und aufgrund des K.________ siegelungsberechtigten Nichtinhaberin des Mobiltelefons zurechne oder zurechnen wolle, hätte sie vor der Erteilung eines Ermittlungsauftrages zur Auswertung des Mobiltelefons der siegelungsberechtigten Nichtinhaberin ohnehin eine Frist einräumen müssen, um den Datenträger zu siegeln. Das gleiche würde gelten, wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Auswertung feststellen würde, dass auf einem Datenträger Daten enthalten seien, in Bezug auf welche eine Nichtinhaberin geheimnisberechtigt sei. Der Beschwerdeführer gehe zwar davon aus, dass sein privates Mobiltelefon keine oder kaum Daten seiner Ehefrau oder der G.________, somit auch keine Daten mit Untersuchungsrelevanz oder Deliktskonnex, enthalte. Dennoch sei festzuhalten, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Wahrung der Dreitagesfrist rechtzeitig durch ihren Rechtsvertreter unter Berufung auf das Berufsgeheimnis die Siegelung beantragt habe. Damit sei klar, dass das Mobiltelefon nicht nur durch den Inhaber, sondern auch durch die auf dem Mobiltelefon allenfalls enthaltenen Daten berechtigte L.________ rechtzeitig gesiegelt worden sei.

3.5

Vorliegend sei das Mobiltelefon trotz Siegelungsantrag zur Auswertung freigegeben worden, ohne dass die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch gestellt oder den Siegelungsantrag abgewiesen hätte. Eine unterlassene Siegelung und Auswertung bzw. Auswertung trotz Siegelung stelle einen derart schweren Verfahrensmangel dar, der zur (akzessorisch zu prüfenden) Unverwertbarkeit und Herausgabe des Mobiltelefons führen müsse.

4.

Die Staatsanwaltschaft hielt hingegen in der Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung eingehend mündlich und schriftlich über seine Rechte belehrt worden sei. Im Wissen darum habe er auf die Siegelung des Mobiltelefons verzichtet bzw. in die Datenspiegelung eingewilligt. Vor dessen intellektuellen und beruflichen Hintergrund sei der Einwand, nicht verstanden zu haben, um was es gehe bzw. was er unterzeichnet habe, als Schutzbehauptung zu werten. Der Tatverdacht sei offensichtlich und unbestritten und die Massnahme offensichtlich geeignet und notwendig, den Tatverdacht zu klären. Dies gelte insbesondere für den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer Zugang zu vertraulichen, intimen M.________ gehabt habe, ohne hierzu befugt gewesen zu sein.

5.

Gemäss Art. 248 StPO versiegelt die Strafbehörde bestimmte Aufzeichnungen und Gegenstände, wenn die Inhaberin oder der Inhaber geltend macht, diese dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Abs. 1). Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen (Abs. 2). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Abs. 3).

Damit die betroffene Person wirksam um Siegelung ersuchen kann, muss sie von den Strafbehörden rechtzeitig und ausreichend über ihre Siegelungsrechte informiert werden. Dies gilt insbesondere bei juristischen Laien. Die Information ist zu protokollieren (vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO) und hat in verständlicher Weise zu erfolgen; ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite des von der betroffenen Person unterzeichneten Formulars vermag diesen Anforderungen regelmässig nicht zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.

Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer an der Hausdurchsuchung auf die Siegelung des in Frage stehenden Mobiltelefons verzichtet hat.

6.1

Festzuhalten ist vorab, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Anhang zum Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl betreffend die Wohnung zumindest schriftlich unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen über seine Rechte belehrt wurde. Im diesbezüglichen Durchsuchungsprotokoll vom 11. April 2025 ist sodann unter dem Randtitel "Siegelung bei Abwesenheit" vermerkt "Der/die Inhaber-/in war bei der Durchsuchung nicht anwesend; das Siegelungsrecht wird später eröffnet." bzw. unter dem Randtitel "Bemerkungen zur Siegelung" "Hausdurchsuchung wurde mit dem Ehemann vollzogen." Ob der Beschwerdeführer damit ausreichend über seine Siegelungsrechte informiert wurde, kann vorliegend offenbleiben. Selbst bei ausreichender Information könnte aus nachfolgenden Gründen nicht auf einen Verzicht geschlossen werden.

6.1.1

Im Sicherstellungsprotokoll vom 11. April 2025 wird betreffend den Gegenstand "Mobiltelefon iPhone weiss", Sicherstellungsprotokoll-Nr. B 9.2, unter Fundort der Rucksack des Beschwerdeführers aufgeführt und als dessen Inhaber der Beschwerdeführer angegeben. Es ist somit klar, dass es sich auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft beim Beschwerdeführer um den Inhaber des sichergestellten Mobiltelefons handelt.

6.1.2

Gemäss dem Anhang zum Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl verzichtete der Beschwerdeführer teilweise auf eine Siegelung, wobei in der Fussnote auf das Sicherstellungsprotokoll verwiesen wurde. Darin wurde im Feld "Siegelung (Art. 248 StPO)" zwar "Nein" vermerkt. Der Beschwerdeführer verweigerte aber danach die Unterschrift. Er begründet dies in der Beschwerdeschrift damit, an der Hausdurchsuchung völlig überfordert gewesen zu sein und rechtliche Beratung benötigt zu haben, währenddem sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellt, dass es sich damit angesichts des intellektuellen und beruflichen Hintergrundes des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handle.

6.1.3

Da sich der Beschwerdeführer weigerte, das Protokoll zu unterzeichnen, kann aus diesem nicht abgeleitet werden, dass er zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung auf die Siegelung seines Mobiltelefons verzichtete. Sodann gelangte er innert der dreitägigen Frist per E-Mail an die Staatsanwaltschaft und beantragte darin die Siegelung sämtlicher "beschlagnahmter" elektronischer Geräte, Datenträger und Unterlagen (act. 1/2). Am 14. April 2025 – und somit ebenfalls noch innert der dreitägigen Frist gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO – gelangte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter an die Staatsanwaltschaft und stellte ein formelles Siegelungsgesuch, indem er die Siegelung sämtlicher Informationen/Daten/Dokumente, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. April 2025 sichergestellt wurden, beantragte (act. 1/3). Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer bewusst auf die Siegelung des Mobiltelefons verzichtete bzw. in die Auswertung der Daten eingewilligt hätte, kann somit nicht gefolgt werden und findet in den Akten keine Stütze.

6.2

Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO darf nicht nur nach Stellung des Siegelungsantrags, sondern bereits während der diesbezüglichen Antragsfrist weder eine Einsichtnahme noch eine Verwertung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände stattfinden. Es handelt sich mithin um ein einstweiliges Durchsuchungs- und suspensiv bedingtes Verwertungs- bzw. Verwendungsverbot (Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 248 StPO N 23 m.H.).

Die Staatsanwaltschaft hat somit, nachdem sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten anlässlich der Hausdurchsuchung der Durchsuchung des Mobiltelefons widersetzt und innert der dreitätigen Frist ausserdem ein formelles Siegelungsgesuch einreichen liess, die Zuger Polizei am 18. April 2025 zu Unrecht damit beauftragt, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers bezüglich deliktsrelevanter Hinweise auszuwerten.

6.3

Die Staatsanwaltschaft hat konsequenterweise – da sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer auf eine Siegelung des Mobiltelefons verzichtete – in der Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht vom 18. April 2025 keinen Antrag auf Entsiegelung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers gestellt. Indessen kann darin – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – nach Treu und Glauben kein antizipierter und schon gar nicht ein absichtlicher Verzicht auf die Einreichung eines Entsiegelungsgesuchs mit den Rechtsfolgen gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO gesehen werden. Vielmehr gilt mit dem heutigen Entscheid im Beschwerdeverfahren das fragliche iPhone erstmals als versiegelt und muss folglich der Staatsanwaltschaft nachfolgend die gesetzliche 20-Tagesfrist zugestanden werden, um gegebenenfalls die Entsiegelung zu verlangen.

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die beantragte Nichtauswertung als begründet und ist entsprechend gutzuheissen. Hinsichtlich der beantragten Rückgabe des Mobiltelefons iPhone weiss des Beschwerdeführers ist sie indessen abzuweisen. Da der Beschwerdeführer somit mit seinen Anträgen zur Hälfte durchdringt, sind ihm die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist die andere Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Ausgehend von einem geschätzten Aufwand von fünf Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00 sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % ist ein Betrag von CHF 620.00 angemessen.

Beschluss

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das Mobiltelefon iPhone weiss des Beschwerdeführers, Sicherstellungsprotokoll-Nr. B 9.2 vom 11. April 2025, als versiegelt gilt und die Frist gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO mit Zustellung dieses Entscheids an die Staatsanwaltschaft zu laufen beginnt.

2.

Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF

800.00

Gebühren

CHF

20.00

Auslagen

CHF

820.00

Total

und werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte wird auf die Staatskasse genommen.

3.

Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 620.00 aus der Staatskasse entschädigt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

- Parteien

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

F. Wiget

C. Schwegler

Abteilungspräsidentin

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

§ 21 GOG

§ 7 GO OG

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 143 StPOart. 143 CPPart. 143 CPP

1B_393/2022

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF