BS 2025 4
Privatversicherungsrecht
28. Mai 2025Deutsch44 min
1. Mit Schreiben vom 26. November 2020 reichte die damalige C.________ GmbH (neu: A.________ GmbH; nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen unbekannt wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, unbefugten Beschaffens von Personendaten und allfälliger weiterer Delikte ein. Zur Begründung führte sie – zusammengefasst – Folgendes aus:
Source zg.ch
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I. Beschwerdeabteilung
BS 2025 4
Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Staub
Gerichtsschreiber C. Schwegler
Beschluss vom 6. Juni 2025
in Sachen
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch Staatsanwältin D.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 26. November 2020 reichte die damalige C.________ GmbH (neu: A.________ GmbH; nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen unbekannt wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, unbefugten Beschaffens von Personendaten und allfälliger weiterer Delikte ein. Zur Begründung führte sie – zusammengefasst – Folgendes aus:
1.1 Bei der unbekannten Täterschaft handle es sich mutmasslich um den Geschäftsführer und Gesellschafter der H.________ GmbH, E.________ (nachfolgend: Beschuldigter), und allenfalls weitere Beteiligte bzw. Mitarbeitende der H.________ GmbH.
1.2 Der Beschuldigte sei von der Beschwerdeführerin (über I.________) als Freelancer beauftragt worden, die von ihr angebotenen Softwareapplikationen zu überarbeiten und weiterzuentwickeln. Die Zusammenarbeit sei Mitte 2014 beendet worden. In der Folge habe I.________ ein Konkurrenzprodukt "J.________" entwickelt, welches heute über die H.________ GmbH vertrieben werde. Ab November 2016 sei es wiederholt zu Irregularitäten auf dem Netzwerk der Beschwerdeführerin gekommen (DDoS-Attacken, Verschlüsselung von Daten durch Ransomware etc.), wobei das ganze Netzwerk der Beschwerdeführerin oder einzelne Kundenserver angegriffen und lahmgelegt worden seien. Daraufhin hätten sich teilweise langjährige und zufriedene Kunden bei der Beschwerdeführerin beklagt, dass die von ihr angebotenen Dienstleistungen nicht mehr korrekt funktionieren würden. Ein Grossteil dieser Kunden habe in der Folge zum Konkurrenzprodukt "J.________" der H.________ GmbH gewechselt. Sie hätten jedoch nie eine entsprechende Datenherausgabe verlangt, obwohl dies für einen Wechsel auf eine neue Softwarelösung zwingend erforderlich sei. Es werde deshalb vermutet, dass der Beschuldigte (mit allenfalls weiteren Personen) die entsprechenden Kundendaten bereits im Vorfeld widerrechtlich von der Serverinfrastruktur der Beschwerdeführerin heruntergeladen habe.
1.3 Anfang 2020 habe die Beschwerdeführerin begonnen, die Angriffe auf ihre IT-Infrastruktur systematisch zu untersuchen und hierfür als Beraterin die K.________ AG beigezogen. Diese sei zum Schluss gekommen, dass eine unbekannte Täterschaft widerrechtlich in die IT-Infrastruktur der Beschwerdeführerin eingedrungen sei und dabei wohl wiederholt Datendiebstähle begangen und dadurch die Funktionsweise der Dienstleistungen und Serverinfrastruktur der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst habe. Ein Mitarbeiter eines betroffenen Kunden habe der Beschwerdeführerin zudem mitgeteilt, der Beschuldigte habe sich im Namen der H.________ GmbH beim betroffenen Kunden gemeldet, diesem die eigenen – angeblich ungesichert im Internet frei zugänglichen – Kundendaten präsentiert und das eigene Konkurrenzprodukt angeboten.
1.4 Am 30. Oktober 2020 habe die K.________ AG einen Report erstellt, in welchem sie zu folgenden Erkenntnissen gelangt sei:
- Die unbekannte Täterschaft habe zwei Softwaretools eingesetzt. Mit dem ersten Tool "AN.________" habe die Täterschaft überprüft, welche Datenbankdateien (".mbd-files") in den Datenordnern des jeweils angegriffenen Servers der Beschwerdeführerin zugänglich gewesen seien, und habe diese mit einem Hinweis "verschlüsselt" oder "offen" markiert. Das zweite Tool "AO.________" habe sämtliche ".mdb-files" und ".pdf-files" gesammelt, daraus ein ".zip-file" erstellt und auf einen L.________-Account und/oder zum M.________ Hosting-Anbieter "N.________" geladen. Anschliessend sei das entsprechende ".zip-file" wieder gelöscht worden.
- Weiter habe sich die Täterschaft über die Fernwartungssoftware "O.________" Zugang zum System bzw. Unternehmensnetzwerk der Beschwerdeführerin verschafft. Dabei habe die Täterschaft wohl über die Kunden der Beschwerdeführerin, welche als Benutzer eingeloggt gewesen seien, die Session ID und das Passwort erhalten. Dadurch habe die Täterschaft die Session des Benutzers übernehmen und sich von einem Kundensystem auch auf ein anderes System verbinden können, ohne auf dem angegriffenen System Spuren zu hinterlassen. So könne auch die Firewall umgangen werden. Die Auswertung der "O.________"-Session habe sodann gezeigt, dass mehrmals die Ausführung von "AP.________", "AQ.________" und "AO.________" erfolgt sei.
1.5 Aus den Log-Einträgen sei sodann ersichtlich, dass die Täterschaft versucht habe, Domänen- sowie lokale Administratorenrechte auf verschiedenen Hosts der Beschwerdeführerin sowie Zugang zur internen Unternehmensdomain "P.________" zu erlangen. Schliesslich habe die Täterschaft so Kundendaten gesammelt und auf ein externes L.________-Konto oder zum M.________ Provider "N.________" exfiltriert. Dies sei nur möglich, wenn neben den Sicherheitsschranken der Kunden auch diejenigen der Beschwerdeführerin überwunden würden. Hierfür seien die Zugangsdaten sowohl der Kunden als auch der Beschwerdeführerin selbst notwendig. Die Täterschaft besitze gültige Kunden-Zugangsdaten und habe Kenntnis von einem veralteten Administratorenpasswort der Beschwerdeführerin. Zudem verfüge die Täterschaft über gültige Anmeldedaten mindestens eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin und des lokalen Benutzeradministrators des Servers "Q.________". Die Täterschaft sei dabei bis hin zu den Terminalservern der Beschwerdeführerin eingedrungen, sei auf acht verschiedenen Servern der Beschwerdeführerin aktiv gewesen und habe auch auf deren Kundenverwaltungsanwendung Zugriff gehabt.
2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Zuger Polizei, die IP-Adresse R.________, von welcher die Angriffe ausgegangen sein sollen, abzuklären sowie Preservation Requests bei L.________ und der N.________ in die Wege zu leiten. Die Ermittlungen ergaben, dass diese IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Beschuldigten zugewiesen war (Vi act. D 10/4).
3. Am 7. April 2021 wurde eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der H.________ GmbH und des Beschuldigten durchgeführt. Die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände wurden versiegelt. Die Staatsanwaltschaft stellte am 16. April 2021 Antrag auf Entsiegelung und ersuchte gleichzeitig um Sistierung des Entsiegelungsverfahrens.
4. Am 30. Juni 2021 befragte die Staatsanwaltschaft vier Zeugen und am 14. Oktober 2021 stellte sie den Parteien die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Oktober 2021 eine ausführliche Stellungnahme ein.
5. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und unbefugtes Beschaffen von Personendaten ein. Die Untersuchungskosten von CHF 5'195.80 sowie die Entschädigung an den Beschuldigten in der Höhe von CHF 4'553.35 zuzüglich Mehrwertsteuer auferlegte sie je zur Hälfte der Beschwerdeführerin; die andere Hälfte nahm sie auf die Staatskasse. Sodann hielt sie fest, dass nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung das Gesuch um Entsiegelung vom 16. April 2021 zurückgezogen werde. Zur Begründung hielt sie Folgendes fest:
5.1 Der Beschuldigte habe sich nicht der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) strafbar gemacht. Er habe sich anlässlich der Hausdurchsuchung spontan dahingehend geäussert, dass er von den Kunden der Beschwerdeführerin den Auftrag erhalten habe, deren Daten in ein anderes System zu überführen, da die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Daten verweigert habe. Die jeweiligen Kunden hätten sich aber selbständig in die Systeme der Beschwerdeführerin eingeloggt und dem Beschuldigten anschliessend die Kontrolle über die Systeme überlassen, damit dieser die Daten der Kunden habe herunterladen können.
5.2 Dieses Vorgehen sei von den Zeugen anlässlich der Einvernahme bestätigt worden. Die Kunden hätten wechseln wollen und die Beschwerdeführerin habe die Datenherausgabe teilweise verweigert, weshalb sich die Zeugen gezwungen gesehen hätten, mithilfe des Beschuldigten mit ihren Logins die Daten zu migrieren.
5.3 Der Beschuldigte habe sich auch nicht des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB) strafbar gemacht. Alle Zeugen hätten übereinstimmend ausgesagt, dem Beschuldigten ihre Passwörter nicht überlassen zu haben. Seien solche benötigt worden, hätten die Zeugen diese selbst eingegeben. Der Beschuldigte habe zu keiner Zeit irgendeine elektronische Sicherung der Beschwerdeführerin umgangen und damit nicht irgendwelche Zugangsschranken überwunden. Die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen zeigten klar auf, dass weder der Beschuldigte noch eine andere Person aus dem Umfeld der H.________ GmbH in das System der Beschwerdeführerin im Sinne des Tatbestandes eingedrungen sei. Der Beschuldigte habe die Zeugen einzig bei ihrem Wechsel auf die Systeme der H.________ GmbH unterstützt.
5.4 Auch des unbefugten Beschaffens von Personendaten (Art. 179novies StGB) habe sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht. Der Beschuldigte habe keine Daten der Beschwerdeführerin beschafft. Die Personendaten gehörten einzig den Zeugen, welche diese Daten auf das System der H.________ GmbH hätten übertragen wollen. Hierfür habe weder der Beschuldigte noch eine andere Drittperson Sicherungsmechanismen oder Zugangssperren überwinden müssen.
5.5 Die Untersuchungen hätten sodann auch keine Hinweise auf ein sonstiges strafbares Verhalten ergeben. Die Zeugen hätten klar ausgesagt, sie seien mit den Leistungen der Beschwerdeführerin nicht mehr zufrieden gewesen und hätten deshalb den Anbieter gewechselt. Hingegen gebe es keinen hinreichenden Verdacht, dass die in der Anzeige und den Ergänzungen geschilderten Probleme der Beschwerdeführerin auf das Mitwirken des Beschuldigten bei der Datenmigration zurückzuführen seien. Die angebliche zeitliche Konnexität zwischen den Problemen der Beschwerdeführerin und der Unterstützung des Beschuldigten bei der Datenmigration würden keinen hinreichenden Verdacht für eine strafbare Handlung darstellen. Eine weitere Strafuntersuchung würde somit einer unerlaubten "fishing expedition" gleichkommen. Bezüglich der bereits in den Verfahren 2A 2017 2‑4 abgehandelten Sachverhaltskomplexe (Strafanzeige vom 23. Dezember 2016 u.a. gegen den Beschuldigten bezüglich Kopierens und Verwendens des Sourcecodes der Beschwerdeführerin, Abwerben von Kunden) greife sodann der Grundsatz "ne bis in idem", weshalb diesbezüglich ein Verfahrenshindernis bestehe.
6. In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Beschluss vom 28. September 2022 die Einstellungsverfügung auf (Verfahren BS 2022 2). Zur Begründung führte sie Folgendes aus:
6.1 Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, der Beschuldigte habe zu keiner Zeit irgendeine elektronische Sicherung der Beschwerdeführerin umgangen und sei abgesehen vom Kundenlogin nicht in das System der Beschwerdeführerin eingedrungen. Er habe die Zeugen einzig bei ihrem Wechsel auf die Systeme der H.________ GmbH unterstützt, indem er ihre Daten mithilfe ihres Logins extrahiert habe. Hingegen nehme die Staatsanwaltschaft keine Stellung zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass (1) der Beschuldigte – neben der Migration von Daten seiner neuen Kunden – auf Daten unbeteiligter Kunden zugegriffen und diese eventuell kopiert habe, (2) er in das System der Beschwerdeführerin eingedrungen sei und (3) hierfür Login-Daten von unbeteiligten Kunden sowie Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin verwendet habe, (4) dass der Beschuldigte eigene Programme auf dem System der Beschwerdeführerin installiert, verwendet und wieder gelöscht und (6 [recte: 5]) weitergehende Informationen aus den Systemen der Beschwerdeführerin beschafft habe, als dies über das Kundenlogin möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Behauptungen dabei substanziiert vorgetragen und auf entsprechende Beweismittel verwiesen. Aus den Akten würden sich dennoch keine Hinweise ergeben, dass die Staatsanwaltschaft die Behauptungen der Beschwerdeführerin geprüft hätte. Vielmehr stütze sich die Staatsanwaltschaft bei ihren Sachverhaltsfeststellungen einzig auf die Aussagen der vier Zeugen sowie eine spontane Äusserung des Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung. Dabei falle auf, dass keiner der Zeugen habe darlegen können, wie der Beschuldigte an die Kundendaten gelangt sei, obwohl die Zeugen selbst die Daten nicht hätten extrahieren können. Auch hätten die Zeugen nicht nachvollziehen können, was der Beschuldigte im Rahmen der Datenmigration mithilfe ihres Accounts getan habe. Der Beschuldigte selbst sei nicht dazu befragt worden, wie er die Datenmigration genau gestaltet habe, insbesondere als diese nicht reibungslos funktioniert habe.
6.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe einen Forensikbericht der K.________ AG (Vi act. D 4/1/5) vorgelegt, der ihrer Darstellung der geschilderten Vorgänge zugrunde liege, und beschreibe unter Verweis auf diesen Bericht detailliert, welche Handlungen an welchem Datum durch eine Person mit der IP-Adresse des Beschuldigten vorgenommen worden seien. Die Staatsanwaltschaft erkläre nicht, weshalb der Forensikbericht und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin unzutreffend sein sollen. Es sei somit nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft zu ihrer abweichenden Sachverhaltsfeststellung gelange. Aufgrund des Forensikberichts vom 30. Juni 2020 und den detaillierten, mit objektiven Beweismitteln zumindest plausibel dargelegten Behauptungen der Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt somit nicht genügend geklärt, um gestützt darauf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.
6.3 Der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt würde sodann ein strafbares Verhalten des Beschuldigten nahelegen. Dieses wäre insbesondere nicht durch die Einwilligung bestimmter Kunden gerechtfertigt, da gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin ihre eigenen IT-Systeme und unbeteiligte Drittkunden betroffen gewesen seien. Auf weitergehende Ermittlungen könne deshalb auch nicht aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden.
7. Nachdem die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungshandlungen veranlasst hatte, stellte sie die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und unbefugtes Beschaffen von Personendaten mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 erneut ein. Auf die Zivilforderung der Beschwerdeführerin trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskoten wurden auf die Staatskasse genommen. Die Wahlverteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wurde mit CHF 28'000.00 (Honorar, Auslagen, inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung und Genugtuung von CHF 4'000.00 aus der Staatskasse ausgerichtet.
8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2025 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen:
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20.12.2024 in der Untersuchung gegen E.________, geb. G.________, von S.________, wohnhaft T.________, U.________, betreffend unbefugter Datenbeschaffung, unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, unbefugtem Beschaffen von Personendaten und allenfalls weiterer Delikte sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zug sei anzuweisen, die Strafuntersuchung im Sinne der Anträge in Ziffer 3 nachfolgend weiterzuführen, gegebenenfalls mit Ausdehnung auf weitere Personen und anschliessend Anklage vor dem zuständigen Gericht zu erheben;
Insbesondere sei in Gutheissung der Beschwerde,
Ziff. 1 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, unbefugtes Beschaffen von Personendaten sei fortzuführen;
Ziff. 2 aufzuheben und die Zivilforderung sei nicht auf den Zivilweg zu verweisen;
Ziff. 3 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen;
Ziff. 4 aufzuheben und es sei keine Entschädigung für die Wahlverteidigung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ auszurichten;
Ziff. 5 aufzuheben und dem Beschuldigten sei keine Entschädigung und keine Genugtuung aus der Staatskasse auszurichten;
Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
die Kontaktnahme zwischen der Zuger Polizei und K.________ AG vom 25.2.2021 nachdokumentieren zu lassen;
die im Forensikbericht vom 30.10.2020 nachweislich festgestellten und forensisch gesicherten Beweise (insbesondere Evidenzen E.01 bis E.33) auszuwerten und in der Strafuntersuchung vollumfänglich zu berücksichtigen sowie strafrechtlich zu würdigen;
die Mitbeteiligung allfälliger Dritter, mindestens aus dem direkten Firmenumfeld (H.________ GmbH) des Beschuldigten E.________, vertieft abzuklären;
den internen Datensicherungsauftrag vom 02.02.2021 durchzusetzen und allenfalls diesbezüglich weitergehende Abklärungen bezüglich der Accounttätigkeiten bei N.________ des Beschuldigten durchzuführen;
den rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben und gestützt darauf sei
- V.________, geschäftsansässig bei der K.________ zu befragen, insbesondere zu den Daten in act. 26/1 und besonders betreffend "AO.________" sowie "AN.________", sowie zu den Ausführungen der ZuPo, insbesondere in den Berichten 2023 und 2024 (act. 10/43-52, 17/1/69-74 und act. 17/1/85 ff.) sowie zu den Beweisanträgen des Beschuldigten in act. 2/1/22 ff. und act. 2/1/65 ff.;
- W.________, ehemaliger Mitarbeiter in der Firma des Beschuldigten, aktuell geschäftsansässig bei der X.________ AG, Y.________, Z.________, als Zeuge zu befragen, insbesondere zu seinen Aufgaben und Tätigkeiten bei der H.________ GmbH im Zusammenhang mit der Migration von Kunden der Anzeigeerstatterin, welche zu J.________ gewechselt haben oder wechseln wollten, der verwendeten Server, Tools, IP-Adressen, etc.;
3.6 es sei von der ZuPO ein Zusatzbericht zu den Beweisanträgen vom 25.11.2024 der Beschwerdeführerin zur Thematik AA.________ in der AB.________ anzufertigen, zusätzlich zum bereits vorliegenden Bericht vom 28.08.2024 sowie den Anträgen vom 31.10.2024;
3.7 es sei die ZuPO anzuweisen darüber Auskunft zu geben und zwar konkret mit Bezug auf die ausgewerteten Daten, (i) welche Kunden der Privatklägerin das E-Mail-Hosting von der Privatklägerin beziehen, und welche davon (ii) über die gleichen IP-Adressen laufen sowie (iii) welche konkreten Abklärungen die ZuPo zu (i) und (ii) getroffen hat sowie (iv) welche Abklärungen von der ZuPo getroffen wurden, wonach Anhaltspunkte für eine Gefahr bestehen würden, wonach bei einer breiten Abklärung diverse Email-Nachrichten als Resultate der gleichen IP-Adressen erscheinen könnten (vgl. Beweisanträge vom 31.10.2024 und 25.11.2024);
3.8 es sei die über das Telefongespräch (gemäss act. 10/47) der ZuPo (ITF) erstellte Aktennotiz zu edieren;
3.9 es seien Untersuchungen der ZuPo mit Bezug auf die Fragestellungen der StA mittels ganzheitlichem Einblick in die Systemarchitektur der Firma C.________ GmbH durchzuführen;
3.10 es sei die ZuPo anzuweisen, entweder selber oder mittels anderer forensischen Polizeiabteilungen die zur Verfügung gestellten Evidenzen (E.01 bis E.33), insbesondere mit der Dateiendung "E.xx" bzw. diese Rohdaten zu analysieren, allenfalls mit Hilfe von Spezial-Tools (Software);
3.11 eventualiter sei beim zuständigen Gericht umgehend Anklage gegen den Beschuldigten E.________ zu erheben;
Die Verfahrensakten seien bei der Beschwerdegegnerin zu edieren;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates.
9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 31. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung.
10. Der Beschuldigte beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 28. Februar 2025.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2025 ist grundsätzlich einzutreten.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
2.
Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Untersuchungsverfahrens zusammengefasst wie folgt:
2.1
Die Beschwerdeführerin habe für die Datenanalyse und -sammlung die externe Firma K.________ AG beigezogen. Diese habe für den Auftrag das Client-Server-Programm AC.________ eingesetzt. Ein solches Tool könne zur Überwachung und Analyse von Systemen grosser IT-Umgebungen eingesetzt werden. Es sei fraglich, ob die durch den Einsatz des Programmes AC.________ gewonnenen Erkenntnisse als zulässige Beweismittel anzusehen seien. Beweismittel seien nur verwertbar, wenn sie durch die Strafverfolgungsbehörden auf diese Art und Weise rechtmässig erlangt hätten werden können (Art. 141 Abs. 2 StPO). Unabhängig davon, ob die durch den Einsatz des Programmes gewonnenen Erkenntnisse als zulässige Beweismittel anzusehen seien, sei das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten jedoch einzustellen.
2.2
Der Ersteller des AD.________ Report, V.________, habe an der Zeugenbefragung nicht sagen können, wie die IP-Adresse R.________ gefunden worden sei, auf welche im Report Bezug genommen werde. Diese sei der K.________ AG von der Beschwerdeführerin so mitgeteilt worden, da sie als ungewöhnlich aufgefallen sei. Wie genau die Beschwerdeführerin auf diese IP-Adresse gekommen sei, habe der Zeuge nicht sagen können. Des Weiteren habe er erklärt, dass er nie eine Sicht auf die Firewall gehabt habe. Ihm sei von der Beschwerdeführerin gesagt worden, dass "komische Sachen" festgestellt worden seien und man deshalb auf die Firewall geschaut und dort die IP-Adresse gesehen habe. Auch der Beschuldigte habe bereits im Schreiben vom 15. Dezember 2022 festgestellt, dass der Bericht der K.________ AG sich darüber ausschweige, woher die öffentliche IP-Adresse R.________ stamme und wieso gerade diese dem angeblichen Angreifer gehören solle. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte auf weitere Ungereimtheiten hingewiesen: So seien gemäss Bericht der K.________ AG die meisten Zugriffe über die Kundengeräte erfolgt. In diesem Fall hätte die IP-Adresse R.________ keinesfalls geloggt werden können, da für das System der Zugriff vom Kundengerät erfolgt sei und somit von einem Dritten.
2.3
DDos-Attacken seien von der K.________ AG gemäss dem Zeugen V.________ keine analysiert worden, da es hierzu keine Evidenzen gegeben habe und dies entsprechend auch nicht habe festgestellt werden können. Es habe keine Beweise gegeben, die dies erhärtet hätten.
2.4
Der Zeuge habe des Weiteren in Bezug auf das Thema "laterale Bewegungen" angegeben, dass keine internen Sicherheitsschranken bei den lateralen Bewegungen hätten überwunden werden müssen; alles sei offen gewesen. Der Tatbestand von Art. 143 StGB verlange aber – so die Staatsanwaltschaft – dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff des konkreten Täters besonders gesichert sein müssten. Somit erfüllten die zwei erfolgreichen lateralen Bewegungen, welche es gemäss AD.________ Report in den Systemen der Beschwerdeführerin gegeben habe, den Tatbestand von Art. 143 StGB nicht. Darüber hinaus habe der Zeuge ausgeführt, dass er nicht nachweisen könne, was dort genau gemacht worden sei.
2.5
Zum Thema Datenabfluss habe der Zeuge angegeben, dass er keine Firewall-Logs habe, welche besagten, dass Daten hinausgeflossen seien. Somit gebe es, so die Staatsanwaltschaft, offensichtlich keine Anzeichen dafür, dass Daten aus dem Netzwerk oder aus dem System der Beschwerdeführerin nach aussen gelangt seien. Das Fehlen von Logs bedeute zwar nicht zwangsläufig, dass kein Datenabfluss stattgefunden habe. Da Spuren in technischer Hinsicht fehlten, liessen sich auch keine weiteren Aussagen dahingehend machen, die auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten und/oder einer erweiterten Täterschaft im Zusammenhang mit dem Datenabfluss hinweisen würden.
2.6
Der AD.________ Report enthalte eine Übersicht über die Zugriffe. Der Zeuge V.________ sei gefragt worden, wie er sich erklären könne, dass bei einem Angreifer überschneidende und gleichzeitige Remote-Desktop-Sitzungen möglich gewesen sein sollen. Der Zeuge habe eingestehen müssen, dass es ein Fehler sein müsse. Sei es der gleiche Benutzer, dann sei es nicht möglich, dass gleichzeitig zwei Sessions stattfinden könnten. Auch beim Zugriff auf die Systeme der Beschwerdeführerin via O.________ habe der Zeuge bestätigt, dass dies auf Annahmen basieren würde. Sodann habe der Zeuge ausgesagt, dass die beiden Tools AN.________ und AO.________ nur zum Angriff, nicht aber zum Eindringen in das System der Beschwerdeführerin verwendet worden seien.
2.7
Gestützt auf die Aussagen des Zeugen V.________ habe festgestellt werden müssen, dass der Report der K.________ AG in einigen Punkten nicht korrekt sei und Unstimmigkeiten aufweise. Zudem habe sich aus den Aussagen des Zeugen ergeben, dass bei der Erstellung des Reports von Annahmen ausgegangen worden sei.
2.8
Die in der Strafanzeige formulierten Vorwürfe hätten ihre Grundlage im Bericht der K.________ AG, einem (Privat-)Gutachten, das auf Daten basiere, welche mit dem Programm AC.________ erhoben worden seien. Gestützt auf die Strafanzeige und den AD.________ Report seien anlässlich der diversen Triage-Verhandlungen unter der Leitung des Zwangsmassnahmengerichts die sichergestellten Systeme des Beschuldigten/der H.________ GmbH mit Stichworten durchsucht worden. Mit den vom Zwangsmassnahmengericht letztlich freigegebenen Daten und Unterlagen hätten die in der Strafanzeige formulierten Vorwürfe jedoch nicht bewiesen bzw. erhärtet werden können.
2.9
Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 10. August 2023 ersucht worden, die Ziel-IP-Adresse im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge verschiedene interne und externe IP-Adressen übermittelt. In der Folge sei die Zuger Polizei, Dienst IT Forensik, vom Zwangsmassnahmengericht beauftragt worden, in den aufbereiteten Daten, welche im Bericht zur forensischen Datenaufbereitung vom 15. Juni 2023 dokumentiert seien, jeweils nach den ersten drei Oktetten der AE.________-Adressen (AF.________ und AG.________) zu suchen. Die Ermittlungen der Zuger Polizei hätten ergeben, dass eine Ermittlung der Täterschaft einzig aufgrund von lokalen IP-Adressen von Terminalservern und den zur Verfügung stehenden Daten nicht möglich sei. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten lokalen (internen) AE.________-Adressen vernachlässigt werden könnten, da diese nicht zur Ermittlung der Täterschaft führen würden, sei somit zutreffend gewesen.
2.10
Die Abklärungen zu den Event-Logs hätten ebenfalls zu keinen Hinweisen geführt, welche eine Tatbegehung des Beschuldigten belegen würde. Entsiegelt worden sei ein WhatsApp-Chat mit der Kennung "AH.________ Der Zuger Polizei sei es nicht möglich gewesen, die Chatpartner etc. zu eruieren. Es habe ein Austausch über Datenmigration stattgefunden. Erwähnt worden sei, dass ein Zugang gesperrt worden sei. Es sei indes nicht festzustellen gewesen, um was für einen Zugang es sich dabei gehandelt habe. In der Nachricht werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Datenbank verschlüsselt habe, wobei das Passwort aber habe "herausgefunden" werden können. Um welche Datenbank es sich gehandelt habe, habe nicht ermittelt werden können. Weitere Ermittlungen dazu seien nicht möglich, dies auch vor dem Hintergrund, dass nur ein Teil des Chats durch das Zwangsmassnahmengericht entsiegelt worden sei.
2.11
Die Beschwerdeabteilung des Obergerichts habe im Beschluss vom 28. September 2022 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Schilderungen den Forensikbericht der K.________ AG zugrunde gelegt habe und sie unter Verweis auf diesen Bericht detailliert beschreibe, welche Handlungen an welchem Datum durch eine Person mit der IP-Adresse des Beschuldigten vorgenommen worden seien. Die Staatsanwaltschaft erkläre nicht, weshalb der Forensikbericht und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin unzutreffend sein sollten.
Die Staatsanwaltschaft habe den Ersteller des Forensikberichts, V.________, einvernommen. Dabei habe festgestellt werden müssen, dass der Bericht Unstimmigkeiten aufweise. Die IP-Adresse des Beschuldigten sei nicht von der K.________ AG selbständig so festgestellt worden, sondern sei ihr von der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden. Dies wie auch alle anderen Unstimmigkeiten in diesem Forensikbericht, die nicht gefundenen Spuren in den Systemen des Beschuldigten wie auch die Zeugenaussagen von ehemaligen Kunden der Beschwerdeführerin, die mit grössten Schwierigkeiten zu H.________ GmbH hätten wechseln können, hätten dazu geführt, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und/oder eine erweiterte Täterschaft gesamthaft einzustellen sei. Der mit dem Parteigutachten dargestellte Sachverhalt in der Strafanzeige habe mit den Ermittlungen so nicht festgestellt werden können und könne somit dem Beschuldigten so auch nicht vorgeworfen werden. Schlüssige Beweise für den von der Beschwerdeführerin dargelegten Sachverhalt hätten nicht gefunden werden können.
2.12
Es habe insgesamt nicht erstellt werden können, dass der Beschuldigte oder eine andere, erweiterte Täterschaft sich widerrechtlich Zugriff zu den Systemen der Beschwerdeführerin verschafft habe, insbesondere dass der Beschuldigte und/oder eine unbekannte Täterschaft weitergehende Informationen oder Daten aus den Systemen der Beschwerdeführerin beschafft habe, als dies über das Kundenlogin möglich sei. Ebenso wenig sei erstellt, dass der Beschuldigte oder eine unbekannte Täterschaft in die interne IT-Systeminfrastruktur der Beschwerdeführerin eingedrungen sei, dadurch Kundendaten oder andere Informationen erlangt und Programme in die Systemumgebung der Beschwerdeführerin implementiert hätte.
2.13
Die sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge seien insgesamt abzuweisen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten.
3.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber – zusammengefasst – Folgendes geltend:
3.1
Die Staatsanwaltschaft habe die Vorwürfe gemäss Strafanzeige und damit den Tatverdacht immer noch nicht analysiert. Sie habe zwar weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt, aber die massgebenden und von der Beschwerdeführerin bereits mit der Strafanzeige beigebrachten Beweismittel nicht geprüft. Die fehlende Prüfung zeige sich exemplarisch darin, dass die Staatsanwaltschaft die 33 Evidenzen des Forensikberichts nicht analysiert habe. Die Zuger Polizei habe diese offenbar mangels technischer Mittel nicht analysieren können, was nicht zulässig sei. Der Zeuge V.________ habe an der Befragung mehrfach auf die Verifizierung von Evidenzen hingewiesen, welche geprüft werden müssten. Auch bei weiteren Fragen habe der Zeuge auf weitere Prüfhandlungen und Abklärungen verwiesen. Aufgrund der umfangreichen Zeugenbefragung von rund acht Stunden und der Tatsache, dass die forensische Analyse des Zeugen rund eineinhalb Jahre vor dessen Befragung erfolgt sei, seien allfällig unvollständige oder nicht bis ins Detail stimmige mündliche Antworten des Zeugen nicht ungewöhnlich. Es sei daher notwendig, den Zeugen insbesondere zu den Ausführungen der Zuger Polizei in den Berichten 2023 und 2024 sowie zu den Beweisanträgen des Beschuldigten zu befragen.
3.2
Die Staatsanwaltschaft habe ausserdem die Zuger Polizei anzuweisen, entweder selber oder mittels anderer forensischer Polizeiabteilungen die zur Verfügung gestellten Evidenzen forensisch auszuwerten, allenfalls mit Hilfe von Spezial-Tools und unter Beizug der Forensik, zumal die Staatsanwaltschaft die Forensik zur Sachverhaltsabklärung faktisch nicht beigezogen habe. Die Staatsanwaltschaft habe nicht begründet, weshalb sie keine forensische Abklärung habe durchführen lassen. Somit sei der Forensikbericht offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt und geprüft worden, obwohl er relevante Evidenzen enthalte, die für den Fall von entscheidender Bedeutung seien.
3.3
Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Anwendung der von der K.________ AG verwendeten Software AC.________ für die Auswertung der Daten der Beschwerdeführerin nicht zulässig gewesen sein solle. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft das Argument der Nichtverwertbarkeit wegen Art. 141 StPO erstmals in der aktuellen Einstellungsverfügung vorbringe.
3.4
Im Forensikbericht der K.________ AG vom 30. Oktober 2020 werde im Detail aufgezeigt, wie der Angreifer vorgegangen sei, welcher Mittel und Programme er sich bedient habe, in welche Systeminfrastruktur der Beschwerdeführerin er eingedrungen sei, welche Zugangshürden er habe überwinden müssen und welche Datenbanken er transferiert habe. Dabei habe der Forensikbericht auf 33 Einzelbeweise/Daten (Evidenzen) verwiesen. Bei diesen Evidenzen handle es sich um Daten aus dem System der Beschwerdeführerin. Wie erwähnt, habe die Staatsanwaltschaft die Evidenzen zum Forensikbericht nicht analysiert. Eine ausreichende Würdigung des Berichts und den Schlussfolgerungen sei in der Einstellungsverfügung aber nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft habe sich darauf beschränkt, die entsiegelten Daten aus der Hausdurchsuchung auszuwerten und der Zuger Polizei dazu einen Auftrag zu erteilen. Eine umfassende und sorgfältige Auswertung des Forensikberichts wäre jedoch erforderlich gewesen, um eine objektive und rechtlich fundierte Entscheidung zu treffen.
3.5
Was die IP-Adresse R.________ betreffe, so spiele es keine Rolle, wie diese gefunden worden sei. Es handle sich dabei unbestrittenermassen um die IP-Adresse des Beschuldigten und der Forensikbericht zeige, dass diese IP-Adresse mehrfach im System der Beschwerdeführerin gefunden worden sei, auch auf der Firewall. Gemäss K.________ AG seien die meisten Zugriffe zwar über die Kundengeräte erfolgt. Dies bedeute aber, dass nicht alle Zugriffe über die Kundengeräte erfolgt seien, sondern die übrigen über die Firewall.
3.6
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft habe die Täterschaft sehr wohl interne Sicherheitsschranken überwinden müssen, auch bei den lateralen Bewegungen. Sämtliche Daten seien mit Passwort und Benutzernamen geschützt gewesen. Den Akten lasse sich ausserdem entnehmen, dass zumindest ein Passwort der Beschwerdeführerin gehackt worden sei. Dazu komme ein Hinweis in der internen Kommunikation der Firma des Beschuldigten, der H.________ GmbH, zwischen der Ehefrau des Beschuldigten mit dem damaligen Mitarbeiter W.________, welcher ebenfalls für eine widerrechtliche Vorgehensweise spreche. Im Forensikbericht werde sodann dargelegt, wie der Beschuldigte (z.B. mit den Logindaten von AI.________, fremder Kunde ohne Bezug und Einwilligungserklärung gegenüber der Täterschaft) auf den Account von AI.________ und nach der Überwindung zusätzlicher Sicherheitsbarrieren widerrechtlich auf interne IT-Systeme der Beschwerdeführerin zugegriffen habe. Um die dort eingesetzten Sicherheitsschranken zu durchbrechen, habe der Beschuldigte nachgewiesenermassen diverse Administratoren-Passwörter vom internen Domänen-Controller der Beschwerdeführerin ausprobiert. Gleichzeitig habe er auch die Benutzernamen und Passwörter von einem ehemaligen Entwickler der Beschwerdeführerin eingesetzt und ausprobiert sowie auch diejenigen von einem aktuell bei der Beschwerdeführerin angestellten Entwickler missbraucht. Der Beschuldigte habe somit mehrere Sicherheitsschranken durchbrechen müssen. Wie aus dem Forensikbericht ersichtlich, seien diese Angriffe auf weitere geschützte interne IT-Systembereiche der Beschwerdeführerin in mehreren Fällen erfolgreich gewesen. Im Forensikbericht seien unter Angabe von genauen Start- und Endzeiten die einzelnen "Eingriffe" auf Kundendaten unbeteiligter (nicht einwilligender) Kunden dokumentiert. Bei sämtlichen Bewegungen habe es dem Beschuldigten klar sein müssen, dass er sich im System der Beschwerdeführerin auch nicht lateral bewegen dürfe. Die mehrstufigen Sicherheitsmassnahmen zeigten, dass der Zugriff auf die internen Systeme nicht offen gewesen sei, sondern durch verschiedene technische und organisatorische Vorkehrungen umfassend geschützt worden sei. Die Aussage des Zeugen, dass lateral keine Sicherheitsvorkehrungen bestanden hätten, sei nicht zutreffend. Dessen Aussage sei unter der Prämisse der langen Dauer der Befragung zu sehen.
3.7
Die Staatsanwaltschaft argumentiere, dass für einen Datenabfluss vom System der Beschwerdeführerin hin zum Beschuldigten Spuren in technischer Hinsicht fehlen würden und berufe sich dabei auf den Zeugen V.________. Auch diesbezüglich werde auf die Befragungsdauer von über acht Stunden hingewiesen, was die Qualität der Aussage des Zeugen beeinträchtigt haben könnte. Im Forensikbericht würden die Tools des Angreifers als Beweismittel aufgeführt und dem Beschuldigten zugeordnet. Auf dem PC des Beschuldigten seien die Dateien AQ.________, AR.________, AS.________ und AT.________ gefunden worden. Dabei sei offensichtlich, dass ein solcher Datenbaum in den Daten der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sei. AJ.________ sei das Programm des Beschuldigten. Diese Tools seien sowohl in den entsiegelten Daten als auch im System der Beschwerdeführerin gefunden worden. Die Tools (AQ.________ und AS.________) befänden sich widerrechtlich im IT-System der Beschwerdeführerin. Somit seien sowohl in den beschlagnahmten und entsiegelten Daten wie auch im Forensikbericht die identischen Spuren der Tools des Beschuldigten vorgefunden worden. Der Beschuldigte habe die Logindaten von Kunden für den unerlaubten Zugang in das System der Beschwerdeführerin verwendet. Er habe die Tools gezielt eingesetzt, um auf sensible Daten zuzugreifen und diese möglicherweise zu manipulieren oder weiterzugeben. Ob der Beschuldigte die Daten abfotografiert oder auf andere Weise kopiert habe, sei nicht von Bedeutung. Fakt sei, dass er unbefugt auf die internen Systeme zugegriffen und die Daten eingesehen und genutzt habe.
3.8
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei es grundsätzlich möglich, dass gleichzeitig überschneidende Remote-Desktop-Sitzungen stattfänden, somit mehrere Benutzer gleichzeitig auf ein System zugreifen könnten, wenn der Remote-Desktop-Dienst diese Funktion unterstütze. Die gegenteilige Annahme des Zeugen sei wiederum wohl auf dessen Ermüdung wegen der langen Dauer der Befragung zurückzuführen. Der Beschuldigte habe sich über mehrere Server hinweg weiterverbunden und sich mit verschiedenen Benutzerdaten über RDP (Remote Desktop Protocol) eingeloggt. Während er eingeloggt gewesen sei, habe er zusätzlich versucht, über Windows-Freigaben auf weitere Ressourcen zuzugreifen, um Daten zu kopieren oder zu manipulieren.
3.9
Die Staatsanwaltschaft habe lediglich die entsiegelten Daten aus der Hausdurchsuchung ausgewertet, jedoch nicht forensisch. Darüber hinaus habe sie weder die Evidenzen des Forensikberichts geprüft noch einen ganzheitlichen Einblick in die Systemarchitektur der Beschwerdeführerin vorgenommen. Es sei daher erforderlich, dass die Zuger Polizei die Untersuchungen mit Bezug auf die Fragestellungen der Staatsanwaltschaft mittels ganzheitlichem Einblick in die Systemarchitektur der Beschwerdeführerin durchführe.
3.10
Die Staatsanwaltschaft habe dem Beschuldigten zu Unrecht eine Entschädigung und Genugtuung sowie eine Entschädigung für seine Wahlverteidigung ausgerichtet. Die Staatsanwaltschaft verkenne dabei, dass der Beschuldigte die Ursache für die Strafanzeige in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gesetzt habe.
4.
Die Staatsanwaltschaft wurde von der Beschwerdeabteilung des Obergerichts im Beschluss vom 28. September 2022 wie erwähnt angewiesen, abzuklären, ob (i) der Beschuldigte weitergehende Informationen oder Daten aus den Systemen der Beschwerdeführerin beschafft habe, als dies über das Kundenlogin möglich gewesen sei, ob (ii) der Beschuldigte in die interne IT-Systeminfrastruktur der Beschwerdeführerin eingedrungen sei, ob (iii) er dadurch Kundendaten oder andere Informationen erlangt und ob (iv) er Programme in die Systemumgebung der Beschwerdeführerin implementiert habe. Sodann hielt die Beschwerdeabteilung fest, dass die Staatsanwaltschaft zu klären habe, ob die in diesem Zusammenhang gemachten Feststellungen im Forensikbericht vom 30. Oktober 2020 und die daraus gezogenen Schlüsse der Beschwerdeführerin zutreffend seien.
4.1
Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang der Zuger Polizei am 28. November 2022 einen Ermittlungsauftrag erteilt, welcher mit Rapport vom 28. August 2024 abgeschlossen wurde. Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft am 24. November 2022 bei der K.________ AG Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung des AD.________ Report vom 30. Oktober 2020 eingefordert, wobei die K.________ AG dieser Aufforderung mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 nachgekommen ist. Sodann befragte die Staatsanwaltschaft am 26. Juni 2023 den Ersteller des AD.________ Report, V.________, als Zeugen und führte am 8. März 2024 eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durch. Schliesslich hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Entsiegelung der am 7. April 2021 versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der H.________ GmbH und des Beschuldigten mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 teilweise gut.
4.2
Es stellt sich die Frage, ob diese von der Staatsanwaltschaft ergänzend durchgeführten Untersuchungshandlungen ausreichend waren, um die von der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vorgebrachten Vorwürfe gegen den Beschuldigten und/oder allenfalls unbekannte Täterschaft rechtsgenügend abzuklären, und ob sie darüber hinaus aufgrund des Untersuchungsergebnisses die Strafuntersuchung einstellen durfte.
5.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO).
5.1
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je m.H.).
5.2
Die Klärung des Sachverhalts ist dabei Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Die Strafbehörden haben von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneter Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Zur Ermittlung der Wahrheit haben sie von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (Wohlers, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 6 StPO N 9).
5.3
Die Beschwerdeführer bezichtigen den Beschuldigten und/oder eine unbekannte Täterschaft der unbefugten Datenbeschaffung, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und des unbefugten Beschaffens von Personendaten.
5.3.1
Gemäss Art. 143 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind.
5.3.2
Nach Art. 143bis StGB wird auf Antrag bestraft, wer auf dem Wege der Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt.
5.3.3
Gemäss Art. 179novies StGB wird auf Antrag bestraft, wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft.
6.
Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft zunächst vor, den AD.________ Report nicht analysiert und somit die massgebenden von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige beigebrachten Beweismittel nicht geprüft zu haben. Die Staatsanwaltschaft wolle das Verfahren lediglich aufgrund der von ihr bzw. der Zuger Polizei ausgewerteten Daten einstellen, was nicht zulässig sei.
6.1
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft entsprechend der Weisung der Beschwerdeabteilung des Obergerichts abgeklärt hat, ob die im Bericht der K.________ AG gemachten Feststellungen und die gestützt auf diesen Bericht von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zutreffend sind. Die Ergebnisse dieser Abklärungen fanden Eingang in den Rapport der Zuger Polizei vom 28. August 2024 (HD 10/43 ff.). Insbesondere wurde festgehalten, dass verschiedene Feststellungen im Bericht der K.________ AG, einem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Privatgutachten, unzutreffend sind und dieser Bericht im Übrigen Mängel aufweist, wie sich bei der Befragung des Zeugen V.________ herausstellte. Dieser gab – als Ersteller des AD.________ Report – gemäss Polizeirapport denn auch selber an, dass dieser Bericht verschiedene Fehler aufweise (Vi act. 22/5/1 ff.). Sodann äusserte V.________ noch die Vermutung, er gehe davon aus, dass Endkunden der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten Zugriff auf die Systeme der Beschwerdeführerin gegeben hätten. Damit werden Aussagen des Beschuldigten wie auch der befragten ehemaligen Kunden der Beschwerdeführerin gestützt, welche angaben, dass sie dem Beschuldigten Zugriff auf ihre Daten und Systeme gegeben haben (Vi act. 22/1-4).
6.2
Dass das Obergericht den Bericht im Beschluss vom 28. September 2022 als Forensikbericht bezeichnet hat, wie die Beschwerdeführerin betont (vgl. act. 1 Rz 9), ändert daran nichts. Das Obergericht hielt damals denn auch einschränkend fest, dass die Staatsanwaltschaft nicht erklärt habe, weshalb der Forensikbericht und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin unzutreffend sein sollten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6.3). Dies holte die Staatsanwaltschaft nun nach. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass keine weiteren Mittel eingesetzt wurden, um die Rohdaten der K.________ AG lesbar zu machen, um die Evidenzen zu analysieren. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass die (insbesondere belastenden) Daten Eingang in den Bericht gefunden haben und die Rohdaten mithin keine weiteren Erkenntnisse zu liefern vermöchten. Schliesslich basiert der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach AK.________ vom Dienst Cyber- und Wirtschaftsdelikte der Zuger Polizei die notwendige Qualifikation zur Analyse des Berichts gefehlt habe, lediglich auf einer Mutmassung, welche mit einem Hinweis auf sein Linkedin Profil nicht belegt werden kann (vgl. act. 1 Rz 30).
6.3
Weiter gab der Ersteller des Berichts, V.________, als Zeuge zwar zu Protokoll, dass ihm von der Beschwerdeführerin eine IP-Adresse (R.________) mitgeteilt worden sei, welche als ungewöhnlich aufgefallen sei (Vi act. 10/47 Frage 26). Im Polizeirapport wird jedoch ausgeführt, dass mit den von K.________ AG zur Verfügung gestellten Daten, welche beschlagnahmt worden seien, die in der Strafanzeige formulierten Vorwürfe nicht bewiesen und/oder erhärtet werden könnten (Vi act. 10/50 f.). Ein Zugriff, wie in der Strafanzeige behauptet, konnte von der Zuger Polizei nicht festgestellt werden. Diese weist denn auch darauf hin, dass bei den am 24. November 2022 bei der K.________ AG edierten Unterlagen eine
Audio-Datei enthalten sei, welche gemäss dem Ersteller des AD.________ Report beim ersten Zusammentreffen mit der Beschwerdeführerin erstellt worden sei. Der Inhalt dieser
Audio-Datei erwecke den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin schon vor den Abklärungen durch die K.________ AG den Beschuldigten für die in der Strafanzeige aufgeführten Taten verantwortlich mache (Vi act. 10/50). Dies erweckt grundsätzlich Zweifel an der Objektivität des Berichts, zumal V.________ kein ganzheitlicher Einblick in die Daten der Beschwerdeführerin gewährt wurde (vgl. hinten E. 6.4). Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass basierend auf der Strafanzeige und dem AD.________ Report anlässlich der diversen Triage-Verhandlungen unter der Leitung des Zwangsmassnahmengerichts die sichergestellten Systeme des Beschuldigten bzw. der H.________ GmbH mit Stichworten durchsucht worden seien. So sei [da in den protokollierten Sessions der Beschwerdeführerin gemäss den Erkenntnissen der K.________ AG die Workstation "AL.________" identifiziert werden konnte und die Beschwerdeführerin darin eine Verbindung zur H.________ GmbH vermutet, welche ihr Domizil an der AL.________ in AM.________ hatte] nach "AL.________" allein oder nach "AL.________" and/not "AL.________" gesucht worden, sowie nach AO.________ oder AN.________. Ausserdem seien diverse Server-Namen und weitere Stichworte eingegeben worden. Mit den vom Zwangsmanssnahmengericht letztlich freigegebenen Daten und Unterlagen hätten die in der Strafanzeige formulierten Vorwürfe jedoch nicht bewiesen bzw. erhärtet werden können. Auch der Zeuge V.________ führte an der Einvernahme aus, dass man einen Host mit dem Namen "AL.________" auf den Systemen des Angreifers hätte finden müssen (Vi act. 22/5/19; zu den Suchbegriffen AO.________ und AN.________ vgl. hinten E. 6.8).
6.4
Ferner wies V.________ im Rahmen seiner Zeugenbefragung (Vi act. 22/5/1 ff.), wie erwähnt, selber auf Unstimmigkeiten und Fehler im Bericht hin. Offenbar konnten auch keine Firewall-Logdaten analysiert werden, da solche gemäss Mitteilung der Beschwerdeführerin nicht vorhanden seien. V.________ gab zu Protokoll, dass er bei der Beschwerdeführerin die Firewall-Logdaten lediglich angefordert habe. Von dieser habe er die Rückmeldung erhalten, dass solche Logdaten nicht vorhanden seien. Dies habe er nicht selber verifiziert (Vi act. 22/5/13). Der Bericht weist sodann auch insoweit Mängel auf, als nicht erklärbar ist, wie die externe IP-Adresse R.________ auf die Kundenserver geloggt sein konnte, wenn der Zugriff jeweils über die Kundengeräte bzw. über O.________ erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin führt zwar aus (act. 1 Rz 71), dass gemäss Bericht der K.________ AG die meisten Zugriffe über die Kundengeräte erfolgt seien, doch nicht alle. Die übrigen Zugriffe seien über die Firewall erfolgt. Diese Behauptung ist indes schon deshalb nicht nachvollziehbar, da V.________ die Firewall-Logdaten von der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht zugänglich gemacht wurden, dass solche Logdaten nicht vorhanden seien (Vi act. 22/5/13). Befinden sich aber im Bericht der K.________ AG keine Informationen zur Firewall, so bestehen jedenfalls keine belegbaren Hinweise dafür, dass ein allfälliger Zugriff betreffend die IP-Adresse R.________ über die Firewall der Beschwerdeführerin hätte erfolgen können. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit einer Manipulation der Logdaten, wie sie der Beschuldigte vermutet (act. 6 Rz 84), jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten im Bericht der K.________ AG ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nicht unbesehen darauf abgestellt, sondern die im Raum stehenden Vorwürfe durch weitere Ermittlungen (insbesondere Auswertung der durch das Zwangsmassnahmengericht freigegebenen Daten und Unterlagen) abgeklärt hat. Diese bestätigten denn die Erkenntnisse aus dem Bericht der K.________ AG nicht (vgl. vorne E. 6.3). Bei dieser Sachlage ist vor allem auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf weitere Abklärungen zum Bericht der K.________ AG, insbesondere auf eine forensische Auswertung, verzichtete.
6.5
Die Beschwerdeführerin vermag auch mit ihren Ausführungen zu den Lateralen Bewegungen (Beschwerde Rz 74 ff.) – d.h. der Ausbreitung im System nach einem initialen Zugriff – keinen hinreichenden Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten aufzuzeigen. Soweit sie geltend macht, die Täterschaft habe bei ihren Handlungen Sicherheitsschranken überwinden müssen, widerspricht sie dem Zeugen V.________, welcher als Ersteller des Berichts der K.________ AG sinngemäss ausführte, dass bei der Beschwerdeführerin keine internen Sicherheitsschranken bestanden hätten (Vi act. 22/5/14). Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnte WhatsApp-Kommunikation vermag ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten nicht als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Diese Kommunikation könnte ihren Grund ohne Weiteres auch darin gehabt haben, dass die Beschwerdeführerin ihre Daten – wie von den befragten Zeugen als ehemalige Kunden der Beschwerdeführerin bestätigt – teilweise verschlüsselt habe und eine Entschlüsselung im Rahmen einer Weitergabe an die H.________ GmbH erfolgt ist.
6.6
Was den behaupteten Datenabfluss (Beschwerde Rz. 89 ff.) aus dem System der Beschwerdeführerin betrifft, so ist auf die Aussage des Zeugen V.________ hinzuweisen, wonach keine Firewall-Logs verfügbar seien, welche einen Datenabfluss belegen würden (Vi act. 22/5/6). Weiter weist die Beschwerdeführerin zwar darauf hin, dass fehlende Einträge auf der Firewall nicht zwingend bedeuten, dass kein Datenfluss stattgefunden habe, könnten die geöffneten Dateien doch auch abfotografiert oder auf andere Weise kopiert worden sein (act. 1 Rz 104 f.). Dies hat die Staatsanwaltschaft nicht übersehen. Mangels Spuren in technischer Hinsicht fehlen indes verwertbare Hinweise auf einen Datenabfluss und mithin auf ein tatbestandsmässiges Verhalten. In den durch das Zwangsmassnahmengericht freigegebenen Daten und Unterlagen konnten denn offenbar auch keine Hinweise auf abgeflossene Kundendaten gefunden werden.
6.7
Auch wenn die Beschwerdeführerin wiederholt mit Ermüdungserscheinungen des Zeugen aufgrund der langen Befragungsdauer argumentiert – so auch hinsichtlich der Antwort bezüglich der Möglichkeit gleichzeitig überschneidender Remote-Desktop-Sitzungen (Beschwerde Rz 107 ff.; Vi act. 22/5/16) –, ist festzuhalten, dass sich der Zeuge als Ersteller des Berichts der K.________ AG mit Sicherheit auf die Befragung vorbereitet hatte und die Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten in der Lage war. Der Zeuge wurde denn auch auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hätte anlässlich der Zeugenbefragung zu dieser Thematik Ergänzungsfragen stellen können. Im Übrigen wurde die Befragung nicht am Stück durchgeführt, sondern sie wurde für Pausen unterbrochen. Zudem war die Privatklägerin, wie bereits erwähnt, an der Einvernahme anwaltlich vertreten und hätte im Falle einer möglicherweise zu langen Dauer der Befragung intervenieren können (Vi act. 22/5/1).
6.8
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Rz. 91 ff. die Tools aufführt, mit welchen der Beschuldigte in ihr System eingedrungen sein soll, so kann wiederum auf die Aussagen des Zeugen V.________ verwiesen werden, welcher ausführte, dass sich die entsprechenden Tools (AQ.________, AR.________, AS.________ und AT.________) nicht von normaler Software unterscheiden würden und auch nicht für einen Angriff taugten. Insbesondere könnten damit nicht irgendwelche Sicherheitsschranken umgangen werden. Man benutze die Tools zur Ausleitung von Daten, nicht zum Eindringen (Vi act. 22/5/19). In diesem Zusammenhang weist der Beschuldigte zutreffend darauf hin, dass er seinen Kunden erwiesenermassen bei der Migration ihrer Daten geholfen habe (act. 6 Rz 88). Auch diesbezüglich ergeben sich somit keine konkreten Anhaltspunkte für ein tatbestandsrelevantes Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, insbesondere des Eindringens in ein gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem, wie für eine Tatbestandserfüllung nach Art. 143 StGB vorausgesetzt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
6.9
Bei dieser Sachlage ist nicht mehr auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Staatsanwaltschaft die Verwertbarkeit der durch die Software AC.________ gewonnenen Daten zu Unrecht in Frage gestellt hat (act. 1 Rz 35 ff.). Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hinzuweisen, dass sich auch die Staatsanwaltschaft an rechtlich zulässige Beweismittel zu halten hat (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO).
7.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde schliesslich insoweit, als die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfahrenskosten im Untersuchungsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, dem Beschuldigten sei keine Entschädigung und Genugtuung für sich und keine Entschädigung für seine Wahlverteidigung auszurichten (Anträge Ziff. 2.3-2.5). Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine Wahlverteidigung sowie für ihn persönlich eine Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 2-4). Die Beschwerdeführerin ist folglich von diesen Dispositivziffern nicht beschwert. Sie hat daher kein im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, weshalb ihr diesbezüglich Beschwerdelegitimation fehlt.
8.
Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht erwogen, dass sich auch nach Durchführung der ergänzenden Beweisabnahmen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, welche die Anschuldigungen gemäss Strafanzeige und die Erkenntnisse des Berichts der K.________ AG bestätigen würden. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und unbefugtes Beschaffen eingestellt hat, kann doch nicht mehr gesagt werden, dass eine Verurteilung ebenso wahrscheinlich ist wie ein Freispruch. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit sind auch die Anträge Ziff. 3.1.-3.11. der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die Beschwerdeabteilung kann der Staatsanwaltschaft einzig bei der Gutheissung der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO).
9.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte, der eine Stellungnahme einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen liess, ist mit seinem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen.
Das vorliegende Verfahren betrifft im Hauptpunkt ein Offizialdelikt (Unbefugte Datenbeschaffung, Art. 143 StGB). Der Beschuldigte ist mithin vom Staat für seinen notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) angemessen zu entschädigen. Zur Parteienschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015).
Beschluss
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten dieses Verfahrens von
CHF
1'950.00
Gebühren
CHF
50.00
Auslagen
CHF
2'000.00
Total
werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'500.00 aus der Staatskasse entschädigt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
- Parteien
- Rechtsanwalt F.________ (z.H. E.________)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Beschwerdeabteilung
F. Wiget
C. Schwegler
Abteilungspräsidentin
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP
Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
§ 21 GOG
§ 7 GO OG
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP
Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
6B_1195/2019
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP
Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF