BS 2025 40
Nichteintretensentscheid BGer 7B_1152/2025
25. August 2025Deutsch9 min
1. Die Zuger Polizei hielt am 6. Oktober 2024 einen Personenwagen zur Kontrolle an, in welchem A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitfuhr. Die Polizei fand beim Fahrer einen Minigrip mit weissem Pulver (mutmasslich Kokain) und Bargeld in der Höhe von CHF 2'660.00. Eine weitere Mitfahrerin hatte ca. 50 Gramm Kokaingemisch dabei. Bei der Beschwerdeführerin wurde Bargeld in der Höhe von CHF 1'970.00 gefunden. Aufgrund des Verdachts auf mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittelhandel wurden die drei Personen verhaftet und später in Untersuchungshaft versetzt. An den Wohnorten sämtlicher Personen wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Bei der weiteren Mitfahrerin wurden dabei unter anderem rund 1,6 Kilogramm Kokaingemisch gefunden. Bei der Beschwerdeführerin wurde ferner eine Haarprobe entnommen und diese auf Betäubungsmittelrückstände untersucht, wobei sich keine Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln ergeben haben. Am 18. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen.
Source zg.ch
I. Beschwerdeabteilung
BS 2025 40
Präsidialverfügung vom 28. Juli 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch den stv. Leitenden Staatsanwalt C.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Genugtuung
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Die Zuger Polizei hielt am 6. Oktober 2024 einen Personenwagen zur Kontrolle an, in welchem A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mitfuhr. Die Polizei fand beim Fahrer einen Minigrip mit weissem Pulver (mutmasslich Kokain) und Bargeld in der Höhe von CHF 2'660.00. Eine weitere Mitfahrerin hatte ca. 50 Gramm Kokaingemisch dabei. Bei der Beschwerdeführerin wurde Bargeld in der Höhe von CHF 1'970.00 gefunden. Aufgrund des Verdachts auf mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittelhandel wurden die drei Personen verhaftet und später in Untersuchungshaft versetzt. An den Wohnorten sämtlicher Personen wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Bei der weiteren Mitfahrerin wurden dabei unter anderem rund 1,6 Kilogramm Kokaingemisch gefunden. Bei der Beschwerdeführerin wurde ferner eine Haarprobe entnommen und diese auf Betäubungsmittelrückstände untersucht, wobei sich keine Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln ergeben haben. Am 18. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen.
2. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung einzig gegen die Beschwerdeführerin ein. Sie sprach ihr für die erstandene Untersuchungshaft von 13 Tagen, die Durchführung der Hausdurchsuchung sowie die Entnahme einer Haarprobe eine Genugtuung von CHF 1'750.00 zu.
3. Am 2. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft. Sie beantragte die Aufhebung von Ziff. 6 der Verfügung (Genugtuung) und die Zusprechung eine Genugtuung von CHF 3'050.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen gehören namentlich die Verfahrenskosten, die Entschädigungen und die Genugtuung (Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 395 StPO N 5).
Dispositiv
Die Beschwerdeführerin ficht die Regelung der wirtschaftlichen Nebenfolgen (Genugtuung) an und verlangt mit ihrer Beschwerde eine Erhöhung der Genugtuung um CHF 1'300.00 (von CHF 1'750.00 auf CHF 3'050.00). Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach die Präsidentin der I. Beschwerdeabteilung als Verfahrensleitung.
2. Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – für die erstandene Untersuchungshaft von 13 Tagen, die Durchführung einer Hausdurchsuchung und die Entnahme einer Haarprobe eine Genugtuung von CHF 1'750.00 zu. Wie sich diese berechnet, führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung nicht aus.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Haft mit CHF 100.00 pro Tag abgegolten worden sei und die restlichen CHF 450.00 auf die Hausdurchsuchung und die Haaranalyse entfielen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte grundsätzlich ein Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht ausserordentliche Umstände vorlägen, die eine höhere oder tiefere Entschädigung rechtfertigen würden. Ausserordentliche Umstände seien vorliegend nicht erkennbar und würden von der Staatsanwaltschaft mangels Begründung auch nicht geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Verhaftung sei die Beschwerdeführerin bereits seit eineinhalb Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen. Sie sei in die Schweiz gekommen, um zu studieren und sich niederzulassen, weshalb die tiefere Entschädigung auch nicht mit den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen am Wohnort begründet werden könnten.
2.2 Die Staatsanwaltschaft anerkennt in ihrer Vernehmlassung, dass grundsätzlich eine Haftentschädigung von CHF 200.00 pro Tag als angemessen gilt. Sie weist allerdings darauf hin, dass die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen seien, welche eine höhere oder tiefere Entschädigung erlauben würden. Das Bundesgericht greife sodann nur mit Zurückhaltung in das richterliche Ermessen bei der Bemessung der Genugtuung ein. Der bundesgerichtliche Entscheid, wonach CHF 200.00 pro Hafttag angemessen seien, habe einen Fall betroffen, in welchem lediglich ein Hafttag zu entschädigen gewesen sei. Praxisgemäss würden sehr kurze Haftdauern mit einem höheren Ansatz als längere Haftdauern entschädigt. Die Entschädigung von CHF 200.00, welche für einen Tag gelte, könne für die vorliegende Haftdauer von 13 Tagen nicht zur Anwendung gelangen. Die Beschwerdeführerin habe sich ferner nicht in besonderen sozialen Umständen wie z.B. in einem Familiengefüge befunden, in welchem Kinder von ihr abhängig gewesen seien. Die mit dem Freiheitsentzug verbundene Unbill sei daher nicht weiter gesteigert worden. Die Beschwerdeführerin habe auch unter keinen Gebrechen gelitten, deren Behandlung während der Haft nur erschwert möglich gewesen wäre. Es würden daher keine Umstände vorliegen, welche eine höhere Entschädigung rechtfertigen würden, zumal die Haftdauer nicht mehr als sehr kurz betrachtet werden könne. Eine Entschädigung von CHF 100.00 pro Tag sei angemessen.
3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person – namentlich auf ihr Privat-, Sozial- und Berufsleben – und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2 und 2.4 m.w.H.; vgl. BGE 149 IV 289 E. 2.1.2).
4. Aus den Akten ergeben sich folgende Umstände zur Haft der Beschwerdeführerin: Wie bereits erwähnt, befand sie sich während 13 Tagen in Haft (6. Oktober 2024, 02:50 Uhr, bis 18. Oktober 2024, 11:05 Uhr). Vom 6. Oktober 2024 bis 15. Oktober 2024 war sie in der Strafanstalt D.________ untergebracht, danach im Gefängnis E.________. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Telefonbewilligung vom 10. Oktober 2024, um ihre Mutter anzurufen, wurde von der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Die Orientierung ihrer nächsten Verwandten über ihre Festnahme lehnte die Beschwerdeführerin an der Hafteinvernahme vom 7. Oktober 2024 ab. Zu den Lebensumständen ergibt sich aus dem Protokoll dieser Einvernahme, dass die Beschwerdeführerin – zumindest damals – als Kellnerin arbeitete. Ob sie durch die Haft ihre Arbeitsstelle verloren hat, ist nicht bekannt. Über ein Beziehungsnetz in der Schweiz – abgesehen von Bekannten – verfügte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht. Zu ihren Plänen befragt, gab sie an der Einvernahme an, ihre Situation stabilisieren, besser Deutsch lernen, eine Schule machen, Ökonomie studieren und den Führerausweis machen zu wollen.
5. Die Haft wirkt vor allem zu Beginn besonders schwer. Bei längerer Haftdauer tritt in der Regel eine Haftgewöhnung ein, welche die Schwere mildert und einen tieferen Ansatz für die Entschädigung rechtfertigt (vgl. vorne E. 3). 13 Tage können nicht als längere Haftdauer bezeichnet werden. Eine solche liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei mehrmonatiger Untersuchungshaft vor. Dass bei 13 Tagen noch eine kurze Haftdauer besteht, zeigt sich auch daran, dass sie nur knapp über der Grenze von zehn Tagen liegt, welche das Erfordernis einer notwendigen Verteidigung begründet (vgl. Art. 130 lit. a StPO). Die Dauer der Haft rechtfertigt daher – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – keine Senkung des Regelansatzes von CHF 200.00. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine schwere Straftat vorgeworfen wurde. Bei einer Verurteilung hätten ihr eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) und eine Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) gedroht. Dies verdeutlicht die Schwere der Haft. Der Umstand, dass sie an keinen Gebrechen leidet, welche die Haft erschwert haben, ist nicht geeignet, eine Reduktion des Regelansatzes von CHF 200.00 zu begründen. Im Gegenteil würde das Vorliegen von Gebrechen einen Grund darstellen, der eine Erhöhung der Entschädigung rechtfertigt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass keine Personen von der Beschwerdeführerin abhängig waren. In der Gesamtwürdigung bestehen keine besonderen Umstände, welche eine Reduktion des Regelansatzes von CHF 200.00 rechtfertigen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Genugtuung auf CHF 3'050.00 (13 Tage zu CHF 200.00 + CHF 450 für Hausdurchsuchung und Haaranalyse) festzusetzen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Rechtsanwältin B.________ ist angesichts der fallbezogenen notwendigen Aufwendungen, der äusserst kurzen Beschwerdeschrift und des bereits bekannten Sachverhalts mit CHF 400.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.
Verfügung
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 6 der Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2025 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird eine Genugtuung von CHF 3'050.00 aus der Staatskasse ausgerichtet.
2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen
CHF
500.00
Gebühren
CHF
25.00
Auslagen
CHF
525.00
Total
und werden auf die Staatskasse genommen.
3. Rechtsanwältin B.________, amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin, wird mit CHF 400.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
- Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Beschwerdeabteilung
Abteilungspräsidentin
F. Wiget
F. Eller
Oberrichterin
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 28a ZGBart. 28a CCart. 28a CC
Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC
6B_34/2018
BGE 149 IV 289ATF 149 IV 289DTF 149 IV 289
Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF