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Entscheid

BS 2025 42

Akteneinsicht

30. Juli 2025Deutsch18 min

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob am 24. März 2025 beim Strafgericht des Kantons Zug Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Irreführung der Rechtspflege (Verfahren SG 2025 2). Zur Verfahrensleitung wurde Strafrichterin E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) bestimmt (SG GD 1/1 und 2/1).

Source zg.ch

I. Beschwerdeabteilung

BS 2025 42

Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiber C. Schwegler

Beschluss vom 25. Juli 2025

in Sachen

A.________,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

Gesuchsteller,

gegen

Strafrichterin E.________, c/o Strafgericht des Kantons Zug, Gerichtsgebäude an der Aa, Aabachstrasse 3, 6301 Zug,

Gesuchsgegnerin,

betreffend

Ausstand

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob am 24. März 2025 beim Strafgericht des Kantons Zug Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, Misswirtschaft, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und Irreführung der Rechtspflege (Verfahren SG 2025 2). Zur Verfahrensleitung wurde Strafrichterin E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) bestimmt (SG GD 1/1 und 2/1).

2. Die Gesuchsgegnerin erliess am 10. Juni 2025 eine umfassende verfahrensleitende Verfügung, in welcher sie – nach summarischer Prüfung – die Anklageschrift als grundsätzlich ordnungsgemäss erstellt bezeichnete. Zudem wies sie unpräjudiziell auf verschiedene Punkte in der Anklageschrift hin und räumte der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit ein, diese innert 30 Tagen ihrem Ermessen nach zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Weiter eröffnete sie den Parteien den vorgesehenen weiteren Gang des Hauptverfahrens und setzte unter anderem eine Frist zur Einreichung von Beweisanträgen (SG GD 2/2).

3. Zwei Tage später, am 12. Juni 2025, reichte die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers ein Ausstandsgesuch ein. Darin wurde beantragt, dass die Gesuchsgegnerin unverzüglich in den Ausstand zu treten habe (SG GD 4/1 und act. 1). Gleichentags reichte die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung/Berichtigung der Anklageziffern 17.4 und 17.5 ein (SG GD 3/3).

4. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 übersandte die Gesuchsgegnerin das Ausstandsgesuch sowie das Gerichtsdossier (GD) des Verfahrens SG 2025 2 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Gleichzeitig führte sie aus, ihres Erachtens liege kein Ausstandgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO vor. Daher ersuche sie höflich um Ablehnung des Gesuchs (act. 2).

5. Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers wurde in der Folge mit Schreiben vom 20. Juni 2025 mitgeteilt, dass beim Obergericht das vorliegende Ausstandsverfahren eröffnet worden sei. Zudem wurde ihm das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 17. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 3).

6. Mit Schreiben seines amtlichen Verteidigers vom 3. Juli 2025 liess der Gesuchsteller darauf hinweisen, dass die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin nicht ausreichend sei. Daher werde um Einladung der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme oder aber darum ersucht, auf die unwidersprochen gebliebenen Rügegründe abzustellen und die Gesuchsgegnerin in den Ausstand zu versetzen (act. 4).

Erwägungen

Erwägungen

Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand der Gesuchsgegnerin als Verfahrensleitung und Richterin in dem beim Strafgericht eröffneten Hauptverfahren SG 2025 2. Dabei beruft er sich auf einen Ausstandsgrund gemäss Art. 59 lit. f StPO. Für die Beurteilung ist folglich die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf das Ausstandsgesuch vom 12. Juni 2025 ist mithin einzutreten.

2.

Vorab ist zu prüfen, ob ausreichende Entscheidungsgrundlagen vorliegen.

2.1

Der Gesuchsteller führte – wie aufgezeigt – mit Eingabe vom 3. Juli 2025 aus, die Gesuchsgegnerin habe auf eine Stellungnahme zum ausführlich begründeten Ausstandsgesuch verzichtet bzw. sich darauf beschränkt, einen Ausstandsgrund pauschal in Abrede zu stellen. Allerdings sei die in der Strafbehörde tätige Person zur Stellungnahme verpflichtet. Verlangt werde somit eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Rügegründen. Der blosse Hinweis "Meines Erachtens liegt kein Ausstandsgrund vor" sei nicht ausreichend (act. 4).

2.2

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Danach nimmt die betroffene Person zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Zu entscheiden ist weiter schriftlich und ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 in fine und Abs. 2 StPO).

2.3

Die Gesuchsgegnerin hat der I. Beschwerdeabteilung – wie bereits dargelegt – mit Schreiben vom 17. Juni 2025 das Ausstandsgesuch vom 12. Juni 2025 sowie ihr eigenes Gerichtsdossier übermittelt. In der Sache selbst nahm sie insofern Stellung, als sie ausführte, ihres Erachtens liege der behauptete Ausstandsgrund nicht vor und es werde daher höflich um Ablehnung des Gesuchs ersucht (act. 2).

2.4

Wohl trifft es zu, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person grundsätzlich zu einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verpflichtet ist. Diese Bestimmung dient indessen primär der Abklärung des Sachverhalts und soll der betroffenen Person überdies die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs garantieren (vgl. Boog, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 58 StPO N 10). Nachdem sich vorliegend der Sachverhalt ohne Weiteres aus den (unbestritten gebliebenen) Schilderungen im Ausstandsgesuch sowie den Akten des eingereichten Gerichtsdossiers, insbesondere der Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 10. Juni 2025, ergibt und die Gesuchsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden rechtlichen Gehörs offenbar bewusst nur eine sehr kurze Stellungnahme einreichte, liegen ausreichende Entscheidungsgrundlagen vor. Die vom Gesuchsteller beantragte Einladung der Gesuchsgegnerin zu einer (weitergehenden) Stellungnahme ist somit nicht notwendig.

3.

Sodann ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller behauptete Befangenheit der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen ist.

3.1

Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören u.a. die Gerichte (Art. 13 StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Gemäss Bundesgericht konkretisiert sie die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).

Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1 m.H.). Indessen ist bei der Frage, ob Voreingenommenheit bzw. Befangenheit angenommen werden muss, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Zudem stellte das Bundesgericht auch mehrfach klar, dass das Ausstandsverfahren nicht dazu dienen soll, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.1 und 2.3.2).

3.2

Der Gesuchsteller erachtet die Gesuchsgegnerin aufgrund verschiedener Ausführungen und Anordnungen im Rahmen der verfahrensleitenden Verfügung vom 10. Juni 2025 als voreingenommen bzw. befangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Daher ist nachfolgend vorab auf die gesetzlichen Grundlagen, welche dieser Verfügung zugrunde lagen, einzugehen.

3.2.1

Die StPO unterscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO). Nachdem sich die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Verfügung vom 10. Juni 2025 ausdrücklich u.a. auf Art. 329 StPO bezog und weder eine Änderung noch Erweiterung der Anklageschrift thematisierte, ist auf die entsprechende, vom Gesuchsteller auch nur am Rande thematisierte Norm (Art. 333 StPO) nicht näher einzugehen.

3.2.2

Zu Beginn des Hauptverfahrens hat die Verfahrensleitung zu prüfen, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 329 Abs. 1 StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so weist das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat grundsätzlich nur darüber zu entscheiden, ob sich ein Sachverhalt nach dessen Überzeugung so ereignet hat, wie er zur Anklage gebracht worden ist, und welche Straftatbestände dadurch allenfalls erfüllt werden. Art. 329 Abs. 2 StPO macht eine Ausnahme von diesem Grundsatz. So ist es gemäss dieser Bestimmung dem Gericht erlaubt, formell oder materiell klar mangelhafte Anklagen zur Verbesserung an die Anklagebehörde zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung ist die Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung. Mit dieser soll vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen. Dabei handelt es sich nicht um eine eigentliche Anklagezulassung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.4.2 m.H.).

3.2.3

Art. 325 StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat und spezifiziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt in dieser im Sinne des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO zu umschreiben ist (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N. 1).

Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO verlangt eine "möglichst kurze, aber genaue" Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände erforderlich sind. Die in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO statuierte Regel, sich möglichst kurz zu halten, dient vor allem dem Gebot der Waffengleichheit. Die beschuldigte Person kann im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft vor Beginn des Hauptverfahrens ihre Sicht der Dinge nicht darlegen. Die Anklageschrift soll sich deshalb grundsätzlich auf das Notwendigste beschränken und auf Weitschweifigkeiten verzichten, um zu vermeiden, dass durch eine zu ausführliche Darstellung und Erörterung das Gericht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.6.2 m.H.).

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.5 m.H.).

3.3

Im Lichte der vorerwähnten Ausgangslage sind sodann die einzelnen Vorbringen des Gesuchstellers näher zu prüfen.

3.3.1

Der Gesuchsteller trägt zu Recht nicht vor, dass die Gesuchsgegnerin die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat. Hierfür wäre tatsächlich nicht die Gesuchsgegnerin als Verfahrensleitung, sondern das (in casu personell gar noch nicht bestimmte) Kollegialgericht zuständig. Somit erübrigen sich zu dieser Thematik weitere Ausführungen.

3.3.2

Dem Gesuchsteller ist ferner insoweit zuzustimmen, als die StPO nicht vorsieht, dass die Verfahrensleitung die Staatanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage einlädt. Allerdings wird diese Vorgehensweise auch nicht ausgeschlossen. Die Verantwortung für die Anklageschrift, insbesondere dass darin die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) auf den gesetzlichen Tatbestand ausgerichtet ist, der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllt wurde (unter Angabe, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Straftatbestandes entsprechen), liegt in der Tat systembedingt bei der Staatanwaltschaft. Diese Aufgabenteilung hat die Gesuchsgegnerin im Ergebnis respektiert und folglich die Parteien im Rahmen der Verfügung vom 10. Juni 2025 – explizit ohne jegliches Präjudiz für die Sach- und Rechtslage

(vgl. Ziffer 2 der Verfügung) – einzig auf verschiedene Punkte hingewiesen. Zudem stellte sie danach eine allfällige diesbezügliche Ergänzung bzw. Berichtigung ausdrücklich in das Ermessen der Staatsanwaltschaft. Ein solches Vorgehen, welches im Kanton Zug seit Jahren verschiedentlich praktiziert wird, ist nicht zu beanstanden und lässt insbesondere – für sich allein betrachtet wie auch im Gesamtzusammenhang – in keiner Weise den Anschein einer Befangenheit entstehen.

3.3.3

Nicht gehört werden kann der Gesuchsteller auch dahingehend, dass mit der Feststellung der Gesuchsgegnerin, wonach das Unterlassen einer Überschuldungsanzeige grundsätzlich als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung qualifiziert werden könnte, eine Vorverurteilung verbunden ist. Bei dieser Aussage handelt es sich vielmehr um eine in jedem Lehrbuch auffindbare mögliche Tathandlung des Art. 165 StGB. Vielleicht mag es etwas ungeschickt erscheinen und wäre es auch nicht notwendig gewesen, dass die Gesuchsgegnerin danach bereits ihre einstweilige persönliche Meinung kundtat, wonach zusätzlich kurz und genau umschrieben sein "müsste", weshalb eine spezifische Tathandlung kausal für die Verschlimmerung der Überschuldung gewesen sein soll. Eine Vorwegnahme der rechtlichen Würdigung war damit – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – jedoch nicht verbunden. Auch dieser Hinweis erfolgte explizit ohne jegliches Präjudiz für die Sach- und Rechtslage. Gesamthaft brachte die Gesuchsgegnerin klar zum Ausdruck, dass sie sich noch keine abschliessende Meinung gebildet hatte und folglich der weitere Gang bzw. letztlich der Ausgang des Verfahrens offen bleibt. Von einer blossen Floskel kann dabei – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers, der diesbezüglich erneut nur sein subjektive Empfinden zum Ausdruck bringt – keine Rede sein.

3.3.4

Der mehrfach geäusserten Ansicht des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin in der Verfügung vom 10. Juni 2025 zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Verurteilung nur bei einer sachverhaltsmässig verbesserten Anklageschrift möglich sein könne, kann sodann ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich, dass es sich bei allen Feststellungen und daraus folgenden Hinweisen um eine Ansicht der Gesuchsgegnerin handelte, welche diese – nach erst summarischer Prüfung notabene – ausdrücklich ohne bindende Wirkung für den weiteren Gang des Verfahrens verstanden haben wollte. Zudem diente eine allenfalls mit Bezug auf einzelne Tatbestandselemente genauere Umschreibung des Sachverhalts auch dem rechtlichen Gehör und besseren Vorbereitungsmöglichkeit der Verteidigung. Somit erscheint die Kritik des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin mittels der Hinweise auf angebliche Versäumnisse im Ergebnis einen massgeschneiderten Anklagesachverhalt bestellte, überspitzt. Auf jeden Fall kann aus den beanstandeten Formulierungen nicht in objektiver Weise der Schluss gezogen werden, dass ein Schuldspruch wegen Misswirtschaft von einem korrekt formulierten Sachverhalt abhänge. Nur weil die von der Gesuchsgegnerin gewählte Verfahrensführung dem Gesuchsteller offenbar missfällt, kann daraus noch kein in objektiver Weise begründetes, ausstandrelevantes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit erkannt werden.

3.3.5

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Gesuchsgegnerin die Staatsanwaltschaft darauf hinwies, dass diese – trotz eines beantragten Schuldspruchs wegen einer Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung – (noch) keinen Antrag auf Verweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz gestellt hatte. Ein allfälliger diesbezüglicher Antrag fällt nicht unter das Anklageprinzip, sondern unter die Rubrik "Anträge zu den Sanktionen" (Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO). Zudem kann das Gericht eine Landesverweisung auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft aussprechen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Gesuchsellers selbst in act. 1 Rz 10). Dass die Gesuchsgegnerin die Frage einer allfälligen obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB in Ziffer 2.2 ihrer Verfügung vom 10. Juni 2025 (wie auch danach unter Ziff. 2.3 diejenige hinsichtlich einer möglichen nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB) bereits zu Beginn des Hauptverfahrens thematisierte, diente einzig der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Eine vom Gesuchsteller behauptete Verletzung des Gebots der Gewaltenteilung und institutionellen Unabhängigkeit war damit nicht ansatzweise verbunden. Zudem erweckte die Gesuchsgegnerin mit diesem frühzeitigen Hinweis in keiner Weise den Eindruck, sich vorzeitig auf eine rechtliche Würdigung (Art. 146 Abs. 2 StGB) und die entsprechenden Folgen (obligatorische Landesverweisung) festgelegt zu haben.

3.3.6

Bei objektiver Betrachtung sind schliesslich – entgegen den Mutmassungen des Gesuchstellers – auch sonst keine Hinweise erkennbar, dass von der Gesuchsgegnerin "die strikte funktionelle und personelle Trennung zwischen untersuchender und urteilender Tätigkeit" nicht eingehalten wurde. Die Verfügung vom 10. Juni 2025 und die beanstandeten Hinweise erfolgten – wie dargelegt – im Rahmen der in Art. 329 StPO vorgesehenen, grundsätzlich nur auf Formalien beschränkten und regelmässig nur sehr summarischen Vorprüfung der Anklageschrift. Die Gesuchsgegnerin legte sich dabei in materieller Hinsicht in keiner Weise fest und zeigte sich auch nicht voreingenommen, so dass die Offenheit des Strafverfahrens SG 2025 2 – trotz des offenbar gegenteiligen subjektiven Empfindens des Gesuchstellers – weiterhin besteht und ein gerechtes Urteil uneingeschränkt möglich ist.

4.

Zusammengefasst liegen bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller voreingenommen oder befangen sein könnte und daher der Ausgang des von ihr als Verfahrensleitung geführten Strafverfahrens SG 2025 2 nicht mehr offen erscheint. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO liegt somit nicht vor. Folglich ist das Ausstandsgesuch vom 12. Juni 2025 abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Ausstandsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem keine Kostennote vorliegt, ist der notwendige Aufwand ermessensweise auf drei Stunden festzulegen, wobei der Stundenansatz CHF 220.00 beträgt (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 AnwT). Zusammen mit einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer (§ 25a AnwT) ergibt sich folglich eine Entschädigung von gerundet CHF 740.00. Der Gesuchsteller hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Beschluss

1.

Das Ausstandsgesuch vom 12. Juni 2025 gegen Strafrichterin E.________ wird abgewiesen.

2.

Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF

800.00

Gebühren

CHF

20.00

Auslagen

CHF

820.00

Total

und werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Ausstandsverfahren mit CHF 740.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Der Gesuchsteller hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 740.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

- Parteien

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin D.________ (2A 2020 167)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

I. Beschwerdeabteilung

F. Wiget

C. Schwegler

Abteilungspräsidentin

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

§ 21 GOG

§ 7 GO OG

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 13 StPOart. 13 CPPart. 13 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

1B_209/2022

7B_247/2025

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 333 StPOart. 333 CPPart. 333 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

7B_256/2024

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

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Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

7B_256/2024

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

7B_256/2024

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Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

§ 15 AnwT

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF