BS 2025 53
Publikation Obergericht
22. Januar 2026Deutsch12 min
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eröffnete aufgrund einer Strafanzeige von B.________ vom 20. Februar 2025 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Pfändungsbetrugs und Warenfälschung. Sie erliess in der Folge am 18. März 2025 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl. Darin ordnete sie die Durchsuchung sämtlicher vom Beschwerdeführer an der D.________ in E.________ zugänglichen Räume sowie die im Zusammenhang mit ihm stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen wie auch die Durchsuchung der "in Zusammenhang" mit dem Beschwerdeführer stehenden Fahrzeuge, Kleider sowie Gegenstände und Behältnisse an. Zudem legte sie unter anderem fest, wonach genau zu suchen ist und dass aufgefundene Gegenstände, Aufzeichnungen und Vermögenswerte, soweit erforderlich, sicherzustellen sind (Vi HD 2/1/1-14 sowie Vi act. 7/1/1-8).
Source zg.ch
I. Beschwerdeabteilung
BS 2025 53
Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Staub
Gerichtsschreiber C. Schwegler
Beschluss vom 31. Oktober 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Hausdurchsuchung
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eröffnete aufgrund einer Strafanzeige von B.________ vom 20. Februar 2025 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Pfändungsbetrugs und Warenfälschung. Sie erliess in der Folge am 18. März 2025 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl. Darin ordnete sie die Durchsuchung sämtlicher vom Beschwerdeführer an der D.________ in E.________ zugänglichen Räume sowie die im Zusammenhang mit ihm stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen wie auch die Durchsuchung der "in Zusammenhang" mit dem Beschwerdeführer stehenden Fahrzeuge, Kleider sowie Gegenstände und Behältnisse an. Zudem legte sie unter anderem fest, wonach genau zu suchen ist und dass aufgefundene Gegenstände, Aufzeichnungen und Vermögenswerte, soweit erforderlich, sicherzustellen sind (Vi HD 2/1/1-14 sowie Vi act. 7/1/1-8).
2. Die Zuger Polizei vollzog am 2. Juli 2025 zwischen 06.35 Uhr und 07.30 Uhr am Wohnort des Beschwerdeführers die angeordnete Hausdurchsuchung. Dabei händigte sie dem Beschwerdeführer zu Beginn den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl aus. Gemäss Sicherstellungsprotokoll stellte sie danach im Schlafzimmer neun Armbanduhren sicher. Zudem fertigte sie zur durchgeführten Zwangsmassnahme einen umfassenden Fotobericht an. Der Beschwerdeführer verlangte keine Siegelung (Vi act. 7/1/8-41).
3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen "die Durchführung der Durchsuchung" und gegen "die Pfändung von persönlichen Gegenständen" bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde. Diese Eingabe wurde am 7. Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet (act. 1 und 2).
4. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 4).
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die strafprozessuale Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist im Kanton Zug die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts (§ 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG).
1.2
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Person, die Beschwerde ergreift, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der Verweis auf andere Eingaben reicht nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 4.4.3 und 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2.1).
1.3
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich unter anderem Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
2.1
Der Beschwerdeführer stellt keine konkreten Anträge. Aus der einleitenden Überschrift, den einzelnen Einwänden sowie dem Gesamtzusammenhang ergibt sich indessen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft – und somit deren Verfügung vom 18. März 2025 – richtet, sondern primär gegen die Art und Weise, wie die Zuger Polizei diese Zwangsmassnahme am 2. Juli 2025 am Wohnort des Beschwerdeführers in E.________ vollzog.
Dispositiv
2.2 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt ist eine unmittelbare persönliche Betroffenheit in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen. Die Betroffenheit muss in der Regel aktuell, d.h. im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein, andernfalls kein schützenswertes Interesse mehr vorliegt. Vorbehalten bleiben Fälle, bei denen es um eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit wieder stellen kann, an der Beantwortung aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 5 und 7). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, was der Prozessökonomie dient. Ein rein tatsächliches Interesse oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtliches Interesse genügen somit nicht (BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.1 m.H.). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die angefochtene Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was namentlich auf bereits abgeschlossene Hausdurchsuchungen zutrifft (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 103 f.).
2.3 Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen das Vorgehen der Polizei bzw. die Hausdurchsuchung vom 2. Juli 2025 als solche richtet, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war diese strafprozessuale Zwangsmassnahme bereits abgeschlossen und sie kann naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Dem Beschwerdeführer steht denn auch in dem bereits laufenden Strafverfahren 2A 2025 100, in welchem die fragliche Hausdurchsuchung angeordnet wurde, voller gerichtlicher Rechtsschutz zu. So hätte er die Frage der Rechtmässigkeit namentlich im Entsiegelungsverfahren (wobei er vorliegend auf eine Siegelung verzichtete) überprüfen lassen können und er wird dies – worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist – auch in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahmung noch tun können. Überdies könnte er auch noch später und bis zur Hauptverhandlung beim Sachgericht geltend machen, im Rahmen der Hausdurchsuchung seien Beweise rechtswidrig erlangt worden und diese dürften nicht verwertet werden. Schliesslich kann er als beschuldigte Person sämtliche im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände und Rügen bei Abschluss des Strafverfahrens vorbringen. Für eine separate Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung besteht deshalb vorliegend kein schützenswertes Interesse (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2 sowie 1B_275/2020 vom 22. September 2020 E. 3).
2.4 Aufgrund des Vorgesagten ist auf die Beschwerde mit Bezug auf die Durchführung der Hausdurchsuchung mangels eines Rechtsschutzinteressens nicht einzutreten.
3. Aber selbst wenn auch die Beschwerde in diesem Punkt eingetreten werden könnte, müsste diese aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden.
3.1 Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO schreibt vor, dass Wohnungen (auch ohne Einwilligung der berechtigten Person) durchsucht werden dürfen, wenn zu vermuten ist, in den betreffenden Räumen seien Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden. Hausdurchsuchungen im Vorverfahren werden in einem schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 StPO). Die mit der Durchführung beauftragten Personen weisen zu Beginn der Massnahme den Hausdurchsuchungsbefehl vor (Art. 245 Abs. 1 StPO). Anwesende Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen (Art. 245 Abs. 2 StPO).
3.2 Eine zur Beweissicherung angeordnete und ohne Einwilligung der berechtigten Person durchgeführte Hausdurchsuchung greift in deren Grundrechte ein und gilt folglich als Zwangsmassnahme. Dementsprechend kann eine solche nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, keine milderen Massnahmen gegeben sind, die zum gleichen Ziel führen würden, und die Bedeutung der Straftat diese rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO).
3.3 Die Staatsanwaltschaft erliess am 18. März 2025 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl. Sie legte darin umfassend dar, aus welchen Gründen die beauftragte Zuger Polizei die Wohnung des Beschwerdeführers zu durchsuchen hatte, nach welchen Beweismitteln (Gegenständen) zu suchen war, dass sie diese Zwangsmassnahme (gemessen an der Schwere der vorgeworfenen Handlungen) als verhältnismässig erachtete und dass Aufgefundenes, soweit erforderlich, sicherzustellen war.
3.4 Wie oben erwähnt, enthält die Beschwerde keine konkreten Einwendungen gegen die angeordnete Hausdurchsuchung. Auch setzt sich der Beschwerdeführer inhaltlich mit dem Hausdurchsuchungsbefehl in keiner Weise auseinander. Die entsprechende Verfügung wurde durch die Beschwerdegegnerin hinreichend begründet und es sind keine formellen oder materiellen Mängel erkennbar, welche von Amtes wegen berücksichtigt werden müssten. Folglich ist davon auszugehen, dass dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Handeln der Zuger Polizei ein durch die zuständige Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss erlassener Hausdurchsuchungsbefehl zugrunde lag.
3.5 Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, die am 2. Juli 2025 erfolgte Durchsuchung und das Polizeiaufgebot in den frühen Morgenstunden seien nicht nur übertrieben, sondern auch unangemessen gewesen. In Anbetracht seiner Situation als normaler Bürger mit finanziellen Schwierigkeiten, die durch überhöhte Alimentenforderungen verursacht worden seien, erscheine diese Massnahme als unangemessen und rufschädigend. Konkrete Einwendungen gegen das Handeln der Zuger Polizei macht er indessen, wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend dargelegt, nicht geltend.
3.6 Weder aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zuger Polizei beim Vollzug des Hausdurchsuchungsbefehls in irgendeiner Art und Weise unrechtmässig verhalten haben oder unverhältnismässig vorgegangen sein könnte. Dass eine Hausdurchsuchung bereits frühmorgens (in casu um 06.35 Uhr) beginnt, ist zwecks Wahrung eines gewissen Überraschungsmoments polizeitaktisch sinnvoll und in keiner Weise zu beanstanden. Die vier Mitarbeitenden der Zuger Polizei haben dem Beschwerdeführer den Hausdurchsuchungsbefehl zu Beginn der Massnahme ordnungsgemäss ausgehändigt und ihn auf sein Recht zur Verweigerung der Aussage wie auch einer Mitwirkung hingewiesen. Zudem dauerte die Massnahme inklusive Erstellung eines Fotoberichts sowie des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls nicht einmal eine Stunde. Die Zwangsmassnahme wurde mithin in jeder Hinsicht mit der gebotenen Zurückhaltung durchgeführt. Die Beschwerde wäre mit Bezug auf das polizeiliche Handeln somit unbegründet und folglich abzuweisen.
4. Zumindest indirekt wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die "Pfändung von insgesamt sieben Uhren". Konkrete Anträge stellt er aber auch hier nicht.
4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (sog. Beweismittelbeschlagnahme) oder voraussichtlich einzuziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 erster Satz StPO). Ist Gefahr im Verzug, so kann unter anderem die Polizei Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO).
4.2 Der Beschwerdeführer trägt vor, die Pfändung der Uhren, die für ihn einen unersetzlichen emotionalen Wert hätten, stelle einen schweren Eingriff in sein Leben dar. Zudem sei er zum Zeitpunkt der Pfändung aus rechtlicher Sicht nicht mehr im Besitz von zwei Uhren gewesen, was die Vorwürfe des Pfändungsbetrugs in Frage stelle. Diese Massnahmen seien Teil eines anhaltenden Konflikts mit seiner Ex-Freundin, B.________, mit welcher er zwei Söhne habe. Die zu hohen Alimentenforderungen hätten zu seiner prekären finanziellen Lage beigetragen. Er ersuche darum, dies zu berücksichtigen, um die Umstände der Pfändung und die darauf basierenden rechtlichen Schritte besser zu verstehen.
4.3 Offensichtlich handelt es sich bei diesen Darlegungen des Beschwerdeführers mehr um Erklärungsversuche gegenüber der Beschwerdegegnerin betreffend den gegen ihn gerichteten Tatvorwurf des Pfändungsbetrugs denn um eigentliche Rügen. Aber selbst wenn es sich dabei um eine eigenständige Beschwerdebegründung handeln sollte, wäre zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich gegen den Arrestbefehl F.________ vom tt.mm. 2024, mittels welchem unter anderem die Verarrestierung einer Uhrensammlung, worunter sieben der am 2. Juli 2025 polizeilich sichergestellten Uhren (vgl. Vi. act. 20/1/114 f.), nicht zur Wehr setzte. Zudem würde er diesfalls auch verkennen, dass allein durch die polizeiliche Sicherstellung der nunmehr neun Uhren noch nicht amtlich festgestellt wurde, welches deren weiteres Schicksal sein wird. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wird darüber im Rahmen des Strafverfahrens noch zu entscheiden sein und kann sich der Beschwerdeführer gegen eine allfällige Beschlagnahme dannzumal mittels Beschwerde zur Wehr setzen. Zum heutigen Zeitpunkt fehlt es indessen an einem Rechtsschutzinteresse.
4.4 Aufgrund des Vorgesagten ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Beschluss
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen
CHF
400.00
Gebühren
CHF
20.00
Auslagen
CHF
420.00
Total
und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
4. Mitteilung an:
- Parteien
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Beschwerdeabteilung
F. Wiget
C. Schwegler
Abteilungspräsidentin
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
§ 21 GOG
§ 7 GO OG
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
7B_478/2024
7B_587/2023
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 144 IV 81ATF 144 IV 81DTF 144 IV 81
1B_351/2012
1B_275/2020
Art. 244 StPOart. 244 CPPart. 244 CPP
Art. 241 StPOart. 241 CPPart. 241 CPP
Art. 198 StPOart. 198 CPPart. 198 CPP
Art. 245 StPOart. 245 CPPart. 245 CPP
Art. 245 StPOart. 245 CPPart. 245 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF