BS 2025 9
Betreibungsamt Zug
4. Juni 2025Deutsch14 min
1. Am 21. August 2023 meldete D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) bei der Zuger Polizei, dass sein Nachbar im 3. Obergeschoss, B.________ (nachfolgend: Beschuldigter), neben der Wohnungs-/Bürotüre eine Überwachungskamera installiert habe und er sich daran störe. Am 24. August 2023 wurde der Beschwerdeführer 1 durch die Zuger Polizei einvernommen. Er unterzeichnete dabei einen Strafantrag wegen "Verletzung des Privatbereichs durch eine Kamera". Weiter montierte der Beschuldigte eine Überwachungskamera bei seinen Parkplätzen. Auch daran störten sich der Beschwerdeführer 1 und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2). Am 9. Februar 2024 unterzeichnete auch der Beschwerdeführer 2 einen entsprechenden Strafantrag (Vi act. 1-3 und 5).
Source zg.ch
Seite 1/7
I. Beschwerdeabteilung
BS 2025 9
Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Staub
Gerichtsschreiber C. Schwegler
Beschluss vom 4. Juni 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
D.________,
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Am 21. August 2023 meldete D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) bei der Zuger Polizei, dass sein Nachbar im 3. Obergeschoss, B.________ (nachfolgend: Beschuldigter), neben der Wohnungs-/Bürotüre eine Überwachungskamera installiert habe und er sich daran störe. Am 24. August 2023 wurde der Beschwerdeführer 1 durch die Zuger Polizei einvernommen. Er unterzeichnete dabei einen Strafantrag wegen "Verletzung des Privatbereichs durch eine Kamera". Weiter montierte der Beschuldigte eine Überwachungskamera bei seinen Parkplätzen. Auch daran störten sich der Beschwerdeführer 1 und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2). Am 9. Februar 2024 unterzeichnete auch der Beschwerdeführer 2 einen entsprechenden Strafantrag (Vi act. 1-3 und 5).
2. Die Zuger Polizei, Polizeidienststelle E.________, führte am 21. Mai 2024 eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durch. Dieser gab dabei an, bei der Kamera an der Wohnungstüre handle es sich nicht um eine Überwachungskamera, sondern um eine Türklingel mit Kamerafunktion. Die Überwachungskamera, welche die Parkplätze aufnehme, habe er installiert, weil seine Fahrzeuge beschädigt worden seien. Diese Kamera überwache nur seine eigenen Parkplätze. Er habe mit dem Beschwerdeführer 2 über die Installation der Kameras gesprochen. Dieser sei damit einverstanden gewesen und habe anfangs sogar gewollt, dass der ganze Vorplatz überwacht werde. Später habe er dann aber "umgeschwenkt". Er – der Beschuldigte – werde die Kameras in den nächsten Tagen wieder demontieren (Vi act. 4).
3. Die Zuger Polizei rapportierte das Ergebnis ihrer Ermittlungen mit Rapport vom 22. Mai 2024 zuhanden der Staatsanwaltschaft. Ohne die Einleitung weiterer Schritte stellte diese mit Verfügung vom 21. Januar 2025 die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB ein und verwies allfällige Zivilklagen der beiden Beschwerdeführer auf den Zivilweg.
4. Gegen diesen Entscheid erhoben die beiden Beschwerdeführer am 29. Januar 2025 gemeinsam Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Sie forderten darin eine Aufhebung der Einstellungsverfügung und eine angemessene Bestrafung des Beschuldigten wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (act. 1).
5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 5. Februar 2024 die Untersuchungsakten ein (act. 5). Zudem beantragte sie mit Eingabe vom 10. Februar 2024 – unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung – die Abweisung der Beschwerde (act. 7).
6. Der Beschuldigte beantrage in seiner freigestellten Stellungnahme vom 14. Februar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde "unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für die Anzeigeparteien" (act. 8). Gleichentags reichte er eine weitere Stellungnahme und diverse Belege ein (act. 8/1).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Parteien können Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts anfechten (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 322 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie § 21 Abs. 2 Bst. b und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte gemeinsam unterzeichnete Eingabe der beiden Beschwerdeführer vom 29. Januar 2025 ist mithin einzutreten.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und e StPO). Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Kommt hingegen eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, ist in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.1 m.H.).
3.
Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Kamera an der Türklingel hätten die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass diese über keine Aufnahmefunktion verfüge, sondern dass die Bild- und Tonsignale erst und nur dann übertragen würden, wenn jemand die Türklingel betätige und der Beschuldigte die Übertragungsfunktion über sein Mobiltelefon bestätige. Da es sich bei dieser Kamera folglich um ein reines Beobachtungsgerät ohne Aufnahmefunktion handle, sei der Tatbestand von Art. 179quater Abs. 1 StGB nicht erfüllt.
Mit Bezug auf die Überwachungskamera auf dem Balkon wurde argumentiert, dass der Beschuldigte seine Nachbarn über die Montage informiert und er diese Überwachungskamera einzig installiert habe, um allfällige weitere Sachbeschädigungen an seinen Fahrzeugen aufzuzeichnen. Daher stehe fest, dass seine diesbezügliche Schuld als leicht zu bezeichnen sei. Da die entsprechenden Aufzeichnungen nur die von ihm benutzten Parkplätze beträfen und diese zudem nur während sieben Tagen gespeichert würden, könnten auch die "Tatfolgen" bzw. die Auswirkungen der Tat als leicht bezeichnet werden. Aufgrund der gesamten Umstände rechtfertige es sich daher, auch das Verfahren hinsichtlich dieser Überwachungskamera aus Opportunitätsgründen gestützt auf Art. 52 StGB einzustellen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens merkte die Staatsanwaltschaft ergänzend an, dass aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Fotografien zum einen nicht hervorgehe, ob sich die Kamera selbst oder lediglich ein Licht am unteren Ende der "Türklingelkamera" einschalte, sobald sich jemand ihr nähere. Zum anderen seien die von den Beschwerdeführern eingereichten Fotografien der Türklingelkamera bereits am 11. Dezember 2023 erstellt worden und gäben somit nicht den Zustand im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Mai 2024 wieder (act. 7).
4.
Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde zusammengefasst damit, dass sich die Kamera der Türklingelkamera nicht nur beim Betätigen der Türklingel einschalte, sondern ebenfalls, wenn man die letzte Treppe hochkomme, um in den Estrichbereich zu gehen. Zudem entspreche die Aussage des Beschuldigten, dass er nicht immer in der Geschäftswohnung (F.________) arbeite, nicht der Wahrheit. Auch die Aussage, wonach die Türklingelkamera nur installiert worden sei, um mit den Lieferanten zu kommunizieren, wenn sich niemand im Büro befinde, stelle einen klaren Widerspruch zur Realität dar. Entgegen der Zusicherung im Rahmen der polizeilichen Einvernahme habe der Beschuldigte nur die Aussenkamera auf dem Balkon demontiert. Die "Innenklingel" sei aber zum heutigen Zeitpunkt immer noch in Betrieb und schalte sich nicht nur durch Betätigen der Türklingel ein. Nach der Identifizierung der Unwahrheiten seien ihres Erachtens die Verfehlungen nicht mehr geringfügig und sollten angemessen bestraft werden. Der Beschuldigte sei sich der Problematik (mit der Türklingelkamera) von Anfang an bewusst gewesen und habe die Tatsachen in einigen Bereichen "zu seinem Vorteil verschoben" (act. 1 S. 2-5).
5.
Der Beschuldigte führte im Rahmen seiner freigesellten Vernehmlassung im Wesentlichen aus, das Licht und nicht die Kamera schalte sich ein, sobald jemand in die Nähe der Wohnung komme; dies könne man nicht ausschalten und sei der Polizei bei der Besichtigung erläutert und von dieser als korrekt bestätigt worden. Da er häufig abwesend sei, habe er die neue Türklingel ursprünglich beim Hauseingang installieren wollen, jedoch sei der WLAN-Empfang zu schlecht gewesen. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer 2, welcher eine Verkabelung (für eine LAN-Verbindung) nicht gewollt habe, sei die Türklingel vor seiner Bürotüre installiert worden. Wie und wo er arbeite bzw. wie und wo er und seine Partnerin und Mitarbeiterin die Post umleiteten, sei eine Privatangelegenheit (act. 8 S. 1f).
6.
Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Abs. 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, macht sich nach Art. 179quater Abs. 3 StGB strafbar. Geschützt sind das Eigenleben betreffende Tatsachen aus dem Privatbereich im engeren Sinne, die faktisch also nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind. Dazu gehört nicht nur, was sich im eigenen Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, die von den Hausbewohnern bzw. von Drittpersonen ohne Weiteres als faktisch noch zum Haus gehörende Fläche in Anspruch genommen bzw. anerkannt wird. Zu dieser Umgebung gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.2.3 m.H.).
Bei der Auslegung dieser Strafnorm gilt es auch zu beachten, dass es primär um die Verhinderung visueller Bespitzelung von Personen in ihrem Geheim- oder Privatbereich mit Hilfe technischer Geräte geht (betreffend Tatsachen aus dem immer geschützten Geheimbereich sowie nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsachen aus dem Privatbereich). Dabei sind Tatsachen in irgendeiner Weise wahrnehmbare Ereignisse oder Zustände aus der Gegenwart oder der Vergangenheit, die in einer Beziehung zum geschützten Privatbereich des Bespitzelten stehen. Entscheidend für eine Anwendung ist insbesondere auch, ob nach allgemeiner Auffassung ein rechtlich-moralisches Hindernis für die Kenntnisnahme der betreffenden Ereignisse besteht (vgl. Ramel/Vogelsang, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 179quater StGB N 2, 7 und 11 [Aktualisierung vom 31.10.2024]).
Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde u.a. von einer Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1 m.H.).
7.
Zuerst gilt es die Einstellungsverfügung hinsichtlich der ursprünglich auf dem Balkon platzierten "Aussenkamera" zu beurteilen. Nur mit Bezug auf diese stellte die Staatsanwaltschaft – was die Beschwerdeführer offenbar zu verkennen scheinen – die Untersuchung aus Opportunitätsgründen gestützt auf Art. 52 StGB ein.
7.1
In sachverhaltlicher Hinsicht kann dem Beschuldigten mit Bezug auf diese Kamera nicht widerlegt werden, dass er diese nicht etwa zwecks Bespitzelung der Beschwerdeführer, sondern ausschliesslich mit dem Zweck montiert hatte, allfällige weitere Beschädigungen an seinen Fahrzeugen aufzeichnen zu können. Weiter ist auch davon auszugehen, dass jegliche Aufnahmen nur sieben Tage gespeichert blieben und nur der Beschuldigte selbst Zugang zu diesen hatte. Zudem wird von den Beschwerdeführen selbst eingeräumt, dass diese Kamera zwischenzeitlich wieder demontiert wurde.
7.2
Sodann stellt sich die Frage, ob die vom Beschuldigten primär auf die eigenen Aussenparkplätze gerichtete Kamera überhaupt Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich der beiden Beschwerdeführer hätte aufzeichnen können. In casu ist dies – selbst in Beachtung des unmaskiert überwachten Bereichs – nicht der Fall (Vi act. 7). Die hier beobachteten Parkplätze gehören nicht ansatzweise zum geschützten, unmittelbaren Eingangsbereich der privaten Wohnungen der beiden Beschwerdeführer und somit auch nicht zu deren Geheim- oder geschützten Privatbereich. Vielmehr werden durch diese Kamera lediglich Alltagsvorgänge aufgezeichnet, welche ohne Weiteres durch jede Person, die sich sonst gerade im Bereich bzw. in Nähe dieser Parkplätze aufhält, wahrgenommen werden können. Somit kann mit Bezug auf die "Aussenkamera" der von den Beschwerdeführern zur Anzeige gebrachte Tatbestand (Art. 179quater StGB) nicht zum Tragen kommen.
Aber selbst wenn diese Einschätzung nicht zutreffen sollte, hätte die Staatsanwaltschaft in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens im vorliegenden Fall zu Recht erkannt, dass aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen mit Bezug auf die Beweggründe und die Art der Platzierung der Kamera nur von einem leichten Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden könnte, die Tatfolgen ebenfalls als leicht zu bezeichnen wären und folglich keinerlei Strafbedürfnis bestünde. Die Einstellung mit Bezug auf die "Aussenkamera" ist folglich im Ergebnis so oder anders nicht zu beanstanden.
8.
Weiter ist die Einstellungsverfügung hinsichtlich der Kamera, welche den eigentlichen Anlass zur Strafanzeige bildete ("Türklingelkamera"), zu prüfen.
Mit Bezug auf diese Kamera ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, der einer solchen Installationen zugrunde liegenden Logik sowie allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich die Kamerafunktion tatsächlich erst einschaltet, wenn jemand die Türklingel betätigt. Dies entspricht im Übrigen auch dem gängigen Standard der auf dem Markt angebotenen Türklingeln mit Kamera. Die auch im Beschwerdeverfahren weiterhin vertretene Ansicht der Beschwerdeführer, wonach sich die Kamera nicht nur beim Betätigen der Türklingel einschalte, sondern ebenfalls, wenn man die letzte Treppe hochkomme, um in den Estrichbereich zu gehen, trifft somit aufgrund des Ermittlungsergebnisses nicht zu. Folglich handelt es sich, wie bereits von der Staatsanwaltschaft festgestellt, bloss um eine Klingel mit Kamera und nicht – wie von den beiden Beschwerdeführern vermutet – um eine eigentliche Überwachungskamera. Trotzdem könnte der Betrieb dieser Türklingelkamera allenfalls unter die Strafnorm von Art. 179quater Abs. 1 StGB fallen, da diese Dritte nicht nur vor Bespitzelung mittels Aufnahmen, sondern auch vor geheimen Beobachtungen bzw. solchen, die nur unter Überwindung rechtlich-moralischer Hindernisse möglich werden, schützt. Nachdem die Kamera der Türklingel ohne Weiters als solche erkennbar ist, kann indessen nicht von einer Beobachtung im beschriebenen Sinn bzw. einem "Bespitzeln" ausgegangen werden. Abgesehen davon, bestünde auch nicht ansatzweise ein rechtlich-moralisches Hindernis für die Kenntnisnahme einer solchen Alltagshandlung, wie das Auf- und Absteigen der Treppe in den Estrichbereich. Nur die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführer, dass sie sich an dieser Installation bzw. deren Lichtsensor stören, ändert daran nichts.
9.
Aufgrund des Vorgesagten erweist sich die von den Beschwerdeführern gemeinsam eingereichte Beschwerde vom 19. Januar 2025 als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den beiden Beschwerdeführern, welche mit ihren Anträgen unterliegen, je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte, der eine Stellungnahme einreichte und die Abweisung der Beschwerde beantragte, ist mit seinem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig, wenn es – wie vorliegend – um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 2 StPO). In casu ist indes zu beachten, dass dem Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner freigestellten Vernehmlassung weder wesentliche Aufwendungen noch wirtschaftliche Einbussen entstanden sind. Mithin ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Beschluss
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten dieses Verfahrens betragen
CHF
800.00
Gebühren
CHF
40.00
Auslagen
CHF
840.00
Total
und werden den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. Folglich wird den beiden Beschwerdeführern vom geleisteten Kostenvorschuss je ein Betrag von CHF 80.00 zurückerstattet.
3.
Dem Beschuldigten B.________ wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
- Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten)
- B.________
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Beschwerdeabteilung
F. Wiget
C. Schwegler
Abteilungspräsidentin
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
§ 7 GO OG
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
6B_1016/2022
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
6B_56/2021
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
6B_477/2022
Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF