BS 2025 96
Kantonsgericht, 3. Abteilung
3. Dezember 2025Deutsch32 min
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung (Jugendstrafverfahren), führt seit dem 19. September 2025 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) betreffend mehrfache Vergewaltigung, Nötigung und mehrfache Pornografie (Verfahren 4A 2025 548). Dem Beschwerdeführer 1 wird Folgendes vorgeworfen:
Source zg.ch
I. Beschwerdeabteilung
BS 2025 96
Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Staub
Gerichtsschreiber C. Schwegler
Beschluss vom 19. Dezember 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________, geb. tt.mm. 2010, zzt. B.________,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________
Beschwerdeführer 1,
2. M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Beschwerdeführer 2,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
vertreten durch Jugendanwältin F.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Vorsorgliche Anordnung einer Unterbringung und Beobachtung
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung (Jugendstrafverfahren), führt seit dem 19. September 2025 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) betreffend mehrfache Vergewaltigung, Nötigung und mehrfache Pornografie (Verfahren 4A 2025 548). Dem Beschwerdeführer 1 wird Folgendes vorgeworfen:
1.1 Er soll im März 2025 an seinem [damaligen] Wohnort an der E.________ in I.________ mit G.________ (geb. tt.mm. 2010) zwei Mal vaginalen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen und unter Einsatz von Gewalt vollzogen haben, obwohl sie sich verbal und körperlich gewehrt habe.
1.2 Gegen den Willen von G.________ soll der Beschwerdeführer 1 zudem mit seinem Mobiltelefon einen Film davon gemacht haben. Zu einem anderen Zeitpunkt soll er auch oralen Geschlechtsverkehr gefilmt haben. Diese Videos soll der Beschwerdeführer 1 anderen Jugendlichen gezeigt und gesendet haben. Zudem soll er sie als Druckmittel gegenüber G.________ verwendet haben, indem er sich ihr gegenüber geäussert habe, die Videos nicht zu löschen, um etwas gegen sie in der Hand zu haben. Er werde mit den Videos dafür sorgen, dass sie nach ihm keinen neuen Freund mehr finden werde.
2. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 29. Oktober 2025 festgenommen (Vi act. 4/3) und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2025 in Untersuchungshaft versetzt (Vi act. 4/10). Diese Verfügung wurde von der Verteidigung beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug angefochten. Mit Verfügung vom 19. November 2025 wurde das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, da sich der Beschwerdeführer 1 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Untersuchungshaft befand (Verfahren ZMG 2025 99; Vi act. 7/9).
3. Bereits mit Verfügung vom 6. November 2025 (Vi act. 8/1) ordnete die Jugendanwältin für den Beschwerdeführer 1 vorsorglich eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG und eine stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 JStG an und wies ihn ab 10. November 2025 in die geschlossene Abteilung des Aufnahmeheimes B.________ ein (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Zusätzlich ordnete sie eine forensisch-psychologische/psychiatrische Begutachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 JStG an (Dispositiv-Ziff. 3 [vgl. Vi act. 10/1]). Die Staatsanwaltschaft merkte zudem vor, dass die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gestützt auf Art. 45 Abs. 5 JStPO an die Kosten der Schutzmassnahmen beizutragen hätten, wobei der Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung festgesetzt werde (Dispositiv-Ziff. 4).
4. Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer 1, im Beschwerdeverfahren neu auch erbeten verteidigt, und dessen Eltern (Beschwerdeführer 2) als gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers 1 mit Eingabe vom 17. November 2025 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. November 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer 1 sei unverzüglich freizulassen, damit er zu seiner Familie nachhause zurückkehren kann.
Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. November 2025 aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellten die Beschwerdeführer zudem folgenden Antrag:
Der Beschwerdeführer 1 sei im Rahmen einer superprovisorischen gerichtlichen Anordnung bereits vor Erlass des rechtskräftigen Beschwerdeentscheids nach Hause zu entlassen, da er offensichtlich unschuldig und rechtswidrig in Untersuchungshaft sass und auch die Gründe für eine Unterbringung offensichtlich nicht erfüllt sind.
5. Mit Verfügung vom 17. November 2025 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. sofortige Entlassung des Beschwerdeführers 1 ab (act. 2).
6. Mit separater Eingabe vom 17. November 2025 erhob auch der amtliche Verteidiger namens des Beschwerdeführers 1 Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2025 bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen (act. 3):
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. November 2025 betreffend vorsorgliche Anordnung einer Unterbringung und Beobachtung sei aufzuheben und Herr A.________ sei unverzüglich aus der geschlossenen Einrichtung des Aufnahmeheimes B.________ zu entlassen.
Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. November 2025 betreffend vorsorgliche Anordnung einer Unterbringung und Beobachtung aufzuheben und Herr A.________ sei unverzüglich aus der geschlossenen Einrichtung des Aufnahmeheimes B.________ zu entlassen und folgende Massnahmen alternativ oder kumulativ anzuordnen:
Herr A.________ sei ambulant im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG zu beobachten.
Es sei nach Art. 5 i.V.m. Art. 13 JStG eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und Herr A.________ persönlich betreut, zu bestimmen.
Es sei Herrn A.________ die Auflage zu erteilen, einer geregelten Arbeit nachzugehen beziehungsweise an einem geeigneten Arbeits- und Integrationsprogramm teilzunehmen.
Es sei Herrn A.________ die Auflage zu erteilen, sich regelmässig telefonisch oder persönlich bei einer Amtsstelle zu melden. Eventualiter die Auflage, sich ausschliesslich an seinem Wohnort an der E.________, I.________, aufzuhalten, verbunden mit der Absicherung durch Electronic Monitoring.
Es sei Herrn A.________ zu verbieten, für die Dauer des Verfahrens mit G.________, ihrer Mutter J.________ sowie ihrer Freundin K.________ auf irgendwelche Art, namentlich telefonisch, schriftlich, per SMS, WhatsApp, E-Mail, via Drittpersonen oder persönlich, Kontakt aufzunehmen sowie sich deren Wohnort, Arbeitsort und/oder Schule zu nähern.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates.
7. Am 27. November 2025 reichten die Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein (act. 8).
8. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 28. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (act. 10).
9. Die Beschwerdeführer 1-3 liessen in Ausübung des allgemeinen Replikrechts am 10. Dezember 2025 bzw. am 11. Dezember 2025 zwei weitere Stellungnahmen einreichen (act. 14 und 15).
10. Die Staatsanwaltschaft reichte dazu am 16. Dezember 2025 eine Vernehmlassung ein (act. 17).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO richten sich im Jugendstrafverfahren die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393 StPO. Gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde somit grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 JStPO). Die Beschwerde ist überdies unter anderem zulässig gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen und die Anordnung der Beobachtung (Art. 39 Abs. 2 lit. a und b JStPO). Die Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2025 ist somit zu bejahen. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten.
2.
Da sich die beiden Beschwerden gegen dieselbe Verfügung richten und ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, rechtfertigt es sich, sie in einem Entscheid zu behandeln.
3.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihnen seien bisher nicht alle Beweismittel in vorliegender Sache durch die Staatsanwaltschaft rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden. Dies betreffe namentlich das Protokoll der zweiten Einvernahme des mutmasslichen Opfers (inkl. Videoaufnahme und dazugehöriges Transskript) wie auch die Videoaufnahme der ersten Befragung des mutmasslichen Opfers (inkl. der dazugehörigen Transkripte).
Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Wie der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist, befanden sich die von den Beschwerdeführern erwähnten Videos der Befragungen zum Zeitpunkt, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt D.________, am 12. November 2025 von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machte, bereits in den Untersuchungsakten. Die zweite Videoeinvernahme des Opfers – so die Jugendanwältin – sei am 6. November 2025 erfolgt. Das Transkript dieser Einvernahme sei gestützt auf Art. 78a lit. a StPO am 14. November 2025 fertiggestellt und gleichentags an die Verteidigung versendet worden (act. 10 S. 5 f.). Die Staatsanwaltschaft stellte den Beschwerdeführern zudem in Aussicht, ihnen die Videos zusätzlich auf einen Stick kopiert zukommen zu lassen und hierzu eine separate Akteneinsichtsverfügung zu erlassen (vgl. act. 7). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.
4.
Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgendes aus:
4.1
Bereits die dem Beschwerdeführer 1 im vorliegenden Untersuchungsverfahren vorgeworfenen Delikte zeigten bei ihm eine problematische Entwicklung, welche schnellstmöglich mit professioneller Unterstützung stationär abgeklärt und begutachtet werden müsse. Es lägen zahlreiche Indizien für eine erhebliche Fehlentwicklung und psychische Auffälligkeit des Beschwerdeführers 1 vor, welche es frühzeitig genauer anzuschauen und aufzufangen gelte. Laut schulpsychologischen Abklärungen sei beim Beschwerdeführer 1 eine intellektuelle Begabung im unterdurchschnittlichen Bereich festgestellt worden. Zudem habe es auch Auffälligkeiten im Bereich ADHS und hinsichtlich depressiver und internalisierender Symptome gegeben.
4.2
Gemäss den bisher vorliegenden Informationen hätten bereits am früheren Wohnort des Beschwerdeführers 1 respektive an seiner vorherigen Schule in L.________ Probleme bzw. Verhaltensauffälligkeiten sowie Schulabsentismus bestanden. Weiter seien Abmachungen zwischen den Schulen I.________ und der Familie des Beschwerdeführers 1 kaum eingehalten worden und die Zusammenarbeit mit den Eltern, den Beschwerdeführern 2, habe sich als schwierig erwiesen. Der Beschwerdeführer 1 habe auch in I.________ viele Schulabsenzen gehabt, so dass gegen die Mutter ein Verfahren wegen Verletzung der Schulpflicht eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer 1 sei im März 2025 ohne Abschlusszeugnis aus der Schule ausgetreten. Gemäss bisherigen Feststellungen verfüge er seit März 2025 über keine Tagesstruktur. Ebenso müsse dringend geklärt werden, ob und in welchem Rahmen der Beschwerdeführer 1 rückfallgefährdet und wie hoch das Risiko erneuter Delikte sei. Eine Rückkehr an seinen angestammten Wohnort komme vor der Beantwortung dieser Fragen nicht in Betracht.
4.3
Schulische Lösungen hätten sich als bislang nicht zielführend erwiesen, unter anderem aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Familie. Bereits die vorliegenden Delikte und die unklare Motivation dazu, das dreiste Nachtatverhalten und das Aufbauen einer massiven Machtposition verlangten nach einer eingehenden Beobachtung und Begutachtung. Des Weiteren bestünden Hinweise auf ein undurchsichtiges Elternhaus. Ausserdem gelte es zu verhindern, dass die Familie – wie von der Mutter mehrfach geäussert – nach L.________ zurückkehre, bevor die Abklärung bzw. Beobachtung erfolgt sei.
4.4
Da aufgrund dieser Sachlage die persönliche, gesundheitliche, erzieherische und schulische/berufliche Betreuung des Beschwerdeführers 1 anders nicht gewährleistet werden könne und eine gründliche Abklärung der Verhältnisse samt einer forensisch-psychologischen/ psychiatrischen Begutachtung – insbesondere hinsichtlich einer Risikoeinschätzung – nötig erscheine, sei er vorsorglich ausserhalb der Familie unterzubringen. Um eine speditive und gründliche Abklärung zu garantieren und gleichzeitig die Begehung von weiteren Delikten zu verhindern sowie zum eigenen Schutz vor weiterer schwerwiegender Gefährdung sei der Beschwerdeführer 1 in einem geschlossenen Rahmen unterzubringen.
5.
In den beiden Beschwerden wird demgegenüber – zusammengefasst – was folgt ausgeführt:
5.1
Der Beschwerdeführer 1 und das mutmassliche Opfer G.________ hätten sich im November 2024 auf einem Schulausflug kennengelernt. Wenige Wochen später sei aus der Bekanntschaft eine Liebesbeziehung unter praktisch Gleichaltrigen entstanden. Ab ca. Dezember 2024 sei es zwischen den beiden zu ersten sexuellen Kontakten in Form von Oralsex gekommen. Dieser sei durch die beiden mit dem Handy des Beschwerdeführers 1 einmal aufgenommen worden. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers 1 sei das mutmassliche Opfer mit den Videoaufnahmen einverstanden gewesen, solange er diese niemandem zeige. Anfang 2025 habe auf Drängen der Mutter von G.________, welche die Beziehung von Anfang an abgelehnt habe, ein Essen bei der Familie des Beschwerdeführers 1 stattgefunden.
5.2
Im März 2025 sei es im Zimmer des Beschwerdeführers 1 zum ersten vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und dem mutmasslichen Opfer gekommen. Das mutmassliche Opfer habe die Treffen mit dem Beschwerdeführer 1 als geheime Treffen bezeichnet, von denen ihre Mutter nichts erfahren dürfe. Der Geschlechtsakt sei durch die beiden mit dem Handy des Beschwerdeführers 1 aufgenommen worden. Rund zwei Wochen später sei es zum zweiten vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen. Ende März 2025 sei die Mutter des mutmasslichen Opfers erneut zum Haus des Beschwerdeführers 1 gekommen, um die Beziehung zu beenden, woraufhin der Beschwerdeführer 1 auf Anraten seines Vaters die Beziehung tatsächlich beendet habe. In der Folge hätten sich die Wege des Beschwerdeführers 1 und des mutmasslichen Opfers getrennt. Später sei Letztere mit jemand neuem in Kontakt getreten.
5.3
Am 10. September 2025 habe das mutmassliche Opfer bzw. eigentlich ihre Mutter als gesetzliche Vertretung nach einem Gespräch vom Vortag mit dem langjährigen Psychologen des mutmasslichen Opfers Strafantrag gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung unter Minderjährigen und allenfalls weiteren Tatbeständen gestellt. Dabei habe das mutmassliche Opfer in Abwesenheit der Mutter angegeben, sie habe dieser bisher verheimlicht, dass es neben dem einvernehmlichen Sexvideo auch eine Videoaufnahme von einem einvernehmlichen Oralverkehr zwischen ihr und dem Beschwerdeführer 1 gebe. Was sie jedoch weder der Polizei noch der Mutter gesagt habe, sei, dass sie auf diesem Video "Peace" in die Kamera mache und sage, dass die Mutter und deren Freundin sie umbringen würden, wenn sie vom Video erfahren würden. Auch habe sie nicht erwähnt, dass der zweite Geschlechtsverkehr bei ihr zuhause stattgefunden habe, als sie den Beschwerdeführer 1 entgegen dem Wissen ihrer Mutter nachhause genommen habe. Sie habe ihrer Mutter nichts erzählt, um deren "psychische Verfassung nicht zu überstrapazieren". Erst eine Woche später, am 17. September 2025, sei das mutmassliche Opfer per Videoeinvernahme offiziell einvernommen worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer 1 am 29. Oktober 2025 unvorbereitet verhaftet, in Untersuchungshaft versetzt und am 7. November 2025 in die geschlossene Abteilung des Aufnahmeheims B.________ eingewiesen worden.
5.4
Am 6. November 2025 habe die zweite Einvernahme des mutmasslichen Opfers stattgefunden, wobei sie mit Ausschnitten aus den Videos konfrontiert worden sei, womit deren Lügen enttarnt worden seien. Das mutmassliche Opfer habe angegeben, dass der zweite vaginale Geschlechtsverkehr entgegen ihrer ersten Aussage bei ihr und nicht bei ihm zu Hause stattgefunden habe. In der Not habe sie hinzugefügt, dass es zu einem dritten vaginalen Geschlechtsverkehr beim Beschwerdeführer 1 zu Hause gekommen sei, bei welchem dieser sie mit den Worten "ich bringe dich um" bedroht haben solle. Dabei habe sie sehr unglaubhaft gewirkt, da sie bereits durch die Konfrontation mit dem Videobeweis der Lügen überstellt worden sei. Doch auch vor dieser Einvernahme habe es gewichtige protokollarische Ungereimtheiten gegeben. Beispielsweise die Aussagen, dass sie die ganze Zeit über mit beiden Händen über dem Kopf festgehalten worden sei, obwohl der Beschwerdeführer 1 angeblich das Handy die ganze Zeit in der Hand gehabt haben solle. Des Weiteren habe sie einen Schrank im Zimmer des Beschwerdeführers 1 erwähnt, auf welchen der Beschwerdeführer 1 den Zimmerschlüssel gelegt haben solle, damit sie das Zimmer nicht verlassen könne. Ein solcher Schrank existiere nicht. Ausserdem hätten das mutmassliche Opfer und der Beschwerdeführer 1 ungefähr die gleiche Körpergrösse. Die Mutter habe wohl bei ihrem Besuch ein hohes Regal erspäht und habe die erfundene "Story" damit schärfen wollen (Freiheitsentzug und Vergewaltigung). Vermutlich habe die Tochter einfach das "Briefing" der Mutter weitererzählt. Diese habe aber die Zimmer verwechselt. Die Aussagen des mutmasslichen Opfers bezüglich der Anzahl, der Örtlichkeit und der Nicht-Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs seien insgesamt unglaubwürdig, weshalb darauf nicht abzustellen sei.
5.5
Entgegen der Aussage des mutmasslichen Opfers habe der Beschwerdeführer 1 sie nicht zum Geschlechtsverkehr gedrängt und auch nicht gegen ihren Willen im Intimbereich angefasst. Beide seien damit einverstanden gewesen. Das Vorliegen einer Nötigungshandlung sei klar zu verneinen. Der Beschwerdeführer 1 habe weder physische Gewalt angewendet noch sie bedroht oder in irgendeiner Art und Weise psychisch unter Druck gesetzt, um sie zum Beischlaf zu zwingen. Entsprechendes gelte für die erstellten Videoaufnahmen. Das blosse Nichtlöschen der aufgenommenen Videos stelle keine Nötigungshandlung dar. Es fehle an einem Zwangsmittel, das auf ein bestimmtes Verhalten des mutmasslichen Opfers abziele. Für die angeblich vom Beschwerdeführer 1 gemachten Aussagen, er habe die Videos nicht gelöscht, "um etwas gegen sie in der Hand zu haben" und "damit sie keinen neuen Freund finde", gebe es keine Beweise. Auch wären solche Aussagen nach ihrem objektiven Gehalt nicht geeignet, die Entscheidungsfreiheit des mutmasslichen Opfers einzuschränken, zumal das mutmassliche Opfer nachweislich jemanden Neues kennengelernt habe. Eine solche Äusserung erscheine angesichts des Alters des Beschwerdeführers 1 eher als eine unreife, emotional motivierte Reaktion auf eine Trennung, wie sie unter Jugendlichen häufig vorkämen, denn als gezielte, ernst gemeinte Drohung mit Zwangscharakter. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Pornografie liege aufgrund der Einwilligung des mutmasslichen Opfers ein klarer Fall einer Strafbefreiung nach Art. 197 Abs. 8 StGB vor.
5.6
Die Mutter des mutmasslichen Opfers scheine eine zentrale Rolle in dieser Strafuntersuchung innezuhaben. Sie sei als erste einvernommen worden, obwohl sie nur die Vertrauensperson und nicht das Opfer sei, was einen eklatanten Verfahrensfehler darstelle. Im Zeitpunkt des Strafantrags seien die angeblich strafrechtlich relevanten Handlungen bereits mehrere Monate zurückgelegen. Das mutmassliche Opfer habe an der ersten Einvernahme angegeben, dass sie sich über die angeblichen Tatbestände und auch die Existenz des Sexvideos keine Gedanken gemacht habe. Auch der Beschwerdeführer 1 habe angegeben, dass die Aufnahmen zwar zu Streit geführt hätten, das mutmassliche Opfer aber danach ihre Einwilligung gegeben habe, solange er die Aufnahmen niemandem zeige. Erst als die Mutter den langjährigen Psychologen des mutmasslichen Opfers kontaktiert habe, um mit ihrer Tochter über ihre in letzter Zeit aufgetretene Ess- und Schulproblematik zu sprechen, habe das mutmassliche Opfer dem Psychologen preisgegeben, was ihr vom Beschwerdeführer 1 angetan worden sei. Dies nachdem die Mutter "nachgehackt" habe. Merkwürdig sei sodann, dass die Mutter zu Protokoll gegeben habe, ihre Tochter habe ihr erzählt, dass sie nicht bereit für Sex sei. Dennoch nehme diese seit ca. März 2025 die Pille und das mutmassliche Opfer habe zugegeben, freiwillig Oralsex mit dem Beschwerdeführer 1 gehabt zu haben. Die Strafanzeige sei somit eher durch die Mutter als durch die Tochter motiviert. Dass das mutmassliche Opfer widersprüchliche und unglaubwürdige Aussagen zu den angeblichen Straftaten des Beschwerdeführers 1 mache (Schrank im Zimmer des Beschwerdeführers 1, den es nicht gebe; falsche Ortsangabe des zweiten Geschlechtsverkehrs; plötzlich neu stattgefundener dritter vaginaler Geschlechtsverkehr, etc.), erhärte den Verdacht, dass diese – auf Initiative der Mutter – erfunden worden seien.
5.7
Eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sei nicht gerechtfertigt und völlig unverhältnismässig. Ein dringender Tatverdacht, welchen eine stationäre Beobachtung und eine vorsorgliche Unterbringung voraussetzen würden, liege nicht vor. Dass der Beschwerdeführer 1 dem Schulunterricht wiederholt ferngeblieben sei, deute nicht auf eine "erhebliche Fehlentwicklung" hin, sondern sei schlicht mit fehlendem Interesse zu begründen. Es sei auch unzutreffend, dass eine angeblich fehlende Tagesstruktur negative Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers 1 haben würde. Dieser habe die obligatorische Schulzeit abschliessen und am 1. September 2025 einen Lehrvertrag unterschreiben können. Die schulischen Probleme könnten nicht die Grundlage für eine vorsorgliche stationäre Unterbringung und Beobachtung sein. Der angestrebte Zweck der Abklärung der Rückfallgefahr sowie die Gewährleistung der persönlichen, gesundheitlichen, erzieherischen und schulischen/beruflichen Betreuung des Beschwerdeführers 1 könne durch weniger einschneidende Massnahmen erreicht werden, vorliegend etwa im Rahmen einer ambulanten Beobachtung. Die Eltern hätten sich bereit erklärt, eine reibungslose Begutachtung und Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1 und der Familie zu gewährleisten und die Behörden nach Möglichkeit hierbei zu unterstützen. Eine Rückfallgefahr bestehe nicht, nachdem die Beziehung zum mutmasslichen Opfer mittlerweile beendet sei und der Beschwerdeführer 1 keinen Kontakt mehr zu diesem und keinen Zugriff auf die Aufnahmen habe, welche die beiden beim Geschlechtsverkehr zeigten. Einer allfälligen (bestrittenen) Drittgefährdung könnte etwa durch ein Kontakt- und Rayonverbot zum mutmasslichen Opfer und deren Familie und Freunde begegnet werden. Schliesslich komme in Bezug auf eine allfällige, ebenfalls bestrittene Fluchtgefahr als Massnahme die Erteilung einer Auflage in Frage, wonach sich der Beschwerdeführer 1 regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden habe bzw. ein eigentlicher Hausarrest verbunden mit der Absicherung durch Electronic Monitoring.
6.
Gemäss Art. 5 JStG kann die zuständige Behörde während der Untersuchung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Schutzmassnahmen können nur bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vorsorglich angeordnet werden (Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 5 JStG N 7).
6.1
Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.
Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist (lit. a) oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (lit. b). Zur Anordnung der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG ist die Untersuchungsbehörde zuständig (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt. Sämtliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG müssen verhältnismässig sein, das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (BGE 148 IV 419 E. 1.6.2 m.H.).
6.2
Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d JStPO ist die Untersuchungsbehörde weiter zuständig zur Anordnung der Beobachtung und Begutachtung sowie zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 9 JStG.
Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf. Zu diesem Zweck kann sie auch eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen (Art. 9 Abs. 1 JStG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 JStG kann mit der Abklärung eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine fachgerechte Durchführung gewährleistet. Besteht ernsthafter Anlass, an der physischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen zu zweifeln, oder erscheint die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angezeigt, so ordnet die zuständige Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an (Art. 9 Abs. 3 JStG). In den meisten Fällen genügt eine ambulante Erforschung der persönlichen Verhältnisse. Gelegentlich drängt sich aber auch ein stationärer Abklärungsaufenthalt in einer Beobachtungsstation oder einem – geschlossenen oder offenen – Durchgangsheim oder in der Jugendabteilung einer psychiatrischen Klinik auf. Dies geschieht dann, wenn beispielsweise den gesetzlichen Vertretern des Jugendlichen und/oder dem Jugendlichen selber die Bereitschaft zur Kooperation mit der Untersuchungsbehörde fehlt. Gleiches kann aber auch dann der Fall sein, wenn der Jugendliche im Rahmen der Untersuchungshaft in eine Institution eingewiesen wird, in der zugleich eine Persönlichkeitserforschung erfolgt. Schliesslich ist auch an den Fall zu denken, bei der die Fremdunterbringung zum Schutze des Jugendlichen selbst, seiner Familie oder der Gesellschaft erforderlich ist (Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 9 JStG N 12).
7.
Die Staatsanwaltschaft begründet die Notwendigkeit einer Unterbringung des Beschwerdeführers 1 in einer geschlossenen Einrichtung mit den ihm vorgeworfenen Delikten, welche eine problematische Entwicklung zeigten und schnellstmöglich mit professioneller Unterstützung stationär abgeklärt und begutachtet werden müssten. Der Tatverdacht basiere auf Aussagen des Opfers, wonach dieses während des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschwerdeführer 1 verbal geäussert habe, den Geschlechtsverkehr nicht mehr zu wollen, indem sie unter anderem mehrmals "Stopp" gesagt habe (act. 10 S. 2).
7.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO sind die Bestimmungen der StPO anwendbar, wenn die JStPO keine besondere Regelung enthält.
7.2
Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.1 m.H.).
7.3
Mit der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts wurde Art. 190 StGB wie folgt geändert: Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt (Art. 190 Abs. 1 StGB). Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, erfüllt den qualifizierten Tatbestand von Art. 190 Abs. 2 StGB.
8.1
Der Beschwerdeführer 1 bestritt sowohl an der Einvernahme vom 29. Oktober 2025 (Vi act. 2/5) als auch an der Hafteinvernahme vom 30. Oktober 2025 (Vi act. 2/6) die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Er gab zusammengefasst zu Protokoll, der Geschlechtsverkehr sei stets einvernehmlich erfolgt. Er habe weder physische Gewalt angewendet noch G.________ bedroht oder psychisch unter Druck gesetzt. Wenn sie während des Geschlechtsverkehrs Schmerzen gehabt habe, habe er jeweils sofort aufgehört. Sie hätten zweimal Geschlechtsverkehr gehabt, einmal bei ihm zu Hause und einmal bei ihr zu Hause. Mit den Videoaufnahmen sei sie einverstanden gewesen, habe aber gesagt, er solle die Aufnahmen niemandem zeigen (Vi act. 2/5 Ziff. 5 ff. und Vi act. 2/6 Ziff. 10 ff., Ziff. 37 ff., Ziff. 75 ff.). G.________ gab demgegenüber an der ersten Einvernahme vom 17. September 2025 an, der Beschwerdeführer 1 habe beim Geschlechtsverkehr nicht aufgehört, als sie "Stopp" gesagt habe. Betreffend die Videoaufnahmen habe er sie nicht gefragt, ob er filmen dürfe (Vi act. 2/3 Ziff. 32 ff.). Sie gab zudem an, es sei zweimal zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen, beide Male sei es beim Beschwerdeführer 1 zu Hause gewesen, in dessen Zimmer (Vi act. 2/3 Ziff. 75 ff.). Dass es zwei Mal zu Geschlechtsverkehr gekommen sein soll, teilte sie auch im Rahmen der Anzeigeerstattung am 10. September 2025 mit (Vi act. 1/2). An der zweiten Einvernahme vom 6. November 2025 relativierte G.________ ihre Aussage insofern, als sie – mit der Aussage des Beschwerdeführers 1 konfrontiert, dass sie sich einig gewesen seien, zusammen Geschlechtsverkehr zu haben – zu Protokoll gab, dies treffe zu, aber erst nachdem er sie die ganze Zeit gefragt und gedrängt habe, es zu machen; sie habe nie "Ja" gesagt, ohne dass er gedrängt habe (Vi act. 2/8 Ziff. 164, 166). G.________ bekräftigte sodann erneut, dass beide Male, als es zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen sei, beim Beschwerdeführer 1 zu Hause stattgefunden hätten (Vi act. 2/8 Ziff. 196 ff.). Erst als G.________ in der Einvernahme darauf hingewiesen wurde, dass die Sichtung und Auswertung der Metadaten der Aufnahmen des Geschlechtsverkehrs zwischen ihr und dem Beschwerdeführer 1 ergeben hätten, dass sie entgegen ihren Ausführungen auch bei ihr zu Hause Geschlechtsverkehr gehabt hätten und nicht ausschliesslich beim Beschwerdeführer 1, räumte sie ein, dass es ein drittes Mal gegeben habe, welches bei ihr stattgefunden habe. Sie habe nie etwas davon gesagt, da sie sich nicht mehr daran habe erinnern können (Vi act. 2/8 Ziff. 199).
8.2
Aufgrund einer summarischen Prüfung der vorerwähnten Aussagen stellt sich der Beschwerdeführer 1 zu Recht auf den Standpunkt, dass sich die Aussagen von G.________ in Bezug auf Anzahl, Örtlichkeit und Nicht-Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs insgesamt als teilweise widersprüchlich erweisen. G.________ gab an, vor der Beziehung mit dem Beschwerdeführer 1 nie Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und war ausserdem in der Lage, die Vorfälle detailliert zu beschreiben (Kleidung, Ablauf, Positionen). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wenn sie sich hingegen nicht mehr daran erinnern kann, wie viele Male und wo sie mit dem Beschwerdeführer 1 vaginalen Geschlechtsverkehr hatte. Ebenfalls als widersprüchlich erweisen sich ihre Aussagen an der ersten Einvernahme vom 17. September 2025 hinsichtlich des Tathergangs beim ersten Geschlechtsverkehr. Auf die Fragen nach der Position seiner Hände, führte sie aus, "[e]r war auf mir und hat eine meiner Hände gehalten und die andere Hand hatte er an meiner Hüfte." Gleichzeitig führte sie indes auch aus, dass er vom Vorgang ein Video gemacht habe. Auf die Frage, was auf dem Video zu sehen sei, hielt sie fest, "[w] ie er in mich rein geht und ein paar Mal zustösst" (Ziff. 33 und 51). Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es nicht möglich ist, dass seine Hände sie festhielten bzw. an ihrem Körper waren und er zeitgleich mit dem Handy das Ganze filmen konnte. Auf Nachfrage hin, sie habe vorhin ausgesagt, als es zum "Stopp" gekommen sei, habe er eine Hand an ihrer Hüfte und die andere an ihrer Hand gehabt, führte sie aus, "[d]ort hat er es [das Handy] weggelegt" (Vi act. 2/3 Ziff. 212). Gleichzeitig machte sie indes geltend, erst durch ein Telefonat im Nachgang zum Geschlechtsverkehr vom Video erfahren zu haben (Vi act. 2/3 Ziff. 39; "Nachdem er fertig war, hat er in seiner Sprache gesprochen, aber ich habe das Wort "Video" gehört und ihn gefragt, was er damit meint. Er hat gesagt, dass es ein Video gibt."; Vi act. 2/7 Ziff. 46: "In diesem Zeitpunkt wusste ich es nicht. Aber dann später hat er es mir erzählt über das Handy, dass er gemacht hat."). Wenn ihr aufgefallen sein sollte, dass er das Handy weggelegt hätte, so wäre anzunehmen, dass sie auch bemerkt hätte, dass er das Handy in der Hand gehalten und allenfalls Aufnahmen gemacht hätte. Als wenig glaubhaft erweist sich sodann die Aussage, der Beschwerdeführer 1 habe – nachdem er die Zimmertür abgeschlossen habe – den Schlüssel auf den Schrank gelegt, so dass sie diesen nicht habe erreichen können (Vi act. 2/3 Ziff. 86 ff. und Vi act. 2/8 Ziff. 67 ff.). Zwar trifft es zu, dass sich im Zimmer des Beschwerdeführers 1 – anders als auf den anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten Fotos (Vi act. 5/3: Bilder 1-6) – einmal ein Kleidergestell befunden hatte. Dieses ist in der von der Jugendanwaltschaft in der Vernehmlassung erwähnten Videosequenz (vgl. act. 10 S. 5) zu sehen. An der Einvernahme vom 6. November 2025 präzisierte G.________ denn auch, dass es kein Schrank, sondern ein Gestell mit Fächern gewesen sei (Vi act. 2/7 Ziff. 63). Entgegen den Ausführungen an der Einvernahme vom 17. September 2025 ("An den Schlüssel kam ich nicht, weil er ihn auf den Schrank gelegt hatte. Der Schrank war leer, also hatte ich nichts, um draufzustehen."; Vi act. 2/3 Ziff. 86) ist das im Video ersichtliche Gestell aber nicht leer, sondern weist diverse Tablare, auf welchen sich Kleider stapeln, auf. Darüber hinaus sind der Beschwerdeführer 1 und G.________ gemäss unbestrittener Darstellung des Beschwerdeführers 1 ungefähr gleich gross (vgl. act. 3 S. 6), so dass der Beschwerdeführer 1 kaum in der Lage gewesen sein dürfte, den Schlüssel in einer Höhe abzulegen, wo G.________ diesen nicht auch hätte erreichen können. Sodann existieren hinsichtlich des mutmasslich nicht einvernehmlichen Geschlechtverkehrs weder belastende Zeugenaussagen noch Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer 1 und G.________. Schliesslich ergibt auch eine summarische Prüfung der bisher ausgewerteten Daten des Mobiltelefon des Beschwerdeführers 1 (Vi act. 6/1) keine Anhaltspunkte, welche einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer 1 in Bezug auf (mehrfache) Vergewaltigung begründen würden. Zum Tatbestand der Nötigung sowie der Pornografie hat sich die Staatsanwaltschaft nicht weiter geäussert, begründete sie den dringenden Tatverdacht, doch ausschliesslich mit der mutmasslichen (mehrfachen) Vergewaltigung.
8.3
Nach dem Gesagten ist beim gegenwärtigen Stand des Untersuchungsverfahrens ein dringender Tatverdacht betreffend mehrfache Vergewaltigung mangels konkreter Verdachtsmomente zu verneinen. Da Schutzmassnahmen – wie erwähnt – nur bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vorsorglich angeordnet werden können, erfolgte die vorsorgliche Anordnung einer Unterbringung gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2025 zu Unrecht. Entsprechend sind Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben und der Beschwerdeführer 1 ist aus der geschlossenen Abteilung des Aufnahmeheims B.________ mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich nicht, die Unterbringung bis zur Überführung in eine ambulante Massnahme (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen) über die bevorstehenden Feiertage aufrechtzuerhalten.
9.
Die Beschwerdeführer beantragen zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gleichzeitig äussern sie sich in den Rechtsschriften jedoch nur mit Blick auf die angeordnete stationäre Begutachtung (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung). Zu Dispositiv-Ziff. 3 (Anordnung einer forensisch-psychologischen/psychiatrischen Begutachtung) machen sie keine Ausführungen bzw. machen sie geltend, der Beschwerdeführer 1 sei bereit, an einer ambulanten Begutachtung mitzuwirken (vgl. act. 3 Rz 18: "Der grösste Wunsch des Beschwerdeführers derzeit ist es, so schnell wie möglich zu seiner Familie zurückzukehren. Entsprechend ist er bereit, umfassend zu kooperieren und an einer ambulanten forensisch-psychologischen/psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken."). Genauso wenig machen sie Ausführungen zu Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung (Beitragspflicht der Eltern an die Kosten der Schutzmassnahmen), so dass davon auszugehen ist, dass lediglich Dispositiv-Ziff. 1 und 2 angefochten sind.
Dispositiv
Da der Staatsanwaltschaft insofern ohnehin beizupflichten wäre, dass gestützt auf die verschiedenen eingeholten Berichte der Schulen I.________ sowie der KESB Indizien für eine erhebliche Fehlentwicklung des Beschwerdeführers 1 und psychische Auffälligkeiten vorliegen (vgl. Vi act. 9), kann an der (bereits angeordneten) Begutachtung festgehalten werden; indes nicht stationär, sondern ambulant. Aus den erwähnten Akten der Schulen I.________ sowie der KESB ergibt sich zwar, dass Abmachungen mit den Eltern des Beschwerdeführers 1 kaum oder gar nicht eingehalten wurden und sich eine Zusammenarbeit mit diesen als äusserst schwierig erwies. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Vorwürfe im vorliegenden Untersuchungsverfahren (Vergewaltigung, Nötigung, Pornografie) gewichtiger sind als die bisherigen (Schulabsentismus) und daher – wie die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch beteuern – mit einer grösseren Kooperationsbereitschaft zu rechnen ist als bis anhin. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Eigen- oder Fremdgefährdung, zumal der Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht mehr in I.________ ist, er keinen Kontakt mehr zu G.________ hat und er auch nicht mehr über die auf seinem Handy gespeicherten Videos verfügt. Es spricht daher nichts dagegen, den Beschwerdeführer 1 in ein ambulantes Setting zu überführen. Das weitere Vorgehen ist diesbezüglich der Jugendanwaltschaft zu überlassen.
10. Die Beschwerden erweisen sich somit im Hauptpunkt als begründet und sind gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 6. November 2025 sind entsprechend aufzuheben und der Beschwerdeführer 1 ist mit sofortiger Wirkung aus der geschlossenen Unterbringung zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft wird im weiteren Gang des Untersuchungsverfahrens die Ausgestaltung des ambulanten Settings i.S.v. Art. 9 JStG zu überprüfen haben.
11. Da die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren im Hauptpunkt obsiegen, rechtfertigt es sich, die gesamten Kosten dieses Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 2 bzw. erbetene Verteidiger des Beschwerdeführers 1 und der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 1 sind für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei auch diese Auslagen – der Kostenregelung folgend – definitiv auf die Staatskasse zu nehmen sind. Die Eingaben des erbetenen Verteidigers waren in diesem Umfang nicht notwendig und sind somit auch nicht vollumfänglich zu entschädigen.
Beschluss
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2025 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer 1 wird mit sofortiger Wirkung aus der geschlossenen Unterbringung entlassen.
3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen
CHF
1'000.00
Gebühren
CHF
110.00
Auslagen
CHF
1'110.00
Total
und werden auf die Staatskasse genommen.
4. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt C.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
5. Die Beschwerdeführer 2 werden für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
- Parteien (vorab per PrivaSphere Secure Mail; an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten; an die Beschwerdeführer unter Beilage der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2025)
- Rechtsanwalt C.________ (amtlicher Verteidiger; vorab per PrivaSphere Secure Mail und unter Beilage der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2025)
- Leitung des Aufnahmeheims B.________, B.________ (zum Vollzug von Dispositiv-Ziff. 2; vorab per PrivaSphere Secure Mail)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
sowie auszugsweise Dispositiv-Ziff. 1 und 2:
- Rechtsanwältin H.________ (Opfervertreterin; vorab per PrivaSphere Secure Mail)
Obergericht des Kantons Zug
I. Beschwerdeabteilung
F. Wiget
C. Schwegler
Abteilungspräsidentin
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 9 JStGart. 9 DPMinart. 9 DPMin
Art. 9 JStGart. 9 DPMinart. 9 DPMin
Art. 45 JStPOart. 45 PPMinart. 45 PPMin
Art. 9 JStGart. 9 DPMinart. 9 DPMin
Art. 5 JStGart. 5 DPMinart. 5 DPMin
Art. 13 JStGart. 13 DPMinart. 13 DPMin
Art. 39 JStPOart. 39 PPMinart. 39 PPMin
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7B_269/2024
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