BZ 2023 79
Betreibungsamt Zug
21. Dezember 2023Deutsch21 min
1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 reichte die E.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), beim Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, gegen die A.________ AG, Zürich (vormals: "H.________ AG"; nachfolgend: Beschwerdeführerin), und die I.________, Moskau, Russische Föderation, eine Klage auf Schadenersatz aus faktischer Organschaft, alternativ aus Geschäftsführung ohne Auftrag über insgesamt CHF 91'640'162.05 ein (Verfahren A3 2023 20).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2023 79
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Sidler
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 21. November 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und/oder C.________ und/oder D.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
E.________ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte F.________ und G.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Akteneinsicht
(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. Juli 2023)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 reichte die E.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), beim Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, gegen die A.________ AG, Zürich (vormals: "H.________ AG"; nachfolgend: Beschwerdeführerin), und die I.________, Moskau, Russische Föderation, eine Klage auf Schadenersatz aus faktischer Organschaft, alternativ aus Geschäftsführung ohne Auftrag über insgesamt CHF 91'640'162.05 ein (Verfahren A3 2023 20).
2. Am 24. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung. Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab und eröffnete über die Beschwerdegegnerin den Konkurs (Verfahren EN 2023 3).
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Am 13. Juni 2023 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Mit Urteil vom 22. August 2023 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. Juni 2023 auf und wies die Sache zur Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung und zur Durchführung des Nachlassverfahrens an die Vorinstanz zurück (Verfahren BZ 2023 62).
4. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2023 bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Zustellung einer Kopie des Entscheids vom 7. Juni 2023 im Verfahren EN 2023 3, mit welchem über die Beschwerdegegnerin der Konkurs eröffnet wurde, ersucht.
5. Am 24. Juli 2023 entschied die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug, der Entscheid vom 7. Juni 2023 werde nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist mit Schwärzungen während 20 Tagen zur Einsicht durch die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug aufgelegt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 auferlegte sie der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 2) und die Parteikosten wurden wettgeschlagen (Dispositiv-Ziffer 3).
6. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge:
1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 sei insoweit aufzuheben, als (gemäss Erwägungen des Entscheids) Schwärzungen von Finanzzahlen und weiteren Informationen, die über die Anonymisierung von Namen hinausgehen, angeordnet werden.
2. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 sei ferner insoweit aufzuheben, als (gemäss Erwägungen des Entscheids) der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen Auflage die Erstellung von Kopien nicht erlaubt sein soll, und die Vorinstanz sei anzuweisen, es der Beschwerdeführerin zu erlauben, Kopien des gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1 anonymisierten Entscheids erstellen zu lassen.
3. Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 seien aufzuheben und die Verfahrenskosten seien vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
7. In der Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde mit Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug über ein Akteneinsichtsgesuch in ein – im Zeitpunkt des Gesuchs – abgeschlossenes Nachlassstundungsverfahren.
Im Kanton Zug richtet sich die Akteneinsicht im abgeschlossenen Verfahren gemäss § 90 Satz 1 GOG nach der Datenschutzgesetzgebung, d.h. nach dem Zuger Datenschutzgesetz (DSG; BGS 157.1). § 22 DSG sieht vor, dass sich die Rechtspflege nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]; BGS 162.1) richtet. Gemäss § 40 Abs. 2 VRG können alle Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stützen, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beim Regierungsrat angefochten werden. Eine davon abweichende Regelung enthält § 79 Abs. 1 Bst. b GOG i.V.m. § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts (BGS 161.112). Danach entscheidet die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts über Beschwerden betreffend Verfügungen, welche die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren zum Gegenstand haben. Die II. Beschwerdeabteilung ist damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. Juni 2023, in welchem das Gesuch der Beschwerdegegnerin um provisorische Nachlassstundung abgewiesen und über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, wurde mit Urteil der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug vom 22. August 2023 aufgehoben. Vorab stellt sich daher die Frage, ob überhaupt ein Recht auf Einsicht in einen nicht rechtskräftigen, durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid besteht.
2.1
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde die Beschränkung der Einsicht auf rechtskräftige Urteile dem Gebot der Transparenz der Rechtspflege widersprechen und zumindest partiell eine wirksame Kontrolle der Justiztätigkeit durch die Medien verhindern. Die Einsicht in noch nicht rechtskräftige und aufgehobene Urteile zu verweigern, würde somit die Kontrollfunktion der Medien untergraben und bei schriftlich geführten Verfahren ohne mündliche Urteilsverkündung würde eine zeitnahe Gerichtsberichterstattung ausgeschlossen. Bei von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Urteilen würde den Medien eine Kenntnisnahme sogar gänzlich verunmöglicht, obwohl sich die Justizkritik auch auf aufgehobene Urteile beziehen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.8 f. und 1B_103/2021 vom 4. März 2022 E. 3.2).
2.2
Aus den zitierten Erwägungen folgt, dass grundsätzlich auch ein Anspruch auf Einsicht in einen nicht rechtskräftigen, durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid besteht. Eines besonderen, schutzwürdigen Informationsinteresses bedarf es hierfür nicht.
3.
Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe keine Gläubigerstellung nachgewiesen. Insbesondere sei ihr – Stand heute – im Verfahren A3 2023 20 keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Selbst wenn sie Gläubigerin der Beschwerdegegnerin wäre, käme ihr im Verfahren betreffend Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung keine Parteistellung zu. Die Argumentation der Beschwerdeführerin dazu verfange zum Vornherein nicht. Weiter enthalte der Entscheid vom 7. Juni 2023 ausführliche Abhandlungen zur Vermögens- und Einkommenslage der Beschwerdegegnerin. Private Geheimhaltungsinteressen könnten dann bestehen, wenn im Verfahren Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisse diskutiert würden. Jedoch sei für den Begriff des Geschäftsgeheimnisses im vorliegenden Fall auf denjenigen im Zusammenhang mit dem Einsichtsrecht der Gläubiger gemäss Art. 958e Abs. 2 OR abzustellen, da namentlich die Gläubiger der Beschwerdegegnerin ein legitimes Interesse an deren Vermögenssituation haben dürften. Das Einsichtsrecht der Gläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen würden, erstrecke sich gemäss Art. 958e Abs. 2 OR auf den Geschäftsbericht und die Revisionsberichte. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Gläubigerstellung habe, sondern lediglich Beklagte in Gerichtsverfahren sei, sei ihr auch ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die konkreten Finanzzahlen der Beschwerdegegnerin abzusprechen. Folglich seien die Namen der Gläubiger der Beschwerdegegnerin, deren Forderungsbeträge sowie die weiteren Zahlen zu Aktiven und Passiven sowie Einkünften der Beschwerdegegnerin zu schwärzen. Zwar sei die Klageschrift der Beschwerdegegnerin im Verfahren A3 2023 20 der Beschwerdeführerin bereits zugestellt, weshalb keine Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerin an den Ausführungen in E. 5.1 bestünden. Indessen seien die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich allfälliger künftiger prozessualer Schritte oder des taktischen Vorgehens zu bejahen und entsprechende Passagen zu schwärzen (vgl. act. 1/1 E. 2.2 f.).
3.1
In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr die Möglichkeit genommen habe, zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vor Erlass ihres Entscheids Stellung zu nehmen. Sie verzichte allerdings auf einen Rückweisungsantrag, da sie der Auffassung sei, dass diese offensichtliche Rechtsverletzung durch die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren geheilt werden könne (vgl. act. 1 Rz 37).
3.1.1
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 15 Abs. 1 VRG). Dieser Anspruch ist auch grundrechtlich gewährleistet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er umfasst namentlich das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist den Parteien daher von allen bei Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu geben, und es ist ihnen ausreichend Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_2/2019 vom 27. März 2019 E. 3).
Vorliegend brachte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2023 nicht zur Kenntnis, bevor sie den angefochtenen Entscheid fällte. Dadurch verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, auch wenn sie in Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids anordnete, dass der Beschwerdeführerin eine Kopie der Eingabe vom 17. Juli 2023 beigelegt werde.
3.1.2
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 5.3 mit Hinweisen).
Die II. Beschwerdeabteilung hat die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz (vgl. § 42 Abs. 1 VRG). Folglich kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden.
3.2
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe grundsätzlich voraussetzungslos ein Einsichtsanspruch. Ein spezifischer Interessennachweis sei nicht erforderlich. Ebenso wenig sei eine Gläubigerstellung notwendig. Die Konsequenz davon sei, dass Art. 958e Abs. 2 OR von vornherein für den Umfang des Einsichtsrechts nicht massgeblich sein könne. Ohnehin betreffe diese Bestimmung nicht die Einsichtnahme in Urteile und habe keinerlei Zusammenhang zum Grundsatz der Justizöffentlichkeit. Einzig überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen würden eine teilweise Verweigerung des Einsichtsrechts rechtfertigen. Es gehe dabei um Fragen, welche den "engsten Privat- und Geheimbereich" einer am Verfahren beteiligten Person betreffen würden bzw. um "Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisse". Weder die Finanzzahlen der Beschwerdegegnerin noch die Ausführungen über mögliche künftige prozessuale Schritte, deren Schwärzung die Vorinstanz angeordnet habe, würden diese Bereiche betreffen. Als "Fabrikations- bzw. Geschäftsgeheimnisse" würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig Tatsachen gelten, deren Kenntnis einen "Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg haben könne", wie Fabrikationsanweisungen, besonderes Know-how, allenfalls Kundenlisten (nicht jedoch einzelne Kundennamen), evtl. auch Informationen über Margen oder die Preisbildung, jedoch sicher nicht allgemeine Finanzzahlen. Weiter habe die Beschwerdegegnerin keine Geheimhaltungsinteressen nachgewiesen. Es genüge nicht, pauschal zu behaupten, die Informationen seien "vertraulich" oder stellten ein "Geschäftsgeheimnis" dar. Ferner habe die Vorinstanz die Gläubigerstellung der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint, habe die Beschwerdeführerin doch einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren A3 2023 20 von rund CHF 514'000.00 und sei sie in diesem Umfang suspensiv bedingte Gläubigerin der Beschwerdegegnerin. Schliesslich würden die Interessen der Beschwerdeführerin (Verfahren vor Kantonsgericht Zug [A3 2023 20] und Verfahren in England) allfällige Vertraulichkeitsinteressen der Beschwerdegegnerin überwiegen (vgl. act. 1 Rz 38 ff.).
3.2.1
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Prinzip der Justizöffentlichkeit kann wie folgt zusammengefasst werden: Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen sind. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile ist nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann – etwa weil Einsicht in Urteile verlangt wird, die Personen betreffen, welche den Gesuchstellenden bekannt sind –, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen – wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern sowie jenen der Anwaltschaft – grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommen. Anderseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (vgl. BGE 147 I 407 E. 6.4.2).
3.2.2
Wie soeben dargelegt, können dem Anspruch auf Einsicht in Urteile berechtigte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Zu denken ist primär an den Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensbeteiligten (insbesondere Wahrung des Datenschutzes und Achtung der Privatsphäre; Art. 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1 und 2 BV). Um diese Geheimhaltungsinteressen zu wahren, sind Gerichtsurteile zu anonymisieren. Mit Blick auf das Ziel einer Anonymisierung ("Zufallsfunde sollen vermieden werden") lassen sich folgende Hilfskriterien für den Arbeitsalltag ableiten: Zunächst muss sichergestellt werden, dass das Urteil nachvollziehbar bzw. verständlich bleibt. Sodann muss bedacht werden, welche Geheimhaltungsinteressen im konkreten Fall zu wahren sind und ob allenfalls besonders schützenswerte Informationen bekannt werden könnten. Je persönlichkeitsrelevanter ein Sachverhalt ist, desto mehr Sorgfalt ist bei der Anonymisierung angezeigt und desto mehr Auslassungen rechtfertigen sich. Beispielsweise kann der Schutz von minderjährigen Opfern eine eingehendere Anonymisierung rechtfertigen. Ebenso kann es sich verhalten, wenn besondere Geheimnisse geschützt werden sollen. Den Verfahrensbeteiligten obliegt es, besondere Geheimhaltungsinteressen zu substanziieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_949/2010 vom 18. Mai 2011 E. 7.2 und 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.4.2). Ein weiteres Hilfskriterium ist die Bedeutung des Urteils. Je bedeutender ein Urteil ist, desto wichtiger ist dessen Verständlichkeit und umso mehr Gewicht kann sachverhaltlichen Nuancen zukommen. Schliesslich spielt auch eine Rolle, in welcher Art die Urteile veröffentlicht werden. Die Anonymisierung ist die Regel, wenn die Urteile im Internet publiziert werden (vgl. zum Ganzen: Bieri, Das Handwerk der Urteilsanonymisierung, in: Hürlimann/Kettiger [Hrsg.], Anonymisierung von Urteilen, 2021, S. 5 Rz 12 ff.).
3.2.3
Zu anonymisieren sind zunächst die Namen der am Verfahren beteiligten Personen (Verfahrensparteien, Zeuginnen und Zeugen etc.). Sodann kann es angebracht sein, weitere Angaben zur Person zu entfernen oder zu bearbeiten, z.B. das Geburtsdatum, das Alter, die Adressangaben oder der Beruf. Zudem kann es notwendig werden, weitere Kontextinformationen zu anonymisieren. Im Normallfall dürfte es genügen, den Namen und wenige weitere persönliche Angaben abzudecken. Ausnahmsweise wird es aber notwendig sein, weitere sensible Details zum Schutz der Betroffenen wegzulassen. Nebst den Verfahrensparteien sind auch im Urteil erwähnte Dritte (z.B. Nachbarn, behandelnde Ärztinnen oder Ärzte, Arbeitskolleginnen und -kollegen) zu anonymisieren. Nicht anonymisiert werden die beteiligten Gerichtspersonen und die Namen von Gemeinden, Behörden und Vorinstanzen. Unterschiedlich gehandhabt wird die Anonymisierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (vgl. Bieri, a.a.O., S. 9 Rz 25 ff.).
3.2.4
Das Bundesgericht orientiert sich bei der Anonymisierung der Urteile an folgenden Regeln (Grundsätze gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission vom 17. Dezember 2019 bzw. 13. Februar 2020): Die Anonymisierung bezweckt, die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren beteiligten natürlichen und juristischen Personen zu wahren. Der Persönlichkeitsschutz ist in der Regel gewährleistet, wenn Zufallsfunde von Verfahrenspersonen durch beliebige Unbeteiligte vermieden werden. In besonderen Fällen ist ein weitergehender Schutz angezeigt. Die Anonymisierung schliesst nicht aus, dass Verfahrensbeteiligte durch Recherchen ausfindig gemacht oder von Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkannt werden können (Art. 1 Abs. 1-3). In Datenbanken, die öffentlich zugänglich sind, werden grundsätzlich anonymisierte Urteile verwendet (Art. 3). Nicht anonymisiert werden in der Regel die Namen von Behörden, öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, Gemeindenamen, Namen, die untrennbar mit dem Verständnis der Urteile verbunden (insbesondere im Namens-, Firmen- und Markenrecht) oder notorisch und langfristig nicht schützenswert sind, Ortsbezeichnungen, Namen von Parteien in Verfahren betreffend politische Rechte und die Namen der Rechtsvertreter der Parteien. Behördlich bestellte Experten werden in der Regel ebenfalls nicht anonymisiert (Art. 6). Hingegen werden der Wohnort oder der Sitz einer Partei in der Regel anonymisiert. Die Adressen von Parteien, Verfahrensbeteiligten und Rechtsvertretern werden in jedem Fall weggestrichen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2).
3.2.5
3.2.5.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die Namen der am Verfahren beteiligten Personen und der im Entscheid erwähnten Dritten (insbesondere die Gläubiger der Beschwerdegegnerin) zu anonymisieren sind. Würden darüber hinaus gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Forderungsbeträge sowie die weiteren Zahlen zu Aktiven und Passiven sowie die Einkünfte der Beschwerdegegnerin geschwärzt, wäre der zu anonymisierende Entscheid nicht mehr verständlich. Wenn sämtliche relevanten Finanzzahlen anonymisiert würden, könnte die Begründung nicht mehr nachvollzogen werden. Damit würde der Zweck der Justizöffentlichkeit bzw. der Urteilsöffentlichkeit – die Kontrolle der Gerichtstätigkeit – verfehlt.
3.2.5.2
Wie vorne in E. 3.2.2 dargelegt, obliegt es den Verfahrensbeteiligten, besondere Geheimhaltungsinteressen zu substanziieren. Folglich hat die Beschwerdegegnerin gewichtige und schutzwürdige Interessen an einer Geheimhaltung darzutun. Vorliegend behauptet sie, die Informationen, die ein Gesuchsteller in einem Nachlassstundungsverfahren dem Gericht übermittle, seien vertraulich und gehörten zur Geheimsphäre der Gesellschaft (vgl. act. 1 Rz 1). Sie erläutert indes nicht, woraus sie diese Behauptungen ableitet, und reicht dazu auch keine Belege ein. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung ist damit weder substanziiert begründet noch belegt. Sodann bringt die Beschwerdegegnerin vor, das Interesse an der Geheimhaltung sei umso stärker, als die Beschwerdeführerin eine Gegenpartei sei (act. 1 Rz 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Justizöffentlichkeit nicht nur den individuellen Schutz der Prozessparteien gewährleistet, sondern auch im Dienst öffentlicher Interessen steht, indem sie die Justiz einer Kontrolle unterstellt und das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit befriedigt (vgl. Bieri, a.a.O., S. 3 Rz 6). Auf dieses öffentliche Interesse kann sich auch die Beschwerdeführerin berufen, selbst wenn sie Gegenpartei im Verfahren A3 2023 20 ist. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, der eigentliche Zweck des Gesuchs der Beschwerdeführerin sei, den Entscheid vom 7. Juni 2023 in einem englischen Verfahren als Beleg einzureichen. Die Justizöffentlichkeit bezwecke aber die Kontrolle durch das Publikum und könne nicht zum Ziel haben, ein Urteil in einem anderen Verfahren einzureichen. Dafür bestünden andere Möglichkeiten (vgl. act. 1 Rz 3). Auch mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdegegnerin keine besonderen Geheimhaltungsinteressen darzutun. Es ist nicht massgebend, zu welchem Zweck ein Gesuchsteller Einsicht in ein Urteil verlangt, sondern ob berechtigte Geheimhaltungsanliegen der Gegenpartei bestehen. Solche besonderen Gründe hat die Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Was schliesslich den Einwand betrifft, der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, sodass kaum ein Interesse bestehe, den angefochtenen Entscheid irgendwo einzureichen (vgl. act. 1 Rz 4), kann auf E. 2 verwiesen werden. Ein Recht auf Einsicht besteht auch in einen nicht rechtskräftigen, durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin nicht dargetan, aus welchen Gründen ein gewichtiges, schutzwürdiges Interesse gegeben sein soll, neben den Namen der Gläubiger auch deren Forderungsbeträge sowie die weiteren Zahlen zu Aktiven und Passiven sowie Einkünften der Beschwerdegegnerin geheim zu halten.
3.2.5.3
Übergeordnete schutzwürdige Interessen an einer Geheimhaltung der fraglichen Finanzzahlen hat die Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid kommt Art. 958e Abs. 2 OR vorliegend nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung regelt das Einsichtsrecht von Gläubigern in den Geschäftsbericht und die Revisionsberichte. Dazu muss der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Konkret hat er den Nachweis zu erbringen, dass seine Forderung in ihrer Einbringlichkeit als gefährdet erscheint (vgl. Neuhaus/Suter, Basler Kommentar, 6. A. 2023, Art. 958e OR N 7). Demgegenüber betrifft Art. 958e Abs. 2 OR nicht die Einsichtnahme in Urteile und hat keinen Zusammenhang mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit bzw. der Urteilsöffentlichkeit. Schliesslich betreffen die fraglichen Finanzzahlen auch nicht den Schutzbereich von Art. 13 BV wie Privatleben, Familienleben, Wohnung, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und Schutz vor Datenmissbrauch (vgl. Diggelmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 13 BV N 11-35).
Dispositiv
3.2.5.4 Im Ergebnis ist Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 insoweit aufzuheben, als (gemäss den Erwägungen des Entscheids) Schwärzungen von Finanzzahlen und weiteren Informationen, die über die Anonymisierung von Namen hinausgehen, angeordnet werden. Das Rechtsbegehren-Ziffer 1 der Beschwerdeführerin ist demnach gutzuheissen.
4. Die Vorinstanz führte weiter aus, gemäss den Richtlinien des Obergerichts Zug über die Öffentlichkeit bzw. öffentliche Auflage von Entscheiden vom 18. September 2013 (nachfolgend: "Richtlinien des Obergerichts Zug") dürften Entscheide nicht herausgegeben oder kopiert werden und die generelle Auflage betrage drei Tage. Werde Einsicht in einen konkreten, noch nicht rechtskräftigen oder noch nicht letztinstanzlich erledigten Entscheid verlangt, könne die Frist grosszügiger bemessen und auf maximal 30 Tage verlängert werden. Folglich sei der Entscheid vom 7. Juni 2023 mit den Schwärzungen nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist während 20 Tagen zur Einsicht durch die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug aufzulegen (vgl. act. 1/1 E. 2.4).
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Anordnung, dass keine Kopie erstellt werden dürfe, widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wie auch den Richtlinien des Obergerichts Zug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse es möglich sein, im Rahmen der Einsichtnahme beim betreffenden Gericht eine Kopie des anonymisierten Entscheids anfertigen zu lassen. Entsprechend betreffe auch Art. 1.6 der Richtlinien des Obergerichts Zug, wonach keine Herausgabe oder Kopie erlaubt sei, einzig nicht anonymisierte Entscheide. Entsprechend sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids auch insoweit aufzuheben, als implizit die Herausgabe einer Kopie des anonymisierten Entscheids untersagt werde (vgl. act. 1 Rz 84 ff.).
4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus dem Bundesrecht kein Anspruch auf Zustellung eines gewünschten (anonymisierten) Urteils. Vielmehr ist dem Gesuchsteller zuzumuten, auf der Kanzlei des Gerichts darin Einsicht zu nehmen. Dort muss es ihm allerdings ermöglicht werden, eine Kopie des (anonymisierten) Urteils zu erstellen, sofern er dies wünscht (vgl. BGE 147 I 407 E. 8.2 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 2C_133/2012 vom 18. Juni 2012 E. 5.3.2 und 1C_252/2008 vom 4. September 2008 E. 2.1). Folglich ist Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 auch insoweit aufzuheben, als (gemäss den Erwägungen der Vorinstanz) der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen Auflage die Erstellung von Kopien nicht erlaubt sein soll. Die Vorinstanz ist anzuweisen, es der Beschwerdeführerin zu erlauben, Kopien des gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1 anonymisierten Entscheids erstellen zu lassen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, wird die Beschwerdegegnerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 79 Abs. 2 GOG i.V.m. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).
Gemäss § 27 der Verordnung des Obergerichts Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht; KoV OG; BGS 161.7) beträgt die Gebühr für die übrigen Amtshandlungen im Bereich der Justizverwaltung CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 (Abs. 1) und die Gebühr im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach § 79 GOG ebenfalls CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 (Abs. 2). Vorliegend ist die Höhe der erstinstanzlichen Gebühr von CHF 1'000.00 unbestritten geblieben. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist daher ebenfalls auf CHF 1'000.00 festzulegen. Das Honorar für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ist in analoger Anwendung von § 8 sowie § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12) auf insgesamt CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen.
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
1.1 Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. Juli 2023 wird insoweit aufgehoben, als (gemäss den Erwägungen des Entscheids) Schwärzungen von Finanzzahlen und weiteren Informationen, die über die Anonymisierung von Namen hinausgehen, angeordnet werden.
1.2 Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. Juli 2023 wird ferner insoweit aufgehoben, als (gemäss den Erwägungen des Entscheids) der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen Auflage die Erstellung von Kopien nicht erlaubt sein soll. Die Vorinstanz wird angewiesen, es der Beschwerdeführerin zu erlauben, Kopien des gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 1 anonymisierten Entscheids erstellen zu lassen.
1.3 Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 24. Juli 2023 werden aufgehoben.
2. Die Entscheidgebühr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren beträgt je CHF 1’000.00 und wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren mit insgesamt CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EN 2023 3)
• Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
§ 90 GOG
§ 22 DSG
§ 40 VRG
§ 79 GOG
§ 7 GO OG
1C_123/2016
1B_103/2021
Art. 958e ORart. 958e COart. 958e CO
Art. 958e ORart. 958e COart. 958e CO
§ 15 VRG
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 EMRK
4D_2/2019
5A_1022/2015
§ 42 VRG
Art. 958e ORart. 958e COart. 958e CO
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 147 I 407ATF 147 I 407DTF 147 I 407
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
2C_949/2010
4P.74/2006
Art. 958e ORart. 958e COart. 958e CO
Art. 958e ORart. 958e COart. 958e CO
Art. 958e ORart. 958e COart. 958e CO
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
BGE 147 I 407ATF 147 I 407DTF 147 I 407
2C_133/2012
1C_252/2008
§ 79 GOG
§ 23 VRG
§ 79 GOG
§ 8 KoV VG
§ 9 KoV VG
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF