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Entscheid

BZ 2024 147

Zustellung eines Zahlungsbefehls

23. Mai 2025Deutsch13 min

1. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für CHF 105'278.05, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Vi act. 1).

Source zg.ch

Seite 1/7

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2024 147

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 22. Mai 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Finanzen/Inkasso,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 9. Dezember 2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 ersuchte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für CHF 105'278.05, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Vi act. 1).

2. In der Gesuchsantwort vom 23. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi act. 6).

3. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für CHF 105'278.05. Die Gerichtskosten von CHF 750.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegnerin sprach sie keine Parteientschädigung zu (Vi act. 10; Verfahren ER 2024 754).

4. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1):

Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ zu verweigern.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (CHF 7'500.00) bezüglich des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (act. 5).

6. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

2.

Die Vorinstanz begründete den Rechtsöffnungsentscheid wie folgt (vgl. act. 1/1):

2.1

Gemäss Art. 50 MWSTG gelte für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich die Zollgesetzgebung. Gemäss Art. 18 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Zollgesetzes (ZG) und Art. 51 Abs. 1 MWSTG sei Grundlage der Zollveranlagung die Zollanmeldung, welche von der anmeldepflichtigen Person samt Beilagen einzureichen sei. Die Zollschuld entstehe mit der Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration (Art. 69 lit. a Abs. 1 ZG), wobei die angenommene Zolldeklaration die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben bilde (vgl. Art. 35 Abs. 2 ZG). Aufgrund der angenommenen Zolldeklaration stelle die Zollstelle die Veranlagungsverfügung inklusive Rechtsmittelbelehrung aus (Art. 38 ZG). Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der geschuldeten Abgaben unbestrittenermassen kein Rechtsmittel erhoben. Rechtskräftige Verfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung seien einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt.

2.2

Die Zollschuld werde mit ihrer Entstehung fällig und Verfügungen über die Zollschuld seien sofort vollstreckbar und einer dagegen angehobenen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 72 ZG). Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin seien somit keine zusätzlichen Rechtskraftbescheinigungen erforderlich, zumal die Vollstreckbarkeit von Verfügungen eidgenössischer Behörden für das Rechtsöffnungsverfahren ausreiche. Vor diesem Hintergrund ziele auch die Berufung auf das angeblich nicht erfüllte Erfordernis der Fälligkeit der Forderung bei Einleitung der Betreibung ins Leere, sei doch der Beschwerdeführerin zuletzt im März 2024 eine Veranlagungsverfügung eröffnet worden, wogegen der Zahlungsbefehl erst vom 29. Mai 2024 datiere.

2.3

Vollstreckbarkeit setze voraus, dass die Verfügung in gesetzlich vorgeschriebener Weise eröffnet worden sei, wobei der Beweis der erfolgten Zustellung der verfügenden Behörde obliege. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen dem zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ) beigetreten und habe sich mit der elektronischen Zustellung der Veranlagungsverfügungen einverstanden erklärt. Sie bestreite den Erhalt der basierend auf den jeweiligen Veranlagungsverfügungen erstellen Rechnungen nicht und hätte – selbst wenn die elektronische Zustellung der Veranlagungsverfügungen vorliegend nicht erfolgt bzw. nachgewiesen wäre – nach Erhalt der Rechnungen entsprechende Erkundigungen anstellen müssen. Überdies habe sie infolge des Beitritts zum ZAZ mit dem Erlass und der Zustellung von Veranlagungsverfügungen rechnen müssen, zumal diese, wie sie selbst einräume, auf den von ihr bzw. den jeweiligen Spediteuren beim Import der Ware vorgenommenen Deklaration beruhen würden.

2.4

Die Zoll- und MWST-Veranlagungsverfügungen in Verbindung mit den jeweiligen Rechnungen würden definitive Rechtsöffnungstitel für den Gesamtbetrag von CHF 105'278.05 darstellen. Mithin sei – entgegen den diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin – klar, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Ferner seien auch allfällige Zahlungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin weise im Übrigen keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden nach. Somit könne die definitive Rechtsöffnung für die ausstehenden (MWST-)Abgaben in der Höhe von CHF 105'278.05 erteilt werden.

3.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1):

3.1

Die Vorinstanz verwechsle Fälligkeit mit Vollstreckbarkeit. In der Schweiz hätten Zollbehörden eine Zollforderung zu mahnen, bevor eine Betreibung möglich sei. Die Fälligkeit trete erst mit der Mahnung ein. Bei den Akten lägen keine Mahnungen, welche die Fälligkeit der Zollforderung begründen würden. Art. 72 ZG sei keine Rechtsgrundlage für die Fälligkeit der Zollforderung, sondern nur dafür, dass die Einlegung eines Rechtsmittels die Vollstreckbarkeit nicht hemme.

3.2

Sodann sei die formal korrekte Eröffnung der Veranlagungsverfügungen nicht nachgewiesen. Sie habe diesen Einwand im vorinstanzlichen Verfahren in der Gesuchsantwort erhoben. Die Beschwerdegegnerin habe keine Replik eingereicht, weshalb die nicht korrekte Eröffnung als anerkannt zu gelten habe. Infolge Nichteröffnung bzw. Nichtnachweises der korrekten Eröffnung der Veranlagungsverfügungen liege kein formal korrekter Rechtsöffnungstitel vor.

3.3

Die Vorinstanz versuche, trotz Anerkennung der nicht korrekten Eröffnung der Veranlagungsverfügungen den Rechtsöffnungstitel doch zu kreieren, indem sie ihr (der Beschwerdeführerin) unter Hinweis auf nicht aktenkundige Mahnungen eine Erkundigungspflicht beim Bundesamt auferlege. Eine solche Pflicht zum Tätigwerden stehe nicht im Zollgesetz und sei auch nicht aus dem Verwaltungsrecht ableitbar.

3.4

Schliesslich habe die Vorinstanz verschiedene Einwendungen, die sie (die Beschwerdeführerin) in der Gesuchsantwort erhoben habe, nicht beachtet. Insbesondere habe sie vorgebracht, es fehle eine Rechtskraftbescheinigung. Zudem habe sie eingewendet, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich der Betrag von CHF 105'278.05 berechne. Weiter habe sie geltend gemacht, die elektronische Veranlagungsverfügung habe den Charakter einer Quittung, nicht aber einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, denn die Weisungen würden bestimmen, dass die Veranlagungsverfügung auf deren Richtigkeit bezüglich Zahlung zu überprüfen sei, besonders importseitig, da die Importbelege nicht durch das BAZG erstellt würden, sondern von den Spediteuren und Importeuren oder der Verzollungsagentur (www.finesolutions.ch/zollthemen).

4.

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

4.1

Grundsätzlich genügt Vollstreckbarkeit der Verfügung, ohne dass Rechtskraft vorliegen muss. Eine Verfügung ist vollstreckbar, wenn sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr anfechtbar ist, wenn nur noch ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, das keine aufschiebende Wirkung hat, oder wenn dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_435/2024 vom 4. Februar 2025 E. 2.1.1). Nur eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete Verfügung wird vollstreckbar. Der Beweis der erfolgten Zustellung obliegt der verfügenden Behörde (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 124 mit Hinweis auf BGE 141 I 97 E. 7.1).

Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin dem ZAZ beigetreten und hat sich mit den Bedingungen des Merkblatts einverstanden erklärt vgl. (act. 5/1). Gemäss Ziff. 2 des Merkblatts über das zentralisierte Abrechnungsverfahren erfolgt die Zustellung der Veranlagungsverfügungen in Form einer digital signierten Datei (act. 5/2). Die ausgedruckten "Veranlagungsverfügen Zoll" der Beschwerdegegnerin enthalten ein Annahmedatum und ein Ausstellungsdatum (vgl. act. 5/3.2, act. 5/4.2-4.4, act. 5/5.2-5.4, act. 5/6.2-6.3, act. 5/7.2, act. 5/7.5, act. 5/8.2, act. 5/9.2, act. 5/10.2-10.5, act. 5/11.2-11.5, act. 5/12.2-12.3, act. 5/12.5, act. 5/13.2-13.3, act. 5/13.5, act. 5/14.2, act. 5/14.4-14.5, act. 5/15.2, act. 5/15.4-15.5, act. 5/16.2, act. 5/16.4-16.6, act. 5/17.2, act. 5/17.4-17.5, act. 5/18.2-18.4, act. 5/18.6, act. 5/19.2-19.4, act. 5/19.6, act. 5/20.2, act. 5/21.2, act. 5/22.2). Daraus ist ersichtlich, dass die Veranlagungsverfügungen in Form einer digital signierten Datei zugestellt wurden. Verfügungen über die Zollschuld sind gemäss Art. 72 Abs. 2 ZG sofort vollstreckbar. Folglich wurden die Veranlagungsverfügungen mit den jeweiligen digitalen Zustellungen vollstreckbar. Daran ändert die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts, wonach die Beschwerdegegnerin keine Replik eingereicht, weshalb die nicht korrekte Eröffnung als anerkannt zu gelten habe. Die Vollstreckbarkeit und damit auch die Frage, ob eine in gesetzlich vorgeschriebener Weise dem Schuldner eröffnete Verfügung vorliegt, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 9 und 124). Dies bedeutet, dass das Gericht nicht an die Parteivorbringen gebunden ist. Folglich spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdegegnerin zu dieser Frage eine Replik eingereicht hat.

Dispositiv

4.2 Art. 88 Abs. 3 ZG bestimmt, dass rechtskräftige Verfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind. Das einschlägige öffentliche Recht macht demnach die Zwangsvollstreckung davon abhängig, dass die Veranlagung formell rechtskräftig ist. Somit liegt eine auf dem Wege der Schuldbetreibung vollstreckbare Verfügung erst vor, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Für die Rechtsöffnung wird daher vorausgesetzt, dass die Veranlagungsverfügungen und

-entscheide nicht nur vollstreckbar, sondern auch rechtskräftig sind (vgl. analog zu Art. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]: Urteil des Bundesgerichts 4A_435/2024 vom 4. Februar 2025 E. 2.1.2).

Die Beschwerdeführerin bestritt im vorinstanzlichen Verfahren nicht, dass sie gegen die Festsetzung der geschuldeten Abgaben kein Rechtsmittel ergriffen hat. Sie machte indes geltend, es liege keine Rechtskraftbescheinigung vor, obwohl Art. 80 SchKG für jede Veranlagungsverfügung eine Rechtskraftbescheinigung voraussetze (vgl. Vi act. 6 S. 1). Im Beschwerdeverfahren wiederholt sie diesen Einwand (vgl. act. 1 Rz 4.1). Dem ist entgegenzuhalten, dass weder das SchKG noch das Zollgesetz eine gesetzliche Bestimmung enthalten, wonach der Nachweis, dass die Veranlagung formell rechtskräftig ist, nur mit einer Rechtskraftbescheinigung erbracht werden kann. Nach Lehre und Rechtsprechung muss die Vollstreckbarkeit nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, wenn z.B. schon längere Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 137 m.H.). Vorliegend ist schon längere Zeit seit Erlass der Veranlagungsverfügungen verstrichen und die Beschwerdeführerin hat, wie bereits dargelegt, gegen die Festsetzung der geschuldeten Abgaben kein Rechtsmittel ergriffen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Veranlagungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen sind.

4.3 Verlangt das Gesetz (z.B. Art. 165 Abs. 1 DBG) eine zusätzliche Mahnung nach Erlass der Verfügung, aber vor Anhebung der Betreibung, so ist dies eine zusätzliche Voraussetzung der Vollstreckbarkeit, die vom Gläubiger nachgewiesen werden muss (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 111a). Anders als das DBG statuiert das Zollgesetz nicht, dass eine zusätzliche Mahnung nach Erlass der Veranlagungsverfügung und vor Anhebung der Betreibung erforderlich ist. Vielmehr wird die Zollschuld gemäss Art. 72 Abs. 1 ZG mit ihrer Entstehung fällig. Daraus folgt, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner Mahnungen bedurfte, damit die Zollforderungen gemäss Veranlagungsverfügungen fällig wurden.

4.4 Schliesslich hat die Vorinstanz – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – die verschiedenen Einwendungen der Beschwerdeführerin geprüft (und verworfen). Sie hat ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der geschuldeten Abgaben unbestrittenermassen kein Rechtsmittel ergriffen habe und damit – zumindest implizit – erklärt, dass die Veranlagungsverfügungen rechtskräftig seien. Weiter hat die Vorinstanz bezüglich der Zusammensetzung der in Betreibung gesetzten Forderungen auf die MWST- bzw. Zoll- Rechnungen samt Veranlagungsverfügungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb diese Berechnungen falsch sein sollen. Schliesslich hat die Vorinstanz geprüft, ob Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde vorliegen, und ist zum Schluss gekommen, dass die Zoll- und MWST-Veranlagungsverfügungen in Verbindung mit den

jeweiligen Rechnungen definitive Rechtsöffnungstitel für den Gesamtbetrag von CHF 105'278.05 darstellen. An diesem Ergebnis ändern die (angeblichen) Weisungen nichts, wonach die elektronische Veranlagungsverfügung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen sei und nur den Charakter einer Quittung habe. Die Veranlagungsverfügungen der Zollbehörde (vgl. Art. 38 ZG) enthalten alle Elemente einer Verfügung (vgl. zum Begriff der Verfügung Art. 5 VwVG). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, welche Elemente vorliegend fehlen sollten.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Umtriebsentschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin hingegen nicht zuzusprechen, da für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden kann (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 95 ZPO N 41; vgl. GVP 2013 S. 202 f.).

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5. Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2024 754)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 50 MWSTGart. 50 LTVAart. 50 LIVA

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Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

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Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 72 ZGart. 72 LDart. 72 LD

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

4A_435/2024

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

BGE 141 I 97ATF 141 I 97DTF 141 I 97

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 88 ZGart. 88 LDart. 88 LD

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 165 DBGart. 165 LIFDart. 165 LIFD

4A_435/2024

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 165 DBGart. 165 LIFDart. 165 LIFD

Art. 72 ZGart. 72 LDart. 72 LD

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Art. 5 VwVGart. 5 PAart. 5 PA

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF