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Entscheid

BZ 2024 39

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Baar

21. März 2024Deutsch13 min

1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Hauptaktionär, CEO und Delegierter des Verwaltungsrats der G.________ AG, H.________ (act. 1/10 Rz 8). D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hält derzeit 60 Namenaktien dieser Gesellschaft (act. 1/10 Rz 10 und 17). Zudem stellte ihn die G.________ AG mit Arbeitsvertrag vom 17./21. Juli 2022 mit einem Pensum von 40 % als Chief Financial Officer (CFO) und Chief Operating Officer (COO) ein (act. 1/3) und erhöhte sein Pensum am 30. September 2022 per 1. Februar 2023 auf 100 % (act. 1/10 Rz 28 i.V.m. Vi act. 1/9). Am 30. November 2022 kündigte die Gesellschaft den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdegegner ordentlich per 31. Mai 2023 und stellte ihn per sofort frei (act. 1/10 Rz 61 i.V.m. Vi act. 1/12).

Source zg.ch

Seite 1/7

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2024 39

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Sidler

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 20. August 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und/oder C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________,

vertreten durch die Rechtsanwälte E.________ und/oder F.________,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kostenvorschuss

(Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 22. März 2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

1.

1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Hauptaktionär, CEO und Delegierter des Verwaltungsrats der G.________ AG, H.________ (act. 1/10 Rz 8). D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hält derzeit 60 Namenaktien dieser Gesellschaft (act. 1/10 Rz 10 und 17). Zudem stellte ihn die G.________ AG mit Arbeitsvertrag vom 17./21. Juli 2022 mit einem Pensum von 40 % als Chief Financial Officer (CFO) und Chief Operating Officer (COO) ein (act. 1/3) und erhöhte sein Pensum am 30. September 2022 per 1. Februar 2023 auf 100 % (act. 1/10 Rz 28 i.V.m. Vi act. 1/9). Am 30. November 2022 kündigte die Gesellschaft den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdegegner ordentlich per 31. Mai 2023 und stellte ihn per sofort frei (act. 1/10 Rz 61 i.V.m. Vi act. 1/12).

1.2 Zuvor, im April/Mai 2021 hatten die acht Aktionäre der G.________ AG – darunter die Parteien des vorliegenden Verfahrens – einen Aktionärbindungsvertrag abgeschlossen. In Ziffer 9.7.1 dieses Vertrags wurde dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, bis zu 100 % der Aktien eines anderen Aktionärs zu kaufen, falls dessen Verwaltungsratsmandat oder Arbeitsverhältnis im ersten Jahr nach dem Abschluss des Aktionärbindungsvertrags endet. Als Kaufpreis wurde der einbezahlte Nennwert oder der Marktwert der betreffenden Aktie vereinbart, wobei der Beschwerdeführer in jedem Fall nur den niedrigen Wert zu bezahlen hat, selbst wenn es sich beim betreffenden Aktionär um einen "Good Leaver" handelt. Gemäss Anhang 1 des Aktionärbindungsvertrags ist ein "Good Leaver" mit Ausnahme des Beschwerdeführers ein Aktionär, dessen Anstellung oder Mandat bei der G.________ AG beendet wurde und der kein "Bad Leaver" ist. Ein "Bad Leaver" ist gemäss Anhang 1 des Aktionärbindungsvertrags mit Ausnahme des Beschwerdeführers ein Aktionär, dessen Arbeits- oder Auftragsverhältnis von der G.________ AG aus einem wichtigen Grund oder aus einem begründeten Anlass im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR gekündigt wurde oder der sein Arbeits- oder Auftragsverhältnis aus einem anderen als durch die G.________ AG verursachten wichtigen Grund oder begründeten Anlass im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR gekündigt hat (act. 1/5).

1.3 Am 9. Februar 2022 schlossen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner eine Zusatzvereinbarung zu Ziffer 9.7 des Aktionärbindungsvertrags ab. Darin verpflichtete sich der Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner den höheren Wert des als Kaufpreis vereinbarten Nenn- oder Marktwerts für die Aktien zu bezahlen, wenn dieser als "Good Leaver" aus der G.________ AG ausscheidet (act 1/10 Rz 24 i.V.m. Vi act. 1/7).

1.4 An der Verwaltungsratssitzung vom 16. Januar 2023 übte der Beschwerdeführer sein Kaufrecht gemäss Ziffer 9.7.1 des Aktionärbindungsvertrags aus. Unter Ausschluss des Beschwerdeführers, der in den Ausstand treten musste, entschied der Verwaltungsrat hernach einstimmig, dass die G.________ AG begründeten Anlass für die Kündigung gehabt habe und der Beschwerdegegner als "Bad Leaver" zu qualifizieren sei (act. 1/7 Ziff. 2, act. 1/8).

1.5 Mit E-Mail vom 27. Januar 2023 und Schreiben vom 25. Mai 2023 machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner sein Kaufrecht geltend (act. 1/9, act. 1/10 Rz 70 und Rz 71 i.V.m. Vi act. 1/16). Der Beschwerdegegner war jedoch nicht bereit, die 60 Aktien dem Beschwerdeführer für CHF 6'000.00 zu verkaufen. Insbesondere bestritt er die von der G.________ AG geltend gemachten Kündigungsgründe und die Qualifikation als "Bad Leaver" (vgl. act 1/11 Rz 38 ff).

1.6 Ziffer 11 des Aktionärbindungsvertrags sieht eine Vertragsstrafe von CHF 50'000.00 für eine wesentliche Vertragsverletzung vor, wobei die Strafe an die einzelnen Aktionäre im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Aktien zu zahlen ist (act. 1/5 Ziff. 11). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe den Aktionärbindungsvertrag verletzt, indem er ihm – dem Beschwerdeführer – die Aktien nicht gegen Zahlung von CHF 6'000.00 übertragen habe. Da er – der Beschwerdeführer – 670 der 940 Aktien der G.________ AG, mithin 71,28 % des Aktienkapitals halte, stehe ihm eine Konventionalstrafe von CHF 35'638.30 zu (act. 1/10 Rz 88 ff.).

2.

2.1 Mit Eingabe vom 22. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug Klage gegen den Beschwerdegegner (act. 1/10; Verfahren A3 2023 45). Er beantragte im Wesentlichen, der Beschwerdegegner sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, ihm innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils 60 Namenaktien der G.________ AG für insgesamt CHF 6'000.00 zu übertragen und ihm CHF 35'638.30 nebst Zins zu bezahlen. Der Beschwerdegegner schloss in der Klageantwort vom 8. Februar 2024 auf Abweisung der Klage. Dabei bestritt er insbesondere, dass er ein "Bad Leaver" sei. Zudem machte er geltend, die Ausübung der Bad-Leaver-Klausel und Reduzierung des Werts der Namenaktien von einem jetzigen Wert von ca. CHF 4-5 Mio. auf CHF 6'000.00 sei krass treuwidrig. Ferner beantragte er, das Verfahren A3 2023 45 sei mit dem kantonsgerichtlichen Verfahren A2 2023 57 zu vereinigen, in welchem er die Kündigung der G.________ AG wegen Missbräuchlichkeit angefochten habe (act. 1/11 S. 2 sowie Rz 10 ff., 140 ff. und 149 ff.).

2.2 Im Verfahren A3 2023 45 bezifferte der Beschwerdeführer den Streitwert in der Klage auf CHF 41'638.30 (CHF 6'000.00 für 60 Aktien mit einem Nennwert von CHF 100.00 zuzüglich der Konventionalstrafe von CHF 35'638.30; act. 1/10 Rz 5). Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz am 23. November 2023 in Anwendung der Verordnung des Obergerichts über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 28. November 2023 nach (act. 1/2 Ziff. 13.1).

2.3 Mit Entscheid vom 22. März 2024 forderte der Referent der 3. Abteilung des Kantonsgerichts den Beschwerdeführer auf, für das Gerichtsverfahren innert 20 Tagen einen weiteren Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 56'000 zu leisten (act. 1/2 Dispositiv Ziff. 5).

3.

3.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit dem Antrag, es sei Ziffer 5 des Entscheids des Kantons­gerichts vom 22. März 2024 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners.

3.2 Mit Verfügung vom 22. April 2024 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.

3.3 Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 3. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, vom Beschwerdeführer weiteren Kostenvorschuss einzufordern, wie folgt: Die Höhe des Streitwerts sei zwischen den Parteien unstrittig und vom Beschwerdeführer auf CHF 41'638.30 beziffert worden. Vorliegend gehe es neben der Konventionalstrafe von CHF 35'638.30 als Geldforderung im Wesentlichen um die Übertragung von 60 Namenaktien der G.________ AG. Während der Beschwerdeführer für die Aktien den Nennwert von insgesamt CHF 6'000.00 bezahlen wolle, gehe der Beschwerdegegner von einem effektiven Marktwert der Aktien von ca. CHF 4-5 Mio. aus, der ihm gemäss Aktionärbindungsvertrag zustehe, weil er ein "Good Leaver" sei. In seiner arbeitsrechtlichen Klage gegen die G.________ AG (Verfahren A2 2023 57) habe der Beschwerdegegner den effektiven Wert seiner Aktien im Zeitpunkt der Kündigung (d.h. am 30. November 2022) mit knapp CHF 2 Mio. beziffert. Unter diesen Umständen sei bei der Streitwertbestimmung nicht allein auf den Nennwert der Aktien abzustellen. Strittig sei letztlich die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem Nennwert der 60 Namenaktien. Wenn die Klage gutgeheissen würde, erhielte der Beschwerdeführer 60 Aktien für CHF 6'000.00, obwohl sie gemäss Angaben des Beschwerdegegners einen Marktwert von CHF 4-5 Mio. hätten. Mithin scheine es gerechtfertigt, von einem Streitwert von CHF 4 Mio. auszugehen. Bei diesem Streitwert sei gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG von einer Entscheidgebühr von CHF 60'000.00 auszugehen. Entsprechend sei der Beschwerdeführer aufzufordern, einen weiteren Kostenvorschuss für das Gerichtsverfahren in der Höhe von einstweilen CHF 56'000.00 zu leisten.

2.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er verlange vom Beschwerdegegner ausdrücklich die Abtretung der 60 Aktien gegen einen Kaufpreis von CHF 6'000.00. Dieser Anspruch stehe ihm gestützt auf den Aktionärbindungsvertrag zu, da der Beschwerdegegner als "Bad Leaver" zu qualifizieren sei. Sollte das Kantonsgericht bei der Beurteilung zum Schluss kommen, der Beschwerdegegner sei nicht als "Bad Leaver" sondern als "Good Leaver" zu qualifizieren, werde es die Klage abweisen. Der Beschwerdeführer mache mit der vorliegenden Klage keinen Anspruch auf Übertragung der Aktien zum Marktwert oder zur Feststellung des Markwertes geltend. Der Marktwert sei für das vorliegende Verfahren schlicht nicht relevant.

2.1

Diese Kritik ist unberechtigt.

2.2

Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).

2.3

Der Streitwert richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Massgebend ist gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO also der Zeitpunkt, in welchem ein Schlichtungsgesuch, eine Klage, ein Gesuch oder ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht wird. Der Streitwert bemisst sich nach dem, was der Kläger fordert und der Beklagte zu erbringen sich weigert oder trotz Anerkennung seiner Schuldpflicht nicht leistet. Für die Streitwertermittlung ist auf den objektiven Wert der geforderten Leistung abzustellen. Massgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert. Liebhaber- oder Affektionswerte sind ohne Bedeutung. Bei Leistungsklagen ergibt sich der Streitwert direkt aus dem Wert der geforderten Leistung, so z.B. der Höhe der eingeklagten Geldsumme oder des Werts des zu Eigentum beanspruchten Gegenstands. Wird auf Leistung gegen Gegenleistung geklagt, bestimmt sich der Streitwert ausschliesslich nach dem Leistungsbegehren. Lautet das Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, handelt es sich aber dennoch um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, so haben sich die Parteien über den Streitwert zu einigen. Erzielen die Parteien kein Einvernehmen oder erweist sich ihre Streitwertangabe als offensichtlich unrichtig, so hat das Gericht den Streitwert festzusetzen. Art. 91 Abs. 2 ZPO führt nicht aus, wie das Gericht den Streitwert in diesen Fällen zu bestimmen hat. Entsprechend den Regelungen in ehemaligen kantonalen Prozessordnungen sowie in Art. 51 Abs. 2 BGG ist ein Ermessensentscheid zu fällen. Das Gericht hat den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 91 ZPO N 12, 14-16, 18, 25).

2.4

Gestützt auf die zitierte Lehre ist im vorliegenden Fall für die Streitwertermittlung auf den objektiven Wert der geforderten Leistung abzustellen. Diese besteht nebst der Konventionalstrafe von CHF 35'638.30 in der Übertragung von 60 Namenaktien der G.________ AG zum Nennwert von CHF 100.00 pro Aktie. Während der Streitwert bezüglich der Konventionalstrafe sich aus dem eingeklagten Betrag ergibt, muss er bei den herausverlangten Aktien geschätzt werden. Der vom Beschwerdeführer angegebene Betrag von CHF 6'000.00 entspricht aber zweifellos nicht dem objektiven Wert der herausverlangten Wertpapiere. Massgebend hierfür ist vielmehr der innere Wert der Aktien bzw. der Marktwert. Dieser Wert liegt offenkundig weit über dem Nennwert. Davon geht selbst der Beschwerdeführer aus. So räumte er in der Klage unter anderem ein, in der VR-Sitzung der G.________ AG vom 16. Januar 2023 habe er ein Interesse daran gehabt, den Beschwerdegegner als "Bad Leaver" zu qualifizieren, weil er so dessen Aktien zum Nennwert habe kaufen können (act. 1/10 Rz. 67). Zudem hielt er fest, es sei ungerechtfertigt, wenn der Beschwerdegegner trotz seiner ungenügenden Leistung bei der G.________ AG von einem am 30. November 2022 möglicherweise bestehenden höheren Marktwert hätte profitieren können (act. 1/10 Rz 87).

3.

Im Eventualstandpunkt wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie gehe von einem falschen Marktwert aus, wenn sie im angefochtenen Entscheid auf die Ausführungen zum angeblichen (und bestrittenen) heutigen Marktwert der Aktien abstelle. Gemäss der (unsubstanziierten und bestrittenen) Auffassung des Beschwerdegegners in der Klageantwort vom 8. Februar 2024 sei der effektive Marktwert der Aktien seit Ende 2022 auf ca. CHF 4-5 Mio. gestiegen. Entscheidend könne aber in jedem Falle nicht der heutige Marktwert der Aktien sein, sondern der Marktwert, den die Aktien im Zeitpunkt der Kündigung am 30. November 2022 gehabt hätten (was aber auch nicht relevant sei). In seiner Klage im arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die G.________ AG habe der Beschwerdegegner den effektiven Marktwert seiner Aktien im Zeitpunkt der Kündigung gemäss dem angefochtenen Entscheid mit knapp CHF 2 Mio. beziffert. Auch dieser Betrag sei vom Beschwerdegegner nicht substanziiert worden und werde vom Beschwerdeführer bestritten. Jedenfalls hätte das Gericht – wenn schon – seiner autoritativen Streitwertfestsetzung diesen Wert zugrunde legen müssen.

3.1

Auch dieser Einwand ist unbegründet.

3.2

Gemäss der zitierten Lehre richtet sich der Streitwert nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage. Massgebend ist mithin der Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde einreichte (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Dies war am 9. Juni 2023 (act. 1/10 Rz 72). Aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der G.________ AG vom 28. Oktober 2022 ist ersichtlich, dass der Gesamtwert der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt CHF 45 Mio. betrug (act. 1/11 Rz 47 mit Hinweis auf Vi act. 7/24 Ziff. 2). Eine der 1'000 ausgegebenen Aktien der G.________ AG hatte mithin einen Wert von CHF 45'000.00, womit sich der Wert der 60 Aktien des Beschwerdegegners Ende Oktober 2022 auf CHF 2,7 Mio. belief. Angesichts dessen, dass die Aktien der G.________ AG nach der Darstellung beider Parteien seither einen Wertzuwachs erfuhren (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in act. 1/10 Rz 15 sowie diejenigen des Beschwerdegegners in act. 1/11 Rz 48), wiesen die 60 Aktien des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs des Beschwerdeführers am 9. Juni 2023 mindestens diesen Wert auf. Gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von CHF 2,7 Mio. aber ebenfalls CHF 60'000.00. Demgemäss war die Vorinstanz letztlich berechtigt, vom Beschwerdeführer nebst dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 einen weiteren Vorschuss in der Höhe von CHF 56'000.00 zu verlangen.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Dabei fällt in Betracht, dass die Beschwerdeantwort äusserst kurz ausgefallen ist.

Urteilsspruch

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4.

Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5.

Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht, 3. Abteilung (A3 2023 45)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

§ 11 KoV OG

Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC

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Art. 62 ZPOart. 62 CPCart. 62 CPC

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Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF

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