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Entscheid

BZ 2024 90

Jugendanw/-richter

15. November 2024Deutsch11 min

1. Am 22. Juli 2024 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt B.________ ein Schlichtungsgesuch gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, den Kanton Zug, das Schweizerische Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Obergericht des Kantons Zug und das Kantonsgericht des Kantons Zug ein. Er stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 3/1):

Source zg.ch

Seite 1/7

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2024 90

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Sidler

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil und Verfügung vom 7. November 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Friedensrichteramt B.________,

betreffend

Diskriminierung in Bezug auf den Zugang zum Gericht

(Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramts B.________ vom 26. Juli 2024)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Am 22. Juli 2024 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt B.________ ein Schlichtungsgesuch gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, den Kanton Zug, das Schweizerische Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Obergericht des Kantons Zug und das Kantonsgericht des Kantons Zug ein. Er stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 3/1):

Das beklagte Gemeinwesen sei anzuweisen, die bestehende Diskriminierung in Bezug auf den Zugang zum Gericht gemäss Art. 13 BRK für Personen in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 BehiG zu beseitigen, welche keine finanziellen Mittel haben und/oder keinen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, um Sendungen der Post zu übergeben.

Alle Kostenfolgen zulasten des beklagten Gemeinwesens.

Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren zu gewähren.

2. Mit Entscheid vom 26. Juli 2024 trat das Friedensrichteramt B.________ auf das Schlichtungsgesuch nicht ein. Auf die Erhebung von Kosten wurde ausnahmsweise verzichtet (act. 3/2).

3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte Folgendes (act. 1):

Der Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen.

Die vorliegende Beschwerde sei in Anwendung von Art. 9 Abs. 4 BehiG im Bundesblatt zu veröffentlichen.

Es sei ein öffentliches Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK abzuhalten.

Alle Kostenfolgen zulasten des beklagten Gemeinwesens.

Sämtliche Mitglieder des Obergerichts haben in vorliegender Angelegenheit in den Ausstand zu treten.

Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

4. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die amtlichen Akten wurden beigezogen (act. 2).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer lehnt das Obergericht als Ganzes ab. Er macht geltend, das Obergericht sei eine der beklagten Parteien. Folglich sei bei allen Richterinnen und Richtern sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern ein Ausstandsgrund gegeben. Kein Mitglied dürfe Partei und Richter sein. Dies verletze den elementaren Grundsatz der Gewaltentrennung und des Rechtsstaates (vgl. act. 1 S. 2).

1.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass

ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit im Sinne dieser Bestimmungen werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichtsmitglieds zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass das Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.w.H).

1.2

Nach der Rechtsprechung ist ein pauschales Ausstandsbegehren gegen ein Gericht als Ganzes nicht statthaft. Ein Ausstandsgesuch hat sich gegen individuelle Personen zu richten. Dabei ist darzulegen, aus welchen Gründen diese jeweils als befangen gelten, bzw. aufzuzeigen, warum ein einzelner Ausstandsgrund jeden einzelnen Richter tangiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2).

1.3

Offensichtlich missbräuchliche, unbegründete und querulatorische Ausstandsersuchen sowie Ausstandsersuchen, die auf Lahmlegung der Justiz oder Ausschaltung der Rechtspflege­instanz gerichtet sind, können von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1 und 3.2).

1.4

Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand des gesamten Personalbestands des Obergerichts des Kantons Zug. Ausstandsbegehren können jedoch, wie dargelegt, nicht institutionell erhoben werden. Vielmehr sind Ausstandsgründe substantiiert in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorzubringen. Im Übrigen kann aus einer Klage gegen das Obergericht des Kantons Zug – soweit eine solche überhaupt möglich ist – kein Ausstandsgrund gegen alle Mitarbeiter des Obergerichts abgeleitet werden, ansonsten eine Partei beliebig alle Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch die Justiz lahmlegen könnte. Der Beschwerdeführer macht insgesamt keine tauglichen Ausstandsgründe geltend und seine Gesuche erweisen sich als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Darauf ist nicht einzutreten. Dieser Entscheid kann, wie dargelegt, unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen erfolgen.

2.

Das Friedensrichteramt trat auf das Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, weil dieses keine Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. 1 ZPO betreffe. Das Gesuch richte sich nicht gegen Private, sondern gegen das Gemeinwesen (vgl. act. 3/2).

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV. Er macht – zusammengefasst – geltend, die Vorinstanz sei auf sein Begehren nicht eingetreten. Wenn es sich tatsächlich um eine Zivilsache handeln würde, so wäre die Eingabe gemäss § 7 VRG von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten gewesen. Die Vorinstanz habe dies nicht getan und die Eingabe retourniert. Für eine Retournierung fehle aber eine gesetzliche Grundlage (vgl. act. 1 S. 2 f.).

Dispositiv

3.1 Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Als Rechtsweggarantie gewährleistet diese Bestimmung den Zugang zum Gericht (vgl. Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29a BV N 5). Demnach gibt Art. 29a BV einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung, welchen der Beschwerdeführer ohne Weiteres hat. Wer für die Beurteilung seiner Klage zuständig ist, wird jedoch nicht von Art. 29a BV geregelt. Folglich ist eine Verletzung von Art. 29a BV nicht dargetan.

3.2 Friedensrichterämter sind zuständig für streitige Zivilsachen (vgl. Art. 1 lit. a ZPO). Ein Verfahren gilt nach der Praxis als Zivilsache, wenn es auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher (privatrechtlicher) Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zivilsache vorliegt, ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes massgeblich, der durch die Klagebegehren und die klägerischen Sachvorbringen bestimmt wird. Die ZPO findet somit keine Anwendung bei öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Frage, ob eine Zivilsache vorliegt, ist im Rahmen der streitigen Zivilgerichtsbarkeit eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 ZPO; vgl. Vock/Nater, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 1 ZPO N 3 f.).

Der Beschwerdeführer verlangt in seinem Schlichtungsgesuch vom 22. Juli 2024, "das beklagte Gemeinwesen sei anzuweisen, "die bestehende Diskriminierung in Bezug auf den Zugang zum Gericht gemäss Art. 13 BRK für Personen zu in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 BehiG beseitigen, welche keine finanziellen Mittel haben und oder keinen Zugang zu öffentlichem Verkehrsmittel, um Sendungen der Post zu übergeben" (vgl. act. 3/1 S. 2). Somit geht es nicht um die Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen Privaten (Privatrecht), sondern um die Rechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Staat (öffentliches Recht). Handelt es sich mithin nicht um eine Zivilsache, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Folglich konnte das Friedensrichteramt nicht auf das Schlichtungsgesuch eintreten.

3.3 Die ZPO enthält in der geltenden Fassung – mit nachfolgend erwähnter Ausnahme – keine Verpflichtung der Behörden der Zivilrechtspflege, irrtümliche Eingaben an ein anderes, zuständiges schweizerisches Gericht weiterzuleiten. Lediglich in Art. 63 ZPO wird für den Fall der rechtzeitigen versehentlichen Einreichung der Berufung oder der Beschwerde beim iudex a quo (= entscheidendes vorinstanzliches Gericht) statt dem iudex ad quem (= Rechtsmittelinstanz) eine Pflicht zur Weiterleitung der Eingabe (vgl. Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2747) vorgesehen. Gemäss § 6 GOG sind Eingaben an eine unzuständige kantonale oder gemeindliche Behörde von Amtes wegen und unter Mitteilung an die Absenderin oder den Absender an die zuständige Justizbehörde weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer verlangt jedoch mit seinem Schlichtungsgesuch explizit die Beurteilung durch ein Zivilgericht, weshalb es sich offenkundig nicht um eine irrtümliche Eingabe bei einer unzuständigen Behörde handelt und dementsprechend keine Weiterleitungspflicht besteht. Im Übrigen kann es nicht Aufgabe des angerufenen Friedensrichteramtes sein, umfangreiche Abklärungen über die Zuständigkeit der – gegen verschiedenste Gemeinwesen und Behörden gerichteten – Klage zu tätigen, zumal das Gesuch des Beschwerdeführers keine fristgebundene Eingabe war und dem Beschwerdeführer keine Verwirkung droht, wenn auf sein Gesuch nicht eingetreten wird.

4. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer eine willkürliche Nichtanwendung von Art. 8 Abs. 2 BehiG. Er macht – soweit verständlich – geltend, Art. 8 Abs. 2 BehiG halte fest, dass eine Benachteiligung beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde beseitigt werde. In sämtlichen Landessprachen sei von "oder" die Rede. Es seien folglich beide Varianten möglich. Das BehiG müsse der BRK gerecht werden. Art. 5 Abs. 2 BRK verpflichte die beklagte Partei, einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung zu garantieren (vgl. act. 1 S. 3).

Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Das Friedensrichteramt trat auf das Schlichtungsgesuch nicht ein, weil es sich nicht gegen Private, sondern gegen das Gemeinwesen richtet. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

5. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (act. 1 S. 2).

Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine Anwendung auf Verfahren findet, in welchen nicht über den dem Streit zugrunde liegenden Anspruch entschieden wird (BGE 141 I 97 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. zur unentgeltlichen Rechtspflege: Urteil des Bundesgerichts 2C_443/2012 vom 27. November 2012 E. 4.4). Abgesehen davon gilt die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht absolut. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_192/2013 vom 30. April 2014 E. 4.3.1 und 5A_208/2011 vom 24. Juni 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch bei einer restriktiven Handhabung dieser Ausnahme ist vorliegend nicht ersichtlich, welche Fragen im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung hätten angemessener behandelt werden können. Der Beschwerdeführer begründet in der Beschwerde mit keinem Wort, weshalb eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden sollte. Er scheint davon auszugehen, dass die Parteien stets und ausnahmslos einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung haben, was – wie soeben dargelegt – nicht zutrifft (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_199/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

6. Anzumerken bleibt, dass die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zug seit dem 1. Januar 2022 anonymisiert werden und über eine eigene Datenbank im Internet abrufbar sind (vgl. https://zg.ch/de/recht-justiz/einsicht-entscheide-und-urteile/entscheiddatenbank-des-obergerichts). Art. 9 Abs. 4 BehiG ist vorliegend nicht anwendbar, da keine Beschwerde- und Klagelegitimation von Behindertenorganisationen zur Diskussion steht.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird.

8. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Behandlung der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig ist (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts), ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen.

Verfügung des Abteilungspräsidenten

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung

1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

2. Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Friedensrichteramt B.________

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 8 BehiGart. 8 LHandart. 8 LDis

Art. 9 BehiGart. 9 LHandart. 9 LDis

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

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BGE 140 III 221ATF 140 III 221DTF 140 III 221

1B_405/2014

1B_57/2011

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Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

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Art. 63 ZPOart. 63 CPCart. 63 CPC

§ 6 GOG

Art. 8 BehiGart. 8 LHandart. 8 LDis

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2C_443/2012

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