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Entscheid

BZ 2025 100

Betreibungsamt

15. Dezember 2025Deutsch11 min

1. Am 28. März 2025 stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für ein nicht näher bezeichnetes arbeitsrechtliches Verfahren.

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 100

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 9. Dezember 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Zustelladresse: Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ GmbH,

Prozessgegnerin (UP),

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Juli 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Am 28. März 2025 stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für ein nicht näher bezeichnetes arbeitsrechtliches Verfahren.

2. Mit Schreiben vom 1. April 2025 forderte der Einzelrichter den Beschwerdeführer auf, den Namen und die Adresse der beklagten Partei anzugeben sowie ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes offizielles Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" (unter Beilage der Unterlagen, welche die gemachten Angaben belegen) samt Bestätigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde einzureichen (Vi act. 2). Dieses Schreiben wurde mit dem postalischen Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Kantonsgericht retourniert (Vi act. 3).

3. Am 2. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer ein neues Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" datierend vom 30. April 2025 samt Bestätigung der Steuerbehörde D.________ ein. Darin bezeichnete er als beklagte Partei die C.________ GmbH (nachfolgend: Prozessgegnerin; Vi act. 4).

4. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 setzte der Einzelrichter dem Beschwerdeführer Frist an, um dem Kantonsgericht schriftlich seine aktuelle Wohnadresse zu melden, eine Vollmacht des Rechtsvertreters für das arbeitsrechtliche Verfahren sowie weitere namentlich genannte Urkunden zum Nachweis seiner Bedürftigkeit einzureichen und näher zu erläutern, weshalb er der Auffassung sei, die Prozessgegnerin schulde ihm mindestens CHF 10'000.00 (Vi act. 5).

5. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm dazu mit Eingabe vom 5. Juni 2025 Stellung (Vi act. 6).

6. Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Vi act. 7; Verfahren UP 2025 43).

7. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

Die Verfügung des Kantonsgerichts Zug vom 10. Juli 2025 sei aufzuheben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen.

Die eingereichten Unterlagen seien vollumfänglich zu berücksichtigen.

Die Strafanzeige sei an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten.

8. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet (act. 2).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Vorinstanz führte aus, gemäss Art. 221 Abs. 1 ZPO müsse ein Gesuch die Bezeichnung der Parteien enthalten, namentlich bei einer natürlichen Peron den vollständigen Namen und die Wohnadresse. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 3. Juni 2025 Frist angesetzt worden, um die mangelhafte Parteibezeichnung zu verbessern und seine aktuelle Wohnadresse zu melden, andernfalls das Gesuch als nicht erfolgt gelte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe mit Schreiben vom 5. Juni 2025 mitgeteilt, dass ihm die Wohnadresse nicht bekannt sei; nach Angaben seines Klienten befinde sich dieser derzeit in Frankreich. Damit habe es der Beschwerdeführer versäumt, seine aktuelle Wohnadresse anzugeben. Bei Nichtverbesserung der mangelhaften Parteibezeichnung trete Gegenstandslosigkeit ein und das Verfahren sei abzuschreiben. Im Übrigen wäre das Verfahren auch abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichenden Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht, weshalb die Bedürftigkeit zu verneinen sei (Vi act. 6).

3.

Der Beschwerdeführer rügt, es treffe nicht zu, dass er seinen aktuellen Wohnsitz nicht mitgeteilt habe bzw. sein Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Er habe dem Gericht seinen Wohnsitz mehrfach mitgeteilt. Zudem werde er anwaltlich vertreten, was dem Gericht ebenfalls bekannt sei. Weiter sei nicht korrekt, dass er keine Nachweise zu seiner finanziellen Lage

eingereicht habe. Er habe folgende Unterlagen im Original eingereicht: Kontoauszüge (E.________ und F.________), Steuerunterlagen der Wohngemeinde D.________ und

Saldierungsbestätigungen der E.________ und F.________. Der Postbeleg über die eingeschriebene Zustellung liege vor. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass sein Zugang zur

Justiz unzulässigerweise eingeschränkt werden solle, was eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf ein faires Verfahren darstelle (vgl. act. 1 S. 1).

Dispositiv

4. Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO). In Bezug auf den Inhalt des Gesuchs sind die Vorgaben des ordentlichen Verfahrens massgebend (Art. 219 i.V.m. Art. 221 ZPO), weil das Gesetz für das summarische Verfahren keine abweichenden Anforderungen vorsieht (vgl. Mazan, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 252 ZPO N 9). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO muss das Gesuch die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter enthalten. Die Parteien sind genau zu bezeichnen. Anzugeben sind der vollständige Name und die Adresse einer jeden natürlichen Person, für oder gegen die Rechtsschutz verlangt wird. Eine mangelhafte Parteibezeichnung (z.B. fehlende Adresse) kann verbessert werden. Dem Gesuchsteller ist in analoger Anwendung von Art. 132 ZPO Frist zur Nachbesserung anzusetzen unter der Androhung, dass das Gesuch anderenfalls als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Bei Nichtverbesserung tritt Gegenstandslosigkeit ein und ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO; vgl. Willisegger, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 221 ZPO N 7 und 11).

Der Beschwerdeführer nannte weder im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vom 28. März 2025 noch vom 30. April 2025 seine Wohnadresse (Vi act. 1 und 4). Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte ihn daher mit Verfügung vom 3. Juni 2025 auf, innert einer Frist von 10 Tagen dem Kantonsgericht schriftlich seine aktuelle Wohnadresse zu melden, unter der Androhung, dass das Gesuch andernfalls als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZPO; vgl. Vi act. 5). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte daraufhin dem Gericht mit Schreiben vom 5. Juni 2025 mit, dass ihm die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Nach Angaben seines Klienten befinde er sich derzeit in Frankreich. Einen Wohnsitz in der Schweiz habe er momentan nicht (vgl. Vi act. 6). Folglich hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung im vorliegenden Beschwerdeverfahren – der Vorinstanz seine genaue Wohnadresse nicht mitgeteilt. Da er die mangelhafte Parteibezeichnung nicht verbessert hat, durfte die Vorinstanz wie dargelegt das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vom 30. April 2025 angab, sämtlicher Schriftverkehr laufe über die Anwaltskanzlei G.________ in H.________ (vgl. Vi act. 4 S. 5). Der Beschwerdeführer hat aktenkundig seine aktuelle Wohnadresse nicht bekannt gegeben. Die Nennung eines Rechtsvertreters kann die erforderliche Angabe der aktuellen Wohnadresse nicht ersetzen.

5. Hinzu kommt Folgendes:

5.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wer unentgeltliche Rechtspflege beansprucht, hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse schlüssig darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es obliegt ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Werden die zur Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, so kann die Bedürftigkeit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a und BGE 120 Ia 179 E. 3a).

5.2 Der Beschwerdeführer gab im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vom 28. März 2025 an, er erziele kein Einkommen und habe monatliche Auslagen von CHF 10'460.00 (Abo-Kosten öff. Verkehr: CHF 260.00; sonstige [nicht näher umschriebene] Auslagen: CHF 5'700.00, CHF 3'500.0 und CHF 1'000.00). Sein Vermögen belaufe sich auf CHF 1'520.00 (Bargeld: CHF 300.00; Anhänger: CHF 75.00; Goldring: CHF 650.00, Wertgegenstände: CHF 500.00; vgl. Vi act. 1). Dazu reichte er keine Belege ein. Im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vom 30. April 2025 machte er keine weiteren Angaben zu seinem Einkommen, seinen Auslagen und seinem Vermögen. Er legte eine Bestätigung der Steuerbehörde D.________ vom 23. April 2023 vor, wonach er im Jahre 2023 über ein Reineinkommen von CHF 588.00 und über kein Vermögen verfügt habe (Vi act. 4). Weiter präsentierte er eine Verfügung der Ausgleichskasse H.________ vom 30. November 2023, wonach er für das Jahr 2024 Anspruch auf eine Prämienverbilligung in Höhe von CHF 5'160.00 gehabt habe (Vi act. 4/1). Ferner reichte er eine Bestätigung der I.________ AG vom 21. März 2024 ein, wonach er im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 Taggeld-Zahlungen in Höhe von CHF 9'738.40 erhalten habe (Vi act. 4/2-3). Schliesslich brachte er den Arbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Stundenlohn ein, den er am 22. November 2021 mit der Prozessgegnerin abgeschlossen hatte (Vi act. 4/4). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte mit Schreiben vom 5. Juni 2025, sein Klient verfüge weder über ein Einkommen noch über eine Anstellung und habe auch keine regelmässigen Wohnkosten, da er vorübergehend bei Familienangehörigen oder Freunden untergebracht sei. Er besitze auch kein Bankkonto mehr. Die saldierten Bankverbindungen habe er dem Gericht nach eigener Auskunft bereits zugestellt. Die geforderten Unterlagen könnten daher nicht eingereicht werden, da entsprechende Belege nicht existierten (vgl. Vi act. 6). Mit diesen Angaben und Belegen ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht vor der Vorinstanz nicht hinreichend nachgekommen und hat die Prozessarmut weder hinreichend substanziiert noch nachgewiesen. Es erscheint wenig glaubhaft, dass er

– ohne Einkommen und (fast) ohne Vermögen – keine Wohnkosten, keine Versicherungskosten und keine Steuerkosten, aber Abo-Kosten für den öffentlichen Verkehr in Höhe von CHF 260.00 und "sonstige Auslagen" in Höhe von CHF 5'700.00, CHF 3'500.00 und CHF 1'000.00 pro Monat hat. Es fehlen klärende Ausführungen, wie er den notwendigen Lebensunterhalt mit monatlichen Auslagen von CHF 10'460.00 bestreitet. Die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers können daher nicht überprüft werden, weshalb die Bedürftigkeit zu verneinen ist.

6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Das Gesuch wäre aber auch mangels Bedürftigkeit abzuweisen gewesen.

7. In der Beschwerde erstattet der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannt im Zusammenhang mit der Bearbeitung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Urkundenunterdrückung (Art. 254 StGB), Falschbeurkundung / Falsches Zeugnis (Art. 303 StGB), Begünstigung (Art. 305 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB). Er verlangt, dass die Strafanzeige an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten sei (act. 1 S. 2).

Mit der Revision der ZPO besteht seit dem 1. Januar 2025 eine Pflicht zur Weiterleitung von Eingaben an das zuständige Gericht oder die Behörde, wenn diese irrtümlich bei einer unzuständigen Stelle eingereicht wurden (vgl. Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer seine Strafanzeige nicht irrtümlich, sondern bewusst beim Obergericht Zug statt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ein. Bei dieser Konstellation besteht keine Pflicht zur Weiterleitung der Strafanzeige an die Strafverfolgungsbehörde.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470).

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

4. Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2025 43)

- Prozessgegnerin (im Dispositiv)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 219 ZPOart. 219 CPCart. 219 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 252 ZPOart. 252 CPCart. 252 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

4A_571/2024

BGE 125 IV 161ATF 125 IV 161DTF 125 IV 161

BGE 120 Ia 179ATF 120 Ia 179DTF 120 Ia 179

Art. 254 StGBart. 254 CPart. 254 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF