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Entscheid

BZ 2025 106

Betreibungsamt Zug

17. Dezember 2025Deutsch16 min

1. Mit Final Award vom 10. September 2024 verpflichtete das Schiedsgericht des SCC Arbitration Institute, Stockholm, die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und die H.________ (in Liquidation) unter solidarischer Haftbarkeit u.a., der D.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die doppelte Kaution in der Höhe von EUR 3'649'704.00 nebst Zins ab 21. April 2023 bis zur vollständigen Zahlung gemäss § 6 des schwedischen Zinsgesetzes zu bezahlen. Dieser Schiedsspruch ist seit 10. September 2024 rechtskräftig und vollstreckbar (act. 5/4).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 106

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 16. Dezember 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

vertreten durch die Rechtsanwältinnen B.________ und/oder C.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

D.________ AG,

vertreten durch die Rechtsanwälte E.________ und/oder F.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 5. August 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Final Award vom 10. September 2024 verpflichtete das Schiedsgericht des SCC Arbitration Institute, Stockholm, die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und die H.________ (in Liquidation) unter solidarischer Haftbarkeit u.a., der D.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die doppelte Kaution in der Höhe von EUR 3'649'704.00 nebst Zins ab 21. April 2023 bis zur vollständigen Zahlung gemäss § 6 des schwedischen Zinsgesetzes zu bezahlen. Dieser Schiedsspruch ist seit 10. September 2024 rechtskräftig und vollstreckbar (act. 5/4).

2. In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung für CHF 3'432'287.48 (= umgerechnet EUR 3'649'704.00) nebst Zins zu 15 % seit 21. April 2023 ein. Auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug vom 18. September 2024 hin erhob die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2024 innert Frist Rechtsvorschlag (act. 5/5).

3. Mit Entscheid vom 14. Februar 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 4'112'727.98 nebst Zins zu 11 % auf CHF 3'432'287.48 seit 1. Januar 2025 (ER 2024 1053; act. 5/7).

4. Am 19. Mai 2025 stellte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. G.________ die Konkursandrohung zu (act. 5/9).

5.

5.1 Am 10. Juni 2025 stellte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug das Konkursbegehren, worauf den Parteien am 11. Juni 2025 die Konkursverhandlung vom 5. August 2025 angezeigt wurde (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten = CHF 4'355'811.00; EK 2025 454; Vi act. 1 und 3).

5.2 Am 31. Juli 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei das Konkurseröffnungsverfahren in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug auszusetzen und die Vorladung vom 5. August 2025 sei abzunehmen (Vi act. 4). Ferner stellte sie am selben Tag ein Gesuch um Gewährung der provisorischen Nachlassstundung (Vi act. 5).

5.3 Mit Entscheid vom 4. August 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht das Gesuch um Aussetzung des Konkursentscheids ab und teilte den Parteien mit, dass die Konkursverhandlung vom 5. August 2025 stattfinden werde (Vi act. 6).

5.4 An dieser Verhandlung hielt die Beschwerdegegnerin am Konkursbegehren fest. Demgegenüber ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung des Entscheids vom 4. August 2025 und beantragte die Aussetzung des Konkursentscheids (Vi act. 7 S. 1 f.).

5.5 Mit Entscheid vom 5. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht über die Beschwerdeführerin den Konkurs (Vi act. 8).

6.

6.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. August 2025 sei aufzuheben (Ziffer 1). Es sei der Entscheid über die Konkurseröffnung auszusetzen (Ziffer 2). Eventualiter zu Ziffer 2 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurückzuweisen (Ziffer 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziffer 4).

6.2 Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 1. September 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

6.3 In den weiteren Eingaben vom 18. September 2025 und vom 3. Oktober 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids Folgendes fest:

1.1

Im Entscheid vom 4. August 2025 sei das Gesuch um Aussetzung des Konkursentscheids zusammengefasst wie folgt abgewiesen worden:

Die Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug sei weit fortgeschritten. Die Beschwerdeführerin habe bereits seit dem 10. September 2024 gewusst, dass sie rechtskräftig zur Zahlung von EUR 3'649'704.00 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei. Spätestens seit diesem Zeitpunkt (wohl aber schon früher) sei die Beschwerdeführerin überschuldet und illiquid. Die Konkursandrohung sei ihr am 19. Mai 2025 zugestellt worden und die Konkursverhandlung stehe unmittelbar bevor. Vor diesem Hintergrund sei es trölerisch, kurz vor dem Verhandlungstermin ein Nachlassstundungsgesuch einzureichen, dessen zentrale Sanierungsmassnahme in einer Absichtserklärung zweier Personen bestehe, der Beschwerdeführerin die für die Befriedigung ihrer Gläubiger benötigten Mittel zuzuführen, ohne näher zu begründen und zu belegen, dass die Erklärenden zu Zahlungen in Millionenhöhe überhaupt in der Lage seien. Das Gesuch um Aussetzung des Konkursentscheids erscheine damit offensichtlich nur Verzögerungszwecken dienend.

1.2

An dieser Beurteilung ändere sich – so die Vorinstanz – auch nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Konkursverhandlung und unter Berücksichtigung der eingereichten E-Mail vom 4. August 2025 und des nicht unterzeichneten Disclosure Agreements nichts. Die Beschwerdeführerin habe auch an der Verhandlung nicht weiter begründet und belegt, dass I.________ und J.________ wirtschaftlich in der Lage seien, Zahlungen in Millionenhöhe an die Beschwerdegegnerin zu leisten. Sie habe lediglich ausgeführt, es handle sich um finanzstarke Persönlichkeiten, und habe auf die Auflistung von offenzulegenden Finanzinformationen gemäss dem nicht unterzeichneten Disclosure Agreement verwiesen. Aus dem Umstand, dass gemäss dem nicht unterzeichneten Disclosure Agreement auch Informationen über Vermögenswerte offengelegt werden sollten, welche I.________ und J.________ gehörten, an denen sie wirtschaftlich berechtigt seien oder welche sie kontrollierten, könne nichts bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser Personen abgeleitet werden. Somit seien I.________ und J.________ mit der Absichtserklärung weder vertraglich verpflichtet, der Beschwerdeführerin die benötigten Mittel zuzuführen, noch sei glaubhaft gemacht, dass sie dazu überhaupt in der Lage seien. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Berücksichtigung der Forderung der Beschwerdegegnerin überschuldet sei und eine Beseitigung dieser Überschuldung auch die Befriedigung der weiteren Gläubiger bzw. entsprechende Rangrücktritte bedingen würde. Die Beschwerdeführerin sei wohl seit dem 9. Juli 2024 (Datum des Schiedsentscheids, mit welchem sie zu einer Zahlung von umgerechnet CHF 1'260'042.53 an K.________ verpflichtet worden sei), jedenfalls spätestens seit dem 10. September 2024 überschuldet und illiquid. Auch habe sie seit dem 13. Juni 2025 (Datum Zustellung der Vorladung) von der bevorstehenden Konkursverhandlung gewusst. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht bereits früher durch geeignete Massnahmen, beispielsweise durch entsprechende Darlehen mit Rangrücktritt oder A-fonds-perdu-Zuschüsse von I.________ und J.________, die Überschuldung beseitigt bzw. die rechtskräftig beurteilte Forderung an die Beschwerdegegnerin bezahlt habe. Das Wiedererwägungsgesuch sei daher abzuweisen. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 172 SchKG erfüllt seien, sei über die Beschwerdeführerin der Konkurs zu eröffnen

2.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor:

2.1

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei ihr Gesuch um Aussetzung des Konkursentscheids nicht trölerisch. Die Beschwerdeführerin habe dieses Gesuch sowie das Gesuch um Gewährung der Nachlassstundung erst gestellt, als eine tragfähige Vergleichsperspektive erkennbar gewesen sei. Erst Ende Juli 2025 hätten I.________ und J.________ verlässlich einschätzen können, in welchem Umfang und in welcher Form Mittel sinnvoll und verhältnismässig zur Verfügung gestellt werden müssten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung nur um einen Teilbetrag der Gesamtforderung handle, welche der Beschwerdegegnerin im Rahmen des SCC-Verfahrens zugesprochen worden sei, und eine Gesamtlösung angestrebt worden sei. Indem die Vorinstanz von einem reinen der Verzögerung dienenden Nachlassstundungsgesuch ausgegangen sei, habe sie die tatsächlichen Umstände unzutreffend gewürdigt und damit Art. 293a i.V.m. Art. 173a SchKG verletzt.

2.2

Die Vorinstanz habe das Gesuch um Aussetzung des Konkursentscheids und das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch abgewiesen, weil sie der Ansicht gewesen sei, dass die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit von I.________ und J.________ nicht glaubhaft belegt worden seien. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, den Entscheid auszusetzen, bis das Nachlassgericht aufgrund weiterer Sachverhaltsermittlungen abschliessend über die Voraussetzungen für die Gewährung einer provisorischen Nachlassstundung hätte entscheiden können. Nur so wäre der in Art. 255 lit. a ZPO statuierte Untersuchungsgrundsatz bei Entscheiden des Konkurs- oder Nachlassgerichts verwirklicht worden. Keinesfalls hätte die Vor­instanz bei dieser Ausgangslage einem Entscheid des Nachlassgerichts vorgreifen dürfen, welches unter Ausübung der richterlichen Fragepflicht und unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin die gebotenen weiteren Sachverhaltsermittlungen hätte vornehmen können.

2.3

Abgesehen von der Verletzung dieser Verfahrensgrundsätze sei die Beurteilung aber auch inhaltlich nicht rechtskonform. Es sei von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Stellung von I.________ und J.________ ausführlich dargelegt worden, dass diese beiden direkt am Schicksal der Beschwerdeführerin interessiert seien, deren Überleben hätten sichern wollen und hierzu nicht nur finanzielle Mittel eingeschossen hätten und einzuschiessen gedacht hätten, sondern auch aktiv in die Verhandlungen mit der Beschwerdegegnerin involviert gewesen seien und Teil des angestrebten Gesamtvergleichs hätten sein sollen. Dass ihre Bereitschaft, weiter Geld in die Beschwerdeführerin einzuschiessen und sich aktiv zu involvieren, auch im eigenen Interesse erfolgt sei, liege auf der Hand, zumal sie die Beschwerdeführerin tragen würden. Es ändere aber nichts daran, dass die Absicht der beiden als ausreichend ernsthaft und einer Sanierung dienend hätte qualifiziert werden müssen. Indem die Vorinstanz die Sanierung der Beschwerdeführerin als aussichtslos qualifiziert und entsprechend den Aussetzungsantrag abgewiesen habe, habe sie Art. 173a Abs. 1 i.V.m. Art. 293a SchKG verletzt.

3.

Nach Art. 293 lit. a. SchKG wird das Nachlassverfahren eingeleitet durch ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan. Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendig sind (Art. 293a Abs. 1 Satz 1 SchKG). Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 293a Abs. 3 SchKG).

Dispositiv

3.1 Das Gesetz schreibt vor, dass die provisorische Nachlassstundung – mit Ausnahme des in Art. 293a Abs. 3 SchKG vorgesehenen Falls – grundsätzlich zu bewilligen ist. Der Entscheid über die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung ist ein Ermessensentscheid, wobei es in erster Linie darum geht, hoffnungslose bzw. aussichtslose Fälle abzugrenzen. Im Zweifel ist demnach die provisorische Stundung vorerst ohne Weiteres zu bewilligen. Die Schwelle für die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung ist vom Gesetzgeber bewusst tief angesetzt worden, indem das Gesuch gemäss Art 293a Abs. 3 SchKG e contrario immer zu bewilligen ist, wenn nicht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht. Hierzu bedarf es einer realistischen Chance, unter Berücksichtigung allfälliger Sicherungs-, Retentions- oder Pfandrechte, sowohl die Verfahrenskosten (inkl. Massenverbindlichkeiten) als auch die privilegierten Forderungen zu decken (Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 293a SchKG N 3 mit Hinweisen).

3.2 Nach Art. 305 Abs. 1 SchKG ist der Nachlassvertrag angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat: die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten (lit. a), oder ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrags der Forderungen vertreten (lit. b). Die Bestätigung des Nachlassvertrags ist gemäss Art. 306 SchKG an weitere Voraussetzungen geknüpft. Unabhängig von der Art des angestrebten Nachlassvertrags dürfen sodann keine Hinweise darauf bestehen, dass die Quoren gemäss Art. 305 Abs. 1 SchKG voraussichtlich nicht erreichbar sind, z.B. weil sich ein Grossgläubiger gegen den Abschluss eines Nachlassvertrags ausgesprochen hat (Umbach-Spahn/Kesselbach/Exner, in: Kren Kostkievicz/ Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 294 SchKG N 4).

3.3 Gemäss der Zwischenbilanz per 30. Juni 2025 (Vi act. 4/2/9) verfügt die Beschwerdeführerin über Aktiven im Umfang von insgesamt CHF 28'320.56. Diesen steht ein (kurzfristiges) Fremdkapital von CHF 8'151'193.14 gegenüber, das sich wie folgt zusammensetzt: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von CHF 328'906.30, kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten gegenüber Beteiligten/Nahestehenden von CHF 2'322.420.84 und übrige kurzfristige Verbindlichkeiten von CHF 5'494'216.00. Die Forderung der Beschwerdegegnerin, die sich gemäss dem Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 14. Februar 2025 auf CHF 4'112'727.98 nebst Zins zu 11 % auf CHF 3'432'287.48 seit 1. Januar 2025 beläuft, beträgt damit mehr als 50 % des gesamten Fremdkapitals. Die Beschwerdegegnerin hat sowohl vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren dezidiert festgehalten, dass sie die Vergleichsverhandlungen mit der Beschwerdeführerin für gescheitert erachtet und am Konkursbegehren festhält bzw. den Abschluss eines Nachlassvertrags ablehnt (Vi act. 7 S. 1 f., 5 und 7, act. 5 Rz. 39, 62 und 64, act. 9 Rz. 8 f.). Damit können die in Art. 305 Abs. 1 SchKG verlangten Quoren für die Annahme eines Nachlassvertrags unmöglich erreicht werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der provisorischen Nachlassstundung als aussichtslos.

4. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, gemäss ihrem Gesuch um Nachlassstundung habe sie nicht den Abschluss eines Nachlassvertrags angestrebt, sondern eine Sanierung resultierend aus einem Gesamtvergleich. Das Nachlassverfahren müsse nach geltendem Recht nicht zwingend in den Abschluss eines Nachlassvertrags münden, denn die Sanierung im engeren Sinn sei als gleichwertige Verfahrensalternative vorgesehen. Die Nachlassstundung könne daher der Vorbereitung und Durchführung einer Sanierung ohne Nachlassvertrag dienen. Dann sei die fehlende Zustimmung für die Frage der Gewährung der Nachlassstundung nicht ausschlaggebend (act. 7 Rz 7).

4.1. Das Nachlassverfahren erlaubt dem Schuldner unter neuem Sanierungsrecht seine Sanierung während der Stundung auch ohne den Abschluss eines Nachlassvertrags zu bewerkstelligen. In solchen Fällen soll der Nachlassstundung nach dem Willen des Gesetzgebers die Funktion eines Moratoriums zukommen, welches nach gelungener Sanierung wieder aufgehoben werden kann. Die Aufhebung der Nachlassstundung setzt voraus, dass alle Gläubiger vollständig befriedigt werden. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn einzelne oder gar alle Gläubiger auf der Basis einer freiwilligen und damit aussergerichtlichen Vereinbarung zu Zugeständnissen gegenüber dem Schuldner bereit sind. Einigt sich der Schuldner mit einer Vielzahl seiner Gläubiger bzw. gar mit allen über einen Forderungsnachlass, schliesst er mit diesen auf der Grundlage des Privatrechts und bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern ggf. nach Massgabe des Verwaltungsrechts materiell einen aussergerichtlichen Nachlassvertrag ab, wenn auch im Schutze der Nachlassstundung bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens (Hunkeler, in Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Vor Art. 293-336 SchKG N 14, 15a, Art. 293 SchKG N 23a, Art. 296a SchKG N 3; Bauer/Lunginbühl, a.a.O., Art. 296a N 6; Umbach-Spahn/Kesselbach/Burkhalter, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 296a SchKG N 1).

4.2 Im Gesuch um Gewährung der provisorischen Nachlassstundung vom 31. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, die Sanierung solle durch Zuschüsse von J.________ und I.________ finanziert werden, wobei sie davon ausgehe, dass die Passiven noch reduziert werden könnten. Zudem erachtete sie die Einigung mit der Beschwerdegegnerin als zentral und zeigte sich zuversichtlich, dass mit dieser letztendlich ein Vergleich erzielt werden kann, der zu einer erheblichen Reduktion der Passiven führen wird (Vi act. 5 Rz. 22 und 39). Auch an der Konkursverhandlung vom 5. August 2025 war die Beschwerdeführerin nach wie vor daran interessiert, eine umfassende Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin zu schliessen (Vi act. 7 S. 4) und hielt daran auch im Beschwerdeverfahren fest (act. 1 Rz. 62, act. 7 Rz. 29). Basis für die Sanierung ist nach der Darstellung der Beschwerdeführerin somit nicht die vollständige Befriedigung ihrer Gläubiger und insbesondere der Beschwerdegegnerin, sondern eine Vergleichslösung. Die Beschwerdegegnerin hat aber – wie bereits erwähnt – sowohl vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren dezidiert festgehalten, dass sie die Vergleichsverhandlungen mit der Beschwerdeführerin für gescheitert erachtet und am Konkursbegehren festhält. Unter diesen Umständen erweist sich eine Sanierung ohne Abschluss eines Nachlassvertrags ebenfalls als illusorisch.

4.3 Die Vorinstanz hat aus diesen Gründen das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung des Entscheids vom 4. August 2025 bzw. ihr Gesuch um Aussetzung des Konkursentscheids zu Recht abgewiesen. Damit muss nicht näher auf die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgetragenen Rügen (vgl. E. 2) eingegangen werden. Da die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung gemäss Art. 171 f. SchKG im Übrigen erfüllt waren, namentlich die Konkursforderung von der Beschwerdeführerin nicht beglichen worden war, erfolgte auch die Konkurseröffnung zu Recht.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 zu verrechnen. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen (Art. 96 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Ferner ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren antragsgemäss zu entschädigen. Die Entschädigung ist ermessensweise auf CHF 3'500.00 festzusetzen (Art. 96 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 und § 7 AnwT).

___________________

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt. Diese wird mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'050.00 wird zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5. Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 454)

- Konkursamt Zug

- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

- Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 293a SchKGart. 293a LPart. 293a LEF

Art. 173a SchKGart. 173a LPart. 173a LEF

Art. 255 ZPOart. 255 CPCart. 255 CPC

Art. 173a SchKGart. 173a LPart. 173a LEF

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Art. 293 SchKGart. 293 LPart. 293 LEF

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Art. 306 SchKGart. 306 LPart. 306 LEF

Art. 305 SchKGart. 305 LPart. 305 LEF

Art. 294 SchKGart. 294 LPart. 294 LEF

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Art. 336 SchKGart. 336 LPart. 336 LEF

Art. 293 SchKGart. 293 LPart. 293 LEF

Art. 296a SchKGart. 296a LPart. 296a LEF

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Art. 171 SchKGart. 171 LPart. 171 LEF

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 4 AnwT

§ 7 AnwT

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF