BZ 2025 109
Staatsanwaltschaft
10. März 2026Deutsch16 min
1. Mit Entscheid vom 21. März 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der D.________, Linz, Österreich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdeführerin), provisorische Rechtsöffnung für CHF 10'536'900.00 nebst Zins zu 8,37 % seit 27. Juli 2024. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 zu bezahlen (Verfahren ER 2024 1159).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 109
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 13. Januar 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sicherstellung der Parteientschädigung
(Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, vom 10. Juli 2025)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 21. März 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der D.________, Linz, Österreich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdeführerin), provisorische Rechtsöffnung für CHF 10'536'900.00 nebst Zins zu 8,37 % seit 27. Juli 2024. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 zu bezahlen (Verfahren ER 2024 1159).
2. Am 24. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdegegnerin eine Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. März 2025 im Verfahren ER 2024 1159 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei, nicht bestehe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi act. 1, Verfahren A2 2025 27).
3. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 stellte die Beschwerdegegnerin folgenden prozessualen Antrag (Vi act. 5):
1. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin zu leisten.
2. Der Beschwerdegegnerin sei die Frist zur Einreichung der Klageantwort abzunehmen und nach dem Entscheid über vorstehenden Antrag gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 neu anzusetzen.
3. Eventualiter zu vorstehend Ziffer 2 der Rechtsbegehren sei der Beschwerdegegnerin die Frist zur Klageantwort bis und mit dem 10. Juni 2025 zu erstrecken.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdeführerin.
4. In der Stellungnahme vom 16. Juni 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, der prozessuale Antrag der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi act. 9).
5. In den weiteren Eingaben vom 26. Juni 2025 und 9. Juli 2025 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Vi act. 11 und 13).
6. Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 verpflichtete der zuständige Referent am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin, innert 20 Tagen eine allfällige Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF 100'000.00 sicherzustellen. Leiste die Beschwerdeführerin die verlangte Sicherheit nicht binnen der angesetzten Frist und auch nicht innerhalb einer Nachfrist, werde auf die Klage nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter hielt er fest, dass die Prozesskosten im Endentscheid berücksichtigt würden (Dispositiv-Ziffer 2; Vi act. 14).
7. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):
1. Der Entscheid A2 2025 27 des Kantonsgerichts Zug vom 10. Juli 2025 betreffend Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung sei aufzuheben.
2. Es sei auf die Sicherstellung der Parteientschädigung zu verzichten und es sei stattdessen der Beschwerdegegnerin Frist anzusetzen, um die Klageantwort einzureichen.
3. Eventualiter: Das Kantonsgericht Zug sei anzuweisen, auf die Sicherstellung der Parteientschädigung zu verzichten und der Beschwerdegegnerin Frist anzusetzen, um die Klageantwort einzureichen.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
8. Mit Verfügung vom 21. August 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).
9. In der Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5).
10. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. In Wahrnehmung ihres unbedingten Replikrechts reichte die Beschwerdeführerin jedoch am 25. September 2025 eine Stellungnahme ein (act. 8). Dazu wiederum äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 (act. 10).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Vorinstanz hiess das Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung mit folgender Begründung gut:
2.1
Die Beschwerdeführerin schulde der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen aus dem Rechtsöffnungsverfahren ER 2024 1159, welches dem vorliegenden Aberkennungsprozess vorausgegangen sei, noch die Parteientschädigung von CHF 8'000.00. Bei einem dem Aberkennungsprozess vorausgehenden Rechtsöffnungsverfahren handle es sich um ein abgeschlossenes früheres Verfahren, sodass eine Sicherstellungspflicht bei geschuldeten Prozesskosten möglich sei. Die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO (aus früheren Verfahren geschuldete Prozesskosten) seien somit erfüllt.
2.2
Die Beschwerdegegnerin stütze sich u.a. auf einen Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2025, welcher fünf offene Betreibungen über rund CHF 42 Mio. ausweise, darunter die im vorliegenden Verfahren relevante Forderung über rund CHF 10,5 Mio. Zwar sei nicht eine Vielzahl von Betreibungen verzeichnet und zwei Betreibungen der H.________ über je CHF 20 Mio. seien nicht fortsetzungsfähig, aber die Betreibungen seien über beträchtliche Beträge – ein Total von rund CHF 12 Mio. – erfolgt. Unter den gegebenen Umständen (relativ wenige Betreibungen über aussergewöhnlich hohe Beträge über eine kurze Zeitspanne) liege es an der Beschwerdeführerin, die von der Beschwerdegegnerin begründeten Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit zu zerstören. Sie hätte zumindest summarisch aufzeigen müssen, dass ihre finanziellen Mittel ausreichen würden, um die in Betreibung gesetzten Forderungen zu begleichen, oder begründen müssen, weshalb welche der im Betreibungsregisterauszug verzeichneten Betreibungen den Schluss auf ihre Zahlungsunfähigkeit oder auf Zahlungsschwierigkeiten verbieten würden. Die Beschwerdeführerin lasse es indes bei allgemeinen Behauptungen bewenden. Namentlich unterlasse sie es gänzlich, ihre finanziellen Möglichkeiten aufzuzeigen, indem sie leicht verfügbare Belege, wie den letzten geprüften Jahresabschluss, nicht eingereicht habe, welcher zum Schutz ihrer Interessen ohne Weiteres hätte teilweise geschwärzt werden können. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Stellungnahme auf die substanziierten Behauptungen der Beschwerdegegnerin teilweise überhaupt nicht, teilweise lediglich generell, in keiner Weise aber substanziiert eingegangen. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass sie – trotz enorm hoher Betreibungen – weiterhin über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Auch sonst deute nichts, geschweige denn etwas Handfestes, auf eine genügende finanzielle Ausstattung der Beschwerdeführerin hin. Das geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin sei als Anhaltspunkt für Zahlungsschwierigkeiten zu werten. Im Weiteren falle auf, dass die Beschwerdeführerin auch für Steuerforderungen über rund CHF 140'000.00 betrieben worden sei, welche zwar inzwischen bezahlt seien. Der Auffangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO könne auch bei Begleichung von titulierten öffentlich-rechtlichen Forderungen erst unter dem Eindruck einer Zwangsvollstreckung greifen. Mithin sei davon auszugehen, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin die Einbringlichkeit einer Parteientschädigung erheblich gefährden würden. Damit seien auch die Kautionsgründe von Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO (Zahlungsunfähigkeit und andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung) gegeben.
3.
Die Beschwerdeführerin hält dem – zusammengefasst – Folgendes entgegen (act. 1):
3.1
Es treffe zwar zu, dass die im Entscheid ER 2024 1159 (provisorisches Rechtsöffnungsverfahren) gesprochene Parteientschädigung im Umfang von CHF 8'000.00 bis dato noch nicht bezahlt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe dies in ihrem Gesuch aber gar nicht behauptet. Zudem habe sie die Parteientschädigung – bis dato – nicht eingefordert. Es sei ihr (der Beschwerdeführerin) auch nicht bekannt, auf welches Konto sie eine allfällige Parteientschädigung zu leisten hätte. Die Beschwerdegegnerin habe ferner nicht behauptet, sie habe erfolglos versucht, die Parteientschädigung erhältlich zu machen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die offene Parteientschädigung aus dem – dem Aberkennungsprozess unmittelbar vorausgehenden – Rechtsöffnungsverfahren stamme. Zwar handle es sich um prozessual verschiedene Verfahren, doch seien diese derart eng miteinander verknüpft, dass sie nicht von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO umfasst sein könnten.
3.2
Die Vorinstanz stütze sich zur angeblichen Zahlungsunfähigkeit einzig auf den Betreibungsregisterauszug und die darin aufgeführten Betreibungen. Die schlüssigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb diese Betreibungen keine Kautionspflicht begründen könnten, lasse sie ausser Acht. Stattdessen führe sie aus, die Beschwerdeführerin hätte die Zahlungsfähigkeit und nicht etwa die Beschwerdegegnerin die Zahlungsunfähigkeit belegen müssen. Die Vorinstanz kehre so nicht nur die Beweislast zu Unrecht um, sondern verlange von der Beschwerdeführerin, Einblick in ihre Geschäfte zu geben, ohne dass dafür ein hinreichender Grund vorliege. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass das Kriterium der zahlreichen Betreibungen mit den anderen im Gesetz genannten Beispielen der drohenden Zahlungsunfähigkeit von der Schwere etwa gleichauf sein müsse. Blende man jene Betreibungen, welche nicht mehr fortführbar seien, aus, verblieben gerade einmal drei Betreibungen. Bei allen dreien sei mittlerweile Rechtsvorschlag erhoben worden. Eine dieser drei Betreibungen sei Gegenstand des hängigen Aberkennungsverfahrens und eine werde in einem separatem Rechtsöffnungsverfahren behandelt, wobei dort ein ausländisches Urteil für vollstreckbar erklärt werden solle, obwohl elementare Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, weshalb sie sich mit Erfolg dagegen wehren könne. Es verbleibe damit eine einzige Betreibung, welche für die Beurteilung der angeblichen Zahlungsunfähigkeit relevant sein solle. Bei dieser Ausgangslage die angebliche Zahlungsunfähigkeit mit den "zahlreichen Betreibungen" zu begründen, stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar.
4.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei u.a. dann für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet. Die entsprechenden Prozesskosten müssen dabei aus früheren (zivil-, strafprozessualen oder verwaltungsrechtlichen) Verfahren (egal vor welcher Instanz) rühren und mit einem formell rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid auferlegt worden sein. Zudem müssen sie fällig bzw. dürfen noch nicht verjährt sein. Eine Mahnung ist hingegen angesichts eines rechtskräftigen Entscheids nicht erforderlich. Unerheblich ist, aus welchen Gründen die entsprechenden Kosten nicht bezahlt wurden, sei dies nun aus Unfähigkeit zur Zahlung oder mangels entsprechender Bereitschaft. Relevant ist mit anderen Worten nur, ob die Prozesskostenschuld im Zeitpunkt des Entscheids über die Sicherheitsleistung noch unbezahlt ist (vgl. Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 99 ZPO N 54 ff.). Bei einem dem Aberkennungsprozess vorausgehenden Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein abgeschlossenes, früheres Verfahren, sodass eine Sicherstellungspflicht bei geschuldeten Prozesskosten möglich ist (Suter/von Holzen, in: Suter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 99 ZPO N 32 m.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2 und E. 2.4.2, wonach das Rechtsöffnungsverfahren ein in sich abgeschlossenes Verfahren und die Aberkennungsklage nicht dessen Fortsetzung darstellt).
Dispositiv
Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung in Höhe von CHF 8'000.00 gemäss Rechtsöffnungsentscheid ER 2024 1159 vom 21. März 2025 nicht bezahlt hat. Weder behauptete die Beschwerdeführerin, dass die Parteientschädigung bezahlt worden sei, noch reichte sie diesbezügliche Belege ein (vgl. act. 11 Rz 1, Vi act. 13). Es hätte aber der Beschwerdeführerin oblegen, den entsprechenden Nachweis zu erbringen (vgl. Hofmann/ Baeckert, a.a.O., Art. 99 ZPO N 18 mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts Bern ZK 14 262 vom 25. August 2014 E. IV.1.2). Nicht von Belang ist, ob die Beschwerdeführerin wusste, wohin sie die Parteientschädigung leisten soll (act. 1 Rz 11 und 12), ob ihr Kontoangaben für ein CHF-Konto der Beschwerdegegnerin bekannt waren (act. 1 Rz 11), ob eine Aufforderung zur Zahlung mit Kontoangaben erfolgt war (act. 1 Rz 11) und ob die Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung eingefordert bzw. dies zumindest (erfolglos) versucht hatte (act. 1 Rz 12, 15, 17 und 18). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass für die Kautionsauflage eine Mahnung (mit entsprechender Kontoangabe) nicht erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob diese Behauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden und die Beschwerdeführerin damit aufgrund des Novenverbots von Art. 326 ZPO überhaupt zu hören ist. Weiter gilt zu beachten, dass das Rechtsöffnungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein in sich abgeschlossenes Verfahren und die Aberkennungsklage nicht dessen Fortsetzung darstellt. Das Rechtsöffnungsverfahren ist eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit, während die Aberkennungsklage eine materiellrechtliche Klage mit Auswirkungen auf die hängige Betreibung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2 und 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 123 III 220 E. 4d). Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur der Klagen ist eine Sicherstellungspflicht im Aberkennungsprozess bei geschuldeten Prozesskosten im Rechtsöffnungsverfahren möglich. Die Voraussetzungen des Kautionsgrundes von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO sind demnach erfüllt. Lediglich der Vollständigkeit halber wird im Folgenden auf die Kautionsgründe von Art. 99 Abs. 1 lit. b und lit. d ZPO eingegangen.
5. Nach Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen (lit. b) oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (lit. d). "Zahlungsunfähig" im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO "erscheint" gemäss Lehre und Rechtsprechung, wer weder über die Mittel verfügt, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, noch über den erforderlichen Kredit, sich diese nötigen Mittel gegebenenfalls zu beschaffen. Eine "sonstige Zahlungsunfähigkeit" kann sich – neben den konkret genannten Tatbeständen – u.a. aus zahlreichen Betreibungen ergeben. Es wird kein strikter Nachweis der Zahlungsunfähigkeit gefordert; vielmehr genügt Glaubhaftmachung. Die Praxis lässt es insbesondere genügen, wenn die Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Betreibungs- oder konkursamtlichen Akten glaubhaft gemacht wird (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 99 ZPO N 49 und 53). Bei der "erheblichen Gefährdung der Parteientschädigung" im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das Gericht hat somit in seinem Ermessen zu beurteilen, ob eine erhebliche Gefährdung vorliegt. Die geforderte erhebliche Gefährdung kann z.B. bei zahlreichen Betreibungen vorliegen (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 99 ZPO N 63 und 65).
Dem Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2025 lässt sich entnehmen, dass seit Mai 2022 insgesamt sieben Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet wurden. Das Gesamtvolumen der in Betreibung gesetzten Forderungen beläuft sich dabei auf total CHF 52'212'735.17. Zwei Betreibungen aus dem Jahre 2022 über CHF 142'250.30 sind durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Fünf Betreibungen wurden im Zeitraum zwischen dem 18. Mai 2024 und dem 26. März 2025 eingeleitet, wovon zwei Betreibungen der H.________ über je CHF 20 Mio. nicht fortsetzungsfähig sind (weil das Recht auf Fortsetzung der Betreibung ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt [Art. 88 Abs. 2 SchKG]). Damit verbleiben drei offene Betreibungsforderungen über rund CHF 12 Mio. (inkl. der Betreibung, die Gegenstand der vorliegenden Aberkennungsklage bildet; vgl. Vi act. 5/3). Die relativ geringe Anzahl Betreibungen über aussergewöhnlich hohe Beträge in einer kurzen Zeitspanne lässt vermuten, dass die Beschwerdeführerin zurzeit erhebliche Liquiditätsprobleme aufweist und daher nicht im Stande ist, ihren fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen. Dieser Eindruck wird durch die Tatsache verstärkt, dass sechs Betreibungen über hohe Summen von vier verschiedenen Bankinstituten angehoben wurden. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass nicht sämtliche betriebenen Forderungen materiell unbegründet sind, ist es doch unwahrscheinlich, dass die beteiligten Bankinstitute allesamt für nicht bestehende Forderungen Betreibungen einleiten. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gegen zwei der insgesamt sechs Betreibungen der Bankinstitute Rechtsvorschlag erhoben hat. Rechtsvorschlag kann ohne Begründung erhoben werden (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG) und ist ein rein vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelf. Er sagt nichts über den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung aus. Richtig ist, dass eine der drei Betreibungen Gegenstand des vorliegenden Aberkennungsverfahrens bildet (A2 2025 27) und eine weitere Betreibung in einem separaten Rechtsöffnungsverfahren behandelt wurde, wogegen sich die Beschwerdeführerin allerdings – entgegen ihrer Behauptung (act. 1 Rz 31) – nicht mit vollem Erfolg wehren konnte (vgl. Verfahren ER 2025 533). Weiter gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch für Steuerforderungen von rund CHF 140'000.00 betrieben wurde, welche sie erst unter dem Eindruck der Zwangsvollstreckung bezahlte. Unbegründet ist ferner der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Beweislast umgekehrt (act. 1 Rz 21 f.) bzw. sei zum unrichtigen Schluss gelangt, dass eine gesetzliche Vermutung betreffend drohende Zahlungsfähigkeit bestehe (act. 1 Rz 35 ff.). Wie dargelegt, lässt es die Praxis genügen, wenn die Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Betreibungsakten, insbesondere eines Betreibungsregisterauszugs, glaubhaft gemacht wird. Vorliegend erscheint die Beschwerdeführerin aufgrund des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Betreibungsregisterauszugs vom 1. Mai 2025 als zahlungsunfähig (vgl. Vi act. 5/3). Damit hat die Beschwerdegegnerin die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht. Es hätte an der Beschwerdeführerin gelegen, die glaubhaft gemachte Zahlungsunfähigkeit mit entsprechenden Belegen (Bilanz, Erfolgsrechnung etc.) zu entkräften. Dazu liegen indes keine Unterlagen vor. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Voraussetzungen der Kautionsgründe von Art. 99 Abs. 1 lit. b und d ZPO erfüllt sind.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist sodann antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt das Grundhonorar (für die Führung des gesamten Prozesses, ohne Zuschläge) CHF 10'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der hier sich stellenden prozessualen Frage der Sicherstellung der Parteientschädigung sind daher ermessensweise mit CHF 3'000.00 zu entschädigen. Die Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz im Ausland hat (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario).
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5. Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2025 27)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 83 SchKGart. 83 LPart. 83 LEF
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 103 ZPOart. 103 CPCart. 103 CPC
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
4A_203/2025
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
4A_203/2025
BGE 123 III 220ATF 123 III 220DTF 123 III 220
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
Art. 99 ZPOart. 99 CPCart. 99 CPC
Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF
Art. 74 SchKGart. 74 LPart. 74 LEF
§ 3 AnwT
Art. 8 MWSTGart. 8 LTVAart. 8 LIVA
Art. 1 MWSTGart. 1 LTVAart. 1 LIVA
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF