BZ 2025 110
Haftverlängerung
22. Dezember 2025Deutsch9 min
1. Mit Entscheid vom 19. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Ägerital über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 4'969.60). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 19. August 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 433).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 110
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 4. November 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ GmbH,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Ägerital
(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. August 2025)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 19. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Ägerital über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 4'969.60). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 19. August 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 433).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursentscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1).
3. Mit Schreiben vom 25. August 2025 teilte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerdeführerin mit, sie könne innerhalb der noch bis 1. September 2025 laufenden Beschwerdefrist den urkundlichen Nachweis der Tilgung oder Hinterlegung des noch ausstehenden Betrags von CHF 222.05 leisten und Angaben zur Zahlungsfähigkeit machen (act. 2).
4. Am 29. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ein (act. 3-4). Mit Schreiben vom 29. August 2025 machte sie weitere Angaben (act. 5).
5. Mit Verfügung vom 2. September 2025 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 6).
6. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung (act. 8-9).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.
2.
Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).
3.
Die Beschwerdeführerin wies nach, dass sie am 5. Juni 2025 einen Betrag von CHF 4'747.55 an das Betreibungsamt Ägerital bezahlt hat (vgl. act. 1/2, act. 5/2, act. 5/4). Weiter hinterlegte sie am 29. August 2025 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – bei der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 222.05 zugunsten der Beschwerdegegnerin (act. 3/1, act. 5/3). Die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten von CHF 4'969.60 ist somit gedeckt und die in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 erwähnten Konkursaufhebungsgründe sind gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
4.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
5.
Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
5.1
Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Ägerital vom 29. August 2025 (act. 3/2) wurden gegen sie – nebst der Betreibung der Beschwerdegegnerin, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Zahlung bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit März 2024 insgesamt 8 Betreibungen über total CHF 89'667.55 angehoben. Davon sind 5 Betreibungen in der Höhe von CHF 19'606.20 durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an Gläubiger erledigt. Sodann sind zwei Betreibungen über CHF 68'140.55 durch Rechtsvorschlag gehemmt. Zudem befindet sich eine Betreibung der E.________ über CHF 1'920.80 im Stadium der Konkurs-androhung. Diesen offenen Betrag hat die Beschwerdeführerin am 29. August 2025 direkt an die E.________ überwiesen (vgl. act. 4, act. 4/1). Damit verbleiben 2 offene Betreibungsforderungen über CHF 68'140.55, welche durch Rechtsvorschlag gehemmt sind.
5.2
Diesen Schulden steht ein Bankguthaben auf dem Hauptkonto in Höhe von CHF 16'437.64 sowie auf dem Nebenkonto in Höhe von CHF 485.00 per 29. August 2025 gegenüber (act. 3/6-7). Weiter bestehen gemäss Rechnungsliste vom 29. August 2025 angeblich offene Rechnungen für das Jahr 2025 in Höhe von CHF 50'084.79 und für das Jahr 2024 in Höhe von CHF 13'795.33 (act. 3/4). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin gemäss eigenen
Angaben weitere Arbeiten ganz oder teilweise abgeschlossen, deren Wert sie auf CHF 22'008.24 beziffert (vgl. act. 4, act. 3/5). Mit dem Bankguthaben in Höhe von CHF 16'437.64, dem Guthaben aus bereits gestellten Rechnungen für das Jahr 2025 von CHF 50'084.79 und für das Jahr 2024 von CHF 13'795.33 vermag die Beschwerdeführerin die 2 offenen Betreibungsforderungen über CHF 68'140.55 rein rechnerisch zu decken.
5.3
Aufgrund dieser Angaben und Belege rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen und die offenen Verpflichtungen in absehbarer Zeit tilgen kann. Bei grosszügiger Betrachtungsweise ist daher die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht. Allerdings muss sie sich im Klaren darüber sein, dass im Falle einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Grundsätzlich ist zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit – neben einem (kommentierten) Betreibungsregisterauszug – auch ein aktueller, unterzeichneter Zwischenabschluss oder zumindest ein Status, der verbindlich über die Aktiven und Passiven der Gesellschaft Auskunft gibt, einzureichen.
6.
Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.
7.
Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin schon mangels eines Antrags nicht zu entschädigen.
_____________________
Urteilsspruch
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. August 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von CHF 222.05 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen,
das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
4.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 433)
- Konkursamt Zug
- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)
- Betreibungsamt Ägerital (im Dispositiv)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491
5A_977/2022
5A_353/2022
5A_33/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF