BZ 2025 113
Beschwerde vor BGer hängig
4. November 2025Deutsch6 min
1. Mit Entscheid vom 19. April 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 120'651.20). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 19. August 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdegegnerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdegegnerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 452).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 113
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 23. Oktober 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
vertreten durch B.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar
(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. August 2025)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 19. April 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 120'651.20). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 19. August 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdegegnerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdegegnerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 452).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte folgende Anträge (act. 1):
Die Beschwerde sei gutzuheissen.
Die Konkurseröffnung vom 19. August 2025 sei aufzuheben.
Das Verfahren sei infolge Rücknahme des Konkursbegehrens formell abzuschreiben.
3. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Grundsätzlich sind der Schuldner sowie die Gläubigerinnen, welche am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, zur Beschwerde befugt (vgl. Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 14).
Vorliegend erhebt die Beschwerdeführerin als Gläubigerin Beschwerde und macht geltend, sie sei nicht gehörig vorgeladen worden. Der Gläubiger kann nach der Rechtsprechung den Mangel der nicht gehörigen Vorladung selbst dann auf dem Rechtsmittelweg geltend machen, wenn gemäss seinem Antrag entschieden wurde; denn damit wurde dem Gläubiger die Möglichkeit genommen, seinen Antrag noch vor der gerichtlichen Entscheidung zu modifizieren. Der Gläubiger muss erst in der Konkursverhandlung entscheiden, ob er das Konkursbegehren zurückziehen will (vgl. Nordmann, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 168 SchKG N 6 m.H.). Folglich ist die Beschwerdeführerin befugt, den Mangel der nicht gehörigen Vorladung auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe am 6. Juni 2025 das Konkursbegehren gestellt. In der Folge sei ihr am 10. Juni 2025 die Vorladung zur Konkursverhandlung zugestellt worden, angesetzt auf Freitag, den 29. August 2025, um 09.00 Uhr. Sie habe beabsichtigt, das Konkursbegehren vor dem Verhandlungstermin zurückzuziehen. Die Vorinstanz habe jedoch irrtümlich am 19. August 2025 den Konkurs eröffnet, offenbar in der Annahme, dass dies der korrekte Verhandlungstermin sei. Die Konkurseröffnung vom 19. August 2025 sei daher aufzuheben und das Konkursverfahren infolge Rücknahme des Konkursbegehrens formell abzuschreiben (vgl. act. 1).
3.
Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt (Art. 168 Satz 1 SchKG). Kraft dieser Bestimmung kann das Gericht nicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, wie dies Art. 256 Abs. 1 ZPO, erste Satzhälfte, im Grundsatz vorsieht (vgl.
Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 171 SchKG N 3a, mit Hinweis auf BGE 139 III 491 E. 4.5). Ist eine Partei nicht oder nicht gehörig vorgeladen worden, so kann sie die Aufhebung des Konkursdekretes verlangen; denn bei der Vorladung zur Konkursverhandlung handelt es sich um ein Formalerfordernis der Konkurseröffnung. Aufgehoben werden muss das Konkursdekret deshalb, weil die betreffende Partei in ihrem rechtlichen Gehör verletzt wurde. Eine Heilung dieses Mangels in zweiter Instanz ist nicht möglich (vgl. Nordmann, a.a.O., Art. 168 SchKG N 15, mit Hinweis auf BGE 138 III 225 E. 3.3).
4.
Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Parteien mit Einschreiben vom 6. Juni 2025 zur Konkursverhandlung auf Freitag, 29. August 2025, 09.00 Uhr, vorgeladen wurden (vgl. Vi act. 3). Noch vor der angezeigten Konkursverhandlung vom 29. August 2025 eröffnete die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. August 2025 irrtümlich den Konkurs über die Beschwerdegegnerin (vgl. Vi act. 4), weil sie fälschlicherweise davon ausging, dass die Konkursverhandlung auf den 19. August 2025 festgelegt worden sei. Die Parteien hatten keine Kenntnis von einem früheren Verhandlungstermin. Dementsprechend wurden sie nicht gehörig zur Konkursverhandlung vorgeladen. Eine Heilung dieses Mangels in zweiter Instanz ist, wie dargelegt, nicht möglich (vgl. E. 3). Folglich ist die Beschwerde mangels genügender Anzeige der Konkursverhandlung gutzuheissen und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin vom 19. August 2025 aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist somit nicht spruchreif und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur ordnungsgemässen Durchführung der Konkursverhandlung, soweit diese nicht "infolge Rücknahme des Konkursbegehrens" hinfällig ist.
5.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet (§ 5 Abs. 3 KoV OG). Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin schon mangels eines Antrags nicht zuzusprechen.
Urteilsspruch
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. August 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (unter Rückgabe der Akten EK 2025 452)
- Konkursamt Zug
- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)
- Betreibungsamt Baar (im Dispositiv)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 168 SchKGart. 168 LPart. 168 LEF
Art. 168 SchKGart. 168 LPart. 168 LEF
Art. 256 ZPOart. 256 CPCart. 256 CPC
Art. 171 SchKGart. 171 LPart. 171 LEF
BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491
BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225
§ 5 KoV OG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF