BZ 2025 117
II. Beschwerdeabteilung
4. November 2025Deutsch8 min
1. Mit Entscheid vom 26. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Hünenberg über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 551.10). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 26. August 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 4; EK 2025 531).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 117
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 4. November 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Hünenberg
(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. August 2025)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 26. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Antrag der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Hünenberg über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 551.10). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 26. August 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Vi act. 4; EK 2025 531).
2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, "die Konkurseröffnung [sei] zurückzunehmen, so dass die Gesellschaft weiter bestehen und die anstehenden Geschäfte durchführen [könne]" (act. 1).
3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und reichte neu einen Betreibungsregisterauszug ein.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.
2.
Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). Der von der Beschwerdeführerin erstmals am 27. Oktober 2025 eingereichte Betreibungsregisterauszug kann daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
3.
Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 8. September 2025 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – bei der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 551.00 zugunsten der Beschwerdegegnerin. Damit hat die Beschwerdeführerin die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten von CHF 551.10 nur im Umfang von CHF 551.00 gedeckt; 10 Rappen wurden nicht hinterlegt. Folglich ist der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund nicht gegeben. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Weiter hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht.
4.1
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
4.2
Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reichte die Beschwerdeführerin einzig eine (kommentierte) Vermögensübersicht per 31. August 2025 zu den Akten (act. 1/1). Demgemäss verfügt sie über flüssige Mittel in Höhe von CHF 279.53 (Bank D.________: CHF 0.00; Bank E.________: CHF 79.53; Cash: CHF 200.00), Wertschriften "F.________ 400'000 Stck" im Wert von CHF 182'760.30 und eine kurzfristige Forderung "G.________ von CHF 78'633.75. Nach Angaben der Beschwerdeführerin beträgt der Marktwert der F.________ ("F.________"), einer Gold-Mining Gesellschaft, derzeit lediglich 0,0001 USD pro Aktie, was bei 400'000 Aktien einem Gesamtwert von USD 40.00 (und nicht wie in der Vermögensübersicht angegeben von CHF 182'760.30) entsprechen würde. Weiter konnte die Forderung gegenüber der "G.________ – so die Beschwerdeführerin – seit Jahren nicht eingetrieben werden und auch ein schweizerischer Garantiegeber hat sich bisher der Zahlungspflicht entzogen. Aktuell ist daher von einem Umlaufvermögen von lediglich CHF 279.53 und USD 40.00 auszugehen. Diesem Umlaufvermögen stehen kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von CHF 194'198.10 (Steuern 2022-2024: CHF 11'438.10; "Darlehen F.________": CHF 182'760.00) gegenüber. Die kurzfristigen Verbindlichkeiten sind daher durch das Umlaufvermögen nicht ansatzweise gedeckt. Frühere Bilanzen und Erfolgsrechnungen liegen nicht vor. Bankauszüge wurden ebenfalls nicht eingereicht. Weil den Akten kein – rechtzeitig eingereichter – Betreibungsregisterauszug zu entnehmen ist, kann auch nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin stets sämtlichen Verpflichtungen rechtzeitig nachkam. Dies dürfte nicht der Fall sein. Aus der Geschäftskontrolle der Zuger Gerichte geht hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits ein weiteres Konkursbegehren anhängig gemacht wurde; die offene Forderung samt Zinsen und Kosten beläuft sich auf CHF 103'577.55 (vgl. Verfahren EK 2025 639 [Konkursverfahren] und BA 2025 19 [Beschwerde gegen die Konkursandrohung]). Die Beschwerdeführerin erwähnt diese Konkursforderung in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort. Wie sie diese Schuld begleichen will, ist nicht ersichtlich. Damit konnte die Beschwerdeführerin die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, so dass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit ist das am 27. Oktober 2025 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid der Einzelrichterin, wonach der Konkurs am 26. August 2025 eröffnet wurde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen.
________________________
Urteilsspruch
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem hinterlegten Betrag von CHF 551.00 zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 531)
- Konkursamt Zug
- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)
- Betreibungsamt Hünenberg (im Dispositiv)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491
5A_977/2022
5A_353/2022
5A_33/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF