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Entscheid

BZ 2025 118

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Hünenberg

5. November 2025Deutsch5 min

1. Mit Entscheid vom 19. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren des Kantons Zug, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zug (nachfolgend: Gesuchsgegner), über die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) den Konkurs in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug (Verfahren EK 2025 495; Vi act. 3).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 118

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 4. November 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

Gesuchstellerin,

gegen

Kanton Zug,

vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zug,

Gesuchsgegner,

betreffend

Wiederherstellung der Beschwerdefrist

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 19. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren des Kantons Zug, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zug (nachfolgend: Gesuchsgegner), über die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) den Konkurs in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug (Verfahren EK 2025 495; Vi act. 3).

2. Mit Eingabe vom 5. September 2025 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. August 2025 (act. 1).

3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen einen Konkursentscheid richtet sich nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (und nicht nach Art. 148 ZPO), weil es sich bei dieser Frist um eine solche des SchKG handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3.2; BlSchK 2023 S. 259 ff.; ZBJV 2024 S. 148 f.; Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11a m.w.H.).

2.

Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

2.1

Im Gegensatz zu Art. 148 Abs. 1 ZPO ist bei Art. 33 Abs. 4 SchKG gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung, innert derselben wie der ursprünglichen Frist, die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 14a). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchstellerin lediglich ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist eingereicht. Eine Beschwerde gegen den Konkursentscheid hat sie aber nicht erhoben (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Damit hat sie es verpasst, gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen den Konkursentscheid abzuweisen.

2.2

Selbst wenn die Gesuchstellerin gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung eine Beschwerde eingereicht hätte, wäre damit für sie nichts gewonnen, wie nachfolgend zu zeigen ist.

2.2.1

Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 33 SchKG N 10, 11d und 14a m.H.).

2.2.2

In der Beschwerdeschrift machte die Gesuchstellerin verschiedene Ausführungen dazu, wann ihr einziges Mitglied des Verwaltungsrats von der Konkurseröffnung Kenntnis erlangt hat und wie es um ihre finanzielle Situation steht. Zur Begründung, warum sie zufolge eines unverschuldeten Hindernisses von der Fristwahrung abgehalten worden sei, führt sie einzig Folgendes aus: "La société n'a pas été en mesure de contester le jugement dans le délai légal en raison de circonstances indépendantes de sa volonté" (frei übersetzt: "Die Gesellschaft war aufgrund von Umständen, die ausserhalb ihrer Kontrolle lagen, nicht in der Lage, den Entscheid innerhalb der gesetzlichen Frist anzufechten."; vgl. act. 1). Damit zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, welches unverschuldete Hindernis sie von der Fristwahrung abgehalten haben soll. Sie reichte auch keine Belege ein, aus denen auf ein unverschuldetes Hindernis geschlossen werden könnte. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher eine Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs gar nicht möglich.

Dispositiv

2.3 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gesuchstellerin. Sie hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen schuldet sie dem Gesuchsgegner keine Entschädigung, da er nicht in das Verfahren einbezogen wurde.

Urteilsspruch

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet.

3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 495)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

5A_520/2022

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF