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Entscheid

BZ 2025 119

Fristwiederherstellung

11. Dezember 2025Deutsch8 min

1. Mit Entscheid vom 26. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 119

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 9. Dezember 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. August 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 26. August 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug

auf Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 993.35). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 26. August 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 526).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ersuchte um Aufhebung des Konkursdekrets. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe im Vorfeld der Konkurseröffnung keine Informationen dazu erhalten.

3. Mit Schreiben vom 15. September 2025 nahm die Vorinstanz dazu Stellung (act. 3).

4. Am 2. Oktober 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe im Zeitraum 2. Hälfte Juni 2025 teilweise die Post nicht erhalten, und ersuchte darum, die Stellungnahme der Post nachzureichen (act. 5). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 gewährte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist bis zum 17. Oktober 2025, um die in Aussicht gestellte Stellungnahme der Post einzureichen (act. 6). Am 9. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Post nach (act. 7).

5. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 8).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 1. September 2025 "per Zufall" festgestellt, dass über sie der Konkurs eröffnet worden sei. Im Vorfeld habe sie keinerlei Informationen dazu erhalten, weder vom Betreibungsamt noch vom Konkursamt noch vom Kantonsgericht. Gemäss der Post habe es im Zeitraum Juni/Juli 2025 "Ungereimtheiten/zum Teil keine Postzustellung" gegeben. Abklärungen seien im Gange (vgl. act. 1).

2.

Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Nach Art. 141 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c).

Die Anzeige der Konkursverhandlung muss den Parteien vor ihrer Durchführung zugestellt werden, da es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung handelt. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren unter Beachtung der verfassungsmässigen Garantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchgeführt wird (BGE 138 III 225 E. 3.3). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehler­hafte Zustellung entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Das Gericht hat sie von Amtes wegen zu beachten und die betreffende Prozesshandlung – wie eine Fristansetzung oder eine Vorladung – zu wiederholen. Entstehen dem Adressaten aus der fehlerhaften Zustellung keine negativen Folgen, so wenn er auf andere Weise Kenntnis von der gerichtlichen Urkunde erhält, kann er sich aufgrund des Missbrauchsverbots nicht darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3 m.H.).

3.

Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Parteien mit Verfügung vom 23. Juni 2025 auf den 26. August 2025 zur Konkursverhandlung vorgeladen wurden. Die Vorladung zur Konkursverhandlung wurde der Beschwerdeführerin an ihre Domiziladresse (D.________ [Strasse], 6300 Zug) gesandt (Vi act. 3). Die Sendung wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (Vi act. 4). Daraufhin erfolgte ein zweiter Zustellversuch an die Adresse des einzigen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, E.________, F.________ [Strasse], G.________ [Ort]. Auch diese Sendung wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgesandt (vgl. Vi act. 5). Eine andere Privatadresse war der Vorinstanz nicht bekannt (vgl. act. 3). Am tt.mm.2025 wurde die Anzeige der Konkursverhandlung öffentlich publiziert (Vi act. 6). Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben erst am 1. September 2025 von der Konkurseröffnung (und damit auch der Konkursverhandlung) erfahren (vgl. act. 1). Diese Darstellung kann nicht widerlegt werden. Die Post bestätigte mit

E-Mail vom 9. Oktober 2025, dass die Zustellung an die Adresse der Beschwerdeführerin (D.________, 6300 Zug) und diejenige von E.________ (F.________, G.________) "wegen einem internen Postfehler während ungefähr zwei Wochen, von Mitte bis Ende Juni 2025, nicht gewährleistet werden konnte" (vgl. act. 7/1). Zu diesem Novum gab erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass, weshalb die geschilderten Umstände im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt werden können (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4). Entsprechend ist festzuhalten, dass im fraglichen Zeitraum aufgrund eines Fehlers der Post keine Zustellungen an die Beschwerdeführerin und deren Organ erfolgen konnten. Dieser Fehler führte zu einer fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung. Da die Zustellung nicht ordnungsgemäss ausgeführt wurde, ist sie unwirksam.

4.

Unter diesen Umständen kann auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden, weil die Beschwerdeführerin diese nur dann nachzuweisen hat, wenn sie sich auf einen der Aufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Davon ist die Beschwerdeführerin aber befreit, wenn die Konkurseröffnung wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben ist (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2025 51 vom 1. Juli 2025 E. 4).

5.

Dementsprechend ist die Beschwerde mangels genügender Anzeige der Konkursverhandlung gutzuheissen und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin vom 26. August 2025 aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist somit nicht spruchreif und das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur ordnungsgemässen Durchführung der Konkursverhandlung, soweit diese nicht zufolge zwischenzeitlicher Zahlung hinfällig wird (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

Dispositiv

6. Da der Konkurs, wie dargelegt, nicht hätte eröffnet werden dürfen, können der Beschwerdeführerin weder die zweitinstanzliche Spruchgebühr noch die Kosten des Konkursamtes auferlegt werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BA 2024 97 vom 27. September 2024 E. 6). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Konkursamtes sind demnach auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Eine Entschädigung ist der Beschwerdeführerin hingegen mangels eines Antrags und mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen.

Urteilsspruch

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 26. August 2025 aufgehoben.

Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorzuladen und alsdann über das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 600.00 und wird auf die Staatskasse genommen. Ebenso werden die Kosten des Konkursamtes Zug auf die Staatskasse genommen.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5. Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 526)

- Konkursamt Zug

- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

- Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 141 ZPOart. 141 CPCart. 141 CPC

BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225

5A_44/2021

BGE 139 III 466ATF 139 III 466DTF 139 III 466

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF