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Entscheid

BZ 2025 126

Betreibungsamt

15. Dezember 2025Deutsch7 min

1. Mit Entscheid vom 2. September 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 11'117.25). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 2. September 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 547).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 126

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 21. Oktober 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom

2. September 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 2. September 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 11'117.25). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 2. September 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 547).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ersuchte im Wesentlichen um Aufhebung des Konkursdekrets.

3. Mit Verfügung vom 17. September 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

4. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorladung zur Konkursverhandlung sei ihr vorab nie zugestellt worden. Sie habe daher nichts von der Verhandlung gewusst und nicht daran teilnehmen können. Die Beschwerdeführerin rügt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.

Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Die Zustellung gilt am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer gerichtlichen Urkunde rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Konkursandrohung nach der Rechtsprechung noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet, muss der Schuldner eine Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erwarten (BGE 138 III 225 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.2).

Die Anzeige der Konkursverhandlung muss den Parteien vor ihrer Durchführung zugestellt werden, da es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung handelt. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren unter Beachtung der verfassungsmässigen Garantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchgeführt wird (BGE 138 III 225 E. 3.3). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehler­hafte Zustellung entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Das Gericht hat sie von Amtes wegen zu beachten und die betreffende Prozesshandlung – wie eine Fristansetzung oder eine Vorladung – zu wiederholen. Entstehen dem Adressaten aus der fehlerhaften Zustellung keine negativen Folgen, so wenn er auf andere Weise Kenntnis von der gerichtlichen Urkunde erhält, kann er sich aufgrund des Missbrauchsverbots nicht darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3 m.H.).

3.

Die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 2. September 2025 wurde ein erstes Mal mit eingeschriebener Post vom 27. Juni 2025 an die Beschwerdeführerin versandt. Diese Sendung wurde von der Post mit der Bemerkung "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgesandt. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe keine Kenntnis vom Konkurseröffnungsverfahren erhalten, kann somit nicht widerlegt werden. Den Nachweis der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung hat das Kantonsgericht aber auch nicht dadurch erbracht, dass es der Beschwerdeführerin die Vorladung am 10. Juli 2025 per A-Post zugestellt hat. Mit dieser Form der Zustellung ist kein Nachweis möglich, dass die Beschwerdeführerin die Sendung erhalten hat, und die Beschwerdeführerin bestreitet den Erhalt einer A-Post-Sendung ausdrücklich. Dementsprechend ist die Beschwerde mangels genügender Anzeige der Konkursverhandlung gutzuheissen und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin vom 2. September 2025 aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 ZPO).

4.

Unter diesen Umständen kann auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden, weil die Beschwerdeführerin diese nur dann nachzuweisen hat, wenn sie sich auf einen der Aufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Davon ist die Beschwerdeführerin aber befreit, wenn die Konkurseröffnung wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben ist (vgl.

Urteil des Obergerichts Zug BZ 2024 97 vom 27. September 2024 E. 4).

5.

Folgerichtig wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorzuladen und alsdann über das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Von diesem Vorgehen kann indessen abgesehen werden, weil die Beschwerdeführerin am 11. September 2025 und somit vor Ablauf der Beschwerdefrist CHF 15'000.00 bei der Gerichtskasse des Kantons Zug zugunsten der Beschwerdegegnerin sowie zur Deckung der Verfahrenskosten hinterlegt hat. Die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten der Vorinstanz im Betrag von CHF 11'117.25 ist somit sichergestellt und gilt als bezahlt. Die Gerichtskasse ist daher anzuweisen, vom hinterlegten Betrag von CHF 15'000.00 einen Anteil von CHF 11'117.25 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen und den Restbetrag von CHF 3'882.75 der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Dispositiv

6. Da der Konkurs, wie dargelegt, nicht hätte eröffnet werden dürfen, können der Beschwerdeführerin weder die zweitinstanzliche Spruchgebühr noch die Kosten des Konkursamtes auferlegt werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich PS 140277-O/U vom 22. Dezember 2014 E. 7). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Konkursamtes sind demnach auf die Staatskasse zu nehmen.

8. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse zuzusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren auf eine Stellungnahme verzichtet hat und sie daher nicht zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtet werden kann (vgl. zur Entschädigung aus der Staatskasse bei qualifiziert unrichtigen Entscheiden der Vorinstanz: Urteil des Obergerichts Zug BZ 2025 20 vom 1. Juli 2025 E. 2.2.2)

_________________________

Urteilsspruch

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 2. September 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Hinterlegung des offenen Schuldbetrages abgeschrieben.

2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 15'000.00 einen Anteil von CHF 11'117.25 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen und den restlichen Betrag von CHF 3'882.75 der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

3. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird auf die Staatskasse genommen.

4. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'400.00 (MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt.

5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

6. Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (unter Rückgabe der Akten EK 2025 547)

- Konkursamt Zug

- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

- Betreibungsamt Baar (im Dispositiv)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225

5A_44/2021

BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225

5A_44/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF