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Entscheid

BZ 2025 152

KE in ordentlicher Betreibung

5. Dezember 2025Deutsch10 min

1. Am 10. September 2025 stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen Prozess gegen den Kanton Zug (nachfolgend: Prozessgegner) aus Staatshaftung (Vi act. 1).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 152

(VA 2025 133)

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil und Verfügung vom 9. Dezember 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zug,

vertreten durch Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug,

Prozessgegner (UP),

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 9. Oktober 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Am 10. September 2025 stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen Prozess gegen den Kanton Zug (nachfolgend: Prozessgegner) aus Staatshaftung (Vi act. 1).

2. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2025 wies der Einzelrichter das Gesuch ab (Vi act. 2).

3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. 1).

4. Sowohl der Prozessgegner als auch die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung ab (vgl. Vi act. 2 E. 3):

2.1

Der Beschwerdeführer verweise zur Begründung auf ein Staatshaftungsbegehren vom 18. Dezember 2024, welches er jedoch nicht einreiche. Dem Gericht seien weder der Inhalt dieses Begehrens bekannt noch die darin an den Kanton Zug gerichteten Vorwürfe. Aus dem Gesuch gehe hervor, dass das Begehren mutmasslich im Zusammenhang mit dem behaupteten Sicherheitsentzug seines Führerausweises stehe, welcher gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom Strassenverkehrsamt bzw. – mutmasslich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens – vom Verwaltungsgericht verfügt worden sei. Daraus soll dem Beschwerdeführer namentlich ein Vermögensschaden für Taxikosten in Höhe von rund CHF 40'000.00 entstanden sein. Weder die Verfügung des Strassenverkehrsamts noch der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug seien beigelegt. Um die Erfolgsaussichten zu prüfen, habe das Gericht etwaige Beweismittel und Beweisangebote zu würdigen. Ohne die betreffende Verfügung bzw. den Entscheid des Verwaltungsgerichts sei eine solche Prüfung von vornherein nicht möglich. Zudem sei der Verweis auf Art. 162 ZPO voraussichtlich nicht einschlägig, zumal es sich beim Ausweisentzug um ein verwaltungsrechtliches Verfahren handle. Von einer Nachfrage beim Beschwerdeführer sei vorliegend abzusehen. Der Beschwerdeführer habe mehrere Gerichtsverfahren alleine geführt und sei namentlich betreffend UP-Verfahren prozesserfahren.

2.2

Im Übrigen setze die Staatshaftung namentlich eine Rechtsverletzung voraus (§ 5 Abs. 1 VG). Gehe es um die Haftung für Entscheide, gelte im Staatshaftungsverfahren der Grundsatz, wonach die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide im Haftungsprozess nicht mehr kontrolliert werden könnten. Dies solle sicherstellen, dass im Verwaltungsverfahren abschliessend beurteilte Fragen im Staatshaftungsprozess nicht erneut aufgeworfen würden. § 19 Abs. 1 VG statuiere dies ausdrücklich.

2.3

Schliesslich wäre auch die behauptete Mittellosigkeit vom Beschwerdeführer erneut zu belegen, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Lage gewesen sei, für Taxifahrten rund CHF 40'000.00 zu bezahlen. Welche Beträge offen sein sollen, führe er nicht aus. Eine Gerichtsnotorietät der behaupteten Mittellosigkeit liege jedenfalls nicht vor.

3.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege hätte bewilligt werden müssen.

Dispositiv

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO besteht nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die (intendierten) Rechtsbegehren in der Sache nicht aussichtslos erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Behren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.H.).

Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Einzelfall erfolgt ex ante durch eine summarische Prüfung der Prozessaussichten. Dabei wird auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit erfolgen, darf aber nicht dazu führen, dass der Hauptprozess vorverlagert wird. Die Behauptungen der gesuchstellenden Partei müssen überprüft werden. Die Behörde kann Tatsachen, die ihr bekannt sind, Rechnung tragen, soweit sie erwiesen sind; tendiert sie aber zu einer Ablehnung des Gesuchs, kann sie weder Tatsachen ausser Acht lassen, die zur Gutheissung des Gesuchs führen würden, noch davon absehen, die Tragweite von noch nicht klaren, erheblichen Tatsachen abzuklären. Auch wenn es unzulässig ist, zur Beurteilung der Erfolgsaussichten das Beweisverfahren abzuwarten, darf die für die unentgeltliche Rechtspflege zuständige Behörde gleichwohl Beweismittel und Beweisangebote würdigen, soweit dies für die Einschätzung der Erfolgsaussichten erforderlich ist. Das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist ein Summarverfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO), in dem Beweise vorwiegend durch Urkunden erbracht werden (Art. 254 ZPO). Im Rahmen der Beurteilung der Aussichtslosigkeit kann auch auf Erkenntnisse und Beweisergebnisse aus anderen Verfahren abgestellt werden (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2024 vom 13. März 2025 E. 3.2.2 m.w.H.).

Die gesuchstellende Partei trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5).

3.2 Die in der Beschwerde geäusserte Kritik ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen:

3.2.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Akten der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, des Obergerichts Glarus und des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug willkürlich nicht beigezogen, obwohl er die Edition offeriert habe. Weiter treffe es nicht zu, dass ein Beweisverfahren geführt werden müsse, habe das UP-Verfahren doch summarischen Charakter. Gemäss UP-Formular des Kantons Zug müssten lediglich finanzielle Dokumente eingereicht werden. Über diese Dokumente würden das Kantonsgericht Zug und auch Kantonsrichter B.________ bereits aus dem hängigen Scheidungsverfahren verfügen (vgl. act. 1 S. 1 f.).

Im vorinstanzlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer weder das Staatshaftungsbegehren vom 18. Dezember 2024 noch die Verfügung des Strassenverkehrsamtes und den mutmasslich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vom Verwaltungsgericht gefällten Entscheid vor. Er beantragte "im Bestreitungsfall" den Beizug der Akten der Sicherheitsdirektion (Vi act. 1 Rz 1), des Obergerichts des Kantons Glarus (Vi act. 1 Rz 4) und des Strassenverkehrsamtes (Vi a ct. 1 Rz 6). Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bezüglich der Frage der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren nicht hinreichend nachgekommen. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die relevanten Verfahrensakten beizulegen, war er doch in die erwähnten Verfahren persönlich involviert. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, irgendwelche Belege einzuholen. Ohne Belege kann das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage im Summarverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege nicht beurteilen. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus anderen Verfahren bekannt waren.

3.2.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Feststellung, dass er prozesserfahren sei, als "willkürlich", "aktenwidrig" und "rechtsungleich". Er führt aus, Prozesserfahrenheit sei kein Begriff der ZPO oder von Bundesrecht und daher in Anwendung von Art. 8 BV nicht anwendbar. Er müsse wie alle anderen Laien gleichbehandelt werden. Seine UP-Gesuche seien zu 90 % abgelehnt worden. Es könne daher nicht gesagt werden, er habe das Instrument der unentgeltlichen Rechtspflege verstanden, geschweige denn das Prozessieren (vgl. act. 1 S. 2).

Auf eine Nachfrage beim Beschwerdeführer konnte verzichtet werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer – mehrheitlich allein – beim Kantonsgericht Zug insgesamt 19 und beim Obergericht Zug 32 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer namentlich betreffend UP-Verfahren prozesserfahren sei und ihm aus früheren UP-Verfahren bekannt sei, dass er die genügenden Erfolgsaussichten hinreichend darzulegen habe, nicht zu beanstanden. Inwieweit die Vorinstanz dadurch das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzen soll, ist nicht nachvollziehbar.

3.2.3 Richtig ist, dass das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) in § 14 Abs. 1 für das Beweisverfahren, insbesondere die Zeugnispflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht, die Urkundenedition, den Augenschein, die Sachverständigen und die Sanktionen bei Nichtbefolgung von Pflichten im Beweisverfahren, auf die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verweist (vgl. act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer legt indes nicht dar (und es ist auch nicht ersichtlich), inwiefern dieser Umstand für die Beurteilung der Frage der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren von Bedeutung sein soll.

3.2.4 Nicht weiter hilft der Einwand des Beschwerdeführers, dass das eingeleitete Staatshaftungsverfahren "über den Führerausweisentzug" hinausgehen und auch eine "Behindertendiskriminierung", eine "Nötigung zur Selbstbelastung" und eine Persönlichkeitsverletzung umfassen soll (vgl. act. 1 S. 3). Dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen wäre, bedeutungslosen Aspekten Gewicht beigemessen hätte oder umgekehrt über zwingend zu beachtende Gesichtspunkte hinweggegangen wäre, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird und Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470).

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Behandlung der Einzelrichter zuständig ist (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG), ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2025 90). Gerichtskosten sind für diesen Entscheid keine zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Verfügung des Abteilungspräsidenten

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2025 133).

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung

1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

2. Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2025 121)

- Prozessgegner

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 162 ZPOart. 162 CPCart. 162 CPC

§ 5 VG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 254 ZPOart. 254 CPCart. 254 CPC

5A_356/2024

5A_266/2021

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF