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Entscheid

BZ 2025 163

Publikation Obergericht

17. März 2026Deutsch9 min

1. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'162.05). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 21. Oktober 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 850).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 163

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 13. Januar 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ SA,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom

21. Oktober 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ SA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'162.05). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 21. Oktober 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 850).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Er beantragte sinngemäss, die Konkurseröffnung vom 21. Oktober 2025 sei aufzuheben. Nach entsprechender Erläuterung des Präsidenten der II. Beschwerdeabteilung vom 28. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer am 3. November 2025 weitere Unterlagen ein.

3. Mit Verfügung vom 5. November 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

4. Am 27. November 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.

5. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröffnen.

2.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H.; zur Publikation vorgesehen). Soweit sich der Beschwerdeführer am 27. November 2025 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist vernehmen liess, erweist sich diese Eingabe daher als unbeachtlich.

3.

Der Beschwerdeführer hinterlegte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist die Konkursforderung von CHF 1'162.05 bei der Gerichtskasse zuhanden der Beschwerdegegnerin. Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

4.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt­betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

5.

Zur Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

5.1

Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Liste des Betreibungsamtes Zug vom 3. November 2025 (act. 3/7) bestehen sechs offene Betreibungen über CHF 9'698.74. Darunter befindet sich die Betreibung der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 967.05, die durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Gerichtskasse erledigt ist. Erledigt dürfte auch die Betreibung Nr. D.________ über CHF 5'541.35 sein. Diese wurde am 6. Juni 2024 eingeleitet und nach der Erhebung des Rechtsvorschlags nicht weiterverfolgt. Ebenso scheint die am 26. Februar 2025 eingeleitete Betreibung Nr. E.________ über CHF 358.95 nach der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht fortgesetzt worden zu sein. Offen sind demgegenüber drei Betreibungen über insgesamt CHF 2'831.39 (Nrn. F.________, G.________ und H.________), die bis zur Konkursandrohung fortgeschritten sind.

5.2

Trotz entsprechendem Hinweis des Abteilungspräsidenten vom 28. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer weder eine aktuelle Jahresrechnung ein noch einen finanziellen Status seiner Einzelfirma oder eine Aufstellung, aus der hervorgeht, wie er mit seinen Einkünften seinen Lebensunterhalt bestreitet. Vielmehr begnügte er sich damit, verschiedene Belege einzureichen, ohne diese zu kommentieren. Aus dem eingereichten Einsatzvertrag vom 3. November 2025 geht immerhin hervor, dass der Beschwerdeführer als Maler einen Bruttolohn von CHF 36.50 pro Stunde erzielt (act. 3/1). Ferner ist aus der Arbeitsbestätigung vom 3. November 2025 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. Mai 2022 bis auf Weiteres in einem temporären Arbeitsverhältnis bei der I.________ AG angestellt ist (act. 3/2). Gemäss den eingereichten Kontoauszügen der J.________ und der K.________ für die Zeit vom 1. Oktober bis 3. November 2025 erzielte der Beschwerdeführer in dieser Periode Einnahmen aus dem Anstellungsverhältnis, seiner selbständigen Tätigkeit und der Vermietung eines Lagerraums von insgesamt CHF 11'227.60 (act. 3/5 f.). Die Lohnzahlungen seiner Arbeitgeberin beliefen sich in diesem Zeitraum auf CHF 8'366.55. Da die erste Lohnzahlung von CHF 1'325.70 am 1. Oktober 2025 dem Konto der J.________ gutgeschrieben wurde, dürfte sich das im Monat Oktober 2025 erzielte Gehalt auf CHF 7'040.85 belaufen. Auf der anderen Seite hatte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober bis 3. November 2025 Ausgaben von insgesamt CHF 7'316.46. Das Kontoguthaben des Beschwerdeführers betrug gemäss den oben erwähnten Bankauszügen am 3. November 2025 CHF 4'083.71. Somit dürfte er in der Lage sein, die offenen Betreibungen von rund CHF 3'000.00 zu tilgen. Bei äusserst grosszügiger Betrachtungsweise kann die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht werden. Der Beschwerdeführer muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass bei einem erneuten Konkurs erheblich strengere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Namentlich hätte der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen und eine aktuelle Jahresrechnung oder zumindest einen finanziellen Status seiner Einzelunternehmung einzureichen und anzugeben, wie er mit dem regelmässig erzielten Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreitet. Zudem hätte er Auskunft über sämtliche – auch die nicht in Betreibung gesetzten – Schulden zu erteilen.

6.

Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

7.

Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Er hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb er auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

Urteilsspruch

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. Oktober 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten hat.

3.

Die Gerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von CHF 1'162.05 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5.

Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 850)

- Konkursamt Zug

- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

- Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 171 SchKGart. 171 LPart. 171 LEF

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491

5A_375/2025

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

5A_353/2022

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF