BZ 2025 166
Zustellung eines Zahlungsbefehls / Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
27. November 2025Deutsch6 min
1. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 4'301.55). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 21. Oktober 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 845).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 166
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 9. Dezember 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar
(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. Oktober 2025)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 4'301.55). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 21. Oktober 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 845).
2. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 1).
3. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).
4. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
1.1
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten am 30. September 2025 bezahlt. Die Schuld sei folglich vor der Eröffnung des Konkurses vollständig getilgt worden (act. 1).
1.2
Tilgung der Schuld im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG verlangt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten bezahlt wird; dies entspricht der Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG (Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21). Tilgen im Sinne von Art. 172 SchKG bedeutet Tilgung nach den Vorschriften des Obligationenrechts, also gemäss Art. 74 ff. und Art. 85 ff. OR (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 12).
1.3
Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin eine Abrechnung des
Betreibungsamtes Baar vom 30. September 2025 in der Betreibung Nr. C.________ ein (act. 1/2). Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 30. September 2025 einen Betrag von CHF 4'332.20 an das Betreibungsamt Baar bezahlt hat, wovon – nach Abzug der Inkassokosten – CHF 4'301.55 an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurden. Damit hat die Beschwerdeführerin belegt, dass sie die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 21. Oktober 2025, 09.00 Uhr, bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin hat es aber unbestrittenermassen versäumt, den ihr obliegenden Zahlungsnachweis rechtzeitig gegenüber der erstinstanzlichen Konkursrichterin zu leisten. Da die Konkursrichterin somit keine Kenntnis von dieser Zahlung hatte, blieb ihr nichts anderes übrig, als über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen, nachdem unbestrittener-massen auch kein anderer Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 172 ff. SchKG vorlag.
1.4
Beim Zahlungsnachweis handelt es sich um eine neue Tatsache. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen voraussetzungslos geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Damit kann die vollständige Tilgung der Schuld im vorliegenden Beschwerdeverfahren als sogenanntes unechtes Novum berücksichtigt und die Konkurseröffnung aufgehoben werden.
1.5
Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen der Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft, ist sie davon befreit, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.
1.6
Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Konkursdekret ist deshalb aufzuheben und das Konkursbegehren zufolge Zahlung abzuweisen.
2.
Trotz Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret seinerzeit zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst nachträglich nachgewiesen und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht. Sie hat demzufolge für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat sie die dem Konkursamt bisher entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür aufkommen. Der Beschwerdegegnerin ist schon mangels eines entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Urteilsspruch
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. Oktober 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 600.00 auferlegt und diese wird vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 bezogen. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das – nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten – einen allfälligen Überschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
3.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
4.
Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 845)
- Konkursamt Zug
- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)
- Betreibungsamt Baar (im Dispositiv)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 74 ORart. 74 COart. 74 CO
Art. 85 ORart. 85 COart. 85 CO
Art. 74 VAWart. 74 ORHart. 74 OR
Art. 85 VAWart. 85 ORHart. 85 OR
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF