BZ 2025 17
unentgeltliche Rechtspflege
11. Juni 2025Deutsch7 min
1. Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham über die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 2'895.75). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 4. Februar 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2024 652).
Source zg.ch
Seite 1/4
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 17
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter A. Sidler
Gerichtsschreiber J. Lötscher
Urteil vom 13. März 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ SA,
Zustelladresse: B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________ AG,
vertreten durch D.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham
(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom
4. Februar 2025)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Cham über die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 2'895.75). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 4. Februar 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2024 652).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ersuchte im Wesentlichen um Aufhebung des Konkursdekrets.
3. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
4. Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2025, der Konkurs solle nur dann aufgehoben werden, wenn die Betreibungen Nrn. F.________ und G.________ sowie der Verlustschein Nr. H.________ "beglichen" würden. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe keine Kenntnis von der Vorladung zur Konkursverhandlung erhalten und erst aufgrund der Mitteilung des Konkursamtes von der Konkurseröffnung erfahren. Sie rügt somit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2.
Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Die Zustellung gilt am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer gerichtlichen Urkunde rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Konkursandrohung nach der Rechtsprechung noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet, muss der Schuldner eine Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erwarten (BGE 138 III 225 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.2).
Die Anzeige der Konkursverhandlung muss den Parteien vor ihrer Durchführung zugestellt werden, da es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung handelt. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren unter Beachtung der verfassungsmässigen Garantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchgeführt wird (BGE 138 III 225 E. 3.3). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehlerhafte Zustellung entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Das Gericht hat sie von Amtes wegen zu beachten und die betreffende Prozesshandlung – wie eine Fristansetzung oder eine Vorladung – zu wiederholen. Entstehen dem Adressaten aus der fehlerhaften Zustellung keine negativen Folgen, so wenn er auf andere Weise Kenntnis von der gerichtlichen Urkunde erhält, kann er sich aufgrund des Missbrauchsverbots nicht darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3 m.H.).
3.
Die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 4. Februar 2025 wurde ein erstes Mal mit eingeschriebener Post vom 3. Januar 2025 an die Beschwerdeführerin versandt. Diese Sendung wurde von der Post mit der Bemerkung "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgesandt. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht widerlegt werden, dass sie von der Er-öffnung des Konkursverfahrens keine Kenntnis hatte. Den Nachweis der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung hat das Kantonsgericht aber auch nicht dadurch erbracht, dass es der Beschwerdeführerin die Vorladung am 15. Januar 2025 per A-Post zugestellt hat. Mit dieser Form der Zustellung ist kein Nachweis möglich, dass die Beschwerdeführerin die Sendung erhalten hat, und solches räumt diese auch nicht ein. Dementsprechend ist die Beschwerde mangels genügender Anzeige der Konkursverhandlung gutzuheissen und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2025 aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 ZPO).
4.
Unter diesen Umständen kann auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden, weil die Beschwerdeführerin diese nur dann nachzuweisen hat, wenn sie sich auf einen der Aufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Davon ist die Beschwerdeführerin aber befreit, wenn die Konkurseröffnung wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben ist (vgl.
Urteil des Obergerichts Zug BZ 2024 97 vom 27. September 2024 E. 4).
5.
Dementsprechend ist die Beschwerde mangels genügender Anzeige der Konkursverhandlung gutzuheissen und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2025 aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist somit nicht spruchreif und das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur ordnungsgemässen Durchführung der Konkursverhandlung, soweit diese nicht zufolge zwischenzeitlicher Zahlung hinfällig wird (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
Dispositiv
6. Da der Konkurs, wie dargelegt, nicht hätte eröffnet werden dürfen, können der Beschwerdeführerin weder die zweitinstanzliche Spruchgebühr noch die Kosten des Konkursamtes auferlegt werden (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2024 97 vom 27. September 2024 E. 6). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Konkursamtes sind demnach auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Der Beschwerdeführerin ist schon mangels eines Antrags und mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
Urteilsspruch
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 4. Februar 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 600.00 und wird auf die Staatskasse genommen. Ebenso werden die Kosten des Konkursamtes Zug auf die Staatskasse genommen.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5. Mitteilung an:
- Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2025
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (unter Rückgabe der amtlichen Akten
[EK 2024 652])
- Konkursamt Zug (im Dispositiv)
- Handelsregisteramt Freiburg (im Dispositiv)
- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)
- Grundbuchamt des Saanebezirks (im Dispositiv)
- Betreibungsamt Cham (im Dispositiv)
- Office des poursuites de la Sarine (im Dispositiv)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
J. Lötscher
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225
5A_44/2021
BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225
5A_44/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF