BZ 2025 186
I. Strafabteilung
15. Dezember 2025Deutsch10 min
1. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Risch über die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 5'381.05). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 31. Oktober 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 859).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 186
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 13. Januar 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Risch
(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug
vom 31. Oktober 2025)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Risch über die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 5'381.05). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 31. Oktober 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2025 859).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursentscheids und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1).
3. Mit Schreiben vom 11. November 2025 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit, sie könne innerhalb der noch bis 14. November 2025 laufenden Beschwerdefrist ihre Beschwerde ergänzen, insbesondere Angaben zur Zahlungsfähigkeit machen (act. 2).
4. Am 13. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (act. 3).
5. Mit Verfügung vom 19. November 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 4).
6. In der Beschwerdeantwort vom 27. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob der gesamte geschuldete Betrag, einschliesslich der Verzugszinsen und Kosten, im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu Gunsten der Beschwerdegegnerin hinterlegt worden sei. Sollte dies nicht zutreffen, dann sei die Beschwerde abzuweisen und der Konkurs über die Beschwerdeführerin zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sofern der gesamte Betrag zu Gunsten der Beschwerdegegnerin hinterlegt sei und sie keine Kosten zu tragen habe, habe sie kein Interesse an der Eröffnung des Konkurses (act. 7).
7. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 6).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.
2.
Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H. [zur Publikation vorgesehen]).
3.
Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 10. November 2025 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – bei der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 5'381.05 (act. 1/1). Die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten von CHF 5'381.05 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
4.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
5.
Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
5.1
Gemäss dem Zahlungsplan der Beschwerdeführerin vom 13. November 2025 belaufen sich ihre Kreditoren auf insgesamt CHF 151'177.24, wobei für zwei Forderungen in Gesamthöhe von CHF 40'895.51 Abzahlungsvereinbarungen bestehen. Von diesen Forderungen sind per Ende November 2025 CHF 77'661.48, per Ende Dezember 2025 CHF 26'581.54, per Ende Januar, Februar und März 2026 je CHF 10'000.00, per Ende April 2026 CHF 14'891.27 und per Ende Mai 2026 CHF 2'042.95 fällig (vgl. act. 1/3.1/A und C, act. 3/6).
5.2
Diesen Verbindlichkeiten steht ein Kontoguthaben bei der C.________ von CHF 8'427.31 per 9. November 2025 gegenüber (act. 1/4.1). Davon in Abzug zu bringen ist allerdings der negative Saldo von CHF 53.72 per 6. November 2025 auf dem Konto der D.________ (act. 1/4.2). Sodann will die Beschwerdeführerin verschiedene Inventargegenstände (Ford Ranger, VW T6, Anhänger sowie verschiedene Werkzeuge) verkaufen und damit einen Erlös von insgesamt CHF 37'000.00 erzielen. Weiter führt die Beschwerdeführerin in ihrem Zahlungsplan Debitoren in Höhe von CHF 162'100.00 per 13. November 2025 auf, wobei sie im November 2025 Zahlungen in Höhe von CHF 50'820.00, im Dezember 2025 von CHF 30'420.00, im Januar 2026 von CHF 19'420.00, im Februar 2026 von CHF 14'420.00, im März 2026 von CHF 12'120.00, im April 2026 von CHF 15'420.00, im Mai 2026 von CHF 4'710.00 und im Juni 2026 von CHF 10'710.00 erwartet (vgl. act. 1/3.2, act. 3/6). Allerdings sind noch nicht alle Arbeiten abgeschlossen. Für die bereits abgeschlossenen Arbeiten hat die Beschwerdeführerin Rechnungen über insgesamt CHF 57'950.75 ausgestellt (vgl. act. 3/1-5).
5.3
Eine aktuelle Jahresrechnung oder zumindest einen aktuellen Status reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. Ihre finanzielle Lage bleibt daher letztlich unklar. Angesichts dessen, dass die offenen Kreditoren von CHF 151'177.24 mit den Debitoren von CHF 162'100.00 gemäss dem vorgelegten Zahlungsplan gedeckt werden können und die Illiquidität als
vorübergehend erscheint, kann bei sehr grosszügiger Betrachtung die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht werden. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass bei einem erneuten Konkurs erheblich strengere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Insbesondere hätte sie eine aktuelle Jahresrechnung oder zumindest einen finanziellen Status einzureichen.
6.
Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall knapp erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.
7.
7.1
Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkurs-
dekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
7.2
In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzumerken:
Der von der Vorinstanz berechnete Forderungsbetrag von CHF 5'381.05 umfasst u.a. die
vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.00. Ein Kostenvorschuss wurde dafür von der Beschwerdegegnerin nicht erhoben, nachdem ihr gemäss Art. 116 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 GOG keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen. Die Konkursforderung beläuft sich damit entgegen der Vorinstanz nicht auf CHF 5'381.05, sondern auf CHF 5'181.05. Diesen Betrag hat die Gerichtskasse an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Vom hinterlegten Betrag werden sodann CHF 200.00 zur Deckung der vorinstanzlichen Kosten verwendet. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 wird vom Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 bezogen und die restliche Summe von CHF 1'050.00 hat die Gerichtskasse an das Konkursamt Zug zur Deckung seiner eigenen aufgelaufenen Kosten zu überweisen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
_____________________
Urteilsspruch
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 31. Oktober 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
2.1
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 und die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
2.2
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 werden mit dem von der Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag von CHF 5'381.05 verrechnet. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
3.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, von den hinterlegten CHF 5'381.05 den Betrag von CHF 5'181.05 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen.
4.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 859)
- Konkursamt Zug
- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)
- Betreibungsamt Risch (im Dispositiv)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491
5A_375/2025
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_353/2022
5A_33/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 116 ZPOart. 116 CPCart. 116 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF