BZ 2025 19
gegen prozessleitende Entscheide
3. Juli 2025Deutsch13 min
1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Zug gegen ihre Tochter, D.________ (nachfolgend: Prozessgegnerin), eine Forderungsklage über CHF 17'981.00 für ausstehende Mietzinszahlungen ein (Verfahren EV 2025 51). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Klagebewilligung vom 27. November 2024 (Vi act. 1; Verfahren UP 2025 14).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 19
(VA 2025 53)
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter M. Siegwart
Oberrichter A. Staub
Gerichtsschreibein D. Huber Stüdli
Urteil und Verfügung vom 1. Juli 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwältin F.________,
Prozessgegnerin (UP),
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 6. Februar 2025)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Zug gegen ihre Tochter, D.________ (nachfolgend: Prozessgegnerin), eine Forderungsklage über CHF 17'981.00 für ausstehende Mietzinszahlungen ein (Verfahren EV 2025 51). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Klagebewilligung vom 27. November 2024 (Vi act. 1; Verfahren UP 2025 14).
2. Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi act. 2).
3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):
Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 6. Februar 2025 (Geschäfts-Nr.: UP 2025 14) aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Gerichtsverfahren beim Kantonsgericht Zug, Klage vom 3. Februar 2025, zu bewilligen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B.________ rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils der Vorinstanz, 10. Februar 2025, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 25. Februar 2025 zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
5. Die Prozessgegnerin stellte in der freigestellten Vernehmlassung vom 3. März 2025 das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der prozessuale Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sei ebenfalls unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (act. 4).
6. In der Replik vom 26. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 7).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, hat sie überdies Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellen Partei zu würdigen. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellen Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1).
3.
Die Vorinstanz verneinte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin deklariere ein monatliches Einkommen von CHF 3'966.70. Demgegenüber betrage ihr monatliches Existenzminimum CHF 3'589.70 (Grundbetrag [plus 20 % Zuschlag]: CHF 1'440.00; Miete: CHF 1'562.50; Krankenversicherung [nur KVG]: CHF 479.85; Steuern: CHF 107.35). Folglich resultiere ein monatlicher Überschuss von CHF 377.00. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahre 2025 eine Prämienverbilligung erhalten werde. Unter Berücksichtigung dieser Prämienverbilligung von voraussichtlich CHF 153.90 bestehe ein monatlicher Überschuss von CHF 530.90.
Hinzu komme, dass der sog. "Notgroschen" gemäss ständiger Praxis des Kantons Zug CHF 5'000.00 betrage. Nebst dem monatlichen Überschuss stünden der Beschwerdeführerin somit noch zusätzliche CHF 996.00 zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund sei es der Beschwerdeführerin möglich, die voraussichtlichen Prozesskosten des Verfahrens EV 2025 51 von CHF 6'400.00 (= CHF 2'400.00 [mutmassliche Gerichtskosten] + CHF 4'000.00 [mutmassliche Anwaltskosten nach AnwT]) innert rund eines Jahres zu begleichen (vgl. Vi act. 2).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Prämien der Zusatzversicherung der Krankenkasse nicht in die Bedarfsrechnung aufgenommen. Dabei verkenne sie, dass sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund ihres Alters und ihrer Invalidität voraussichtlich zu diesen Konditionen, wenn überhaupt, nicht mehr in eine Zusatzversicherung aufgenommen würde. Die Zusatzversicherung sei für sie essenziell, da sie spezielle Behandlungen und Medikamente abdecke. Ohne Zusatzversicherung würde ihr monatlicher Überschuss sehr wahrscheinlich bereits für die gesundheitlichen Kosten aufgebraucht werden (vgl. act. 1 Rz 6).
4.1
Gemäss Ziff. II/3 der Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (nachfolgend: "Richtlinien") sind zum Grundbetrag die Prämien der Krankenkasse hinzuzurechnen. Die Prämien für nicht obligatorische Versicherungen, also insbesondere für die freiwilligen Zusatzversicherungen nach VVG, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Derartige Auslagen sind im monatlichen Grundbetrag bereits enthalten, weshalb
eine separate (nochmalige) Berücksichtigung der VVG-Prämien abzulehnen ist (vgl. BGE 134 III 323 E. 3; GVP 1993/94 S. 141; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 311). Bei hohem Alter sowie schlechtem Gesundheitszustand des Gesuchstellers kann sich eine vorbehaltlose Anrechnung der Prämien der Zusatzversicherung rechtfertigen (vgl. Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 117 ZPO N 49).
4.2
Die Beschwerdeführerin behauptet bloss pauschal, sie könne aufgrund ihres Alters und ihrer Invalidität nicht mehr ohne weiteres in eine Zusatzversicherung aufgenommen werden, zeigt aber nicht auf, weshalb in ihrem konkreten Fall eine vorbehaltlose Anrechnung der Prämien der Zusatzversicherung gerechtfertigt sein soll. Sie legt auch nicht dar, weshalb sie ohne Zusatzversicherung nicht über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügen würde. Die Beschwerdeführerin hat deshalb die Prämien für die überobligatorische Zusatzversicherung aus dem Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag zu bestreiten. Es ist nicht Sache des Staates, mittels Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege freiwillige Zusatzversicherungen zu finanzieren. Somit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführerin eine monatliche Krankenkassenprämie von CHF 479.85 (nur KVG) anzurechnen ist.
5.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe eine mutmassliche Prämienverbilligung berücksichtigt, obwohl weder deren Bewilligung noch deren tatsächliche Gewährung gesichert sei. Sie stütze sich dabei auf reine Spekulationen darüber, ob ihr (der Beschwerdeführerin) eine solche Vergünstigung in Zukunft zugesprochen werde. Dies verstosse gegen den Effektivitätsgrundsatz (vgl. act. 1 Rz 7).
Im Rahmen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege sind Prämienverbilligungsbeiträge zu berücksichtigen, soweit sie dem Gesuchsteller in den Vorjahren gewährt wurden und mit deren Ausrichtung auch in Zukunft zu rechnen ist (vgl. Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 176 m.H.; Huber, a.a.O., Art. 117 ZPO N 49, Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 308). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Vergleich zum Vorjahr, in welchem ihr eine Prämienverbilligung gewährt wurde, verändert haben. Sie behauptet auch keine Umstände, die auf eine solche Veränderung hindeuten würden. Aufgrund der unveränderten Ausgangslage ist auch für das Jahr 2025 von einer Prämienverbilligung von voraussichtlich CHF 153.90 pro Monat zu auszugehen.
6.
Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, sie müsse als IV-Rentnerin und nichterwerbstätige Person AHV-Beiträge bezahlen. Diese würden CHF 400.95 im Jahr bzw. CHF 33.41 im Monat betragen und seien ihr anzurechnen (vgl. act. 1 Rz 8).
Dieses Vorbringen ist neu und kann aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 1). Entsprechend ist auch die neu eingereichten Steuerbescheinigung für das Jahr 2024 zu den AHV-Beiträgen unbeachtlich (act. 1/5).
7.
Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Mietzinsdepot fälschlicherweise als frei verfügbares Vermögen deklariert. Dabei verkenne sie, dass das Mietzinsdepot ausschliesslich der Absicherung des Vermieters diene und nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden könne. Die Berücksichtigung des Mietzinsdepots als frei verwertbares Vermögen verstosse gegen den Effektivitätsgrundsatz (vgl. act. 1 Rz 9).
Wie den Akten zu entnehmen ist, verfügt die Beschwerdeführerin bei der G.________, Teil des H.________-Konzerns, über ein Privatkonto mit einem positiven Saldo von CHF 5'155.60 per 31. Januar 2025 (act. 1/4/9). Dabei handelt es sich nicht um ein Mietzinsdepot, wie aus der Steuererklärung für die Steuerperiode 2023 hervorgeht (vgl. Vi act. 1/13). Nach der Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug beträgt der "Notgroschen" für eine Einzelperson CHF 5'000.00 und für eine Familie CHF 10'000.00 (vgl. GVP 2003 S. 214). Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem (erwachsenen) Sohn in der streitgegenständlichen Wohnung (vgl. Vi act. 1 Rz 9). Folglich ist der Beschwerdeführerin ein Notgroschen von CHF 5'000.00 zu belassen. Mit dem monatlichen Überschuss des Einkommens über das Existenzminimum in Höhe von CHF 530.90 (12 x CHF 530.90 = CHF 6'370.80 pro Jahr) und dem Überschuss des Vermögens von CHF 155.60 ist die Beschwerdeführerin in der Lage, die voraussichtlichen Prozesskosten des Verfahrens EV 2025 51 von CHF 6'400.00 innert eines Jahres zu begleichen.
8.
Anzumerken bleibt Folgendes:
8.1
Wie erwähnt, bildet die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem (erwachsenen) Sohn eine Wohngemeinschaft (vgl. E. 7).
8.2
Gemäss den Richtlinien beträgt der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.00 (Ziff. I/1) und für ein Ehepaar bzw. zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern CHF 1'700.00 (Ziff. I/2). Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (Ziff. I/5).
8.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Festsetzung des Grundbetrages nicht auf den Zivilstand, sondern allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auf die Tatsache abzustellen, ob der Schuldner alleinstehend ist oder ob er von der Kostenersparnis eines Paarhaushaltes profitiert. Massgeblich für die Anwendung des Ehepaaransatzes ist, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Lebt der Schuldner mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, namentlich mit einem erwachsenen Kind, kann nicht der hälftige Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6). Als Grund für einen solchen Abzug nennt das Bundesgericht den Umstand, dass gewisse vom Grundbetrag zu deckende Auslagen möglicherweise nicht vom Schuldner allein bestritten, sondern von der im gleichen Haushalt lebenden Person mitgetragen werden, was eine Reduktion zu rechtfertigen vermöchte. In diesem Zusammenhang weist das Bundesgericht darauf hin, dass die in den Kantonen Aargau und Zürich erlassenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beispielsweise für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen eine (pauschale) Herabsetzung des Grundbetrags um CHF 100.00 (auf CHF 1'000.00) vorsehen würden (für den Kanton Aargau: Richtlinien vom 3. Januar 2001, SAR 231.191, Ziff. I/2; für den Kanton Zürich: Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 23. Mai 2001, veröffentlicht in: ZR 100/2001 Nr. 46 S. 153 ff., Ziff. II/1.1). Wie viel vom Grundbetrag allenfalls abzuziehen ist, hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Anwendung des nach Art. 93 Abs. 1 SchKG eingeräumten Ermessens das Betreibungsamt bzw. die kantonale Aufsichtsbehörde zu beurteilen (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3).
8.4
Lebt die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person wie vorliegend in Hausgemeinschaft mit einer erwachsenen Person und ist die Hausgemeinschaft nicht partnerschaftlicher Natur, ist vom Grundbetrag für einen Alleinstehenden auszugehen. Dieser beträgt gemäss Ziff. I/1 der Richtlinien CHF 1'200.00. Weil nicht auszuschliessen ist, dass gewisse im Grundbetrag enthaltene Auslagen möglicherweise nicht von der Beschwerdeführerin allein bezahlt, sondern vom gemeinsam in der Wohnung lebenden Sohn der Beschwerdeführerin mitgetragen werden, ist der Grundbetrag nicht auf CHF 1'200.00 festzusetzen, sondern ermessensweise um CHF 100.00 auf CHF 1'100.00 herabzusetzen (vgl. E. 8.3; Urteil des Obergerichts Zug BA 2023 23 vom 20. Juni 2023 E. 2). Praxisgemäss ist dieser Betrag im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege um 20 % auf CHF 1'320.00 zu erhöhen.
8.5
Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin nicht ein Grundbetrag von CHF 1'440.00, wie die
Vorinstanz angenommen hat, sondern von CHF 1'320.00 anzurechnen. Damit erhöht sich der monatliche Überschuss des Einkommens über das Existenzminimum um CHF 120.00 auf CHF 650.90. Mit diesem Überschuss von CHF 7'810.80 pro Jahr ist die Beschwerdeführerin – auch ohne Berücksichtigung des Überschusses des Vermögens – in der Lage, die voraussichtlichen Prozesskosten des Verfahrens EV 2025 51 von CHF 6'400.00 innert eines Jahres zu begleichen.
Dispositiv
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachstehenden Ausführungen – abgewiesen wird und Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470).
10. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, für dessen Behandlung der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig ist (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts), ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (VA 2025 53).
Verfügung des Abteilungspräsidenten
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2025 53).
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Urteilsspruch der II. Beschwerdeabteilung
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
2. Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (UP 2025 14)
- Prozessgegnerin
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
BGE 141 III 369ATF 141 III 369DTF 141 III 369
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 134 III 323ATF 134 III 323DTF 134 III 323
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
BGE 144 III 502ATF 144 III 502DTF 144 III 502
BGE 132 III 483ATF 132 III 483DTF 132 III 483
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470
§ 23 GOG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF