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Entscheid

BZ 2025 32

Betreibungsamt Risch

30. Mai 2025Deutsch7 min

1. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 24. Januar 2024 (nachfolgend: Scheidungsentscheid) wurde die Ehe zwischen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gestützt auf eine von den Parteien an der Einigungsverhandlung vom 11. Januar 2024 abgeschlossene Vereinbarung geschieden. Die zwei gemeinsamen Kinder der Parteien wurden unter die Obhut der Beschwerdegegnerin gestellt (Verfahren A1 2023 62).

Source zg.ch

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II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 32

Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident i.V.

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Beschluss vom 22. Mai 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kostenauflage

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgerichts Zug vom 6. Februar 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 24. Januar 2024 (nachfolgend: Scheidungsentscheid) wurde die Ehe zwischen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gestützt auf eine von den Parteien an der Einigungsverhandlung vom 11. Januar 2024 abgeschlossene Vereinbarung geschieden. Die zwei gemeinsamen Kinder der Parteien wurden unter die Obhut der Beschwerdegegnerin gestellt (Verfahren A1 2023 62).

2.1 Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, eine Klage auf Abänderung des Scheidungsentscheids vom 24. Januar 2024 ein (Verfahren EO 2024 68). Als Einzelrichter amtete derselbe Richter, der bereits Referent im Scheidungsverfahren war.

2.2 Mit Entscheiden vom 29. Juli und 7. August 2024 bewilligte die Einzelrichterin am Kantons­gericht Zug dem Kläger für das Verfahren EO 2024 68 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Verfahren UP 2024 79).

2.3 Am 9. Oktober 2024 hörte der Einzelrichter die Kinder der Parteien im Verfahren EO 2024 68 persönlich an. Aufgrund aussergerichtlicher Vergleichsgespräche zwischen den Parteien und deren Rechtsvertretern wurde das Verfahren am 14. Januar 2025 sistiert. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht eine von den Parteien am 22./30. Januar 2025 unterzeichnete Vereinbarung ein und ersuchte um Erledigung des Verfahrens.

2.4 Mit Entscheid der (neu zuständigen) Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 6. Februar 2025 (nachfolgend: Abänderungsentscheid) wurde der Scheidungsentscheid entsprechend der Vereinbarung der Parteien vom 22./30. Januar 2025 abgeändert. Betroffen waren einzig Kinderbelange. Unter anderem wurden die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Sodann wurden im Abänderungsentscheid – vereinbarungsgemäss – die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 1'000.00 festgesetzt und einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit CHF 3'081.55 aus der Staatskasse entschädigt. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach Art. 123 ZPO zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

3. Am 6. März 2025 reichte der – nicht mehr anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug "Berufung (Teilberufung) / Beschwerde" ein. Er machte geltend, die Gerichtskosten dürften nicht ihm auferlegt werden, sondern seien vom Gericht zu tragen. Ausserdem sei ihm für "juristische Abklärungen" eine finanzielle Entschädigung von CHF 2'446.00 auszubezahlen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Anträge des – nicht mehr anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers sind auslegungsbedürftig. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (Urteil des Bundes­gerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1 und 2.1.3 m.w.H.).

1.1

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2025 – obwohl mit "Berufung (Teilberufung) / Beschwerde" betitelt – nicht um eine Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO handelt. Inhaltlich (also mit Bezug auf die Kinderbelange) ficht er den Abänderungsentscheid nicht an. Er beschwert sich einzig über die Prozesskosten (Gerichtskosten und vorprozessuale Anwaltskosten) betreffend das Verfahren EO 2024 68.

1.2

Dass die Gerichtskosten für das Abänderungsverfahren (EO 2024 68) dem Beschwerdeführer (und beispielsweise nicht der Staatskasse; vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO) aufzuerlegen sind, entspricht dem von ihm in der Vereinbarung vom 22./30. Januar 2025 bekräftigten Willen. Bei Abschluss dieser Vereinbarung war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Daher kann sein hier gestellter Antrag, ihm dürften keine Gerichtskosten auferlegt werden, nicht anders verstanden werden, als dass die Vorinstanz seiner Meinung nach die Entscheidgebühr (Gerichtskosten) auf null Franken hätte festsetzen müssen. Demzufolge handelt es sich um eine Kostenbeschwerde im Sinne von Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Als Kostenerlassgesuch im Sinne von Art. 112 Abs. 1 ZPO ist die Eingabe nicht zu betrachtet, begründet er doch seinen Antrag nicht mit "dauernder Mittellosigkeit", sondern mit angeblichem "Fehlverhalten" des Referenten bzw. Einzelrichters im Scheidungs- bzw. im Abänderungsverfahren.

1.3

Den Antrag, ihm sei eine Entschädigung von CHF 2'446.00 aus der Staatskasse zu bezahlen, begründet der Beschwerdeführer ebenfalls mit dem "Fehlverhalten" des betreffenden Richters. Der Betrag von CHF 2'446.00 setzt sich zusammen aus CHF 1'106.00 "Rechnung vom 28. Juni 2014 E.________, F.________", CHF 1'200.00 "Rechnung vom 06. Februar 2024 RA G.________" und CHF 140.00 "Rechnung vom 24. Mai 2024 H.________". Es handelt sich dabei um vorprozessuale Anwaltskosten. Betroffen sind mithin nicht prozessuale Anwaltskosten und auch nicht die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands bzw. die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 123 ZPO. So gesehen kann es sich bei diesem Antrag im Prinzip nur um eine Staatshaftungsklage handeln (vgl. § 5 Verantwortlichkeitsgesetz; BGS 154.11).

2.

Soweit es sich vorliegend um eine Beschwerde handelt, kann darauf aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden:

2.1

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich­tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht verlangt, behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie Verfahren über Kinderbelange (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 326 ZPO N 3 ff.; Steininger, in: Brunner/ Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2025, Art. 326 ZPO N 1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.3.5).

2.2

Den (sinngemässen) Antrag, wonach die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf null Franken hätte festsetzen müssen, stellte der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren. Dieser Antrag ist verspätet und deshalb unzulässig. Dasselbe gilt für die Tatsachenbehauptungen, auf denen der Beschwerdeführer seinen Anspruch stützt (das angebliche "Fehlverhalten des Richters"), sowie für die eingereichten Urkunden. Kinderbelange sind nicht (mehr) betroffen, da es hier einzig um die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten geht.

3.

Soweit es sich bei der Eingabe vom 6. März 2025 um eine Staatshaftungsklage handelt, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden, und zwar bereits deshalb nicht, weil hierfür ein Vorverfahren bei der Sicherheitsdirektion durchzuführen gewesen wäre (vgl. § 20 Abs. 2 Bst. b des Verantwortlichkeitsgesetzes).

Dispositiv

4. Demnach kann auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2025 nicht eingetreten werden. Doch selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wären die Anträge abzuweisen gewesen, zumal der Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten war und folglich einem – vom Referenten an der Einigungsverhandlung angeblich ausgeübten – Druck zum Abschluss eines Vergleichs hätte standhalten können.

5. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin sodann ist kein nennenswerter Aufwand entstanden, für den sie zu entschädigen wäre.

Beschluss

1. Auf die Beschwerde bzw. Eingabe vom 6. März 2025 wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2025)

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EO 2024 68)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

P. Huber

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident i.V.

Gerichtsschreiberin

versandt am:

5A_342/2022

5A_290/2020