BZ 2025 38
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Baar
28. Juli 2025Deutsch7 min
1. Mit Entscheid vom 18. März 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 10'602.90). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 18. März 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 81).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 38
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiber J. Lötscher
Urteil vom 24. Juli 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug
(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 18. März 2025)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 18. März 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 10'602.90). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 18. März 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 81).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkursentscheids.
3. Mit Verfügung vom 1. April erteilte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, verwies die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. April 2025 auf ihr Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 26. März 2025. Darin hatte sie ihr Desinteresse an der Durchführung des Konkursverfahrens erklärt, falls die Beschwerdeführerin nebst der Zahlung der Konkursforderung die anfallenden Gerichtskosten übernehme.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Bar "A.________" am 25. November 2023 unterverpachtet. Im vergangenen Jahr sei das Verhältnis zum Unterpächter immer schlechter geworden. Am Ende dieses Vertragsverhältnisses habe der Unterpächter die Post nicht mehr an den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin weitergeleitet, und zwar weder Abholzettel noch die entgegengenommenen Sendungen, obwohl dies so vereinbart worden sei. Die Beschwerdeführerin habe nämlich ihren Sitz an der Adresse des unterverpachteten Lokals behalten. Deshalb habe der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin auch erst mit
E-Mail des Konkursamtes Zug vom 20. März 2025 – und damit nach erfolgter Konkurseröffnung vom 18. März 2025 – vom Konkurseröffnungsverfahren EK 2025 81 vor Kantonsgericht erfahren.
2.
Gemäss Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen (Abs. 2). Die Zustellung gilt am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer gerichtlichen Urkunde rechnen muss (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Konkursandrohung nach der Rechtsprechung noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet, muss der Schuldner eine Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erwarten (BGE 138 III 225 E. 3.2).
Die Anzeige der Konkursverhandlung muss den Parteien vor ihrer Durchführung zugestellt werden, da es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung handelt. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren unter Beachtung der verfassungsmässigen Garantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchgeführt wird (BGE 138 III 225 E. 3.3). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehlerhafte Zustellung entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Das Gericht hat sie von Amtes wegen zu beachten und die betreffende Prozesshandlung – wie eine Fristansetzung oder eine Vorladung – zu wiederholen. Entstehen dem Adressaten aus der fehlerhaften Zustellung keine negativen Folgen, so wenn er auf andere Weise Kenntnis von der gerichtlichen Urkunde erhält, kann er sich aufgrund des Missbrauchsverbots nicht darauf berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3 m.H.).
3.
Die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 18. März 2025 wurde ein erstes Mal mit eingeschriebener Post vom 17. Februar 2025 an die Beschwerdeführerin versandt. Diese Sendung wurde von der Post mit der Bemerkung "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgesandt. Es kann somit nicht belegt werden, dass die Beschwerdeführerin von der Eröffnung des Konkursverfahrens Kenntnis hatte. Den Nachweis der Zustellung der Vorladung hat das Kantonsgericht aber auch nicht dadurch erbracht, dass es der Beschwerdeführerin die Vorladung am 7. März 2025 per A-Post zugestellt hat. Mit dieser Form der Zustellung ist kein Nachweis möglich, dass die Beschwerdeführerin die Sendung erhalten hat, und solches räumt diese auch nicht ein. Dementsprechend ist die Beschwerde mangels genügender Anzeige der Konkursverhandlung gutzuheissen und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin vom 18. März 2025 aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 ZPO).
4.
Folgerichtig wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, die Parteien zu einer neuen Verhandlung vorzuladen und alsdann über das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Von diesem Vorgehen kann indessen abgesehen werden, weil die Beschwerdeführerin am 27. März 2025 und somit vor Ablauf der Beschwerdefrist CHF 200.00 bei der Gerichtskasse des Kantons Zug zugunsten der Beschwerdegegnerin hinterlegt hat, nachdem sie bereits am 5. März 2025 den Betrag von CHF 10'542.60 an das Betreibungsamt Zug bezahlt hatte, wovon (nach Abzug von CHF 52.45 Inkassokosten) CHF 10'490.15 an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurden. Die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten im Betrag von CHF 10'602.90 ist daher, soweit sie nicht bereits bezahlt wurde, sichergestellt und gilt damit als bezahlt. Die Gerichtskasse ist daher anzuweisen, vom hinterlegten Betrag von CHF 200.00 einen Anteil von CHF 112.75 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen und den restlichen Betrag von CHF 87.25 an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (CHF 10'602.90 – CHF 10'490.15 = CHF 112.75; CHF 200.00 – CHF 112.75 = CHF 87.25).
5.
Antragsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Urteilsspruch
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 18. März 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Hinterlegung des offenen Schuldbetrages abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 200.00 die Summe von CHF 112.75 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen und den restlichen Betrag von CHF 87.25 an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 600.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.
Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 81)
- Konkursamt Zug
- Handelsregisteramt Zug
- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug
- Betreibungsamt Zug
- Gerichtskasse
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
J. Lötscher
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Art. 171 SchKGart. 171 LPart. 171 LEF
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225
BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225
5A_44/2021
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF