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Entscheid

BZ 2025 43

Verlustscheine

22. August 2025Deutsch8 min

1. Mit Entscheid vom 24. März 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug dem Kanton Thurgau in der gegen die A.________ AG laufenden Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für CHF 180.00 (Mahn- und Inkassogebühren; Vi act. 6; Verfahren ER 2025 25).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 43

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 21. August 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Thurgau,

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Thurgau,

Beschwerdegegner,

betreffend

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. März 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 24. März 2025 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug dem Kanton Thurgau in der gegen die A.________ AG laufenden Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für CHF 180.00 (Mahn- und Inkassogebühren; Vi act. 6; Verfahren ER 2025 25).

2. Dagegen erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, der Entscheid des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben, falls er überhaupt gültig ergangen sei, und das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1).

3. Mit Verfügung vom 9. April 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (act. 2).

4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch mit folgender Begründung gut (Vi act. 6):

2.1

Der Kanton Thurgau habe u.a. folgende Dokumente ins Recht gelegt: Rechnung Steuererklärungsmahngebühr vom 31. Januar 2023, Mahnung vom 21. April 2023, Kontoauszug ordentliche Steuer 2022 vom 9. Januar 2025 und Rechtskraftbescheinigung vom 9. Januar 2025. Mahngebühren der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (als Kanzleigebühren) gemäss § 39b Abs. 5 der kantonalen Steuerverordnung (StV) würden mit einer als Entscheid ausgestalteten Rechnung erhoben. Rechtskräftige Gebührenrechnungen würden als definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. § 192 Abs. 4 des kantonalen Steuergesetzes (StG) gelten (§ 39b Abs. 6 und § 46 Abs. 4 StV). Jede Mahnung löse eine Mahngebühr von CHF 50.00 aus und werde mit dieser in Rechnung gestellt (§ 46a Abs. 2 StV). Der steuerpflichtigen Person werde eine Inkassogebühr von CHF 80.00 auferlegt, wenn die offene Forderung auf dem Betreibungsweg eingetrieben werden müsse (§ 46a Abs. 3 StV).

Dispositiv

2.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gegen die Mahngebühren am 7. Mai 2023 form- und fristgerecht Einsprache erhoben worden sei, werde durch das eingereichte Aktenstück "Einschreiben Prepaid" mit handschriftlichen Notizen sowie das mit "Einsprache gegen Gebührenrechnung/Mahnung vom 21.04.23" betitelte Schreiben vom 7. Mai 2023 nicht ausreichend belegt. Sodann werde die geltend gemachte Nichtigkeit eines in diesem Zusammenhang gemäss Angaben der Beschwerdeführerin erfolgten Einspracheentscheids bloss behauptet. Damit könnten keine Zweifel an der Richtigkeit der Rechtskraftbescheinigung des Kantons Thurgau geweckt werden. Überdies sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachte Saldozahlung vom 8. August 2023 nicht geeignet nachzuweisen, dass der Kanton Thurgau mangels erfolgten Widerspruchs keinerlei Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin mehr habe. Sowohl die jeweils mit Rechtsmittelbelehrungen versehene Rechnung vom 31. Januar 2023 als auch die Rechnung vom 21. April 2023 würden demnach vollstreckbare definitive Rechtsöffnungstitel darstellen.

3. Die Beschwerdeführerin wirft vorab die Frage auf, ob die Vorinstanz und das Obergericht ihr gegenüber "hoheitlich oder handelsrechtlich" unterwegs seien. Aktuell bestünden starke Indizien dafür, dass die Gerichte handelsrechtlich unterwegs seien. Im Handelsrecht stünden den Behörden keine hoheitlichen Befugnisse zu (vgl. act. 1 S. 1).

Auf solche Vorbringen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen ist nicht einzugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_416/2025 vom 3. Juni 2025, 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025, 5A_229/2025 vom 7. April 2025 und 5A_97/2025 vom 7. Februar 2025).

4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund einer nicht rechtzeitig abgegebenen Steuererklärung seien ihr Gebühren zusätzlich zu einer Busse belastet worden. Dagegen habe sie Einsprache erhoben und einen formell ungültigen Entscheid erhalten, dies aber vor der Vorinstanz ungenügend belegt (ihr Versehen). Sie habe die im Januar 2023 verhängte Gebühr von Anfang an bestritten. Am 8. August 2023 habe sie eine Saldozahlung für die Steuerjahre 2021 und 2022 vorgenommen. Der Überweisungstext zur Banküberweisung habe wie folgt gelautet: "Zahlung per Saldo aller Ansprüche. Steuerjahre 2021 und 2022. Unter Zwang". Den entsprechenden Beleg habe sie eingereicht. Der Kanton Thurgau habe diesem Text nie widersprochen. Die Vorinstanz habe diese Sachlage zwar erwähnt, aber als ungenügenden Nachweis abgetan. Das sei willkürlich. Es sei eine leicht beweisbare Tatsache, die in einer Urkunde festgehalten sei. Diese Urkunde sei nach der Rechnungsstellung durch den Kanton Thurgau erfolgt und im Rechtsöffnungsbegehren nicht thematisiert worden. Das Nichtbestehen eines Widerspruchs müsse dazu führen, dass es keine Rechtskraft gebe. Die Rechtskraftbescheinigung durch den Kanton Thurgau sei demnach fälschlicherweise erstellt worden (vgl. act. 1 S. 2 f.).

4.1 Der Gläubiger kann die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid darf kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr zur Verfügung stehen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 224). Dies ist vorliegend durch die im Recht liegende Rechtskraftbescheinigung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, datierend vom 9. Januar 2025, belegt, wonach gegen die Rechnung "Steuererklärungsmahngebühr 2021" vom 31. Januar 2023, gegen die auferlegten Mahngebühren gemäss 2. Mahnung vom 21. April 2023 und gegen die Inkassogebühren keine Einsprachen erhoben worden sind (vgl. act. 4/6). Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, hat sie vor der Vorinstanz nicht belegt, dass sie gegen die Mahn- und Inkassogebührenabrechnungen form- und fristgerecht Einsprache erhoben hat (vgl. act. 1 S. 2). Bei den Akten liegen keine Belege, welche darauf hindeuten würden, dass die Mahn- und Inkassogebührenverfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Vor diesem Hintergrund ist von einer gültigen Rechtskraftbescheinigung auszugehen.

4.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe für die Steuerjahre 2021 und 2022 eine Saldozahlung vorgenommen und dieser sei nie widersprochen worden, weshalb sie dem Kanton Thurgau nichts schulde.

Entgegen diesem Einwand liegt kein Urkundenbeweis vor, dass die Beschwerdeführerin die Inkasso- und Mahngebühren gemäss Rechnungen des Kantons Thurgau vom 31. Januar 2023 und vom 21. April 2023 bezahlt hat. Aus dem eingereichten Kontoauszug der C.________ AG geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2023 eine Zahlung über CHF 1'697.80 an die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau mit dem Vermerk "Zahlung per Saldo aller Ansprüche. Steuerjahre 2021 und 2022. Unter Zwang" geleistet hat (vgl. act. 1/6). Dass damit auch die ausstehenden Mahn- und Inkassogebühren bezahlt wurden, ist aus der Belastungsanzeige nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin angebrachten Vermerk. Eine einseitige, unwidersprochene Saldoerklärung des Schuldners belegt keine Tilgung einer Schuld. Es müsste der urkundliche Nachweis erbracht werden, dass auch der Kanton Thurgau als Gläubiger der Saldoerklärung zugestimmt hat. Dazu liegen keine Belege vor. Entsprechend ist nicht durch Urkunden bewiesen, dass die Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, dem Kanton Thurgau nichts schuldet.

4.3 Folglich bleibt es dabei, dass die Rechnungen vom 31. Januar 2023 und vom 21. April 2023 über insgesamt CHF 180.00 definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen und die Vorinstanz gestützt darauf zu Recht in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt hat.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 150.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

4. Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren ER 2025 25)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

§ 192 StG

§ 39b StV

§ 46 StV

§ 39b StV

§ 46 StV

§ 46a StV

§ 46a StV

§ 46a StV

§ 46a StV

5A_416/2025

5A_359/2025

5A_229/2025

5A_97/2025

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 116 BGGart. 116 LTFart. 116 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF