BZ 2025 48
Publikation Obergericht
4. September 2025Deutsch10 min
1. Mit Entscheid vom 8. April 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren des Kantons Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Zug (nachfolgend: Beschwerdegegner), in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 6'344.65). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 8. April 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (act. 1/1; Verfahren EK 2025 111).
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 48
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 17. Juni 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zug, 6300 Zug,
vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Zug, Abteilung Steuerbezug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug,
Beschwerdegegner,
betreffend
Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug
(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 8. April 2025)
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 8. April 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren des Kantons Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Zug (nachfolgend: Beschwerdegegner), in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 6'344.65). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 8. April 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (act. 1/1; Verfahren EK 2025 111).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte, der Entscheid vom 8. April 2025 des Kantonsgerichts Zug über die Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug sei aufzuheben und das Konkursbegehren des Beschwerdegegners abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 1).
3. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).
4. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner verzichteten auf eine Stellungnahme (act. 4).
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.
2.
Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).
3.
Die Beschwerdeführerin wies mittels Zahlungsbeleg ("Payment details") der E.________ AG nach, dass sie mit Valuta vom 24. April 2025, mithin innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist, einen Betrag von CHF 81'387.00 an das Betreibungsamt Zug überwiesen hat (act. 1/6). Dieser Betrag umfasst gemäss "Liste der aktuell offenen Betreibungen" des Betreibungsamtes Zug vom 17. April 2025 und gemäss E-Mail-Korrespondenz zwischen der Vertreterin der Beschwerdeführerin, F.________, und dem Betreibungsamt Zug vom 15.-25. April 2025 sämtliche offenen Betreibungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1/4-5). Von diesem Betrag hinterlegte das Betreibungsamt Zug einen Anteil von CHF 6'344.65 mit Valuta 28. April 2025 bei der Gerichtskasse zuhanden des Beschwerdegegners (vgl. act. 1/7). Die Forderung des Beschwerdegegners inkl. Zinsen und Kosten von CHF 6'344.65 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
4.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
5.
Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
Dispositiv
5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 25. April 2025 wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und aufgrund der Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Gerichtskasse erledigt ist (Nr. D.________) – seit Dezember 2022 insgesamt 36 Betreibungen über insgesamt CHF 223'737.90 angehoben (act. 1/9). Davon waren am 25. April 2025 26 Betreibungen über CHF 151'975.70 durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Weitere 10 Betreibungen über CHF 71'762.20, die allesamt öffentlich-rechtliche Abgabeforderungen betrafen, befanden sich im Stadium der Konkursandrohung. Am 25. April 2025 waren demnach Forderungen über insgesamt CHF 71'762.20 offen. Mit der Zahlung von CHF 81'387.00 an das Betreibungsamt Zug ("Execution date: 24. April 2025"; "Payment reason: A.________ AG – Betreibungen G.________ / H.________ / I.________ / J.________ / K.________ / L.________ / M.________ / N.________ / O.________ / P.________ / D.________") hat die Beschwerdeführerin sämtliche mit der Konkursandrohung verbundenen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug beglichen (act. 1/6).
5.2 Auf der Aktivseite verfügt die Beschwerdeführerin über ein Guthaben bei der E.________ AG in Höhe von CHF 2'248.96 per 24. April 2025 (vgl. act. 1/11). Ihre Verpflichtungen werden jeweils durch den Alleinaktionär und allein wirtschaftlich Berechtigten, Q.________ (act. 1/12-13), direkt oder indirekt, erfüllt (vgl. act. 1 Rz 21). Am 29. April 2025 gab Q.________ eine Garantie gemäss Art. 111 OR ab, mit der er als Hauptschuldner und nicht nur als Bürge bedingungslos und unwiderruflich die vollständige und rechtzeitige Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen der Beschwerdeführerin garantiert. Zudem bestätigte er, dass er die Gesellschaft bisher bereits finanziell unterstützt habe und sich verpflichte, diese Unterstützung fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft ihre Verpflichtungen erfüllen könne (vgl. act. 1 Rz 22, act. 1/14). Q.________ ist vermögend und somit in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin unter der Garantie nachzukommen. Als Beleg reichte die Beschwerdeführerin einen Depotauszug betreffend die ebenfalls von Q.________ gehaltene R.________ Ltd und einen Auszug über sein persönliches Konto bei der E.________ AG ein. Das Depot der R.________ Ltd wies per 30. April 2025 einen Wert von USD 640'096.95 aus, während auf dem persönlichen Konto von Q.________ – nach der Zahlung von CHF 81'387.00 an das Betreibungsamt Zug – noch ein positiver Saldo von CHF 1'513.40 verblieb (vgl. act. 1 Rz 23, act. 1/15-16).
5.3 Eine aktuelle Jahresrechnung liegt nicht vor, ist aber nach Angaben der Beschwerdeführerin in Arbeit (vgl. act. 1 Rz 24). Die Beschwerdeführerin führt die fehlende Jahresrechnung wie auch die erhebliche Anzahl Betreibungen, allein seit Dezember 2024 deren 10 in Höhe von CHF 71'762.20, auf den Wechsel im Verwaltungsrat im Jahr 2024 und den dadurch ausgelösten Folgen inklusive gewissen administrativen Unzulänglichkeiten zurück (vgl. act. 1 Rz 20 f. und 24).
5.4 Aufgrund der Garantieerklärung von Q.________ und dem Depotauszug der von Q.________ beherrschten R.________ Ltd rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beschwerdeführerin trotz der dünnen Liquidität ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen kann. Der Beschwerdeführerin kann die Überlebensfähigkeit jedenfalls nicht von vornherein abgesprochen werden. Bei grosszügiger Betrachtungsweise ist daher die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht. Allerdings muss sich diese im Klaren sein, dass bei einem erneuten Konkursfall höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.
6. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.
7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin schon mangels eines Antrags nicht zu entschädigen.
_____________________
Urteilsspruch
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 8. April 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren des Beschwerdegegners wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von CHF 6'344.65 an den Beschwerdegegner auszuzahlen.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5. Mitteilung an:
- Parteien
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 111)
- Konkursamt Zug
- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)
- Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491
5A_977/2022
5A_353/2022
5A_33/2021
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 111 ORart. 111 COart. 111 CO
Art. 111 VAWart. 111 ORHart. 111 OR
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF