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Entscheid

BZ 2025 63

Staatsanwaltschaft

27. Oktober 2025Deutsch11 min

1. Mit Entscheid vom 13. Mai 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 2'090.00). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 13. Mai 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An dieser Verhandlung habe einzig F.________, Vertreter der Beschwerdegegnerin, teilgenommen und erklärt, die Beschwerdegegnerin halte am Konkursbegehren fest. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 203).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 63

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiber J. Lötscher

Urteil vom 24. Juli 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 13. Mai 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 13. Mai 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 2'090.00). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 13. Mai 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An dieser Verhandlung habe einzig F.________, Vertreter der Beschwerdegegnerin, teilgenommen und erklärt, die Beschwerdegegnerin halte am Konkursbegehren fest. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 203).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, die Konkurseröffnung vom 13. Mai 2025 sei aufzuheben.

3. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2025 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Dazu reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2025 (Datum Postaufgabe: 24. Juni 2025) eine Replik ein, worauf Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2025 duplizierte.

4. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2025 mit der Bemerkung zugestellt, dass sie dazu innert 10 Tagen Stellung nehmen könne und dass nach unbenütztem Ablauf dieser Frist Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen werde. Diese Sendung wurde der Beschwerdeführerin von der Post am 11. Juni 2025 zugestellt, womit die 10-tägige Frist am Montag, 23. Juni 2025, ablief (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die am 24. Juni 2025 zur Post gegebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2025 ist somit verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und daher unbeachtlich. Dies gilt folglich auch für die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2025.

2.

Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, sowohl sie als auch ihre Schwestergesellschaft, die G.________ AG, hätten der Beschwerdegegnerin Domizilgebühren geschuldet. Sie seien dafür betrieben worden und die Beschwerdegegnerin habe in beiden Betreibungen das Konkursbegehren gestellt (Beschwerdeführerin: Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über CHF 1'473.95 nebst Zinsen und Kosten; G.________ AG: Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar über CHF 1'503.55 nebst Zinsen und Kosten). Die Parteien seien deswegen seit geraumer Zeit in Verhandlung. Nachdem die Beschwerdeführerin am 24. April 2025 CHF 2'000.00 an die Beschwerdegegnerin überwiesen habe, hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass zur Tilgung der Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin und der G.________ AG noch weitere CHF 2'000.00 zu bezahlen seien. Am 12. Mai 2025 habe der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin und der G.________ AG CHF 2'000.00 an die Beschwerdegegnerin überwiesen. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin beglichen und es sei eine Einigung über den Rückzug der Konkursandrohung zustande gekommen. Es sei daher unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin an der Konkursverhandlung vom 13. Mai 2025 an ihrem Konkursbegehren festgehalten habe.

3.

Es ist unbestritten, dass sich die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar gemäss der Vorladung der Vorinstanz auf CHF 2'090.00 beläuft. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vereinbarung findet im eingereichten E-Mail-Verkehr (act. 1/3, 1/5 f. und 1/8 f.) keine Stütze. Vielmehr hielt die Beschwerdegegnerin in der E-Mail vom 16. April 2025 lediglich fest, dass sich der gesamte offene Betrag inklusive Zinsen und Kosten für beide Gesellschaften auf CHF 3'908.60 belaufe. Darin sei der verlangte Kostenvorschuss von je CHF 200.00 – für die Durchführung der vorinstanzlichen Konkursverfahren in den vorerwähnten Betreibungen – noch nicht enthalten (act. 1/3). Im Übrigen gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der

E-Mail vom 8. Mai 2025 lediglich eine andere Kontonummer zur Zahlung der Ausstände an (act. 1/5) und bestätigte nirgends, dass mit der Zahlung von insgesamt CHF 4'000.00 die Konkursforderungen getilgt sind. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht nachgewiesen, dass mit diesen Zahlungen die Forderung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar vor der Konkurseröffnung vollständig, d.h. inkl. Zinsen und Kosten, beglichen wurde. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG e contrario waren damit die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Die Vorinstanz hat daher dem Konkursbegehren zu Recht stattgegeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnet.

4.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).

Dispositiv

5. Die Beschwerdeführerin hat urkundlich belegt, dass sie am 12. Mai 2025 und somit vor der Konkurseröffnung CHF 2'000.00 an die Beschwerdegegnerin überwiesen (act. 1/7) und am 21. Mai 2025 – während laufender Beschwerdefrist – CHF 100.00 bei der Gerichtskasse zugunsten der Beschwerdeführerin hinterlegt hat (act. 1/10). Sie hat demnach (mehr als) den gesamten ausstehenden Betrag von CHF 2'090.00 bezahlt, womit der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben ist. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

6. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt­betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

7. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

7.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Baar vom 20. Mai 2025 (act. 1/11) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und aufgrund der Zahlung bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrags zugunsten der Beschwerdegegnerin erledigt ist – seit Februar 2023 zwei weitere Betreibungen über insgesamt CHF 749.00 angehoben. Diese beiden Betreibungen sind durch Zahlung erledigt.

7.2 Die Beschwerdeführerin hält sodann fest, sie habe lediglich die Domizilgebühr bei einer anderen Gesellschaft als Verbindlichkeit. Diese sei bezahlt. Lohn und Sozialabgaben für den Verwaltungsrat bestünden nicht. Dieser beziehe kein Gehalt. Er sei aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung nicht voll arbeitsfähig gewesen, so dass kaum eine Geschäftstätigkeit habe erfolgen können. Mitarbeiter würden nicht beschäftigt, Fahrzeuge seien nicht vorhanden. Auf der anderen Seite verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ein Bankkonto. Zahlungen würden über die G.________ AG abgewickelt. Verbindlichkeiten gegenüber dieser bestünden nicht. Diese Angaben hat die Beschwerdeführerin nicht belegt. Sie sind daher nicht überprüfbar. Ferner hat sie weder eine aktuelle Bilanz noch einen aktuellen Status eingereicht. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bleibt damit letztlich unklar. Weil der Betreibungsregisterauszug über die Beschwerdeführerin bloss drei Betreibungen über eher geringe Beträge enthält, die erledigt sind, kann die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei grosszügiger Betrachtung jedoch bejaht werden. Die Beschwerdeführerin muss sich aber im Klaren darüber sein, dass bei einem erneuten Konkurs höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Insbesondere müsste eine aktuelle Jahresrechnung eingereicht werden.

8. Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

9. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkurs­dekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

10. Bei den der II. Beschwerdeabteilung von der Vorinstanz ebenfalls zugestellten Akten EK 2025 204 wurde das Konkursbegehren entgegen der Feststellung der Einzelrichterin im Brief vom 13. Mai 2025 nicht gegen die Beschwerdeführerin gestellt, sondern gegen die G.________ AG. Diese Akten sind der Vorinstanz daher bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den vorliegenden Entscheid zur Fortführung des Konkursverfahrens zurückzusenden.

_________________

Urteilsspruch

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 13. Mai 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 100.00 einen Anteil von CHF 90.00 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 sowie der zu viel hinterlegte Betrag von CHF 10.00 (Differenz zwischen CHF 100.00 und 90.00) werden an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.

4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5. Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 203; unter Beilage der Akten des Verfahrens EK 2025 204)

- Konkursamt Zug

- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

- Betreibungsamt Baar (im Dispositiv)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

J. Lötscher

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiber

versandt am:

Art. 171 SchKGart. 171 LPart. 171 LEF

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491

5A_977/2022

5A_353/2022

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF