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Entscheid

BZ 2025 66

II. Beschwerdeabteilung

21. August 2025Deutsch12 min

1. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren des Kantons Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegner), in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 7'157.75). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 27. Mai 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (act. 1/1; Verfahren EK 2025 224).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 66

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 21. August 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zug,

vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Zug,

Gesuchsgegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 27. Mai 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren des Kantons Zug, vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegner), in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 7'157.75). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 27. Mai 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (act. 1/1; Verfahren EK 2025 224).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (act. 1):

Die Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2025 (Geschäftsnummer EK 2025 224) durch das Kantonsgericht Zug sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin in die Verfügung über ihre Aktiven wiedereinzusetzen.

Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren unter Mitteilung an das zuständige Konkursamt und das Handelsregisteramt Zug.

3. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).

4. In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei gutzuheissen, unter ausschliesslicher Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5).

5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.

2.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).

3.

Die Beschwerdeführerin wies mittels Kopie der Bewegungsdetails im E-Banking nach, dass sie am 11. April 2025, mithin am Tag des Eingangs des Konkursbegehrens des Beschwerdegegners beim Kantonsgericht Zug (vgl. Vi act. 1), einen Betrag von CHF 6'904.75 an den Beschwerdegegner überwiesen hat (vgl. act. 1/3). Weiter hinterlegte sie am 3. Juni 2025 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – bei der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 500.00 zugunsten des Beschwerdegegners (act. 1/7). Die Forderung des Beschwerdegegners inkl. Zinsen und Kosten von CHF 7'157.75 ist somit gedeckt und die in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 SchKG erwähnten Konkursaufhebungsgründe sind gegeben.

Dispositiv

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe die gesamte Forderung – inklusive aller ihr bekannten Kosten zum Zeitpunkt der Zahlung – bereits vor der Konkurseröffnung und bevor sie überhaupt gewusst habe, dass ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses gestellt worden sei, beglichen, ist zu bemerken, dass das Gesuch des Beschwerdegegners um Eröffnung des Konkurses vom 8. April 2025 datiert und am 11. April 2025 beim Kantonsgericht Zug einging (vgl. Vi act. 1). Die Rechtshängigkeit des Konkurseröffnungsverfahrens war somit am 11. April 2025, als die Zahlung im Betrag von CHF 6'904.75 erfolgte, bereits eingetreten und die Beschwerdeführerin schuldete auch die Kosten dieses Verfahrens, selbst wenn sie davon noch keine Kenntnis hatte. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG muss die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen [Hervorhebung hinzugefügt], bis zur Konkursverhandlung getilgt sein, damit das erstinstanzliche Konkursgericht das Konkursbegehren abweisen kann. Demnach ist eine vollständige Begleichung der Schuld inkl. Zinsen und Kosten vor Konkurs­eröffnung nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Vorladung zur Konkursverhandlung erhalten hat (vgl. act. 1 Rz 11). Entsprechend hätte sie das Konkursgericht rechtzeitig über die Zahlung von CHF 6'904.75 informieren und den noch offenen Betrag von CHF 253.00 begleichen können. Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt­betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 30. Mai 2025 (act. 1/11) wurden gegen sie – nebst der Betreibung des Beschwerdegegners, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Zahlung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit April 2023 24 Betreibungen über insgesamt CHF 102'862.29 angehoben. Davon sind 6 Betreibungen über CHF 48'661.29 durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an Gläubiger und weitere 6 Betreibungen über CHF 14'694.65 durch Befriedigung nach Verwertung erledigt. Die verbleibenden 12 Betreibungen über CHF 39'506.35 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Bei der Betreibung Nr. D.________ der Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat die Beschwerdeführerin mittels Liste der aktuell offenen Betreibungen vom 28. Februar 2025 den Nachweis erbracht, dass die Betreibungsforderung nicht mehr CHF 8'308.98, sondern nur noch CHF 1'849.23 beträgt (vgl. act. 1/12). Damit reduzieren sich die offenen Betreibungsforderungen auf CHF 33'046.60.

5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Geschäftskonto mit einem positiven Saldo von CHF 10'065.59, wobei aus dem eingereichten E-Banking-Beleg nicht hervorgeht, per wann dieser Saldo resultierte (act. 1/15). Weitere flüssige Mittel will die Beschwerdeführerin – wie sie bereits im Beschwerdeverfahren gegen die erste Konkurseröffnung ankündigte (BZ 2025 30 E. 5.2) – mit dem Verkauf ihres geleasten Geschäftsfahrzeuges generieren. Gemäss Kaufangebot der E.________ GmbH vom 10. März 2025 beträgt der Verkaufswert des Leasingfahrzeugs CHF 9'022.35 (act. 1/14). Nach Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift werde der Verkauf des Fahrzeuges im Monat Juni 2025 erfolgen, wenn dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde (vgl. act. 1 Rz 26). Folglich müsste das Geschäftsauto inzwischen verkauft sein, womit der Beschwerdeführerin weitere liquide Mittel von CHF 9'022.35 zur Verfügung stünden. Da diese Mittel noch nicht ausreichen, um die offenen Betreibungsforderungen zu decken, liegt eine schriftliche Erklärung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, F.________, vom 3. Juni 2025 vor, wonach er garantiere, dass alle offenen Betreibungen der Beschwerdeführerin spätestens innert 3 Wochen ab Unterzeichnung des Dokuments getilgt werden (act. 1/13). Allerdings gab F.________ bereits am 10. März 2025 im Beschwerdeverfahren BZ 2025 30 eine schriftliche Erklärung ab, wonach er bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung CHF 75'000.00 in die Gesellschaft einschiessen würde, womit alle offenen Betreibungen vollständig gedeckt werden könnten. Um diese Erklärung zu unterstreichen, reichte die Beschwerdeführerin damals einen (allerdings undatierten) Auszug des Privatkontos von F.________ mit einem verfügbaren Betrag von CHF 77'247.97 ein (vgl. BZ 2025 30 E. 5.2). Diese im März 2025 versprochenen Zahlungen sind offensichtlich nicht erfolgt, ansonsten nicht erneut der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet worden wäre. Die Beschwerdeführerin wäre daher gut beraten, die offenen Betreibungen wie angekündigt diesmal vollständig zu tilgen, zumal beim Kantonsgericht Zug bereits ein neues Konkursverfahren hängig ist (vgl. EK 2025 498).

5.3 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischen März und Mai 2025 einen durchschnittlichen Umsatz von CHF 36'577.40 erzielte (vgl. act. 1 Rz 20, act. 1/8). Dem stehen nach den Berechnungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin durchschnittlich monatliche Kosten von CHF 27'387.50 gegenüber. Offene Debitoren bestehen gemäss Angaben des Geschäftsführers keine (vgl. act. 1 Rz 21, act. 1/9). Gestützt auf diese Angaben erzielt die Beschwerdeführerin einen Gewinn von durchschnittlich CHF 9'189.90 pro Monat (vgl. act. 1 Rz 22). Mit diesem könnte sie nach Bezahlung der offenen Betreibungen, bei denen es sich mehrheitlich um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt, die erst seit 1. Januar 2025 zur Eröffnung eines Konkursverfahrens führen können, ihren laufenden Verpflichtungen pünktlich nachkommen.

5.4 Zusammenfassend kann bei der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht von einer nicht mehr abzuwendenden Illiquidität gesprochen werden. Immerhin erwirtschaftet sie mit ihrer Geschäftstätigkeit offenbar einen Gewinn. Damit erscheint einstweilen glaubhaft, dass sie ihre Altlasten abtragen und ihren aktuell dringendsten Verpflichtungen nachkommen kann. Es rechtfertigt sich daher, die Zahlungsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt gerade noch als glaubhaft zu erachten und von der Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb sie nach dem Gesagten als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gilt. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erscheinen allerdings knapp und die Beschwerdeführerin muss sich darüber im Klaren sein, dass weitere Konkurseröffnungen die Beurteilung so verändern könnten, dass eine zukünftige Beschwerde dannzumal nur wenig Aussicht auf Erfolg hätte.

6. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall knapp erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkurs­dekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Hingegen hat sie den Beschwerdegegner schon mangels eines Antrags nicht zu entschädigen.

_____________________

Urteilsspruch

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 27. Mai 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren des Beschwerdegegners wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 500.00 einen Anteil von CHF 253.00 an den Beschwerdegegner auszuzahlen.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem zu viel hinterlegten Betrag von CHF 247.00 an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurück­zuerstatten hat.

4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5. Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 224)

- Konkursamt Zug

- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

- Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491

5A_977/2022

5A_353/2022

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF