BZ 2025 67
Massn Schutz ehel Gemeinschaft
6. Januar 2026Deutsch8 min
D. Huber Stüdli
Source zg.ch
II. Beschwerdeabteilung
BZ 2025 67
Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident
Oberrichter P. Huber
Oberrichter M. Siegwart
Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli
Urteil vom 21. Oktober 2025 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch C.________,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ordnungsbusse
(Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht vom 14. Mai 2025)
Sachverhalt und Erwägungen
1. Mit Eingabe vom 4. April 2025 reichte der Arbeitnehmer und Kläger, B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner), bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen die Arbeitgeberin und Beklagte, A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ein (Vi act. 1). Mit Verfügung vom 14. April 2025 lud die Vorinstanz die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 14. Mai 2025 vor (Vi act. 3). Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verschiebung des angesetzten Verhandlungstermins auf einen Zeitpunkt im Juni 2025 (Vi act. 4). Am 9. Mai 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass ihrem Gesuch nicht entsprochen werden könne (Vi act. 5). Zur Schlichtungsverhandlung erschien in der Folge nur der Beschwerdegegner; die Vertreter der Beschwerdeführerin blieben der Verhandlung fern. Mit Entscheid vom 14. Mai 2025 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner die Klagebewilligung und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse in Höhe von CHF 600.00 (Vi act. 6).
2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte "die Aufhebung der Ordnungsbusse". Das Fernbleiben sei nicht unentschuldigt erfolgt. Kurz vor dem Verhandlungstermin seien ihre Vertreter aufgrund einer nicht verschiebbaren geschäftlichen Verpflichtung im Ausland verhindert gewesen. Diese Reise sei aus operativen Gründen zwingend erforderlich gewesen und habe nicht delegiert werden können. Ein Antrag auf Terminverschiebung sei gestellt worden, jedoch trotz mehrfacher Erklärung ohne Erfolg geblieben. Aufgrund der kurzen Frist sei es zudem nicht möglich gewesen, eine interne Vertretung mit genügender Akteneinsicht zu organisieren. Die Abwesenheit habe damit weder auf Mutwilligkeit noch auf Nachlässigkeit, sondern auf einem sachlich gerechtfertigten Hinderungsgrund beruht (act. 1).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
4. Die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit keinem Rechtsmittel anfechtbar, weil sie keinen Entscheid im Sinne von Art. 308 oder Art. 319 ZPO darstellt. Sie ermächtigt vielmehr die klagende Partei, ihre Klage beim Gericht einzureichen. Die Gültigkeit der Klagebewilligung wird erst im anschliessenden Klageverfahren geprüft (vgl. BGE 140 III 227 E. 3.1). Davon ausgenommen ist die Kostenbeschwerde (vgl. BGE 140 III 70 E. 3.2). Das Gleiche gilt für die Ordnungsbusse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO, welche in sinngemässer Anwendung von Art. 128 Abs. 4 ZPO ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Gloor/Umbricht Lukas, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 206 ZPO N 10; Möhler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sar-bach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 206 ZPO N 9; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RU250035-O/U vom 27. Mai 2025 E. 2.1).
5. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
6. Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von CHF 600.00, da diese unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei.
6.1 Gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO kann eine säumige Partei im Schlichtungsverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestraft werden (vgl. auch Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020 S. 2757). Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung wird dafür vorausgesetzt, dass das Nichterscheinen eine Störung des Geschäftsgangs respektive eine bös- oder mutwillige Prozessführung darstellt und diese disziplinarische Massnahme vor ihrer Anordnung soweit möglich und zweckmässig angedroht wurde (BGE 141 III 265 E. 3-5). Ein Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung nach bewilligtem Terminverschiebungsgesuch kann eine Störung des Geschäftsgangs darstellen (vgl. Infanger, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 206 ZPO N 16).
6.2 Eine Verhandlung kann aus zureichenden Gründen verschoben werden (Art. 135 ZPO). Der zureichende Grund ist auch in Verfahren, die dem Untersuchungsgrundsatz unterstehen (Art. 55 Abs. 2 ZPO), zu substanziieren (im Einzelnen darzulegen) und, soweit möglich, unter Beweis zu stellen. Insbesondere sind Urkunden, aus denen der angerufene Hinderungsgrund hervorgeht, dem Gericht zusammen mit dem Verschiebungsgesuch einzureichen. Der Gesuchsteller hat den Verschiebungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. Brändli, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 135 ZPO N 12 f.). In Betracht kommen etwa Verhinderung wegen plötzlicher Erkrankung des Gesuchstellers oder seines Vertreters, verzögerte Zustellung der Vorladung oder gerechtfertigter Beizug eines Anwalts (vgl. Brändli, a.a.O., Art. 135 ZPO N 19 ff.; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. A. 2025, Art. 135 ZPO N 12; Bachofner, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 135 ZPO N 6). Bei juristischen Personen als Parteien stellt die berufliche Inanspruchnahme einer bestimmten Organperson (sei es beispielsweise wegen Terminkollisionen oder Auslandaufenthalten) keinen zureichenden Verschiebungsgrund dar, sofern das Gericht nicht ein persönliches Erscheinen angeordnet hat und die entsprechende Organperson nicht als einzige (Organperson) zur Vertretung legitimiert ist (vgl. Bachofner, a.a.O., Art. 135 ZPO N 8; Brändli, a.a.O., Art. 135 ZPO N 25).
6.3 Vorliegend ersuchte D.________, Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift, die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Mai 2025 um Verschiebung der angesetzten Schlichtungsverhandlung "aufgrund einer dringlichen und nicht verschiebbaren Geschäftsreise" (Vi act. 4). Nähere Angaben dazu machte er nicht, und er reichte auch keinen Beleg dafür ein. Zudem legte er nicht dar, weshalb das weitere Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, E.________, die Beschwerdeführerin nicht vertreten konnte. Die Vorinstanz lehnte daher das Verschiebungsgesuch zu Recht ab; gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführerin auf die Vertretungsmöglichkeiten einer juristischen Person nach Art. 204 Abs. 1 ZPO hin (Vi act. 5). Auch das weitere Verschiebungsgesuch vom 12. Mai 2025, das nicht bei den vorinstanzlichen Akten liegt, lehnte die Vorinstanz ab, wie aus dem vorinstanzlichen Entscheid hervorgeht (vgl. Vi act. 6). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie habe die Verschiebungsgesuche hinreichend belegt. Sie begnügt sich mit appellatorischer Kritik, stellt den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar und beschränkt sich auch im Beschwerdeverfahren auf den pauschalen Hinweis, "aufgrund einer nicht verschiebbaren geschäftlichen Verpflichtung im Ausland verhindert" gewesen zu sein und "eine interne Vertretung mit genügender Akteneinsicht" habe nicht organisiert werden können. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche nicht verschiebbaren geschäftlichen Termine ihre beiden Verwaltungsräte im Ausland angeblich hatten und weshalb sie gleichzeitig verhindert gewesen sein sollen. Es genügt nicht, Belege zur Reise sowie zum Verschiebungsgesuch "bei Bedarf" nachzureichen (vgl. act. 1). Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein zureichender Verhinderungsgrund vorlag. Somit hat die Vorinstanz die Verschiebungsgesuche der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt und der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse auferlegt.
6.4 Gegen die Höhe der Ordnungsbusse erhebt die Beschwerdeführerin keine substanziierten Einwendungen (vgl. act. 1), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Im vorliegenden Verfahren sind gemäss Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen, was auch im Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RU250035-O/U vom 27. Mai 2025 E. 4).
Urteilsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 100.00 sowie der zusätzlich bezahlte Betrag von CHF 100.00 zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5. Mitteilung an:
- Parteien
- Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Beschwerdeabteilung
St. Scherer
Sachverhalt
D. Huber Stüdli
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiberin
versandt am:
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
BGE 140 III 227ATF 140 III 227DTF 140 III 227
BGE 140 III 70ATF 140 III 70DTF 140 III 70
Art. 128 ZPOart. 128 CPCart. 128 CPC
Art. 206 ZPOart. 206 CPCart. 206 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Erwägungen
Art. 206 ZPOart. 206 CPCart. 206 CPC
BGE 141 III 265ATF 141 III 265DTF 141 III 265
Art. 206 ZPOart. 206 CPCart. 206 CPC
Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC
Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC
Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC
Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC
Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC
Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC
Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC
Art. 204 ZPOart. 204 CPCart. 204 CPC
Art. 113 ZPOart. 113 CPCart. 113 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 116 BGGart. 116 LTFart. 116 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF