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Entscheid

BZ 2025 69

gewerbsmässigen Betrug etc.

22. Oktober 2025Deutsch12 min

1. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der Administration fiscale cantonale, Genf (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 25'580.50). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 27. Mai 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (act. 1/3, EK 2025 221).

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 69

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident

Oberrichter P. Huber

Oberrichter M. Siegwart

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 28. August 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Administration fiscale cantonale, Impôt à la source, 26, rue du Stand, 1211 Genève 3,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug

(Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 27. Mai 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der Administration fiscale cantonale, Genf (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 25'580.50). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 27. Mai 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (act. 1/3, EK 2025 221).

2. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im Verfahren EK 2025 221 vom 27. Mai 2025 sowie der am 27. Mai 2025, 09.15 Uhr, über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs seien aufzuheben.

Eventualiter sei die Konkurseröffnung auszusetzen, der Beschwerdeführerin die Nachlassstundung, vorerst provisorisch für drei Monate, zu gewähren und ein geeigneter Sachwalter (Antrag Beschwerdeführerin: Rechtsanwalt D.________) einzusetzen.

Unter o/e-Kostenfolge.

3. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu (act. 2).

4. Am 13. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein (act. 5).

5. In der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2025 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie habe keine weiteren Anmerkungen zu machen. Sie weise jedoch darauf hin, dass die Forderung bei ihrer Behörde immer noch nicht bezahlt sei (act. 6).

6. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen.

2.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2).

3.

Die Beschwerdeführerin wies mittels Zahlungsbestätigung der E.________ vom 5. Juni 2025 nach, dass sie gleichentags – und damit innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – einen Betrag von CHF 25'980.00 an das Betreibungsamt Zug überwiesen hat (act. 1/26). Das Betreibungsamt Zug bestätigte mit E-Mail vom 6. Juni 2025 den Eingang der Zahlung und leitete den Betrag an die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zug zur Hinterlegung zugunsten der Beschwerdegegnerin weiter (act. 1/27). Die Forderung der Beschwerdegegnerin inkl. Zinsen und Kosten von CHF 25'580.50 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

4.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt­betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

5.

Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

5.1

Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 4. Juni 2025 (act. 1/28) wurden gegen sie – nebst der Betreibung der Beschwerdegegnerin, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Zahlung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit September 2020 insgesamt 77 Betreibungen über total CHF 2'058'915.72 angehoben. Davon sind 13 Betreibungen in Höhe von CHF 91'427.10 durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an Gläubiger erledigt. Sodann befinden sich 20 Betreibungen über CHF 611'443.15 im Stadium der Pfändung, 3 Betrei­bungen über CHF 21'081.80 im Stadium der Verwertung und 6 Betreibungen über CHF 89'237.52 im Stadium der Konkursandrohung. Bei 4 Betreibungen über CHF 14'125.75 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt und 27 Betreibungen über CHF 488'024.70 sind durch Rechtsvorschlag gehemmt. Schliesslich wurden in 4 Betreibungen über CHF 743'575.70 Verlustscheine ausgestellt (4 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 765'980.00). Am 5. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin die Forderungen, die sich im Stadium der Konkursandrohung befanden, bezahlt (act. 1 Rz 16, act. 1/33). Damit verbleiben 58 offene Betreibungsforderungen über CHF 1'878'251.10. Davon bestreitet die Beschwerdeführerin Betreibungen im Betrag von CHF 488'024.70, unter anderem Betreibungen der F.________ über rund CHF 330'000.00 (vgl. act. 1 Rz 17). Somit reduzieren sich die unbestrittenen offenen Betreibungsforderungen auf CHF 1'390'226.40. Hinzu kommen gemäss Kreditorenliste vom 10. Juni 2025 weitere "Aged Creditors (Current)" in Höhe von CHF 65'736.70 (act. 1/34). Dementsprechend ist von Schulden in Höhe von rund CHF 1'456'000.00 auszugehen.

5.2

Diesen Schulden steht ein Bankguthaben in Höhe von CHF 668'053.12 per 9. Juni 2025 gegenüber (vgl. act. 1/32). Weiter reichte die Beschwerdeführerin in der Ergänzung zur Beschwerde vom 13. Juni 2025 Zahlungsbestätigungen ein, die zeigen, dass nach wie vor regelmässig grössere Zahlungen von Kunden bei ihr eintreffen. Belegt sind Zahlungen in der Höhe von CHF 238'420.99 per 6. Juni 2025, von CHF 239'296.60 per 9. Juni 2025, von CHF 128'215.60 per 11. Juni 2025 sowie von EUR 303'817.02 per 31. März 2025, EUR 83'262.22 per 7. Mai 2025, EUR 21'497.61 per 12. Mai 2025, EUR 321'349.38 per 29. Mai 2025, EUR 182'705.00 per 29. Mai 2025 und EUR 117'611.78 per 4. Juni 2025 (act. 5, act. 5/37). Ferner rechnet die Beschwerdeführerin gemäss Debitorenliste vom 9. Juni 2025 bis zum 1. Juli 2025 mit Zahlungseingängen von rund CHF 2'366'035.00, bis 15. Juli 2025 mit zusätzlichen ca. CHF 1'314'077.00 und bis Ende Juli 2025 mit weiteren rund CHF 2'399'781.00, total somit ungefähr CHF 6'079'893.00 (vgl. act. 1 Rz 18, act. 1/35).

5.3

Die Beschwerdeführerin ist die Muttergesellschaft von insgesamt 28 A.________-Gruppen-gesellschaften in der Schweiz, in verschiedenen europäischen Ländern sowie in den USA, Indien und Nordafrika mit insgesamt rund 850 Angestellten (vgl. act. 1 Rz 5). Die Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin verfügen – gemäss Schreiben des CEO, Alleinaktionärs und einzigen Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, G.________, vom 9. Juni 2025 – über Bankkonten ("accessible bank accounts") mit einem positiven Saldo von CHF 1'205'857.64, welche zur Verfügung gestellt werden könnten, um die Beschwerdeführerin finanziell zu unterstützen ("These funds could be made available to support A.________ SA if required, in line with the group's internal financial governance"; vgl. act. 1/32).

5.4

Schliesslich verpflichtet sich G.________ gemäss Erklärung vom 10. Juni 2025, aus seinem privaten Vermögen kurzfristig die nötigen Mittel bereitzustellen, um alle offenen Forderungen der Beschwerdeführerin zu begleichen ("[…] I am currently in the process of selling a secondary residence [valued at CHF 450'000.00] with the transaction expected to be concluded in the coming days. The proceeds of this sale will be fully injected into the company to support its ongoing restructuring efforts and to directly contribute toward the payment of pending liabilities. In addition to this, I also confirm that I hold other personal assets valued at approximately CHF 1'074'704.71 which I am prepared to inject into the company as needed, in full or in part, to ensure adequate cash flow and operational continuity"; vgl. act. 1 Rz 19, act. 1/36).

5.5

Zusammenfassend kann bei der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht von einer nicht mehr abzuwendenden Illiquidität gesprochen werden. Immerhin erwirtschaftet sie gemäss den (nicht unterzeichneten) Abschlüssen 2021-2024 und dem Zwischenabschluss 2025 mit ihrer Geschäftstätigkeit einen Gewinn (vgl. act. 1/10-13). Insgesamt erscheint einstweilen glaubhaft, dass sie ihre Altlasten abtragen und ihren aktuell dringendsten Verpflichtungen nachkommen kann. Es rechtfertigt sich daher, die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG im heutigen Zeitpunkt gerade noch als glaubhaft zu erachten und von der Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, über die bereits am 9. August 2022 einmal der Konkurs eröffnet und auf ihre Beschwerde hin wieder aufgehoben wurde, erscheinen allerdings äusserst knapp und die Beschwerdeführerin muss sich darüber im Klaren sein, dass im Falle einer weiteren Konkurseröffnung bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ein deutlich strengerer Massstab angewendet werden müsste.

6.

Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall äusserst knapp erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

7.

Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkurs­dekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin schon mangels eines Antrags nicht zu entschädigen.

Urteilsspruch

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 27. Mai 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 25'980.00 einen Anteil von CHF 25'580.50 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen.

3.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 sowie der zu viel hinterlegte Betrag von CHF 399.50 (Differenz zwischen CHF 25'980.00 und CHF 25'580.50) werden an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat.

4.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5.

Mitteilung an:

- Parteien

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 221)

- Konkursamt Zug

- Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv)

- Betreibungsamt Zug (im Dispositiv)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 172 SchKGart. 172 LPart. 172 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491

5A_977/2022

5A_353/2022

5A_33/2021

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF