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Entscheid

BZ 2025 71

Kantonsgericht, Einzelrichter

27. Juni 2025Deutsch14 min

1. B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sind die Eltern von D.________, geb. tt.mm.jj.

Source zg.ch

II. Beschwerdeabteilung

BZ 2025 71

Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident i.V.

Oberrichter M. Siegwart

Oberrichter A. Staub

Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Verfügung und Urteil vom 17. Juni 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin C.________,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

prozessleitender Entscheid / Entpflichtung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

(Beschwerde gegen die Entscheide bzw. Schreiben der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. Mai, 23. Mai und 3. Juni 2025)

Sachverhalt

Sachverhalt

1. B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sind die Eltern von D.________, geb. tt.mm.jj.

2.1 Die Beschwerdegegnerin machte beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, am 15. März 2024 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Obhutszuteilung und Unterhalt (Verfahren EV 2024 30) sowie ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 303 ZPO (Verfahren ES 2024 340) anhängig (vgl. act. 1/8).

2.2 Am 19. November 2024 schlossen die Parteien im Verfahren ES 2024 340 unter Mithilfe des Gerichts eine vollständige Vereinbarung (act. 1/2). Am 27. März 2025 wurden die Parteien im Verfahren EV 2024 30 von der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug persönlich befragt (act. 1/3 und 1/5).

2.3 Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 ersuchte die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, E.________, um "Entlassung aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin" (act. 1/7). Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 stellte die zuständige Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug fest, dass Rechtsanwältin E.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin entpflichtet werde (Verfahren UP 2025 15; act. 1/11).

2.4 Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 an das Kantonsgericht Zug machte der Beschwerdeführer eine Kindswohlgefährdung geltend und stellte folgende Anträge (vgl. act. 1/8):

1.1 Die Kita-Betreuung von D.________ bei der "F.________" sei per 31. Mai 2025 vorsorglich aufzuheben.

1.2 Es sei vorsorglich anzuordnen, dass D.________ ab 1. Juni 2025 in die von beiden Eltern tragbare Übergangslösung in Steinhausen wechsle.

1.3 Es sei vorsorglich anzuordnen, dass D.________ jeweils freitags durch den Vater betreut wird, sofern dieser nicht beruflich verhindert ist.

1.4 Der Kindesunterhalt sei vorsorglich neu zu bemessen, unter Berücksichtigung der reduzierten Kita-Kosten (CHF 600.00 statt bisher CHF 2'500.00), der geänderten Betreuungsrealität sowie des Umstands, dass die Mutter seit Januar 2025 nur noch CHF 600.00 bezahlt, obwohl ich weiterhin Unterhalt in Höhe von CHF 1'350.00 leiste.

2.5 Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch (Vi act. 26).

2.6 Das Kantonsgericht Zug führte im (prozessleitenden) Entscheid vom 21. Mai 2025 aus, die Parteien hätten im Verfahren ES 2024 340 eine vollständige Vereinbarung abgeschlossen, mit der sie die Obhut festgelegt, für die Fremdbetreuung von D.________ die Kindertagesstätte "F.________" bestimmt und einen vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'350.00 im Monat festgelegt hätten. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Gesuch vom 12. Mai 2025 sinngemäss um Abänderung dieser vorsorglichen Massnahmen ersucht. Es könne allerdings nicht allein gestützt auf dieses Gesuch ein Entscheid gefällt werden; die Beschwerdegegnerin sei anzuhören. Im Verfahren EV 2024 30 sei als nächster prozessleitender Schritt die Hauptverhandlung durchzuführen. Im Rahmen dieses Verfahrensschritts könne über eine einvernehmliche Lösung (nochmals) diskutiert werden. Dies dürfte im Sinne des Beschwerdeführers sein, nachdem sich dieser im Gesuch bereit erklärt habe, mit der Beschwerdegegnerin unter Mitwirkung des Gerichts gemeinsam eine Lösung zu finden. Demzufolge sei über die mit dem Gesuch vom 12. Mai 2025 gestellten Begehren zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden (act. 1/7).

3. Am 11. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug eine Beschwerde mit diversen Anträgen (dazu sogleich E. 1-7) ein (act. 1). Am 12. Juni 2025 reichte er eine "Ergänzung zur Beschwerde" nach, worin er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ersuchte (act. 3).

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zunächst verlangt der Beschwerdeführer in der Beschwerde, der Entscheid vom 27. Mai 2025 ("Mandatsentlassung RAin E.________" [UP 2025 15]) sei aufzuheben und das Kantons­gericht sei anzuweisen, den Rücktritt im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 404 Abs. 2 OR (i.V.m. Art. 118 ff. ZPO) zu überprüfen und bei Bedarf eine neue unentgeltliche Rechtsvertretung einzusetzen (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens).

Die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2025 um "Entlassung aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin" des Beschwerdeführers. Das Schreiben ging in Kopie an den Beschwerdeführer (vgl. act. 1/7). Zum Zeitpunkt des Rücktritts war unbestrittenermassen noch keine Verhandlung terminiert. Bereits deshalb ist die Mandatsniederlegung nicht als zur Unzeit erfolgt im Sinne von Art. 404 Abs. 2 OR zu qualifizieren. Zwischenzeitlich wurde zwar eine Verhandlung auf den 11. Juli 2025 angesetzt. Zwischen diesen zwei Daten liegt allerdings eine Zeitspanne von über acht Wochen. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar (und dokumentiert auch nicht), inwiefern er sich bereits um eine neue Rechtsvertretung bemüht hat und dabei beispielsweise erfolglos geblieben war. Er behauptet bloss pauschal, er habe bereits "mehrfach vergeblich versucht, eine neue unentgeltliche Vertretung zu finden". Auch insoweit kann nicht von einer Mandatsniederlegung zur Unzeit gesprochen werden. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob oder inwieweit Art. 404 OR auf das Verhältnis zwischen unentgeltlichem Rechtsbeistand und Verbeiständetem überhaupt anwendbar ist (vgl. Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 118 ZPO N 72). Ziff. 1 des Rechtsbegehrens ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Weiter verlangt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht Zug sei anzuweisen, über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 12. und 20. Mai 2025 sofort und mit rechtsmittelfähiger Verfügung zu entscheiden (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens).

2.1

Diese Rügen entsprechen sinngemäss einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrens­beteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen beziehungsweise innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen. Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverzögerung mit freier Kognition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2018 vom 26. Juni 2028 E. 2; Urteil des Obergerichts Zürich PC200010 vom 21. April 2020 E. 2.1.1 f.).

2.2

Vorliegend hat die Einzelrichterin am Kantonsgericht einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen zuerst die Hauptverhandlung durchgeführt werden soll, ehe über die Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen entschieden wird (vgl. vorne Sachverhalt-Ziff. 2.5). Die Hauptverhandlung war ursprünglich im Mai bzw. Juni 2025 vorgesehen (vgl. act. 1/10), musste allerdings auf den 11. Juli 2025 festgelegt werden. Darin liegt keine unnötige Verzögerung. Insbesondere macht es Sinn, an der Hauptverhandlung zuerst (nochmals) zu versuchen, eine vergleichsweise Lösung zwischen den Parteien zu finden. Im Rahmen dieser Vergleichsgespräche wird auch dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass eine alternierende Obhut zu prüfen ist (vgl. Art. 298 Abs. 2bis und 2ter ZGB) und auch ein Elternkonflikt nicht ohne Weiteres gegen die Anordnung der alternierenden Obhut spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.3). Mit einer solchen Einigung an der Hauptverhandlung könnte dem Kindeswohl von D.________ schnellstmöglich Rechnung getragen werden. Das Fällen eines Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen – samt vorangehendem Schriftenwechsel und allfälliger Beweisabnahmen – dürfte ohnehin nicht vor Juli 2025 erfolgen können. Eine Rechtsverzögerung liegt jedenfalls nicht vor. Mithin ist dieser Antrag abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.3

Anzufügen bleibt, dass prozessleitende Verfügungen mittels Beschwerde nur angefochten werden können, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; Gschwend, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 124 ZPO N 1a mit Hinweisen). Gegen den prozessleitenden Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 21. Mai 2025 sieht das Gesetz keine Beschwerdemöglichkeit vor. Entsprechend müsste der Beschwerdeführer darlegen, dass ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies tut er nicht. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde, wenn erst der Endentscheid angefochten werden könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 303 und Art. 248 lit. d ZPO), um eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Mai 2025 einzureichen, mit seiner Eingabe vom 11. Juni 2025 ohnehin verpasst hat, und folglich ohnehin nicht darauf eingetreten werden könnte.

3.

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025 sei zu sistieren, bis über die Wiederherstellung der Vertretung sowie über die Anträge im vorsorglichen Massnahmeverfahren verbindlich entschieden worden sei (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens).

Die Anordnung einer Sistierung ist ein qualifizierter prozessleitender Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und kann mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Die Verweigerung einer beantragten Sistierung hingegen kann lediglich mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 17a m.H.). Vorliegend wurde gerade keine Sistierung verfügt. Entsprechend müsste der Beschwerdeführer darlegen, weshalb ihm dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dazu macht er keine substanziierten Ausführungen. Insbesondere dokumentiert er (wie erwähnt) auch nicht, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, bis am 11. Juli 2025 eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren.

4.

Ferner verlangt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht sei anzuweisen, die KESB-Akten beizuziehen und die rechtliche Zulässigkeit der Kita-Wahl unter Berücksichtigung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts zu überprüfen (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens).

Dispositiv

Das Gericht entscheidet im Rahmen der Prozessleitung darüber, welche Beweise es abnimmt (vgl. Art. 154 ZPO). Die Beweisverfügung ist beschränkt anfechtbar, wenn nicht ausnahmsweise ein Rechtsmittel für einzelne Anordnungen vorgesehen ist. Denn prozessleitende Verfügungen sind – wie erwähnt – gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was kaum je der Fall ist (vgl. Guyan, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 154 ZPO N 1 m.H.). Der Beschwerdeführer müsste mithin darlegen, weshalb er bei unterlassenem Beizug der KESB-Akten einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erfahren würde. Dies tut er nicht. Insbesondere legt er auch hier nicht dar, inwiefern es ihm nicht möglich wäre, bei einem allfälligen abschlägigen Endentscheid den unterlassenen Aktenbeizug mit Berufung gegen den Endentscheid zu rügen (vgl. Art. 310 lit. b ZPO). Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, die betreffenden KESB-Akten selbst zu beschaffen und einzureichen. Dieser Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht sei anzuweisen, ihm mitzuteilen, ob er im Lichte des laufenden Beschwerdeverfahrens zur Teilnahme [an der Verhandlung vom] 11. Juli 2025 verpflichtet sei oder nicht (Ziff. 5 des Rechtsbegehrens).

Auch dieser Antrag ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aus der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 11. Juli 2025 ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer zur Teilnahme verpflichtet ist. Die Säumnisfolgen (vgl. Art. 234 ZPO) wurden ebenfalls angedroht (vgl. Vi act. 30).

6. Sodann ersucht der Beschwerdeführer darum, dass ihm [gemeint wohl: für das Beschwerdeverfahren] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei und ihm insbesondere eine unentgeltliche Vertretung "für das vorliegende Verfahren" einzusetzen sei (Ziff. 6 des Rechtsbegehrens).

Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als aussichtslos. Entsprechend ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Hierüber entscheidet der Einzelrichter (§ 23 Abs. 2 Bst. h GOG). Gerichtskosten sind für diesen Entscheid keine zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

7. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass im bisherigen Ver­fahren Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör), Art. 6 Ziff. 1 EMRK (faires Verfahren) sowie Art. 296 ZPO i.V.m. Art. 314 ZGB ("Kindesschutzpflicht") verletzt worden seien (Ziff. 7 des Rechtsbegehrens).

7.1 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Allerdings können und sollen gerichtliche Beurteilung und staatlicher Rechtsschutz nur gewährt werden, sofern die prozessual geltend gemachten Ansprüche ein schutzwürdiges Interesse betreffen. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist Prozessvoraussetzung (Art 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Interesse muss grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Das Pro­zessrecht steht nicht zur Verfügung, um abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beantworten. Demgemäss fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle seines Obsiegens keinen Nutzen einbringt. Die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gilt nicht nur im erstinstanzlichen, sondern als Teil der materiellen Beschwer auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2024 116 vom 13. Dezember 2024 E. 1).

7.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er ein Interesse daran hat bzw. es für ihn von Nutzen wäre, wenn bloss die Verletzung dieser Bestimmungen festgestellt würde. Mithin ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern sein rechtliches Gehör verletzt worden wäre und er eine solche Verletzung nicht mehr im Zusammenhang mit einem Endentscheid rügen könnte.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

9. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne der Kostenverordnung des Obergerichts (KoV OG). Angemessen ist vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 800.00 (vgl. § 3, 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 sowie § 32 Abs. 1 Bst. a KoV OG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels Aufwands nicht zuzusprechen.

I. Präsidialverfügung

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

II. Urteilsspruch

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung

1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

2. Mitteilung an:

- Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift vom 11. Juni 2025 samt Beilagen sowie der Eingabe vom 12. Juni 2025)

- Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EV 2024 30)

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug

II. Beschwerdeabteilung

P. Huber

D. Huber Stüdli

Abteilungspräsident i.V.

Gerichtsschreiberin

versandt am:

Art. 303 ZPOart. 303 CPCart. 303 CPC

Art. 404 ORart. 404 COart. 404 CO

Art. 404 VAWart. 404 ORHart. 404 OR

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Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

5A_207/2018

5A_629/2019

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Art. 124 ZPOart. 124 CPCart. 124 CPC

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Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC

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Art. 154 ZPOart. 154 CPCart. 154 CPC

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Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 3 KoV OG

§ 11 KoV OG

§ 12 KoV OG

§ 15 KoV OG

§ 32 KoV OG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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